Mehrwertsteuer bei Neuwagenvertrag in 2020

  • Betreff: Mehrwertsteuer bei Neuwagenvertrag in 2020



    Guten Tag,



    interessante Frage:



    Habe im März 2020 als Neukunde beim Skoda-Vertragshändler einen Neuwagen KAMIQ als Privatkunde für drei Jahre geleast und dafür meinen vorhandenen PKW in Zahlung gegeben.


    Im Vertrag wurde der vereinbarte Ankaufswert als MIETSONDERZAHLUNG ausgewiesen. Alle Preise waren - wie bei Privatleuten üblich - brutto ausgewiesen, also inklusive 19 % Mehrwertsteuer. Das betraf auch den ausgehandelten Preis für das Altfahrzeug und die monatliche Leasingrate.


    Geliefert wurde das Fahrzeug im Oktober 2020, damit fiel es unter die bei Vertragsabschluss noch nicht bekannte begünstigte, zeitlich limitierte Mehrwertsteuerregelung von 16 %.



    Die VW-Leasing, zuständig für die Tochter SKODA, hat auch für die ersten drei Monate, Oktober-Dezember 2020, die monatliche Rate vom vertraglich vereinbarten Bruttowert um 3 % gekürzt.


    Jetzt aber verlangt sie auf einmal eine Einmal-Nachzahlung, entsprechend ca. 1 1/2 Leasing-Monatsraten. Dies mit der Begründung, die Sonderzahlung sei inklusive 16 % gewesen und müsse nun anteilig auf alle Vertragsmonate, in denen 19% MwSt. gelten, zeitanteilig um 3% angehoben werden.


    Mit der Nachforderung wird kein Wort darüber verloren, dass der Händler das im Oktober 2020 bezogene/gelieferte Fahrzeug brutto auch netto entsprechend günstiger als vertraglich brutto bestätigt bezogen haben muss. Es kann doch nicht sein, dass ich durch in Spätfolge der Auswirkungen des Konjunkturpaketes der Bundesregierung als Folge der Mehrwertsteuersenkung mehr belastet werde.


    Denke, das ist kein Einzelfall . Wie sollte man ver"fahren"?

  • Interessant. Die argumentieren also, dass sie Dir (angenommen) 10.000 € für den Alten gesagt haben und damit 8.403 € netto + 19 % gemeint haben. Da inzwischen der Steuersatz gesenkt wurde, wurden daraus dann 8.403 + 16 % = 9.748 €. Und die 252 € würden die jetzt gerne zusätzlich abrechnen. Habe ich das richtig verstanden?


    Preise sind gegenüber Endkunden immer incl. MwSt anzugeben, so dass einem als Kunden normalerweise egal sein kann, ob im Supermarkt auf der Käsepackung nun 7 % oder 19 % sind. Es gibt in länger laufenden Verträgen allerdings meist eine (zulässige) MwSt-Anpassungsklausel, so dass sich dann der ursprünglich ausgewiesene Endpreis doch ändern kann.


    In diesem Fall produziert es aber zumindest ein kurioses Ergebnis. Ob das so rechtlich in Ordnung geht, kann ich nicht sagen. Zur Kundenzufriedenheit trägt es jedenfalls nicht bei...

  • Dieser Link dürfte hilfreich sein: https://www.ws-kanzlei.de/2020…stungen-von-autohaeusern/


    Für einmalige Leasing-Zahlungen gilt demnach: "

    Leasinggeschäfte sind zeitlich begrenzte Dauerleistungen, die in der Regel in monatlichen Teil-leistungen erbracht werden. Maßgebend ist der Steuersatz, der bei Beendigung des jeweiligen Leasingmonats gilt. Für die sechs Monate bis Ende 2020, für die eine Senkung der MwSt. ange-kündigt wurde, dürfte eine Anpassung der Leasingraten vorzunehmen sein.

    Bei Leasing-Sonderzahlungen ist das anders: Die Sonderzahlung ist zwar eine Einmalzahlung an den Leasinggeber zu Beginn des Leasingvertrages. Als Vorschuss zur Senkung der Leasingraten wurde sie bei einem Vertragsschluss vor dem 01.07.2020 mit 19% versteuert. Da die Sonder-zahlung jedoch als für den Gesamtzeitraum vereinnahmtes Entgelt angesehen wird, wird sie an-teilig auf die Teilleistungszeiträume (i.d.R. die monatlichen Leasingraten) umgelegt. Fallen Lea-singraten in den Zeitraum von 1. Juli bis 31.Dezember 2020, sind diese nur mit 16% zu versteuern und der Leasingnehmer hat insoweit Anspruch auf eine anteilige Senkung, in den meisten Fällen in Form einer Gutschrift.

    Der Mehrwertsteuervorteil ergibt sich also nicht für die gesamte Dauer des Leasingvertrags, sondern nur im Zeitraum der sechsmonatigen Absenkung der Mehrwertsteuer. Bei der Steuer-erhöhung zum 1. Januar 2021 müsste dem Kunden ohne vorher abgerechnete Teilleistungen dann wieder die erhöhte Umsatzsteuer von 19 Prozent für die gesamte Leistung in Rechnung gestellt werden. Bestehende Verträge sind gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Wer im Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 einen Leasingvertrag schließt, muss damit rechnen, dass die Berechnung von Leasingraten und Sonderzahlung dennoch auf Basis einer 19% Besteuerung erfolgt und für die Monate, in denen die 16% Mehrwertsteuer anfällt, eine Gutschrift erhalten wird. Selbstverständlich ist es eine Pflicht des Leasinggebers, auf diese Vor-gehensweise vor Vertragsschluss hinzuweisen. Denn eine solche Handhabung erfolgt allein aus praktischen Gesichtspunkten seitens der Leasinggeber, die sonst buchhalterisch einen immen-sen Aufwand betreiben müssten."

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Als Vorschuss zur Senkung der Leasingraten wurde sie bei einem Vertragsschluss vor dem 01.07.2020 mit 19% versteuert. Da die Sonderzahlung jedoch als für den Gesamtzeitraum vereinnahmtes Entgelt angesehen wird, wird sie anteilig auf die Teilleistungszeiträume (i.d.R. die monatlichen Leasingraten) umgelegt.

    Das klingt nach einer passenden Antwort. Aber was bedeutet sie in der Praxis, wenn der Vertrag inklusive der Höhe der Sonderzahlung durch Übernahme des Gebrauchtwagens noch in der 19%-Zeit geschlossen wurde, die Leistung dann aber im 16%-Halbjahr erbracht wurde? Das - z.B. bei 36 Monaten Leasingdauer - die Sonderzahlung durch 36 geteilt wird und in den 6 speziellen Monaten nur mit 116/119 Anteil von der Rate abgezogen wird, die ihrerseits auch auf 116/119 ermäßigt wurde? Wenn ja, wie passt das denn zur Nachforderung des Leasinggebers?