.
Gerade habe ich noch ein Schreiben von Reiseveranstalter bekommen.
lt. Rechtsanwalt sollte ich diese auch Anschreiben.
Der Flug wurde hier im Rahmen einer Pauschalreise durchgeführt. Dazu: Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.
Im vorliegenden Sachverhalt kam es zu einer Verspätung auf dem Urlaubsrückflug von 3,5 Stunden. Nach dem deutschen Reiserecht (§§ 651a ff. BGB, welche die Vertragsbeziehungen zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter regeln), könnte eine Minderung vorliegen, die einen ausgleichspflichtigen Mangel darstellt (§ 651d BGB). Aber:
Hinsichtlich des deutschen Reiserechts sagen jedoch die Gerichte, daß der Reisende erst ab der fünften Verpätungsstunde einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter hat. Hier wurden durch zahlreiche Gerichte erst ab der fünften Verpätungsstunde fünf Prozent pro Stunde des anteiligen Tagesreisepreises als Minderungsquote 'durchgewunken' - darunter gibt es nichts, denn der erste und der letzte Urlaubstag dienen der An- und Abreise. Alles, was unter fünf Stunden Verspätung liegt ist kein ausgleichspflichiger Mangel sondern lediglich eine vom Urlauber hinzunehmende Unannehmlichkeit.
Dennoch hat der Reisende einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft auf eine Ausgleichzahlungen gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung' - und nicht gegen den Reiseveranstalter (!) - wie bereits dargestellt.
ich weiß nicht ob das geht aber kann man mir hier einen Anwalt empfehlen?
Einen speziellen Anwalt möchte ich nicht empfehlen. jedoch einige Punkte aufzeigen, die bei dessen Auswahl hilfreich sind:
1.
Zum Sitz des Anwalts: Mögliche Gerichtsstände (alle sind gleichwertig (!) ) sind am Sitz der Beklagten, also der Fluggesellschaft oder am Erfüllungsort. Der 'Erfüllungsort' sind bei einer Flugreise gem. EuGH-Rechtsprechung sowohl der Abflug als auch der Ankunftsort.
Man sollte sich also einen Anwalt an seinem eigenen Wohnsitz oder an dem Ort wählen, an welchem man beabsichtigt, notfalls zu klagen. - Nimmt man einen Rechtsanwalt an einem anderen Ort, kann es durchaus sein, daß man auf den Fahrkosten des Rechtswanwalts zum Gerichtsort als Kläger 'sitzen bleibt'. Fahrtkosten zum Gerichtsort vom Wohnistz des Klägers müssen, wenn die Airline unterliegt, von dieser auch getragen werden.
2.
Der Rechtsanwalt ist zwar gem. § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechtigt, einen Vorschuß vom Mandanten zu erheben, die meisten Rechtsanwälte verfahren allerdings nicht so. Man sollte einen Rechtsanwalt wählen, der keinen Vorschuß erhebt.
3.
Der Rechtsanwalt sollte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen und keine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten treffen. Nimmt man einen anderen Rechtswanwalt, der nicht so verfährt, kann es sein, daß die eigenen Rechtsschutzversicherung die Kosten, die die fiktive Vergütung nach RVG übersteigen, nicht übernimmt. Auch würden diese übersteigenden Kosten nicht dem in der Verhandlung Unterlegenen auferlegt.
4.
Zur fachichen Qualifikation des Anwalts: Gem. Fachanwaltsverordnung gibt es ca. 20 Fachanwaltsbezeichnungen: Rechtsanwalt für Erbrecht, ...Strafrecht, ...Familienrecht usw. - Einen Fachanwalt für Reiserecht und/oder (internationales) Beförderungsrecht gibt es nicht. Dennoch werben viele Anwälte mit ihren Interessenschwerpunkten in den 'gelben Seiten' des Telefonbuchs oder in entsprechenden Anzeigen im Internet. Hier sollte man sich einen Rechtsanwalt mit entsprechendem Interessenschwerpunkt suchen. - Ansonsten kann es zu Fehlberatungen, wie bereits im Thread deutlich wurde, kommen.