Mietrecht: Verbot der Eigenbedarfskündigung bei einer KG umgehbar?

  • Hallo,


    ich lese hier schon seit einiger Zeit erst ohne und dann mit Account bei euch mit. Heute habe ich selbst einmal eine Frage. Vorweg: Ich werde mir in der Sache auch noch professionelle Hilfe holen, aber durch Corona dauert das aktuell etwas länger.


    Folgender Fall: Eine Wohnung ist seit knapp 5 Jahren vermietet. Vermieter ist eine GmbH KG, die von einer GmbH als Hausverwalter vertreten wird. Hinter beiden juristischen Personen stehen 1-2 Personen, die in der Stadt verschiedene Immobilien besitzen.


    Nun wurde eine Kündigung wegen Eigenbedarf des Vermieters angekündigt. Lt. Recherche hat eine Kommanditgesellschaft (KG) als rein wirtschaftliche Unternehmung kein Recht auf eine solche Kündigung. :/


    Mein erster Gedanke war "sollen sie es versuchen, bin ja über den Mieterverein abgesichert". Dennoch brennt mir natürlich die Frage unter den Nägeln, ob es juristische Wege gibt, den Eigenbedarf Mittel- oder Langfristig trotzdem durchzusetzen. Z.B. durch einen Übergang des Besitzes der KG auf die Personen hinter der KG, welche dadurch Anspruch auf Eigenbedarf hätten. Oder bleibt in so einem Fall Mietrechtlich der Ausgangszustand bei Vertragsunterzeichnung erhalten? :/:/


    Vielen Dank für eure Anmerkungen und Ideen, die mich hoffentlich bis zum Beratungstermin besser schlafen lassen! :thumbup:


    PS. Dass eine gütige Einigung immer das beste Ziel ist, ist klar. Ich weiß auch noch nicht, wo denen der Schuh drückt, aber ich will gut vorbereitet in (hoffentlich) die Gespräche gehen.

  • Schade, aber hätte mich auch gewundert, wenn es sofort eine Antwort gegeben hätte. Ich habe selbst noch etwas recherchiert und das lässt mich nichts gutes ahnen:

    https://www.berliner-mieterver…teile/vorkaufsrecht-3.htm

    AG Charlottenburg vom 13.5.2014 – 206 C 617/13 – bestätigt durch LG Berlin vom 4.2.2015 – 18 S 185/14 –


    Demnach ist ein Übertrag von einer KG auf die besitzende natürliche Person steuerfrei möglich, ohne das dadurch Mieterrechte betroffen seien. Bleibt die Frage, ob dadurch der Schutz vor Eigenbedarfskündigungen nichtig wird...