Flugverspätung von ca.3:30 Std.

  • Hallo zusammen,
    wir sind am 15.12.2014 mit ca. 3:30 Std Verspätung aus
    Marsa Alam in Köln gelandet.
    Wir haben die Air-Line bereits angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert.
    Nachdem ich auf vielen verschiedenen Seiten gelesen habe weiß ich quasi
    nix mehr.
    Die Entfernung ist ca.3700 Km Verspätung unter 4 Stunden.
    ich habe folgende Angaben gefunden.
    600,-€ da über 3 Std Verspätung
    300,-€ da unter 4 Std Verspätung
    0,-€ da unter 4 Std. Verspätung.
    Kann mir jemand helfen.
    Danke


  • wir sind am 15.12.2014 mit ca. 3:30 Std Verspätung aus
    Marsa Alam in Köln gelandet.


    Zunächst einmal ist zu prüfen, ob die 'Europ. Fluggastrechte-Verordnung', die VO (EG) 261/2004, überhaupt Anwendung findet. Daher die Frage an den Fragesteller:
    Handelt es sich um eine Airline mit Sitz in der EU oder um eine Airline mit Sitz außerhalb der EU?

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Die Airline war SunExpress Germany mit Sitz in Frankfurt.
    Gebucht wurde 1 Woche Marsa Alam als Pauschalreise für 2 Personen.


    1.
    Die VO (EG) 261/2004 gilt für alle Arten von Flügen, d. h., sowohl für Linienflüge, als auch für Billigflüge oder Charterflüge im Rahmen eines Pauschalreisearrangements.
    2.
    Ich vermutete, bei 'SunExpress' würde es sich um ein türkisches Unternehmen handeln. Aus deren Webseite geht jedoch u. a. hervor, daß 'SunExpress' ein Tochterunternehmen von Turkish Airlines und Lufthansa ist. Ferner steht in deren Impressum: 'SunExpress Deutschland GmbH - Sitz der Gesellschaft: Frankfurt a.M. - Gateway Gardens -
    De-Saint-Exupéry-Straße 10 - D-60549 Frankfurt am Main - Amtsgericht Frankfurt HRB Frankfurt 90075 -Geschäftsführer: Paul Schwaiger, Server Aydin - Steuer-Nr.: 0470222054030 USt-IdNr.: DE 815281747 -
    Aufsichtsbehörde: LBA Luftfahrt-Bundesamt' Somit handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen mit einem Sitz in der EU.


    Zwischenergebnis: Die VO (EG) 261/2004 findet somit Anwendung.


    3.
    Die VO (EG) Nr. 261/2004 sieht in ihrem Gesetzestext keine Ausgleichsleistungen vor, wenn es sich 'lediglich' um eine 'große' Verspätung handelt. Nach dem reinen Gesetzestext gäbe es Ausgleichsleistungen nur im Falle von Annullierungen oder Nichtbeförderungen.
    Aber: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annuliert wurde. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann. - Hierbei kommt es immer auf die Verspätung am Endziel an.


    4.
    Die entfernungsabhängige Ausgleichsleistung beträgt hier (über 3500 km) EUR 600,- pro Passagier.


    5.
    Der Flug wurde hier im Rahmen einer Pauschalreise durchgeführt. Dazu: Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.


    6.
    Aus dem Eingangssachverhalt geht hervor, daß der Flug sich um 'ca. 3:30 Std' verspätete. Wie oben bereits dargestellt, kommt es hier immer auf die Ankunft am Endziel an. Die weitere Frage wäre, was die 'Verspätung am Endziel' bedeutet:.
    Der Begriff Verspätung 'am Ankunftsort' oder 'am Endziel' ist in der VO (EG) 261/2004 nicht näher definiert. Damit kann also alles gemeint sein, bspw.: -Aufsetzen auf der Landebahn, -Beendigung des Landevorgangs auf der Landebahn, -Erreichen der endgültigen Parkposition, -Anbringen der Gangway am Flugzeug, -Verlassen der Passagiere über die Gangway usw. Das AG Charlottenburg, 234 C 260/13, Urteil vom 12.02.2014 hatte sich in einem ähnlichen Fall mit einer solchen Frage zu befassen. Es entschied sich für das Erreichen der Parkposition des Flugzeugs. Dies ist also der
    maßgebliche Zeitpunkt für die 'Ankunft am Endziel'. Im dortigen Fall hatte die Klage der Passagiere nämlich keinen Erfolg, da es sich 'nur' um eine Verspätung über 2 Stunden und 57 Minuten handelte.


    Ergebnis: Aufgrund der Verspätung steht hier jedem Passagier eine entfernungsabhängige Ausgleichleistung über EUR 600,- zu. Dies trifft dann nur dann nicht zu, wenn sich das Flugunternehmen auf 'außergewöhnliche Umstände' (also: 'höhere Gewalt' berufen kann. Dafür wäre die Airline allerdings beweis- und darlegungspflichtig. Oft berufen sich Airlines zu Unrecht auf 'außergewöhnliche Umstände', indem sie pauschal 'technische Defekte' oder das 'Wetter' angeben. In den meisten Fällen liegt kein 'außergewöhnlicher Umstand vor. Sollte sich das Flugunternehmen hierauf berufen bitte notfalls hier nochmal nachfragen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • In meiner vorstehenden Antwort hatte ich ja geschrieben, daß das AG Charlottenburg bezüglich der 'Ankunft am Endziel'' darauf abstellte, wenn das Flugzeug seine endgültige Parkpostion erreicht.
    Der EuGH kam jedoch in der Rechtssache C‑452/13 am 4. September 2014 zu dem Schluss, dass die Ankunft jener Zeitpunkt ist, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere das Flugzeug verlassen können. Damit wurde zugunsten der europäischen Fluggäste entschieden. Bei dem EuGH-Urteil handelt es sich um höherwertiges Recht.
    Meine Anmerkung: Also noch einige Minuten später als das Erreichen der endgülitgen Parkposition.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Danke für die Antwort,
    warte jetzt mal ob wir etwas von SunExpress Germany hören.
    Die 3:30 Std. Verspätung bezieht sich auf die Abflug u. Ankunftszeit.
    Wir haben auch von SunExpress am Flughafen in Marsa Alam ein Zettel
    bekommen mit dem Hinweis technische Probleme, dieses hat der Pilot im
    Flieger bestätigt.
    Zudem haben wir mit einigen Reisenden die Adressen ausgetauscht.
    bin gespannt wie die Sache ausgeht.
    Lg
    simone


  • Die 3:30 Std. Verspätung bezieht sich auf die Abflug u. Ankunftszeit.


    Gemäß EuGH-Rechtspechung kommt es hier einzig und alleine auf die Ankunft am endziel an.



    Wir haben auch von SunExpress am Flughafen in Marsa Alam ein Zettel
    bekommen mit dem Hinweis technische Probleme, ...


    Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen
    'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das
    Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder
    sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen
    werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen
    beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).


    Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein
    Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.


    Wer ist in der Nachweispflicht für 'außergewöhnliche Umstände'? - Im Zivilrecht gibt es den Grundsatz: 'Wer etwas behauptet, der muß es auch beweisen.' Das heißt, wenn sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände beruft und somit von der Zahlung einer Ausgleichsleistung befreien möchte, dann muß sie dies auch glaubhaft darlegen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Wofür steht denn dann der Zusatz bei Entfernung für 3500 km und einer Verspätung unter 4 Std.
    kann die Ausgleichszahlung um 50% reduziert werden.
    ich finde aber nix wann das gekürzt werden kann.
    Habe ich auch eine Chance ohne Anwalt an die Zahlung zu bekommen?
    Rechtschutzversicherung ist vorhanden.
    Gruss
    Simone

  • Wofür steht denn dann der Zusatz bei Entfernung für 3500 km und einer Verspätung unter 4 Std.
    kann die Ausgleichszahlung um 50% reduziert werden.


    Das steht dafür, wenn im Falle einer
    -Nichtbeförderung bzw. Beförderungsverweigerung oder einer
    -Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges
    ein Alternativflug im Rahmen der Betreuungs- und Unterstützungsleistungen von der Airline angeboten wird und dieser ineue Flug m Rahmen der entfernungsabhängigen Schranken (hier: vier Stunden) sein Ziel erreicht.
    Da hier aber kein Alternativvflug angeboten wurde, kommt diese Vorschrift -Art. 7 und Art. 8 der VO (EG) 261/2004- nicht zur Anwendung.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Wofür steht denn dann der Zusatz bei Entfernung für 3500 km und einer Verspätung unter 4 Std.
    kann die Ausgleichszahlung um 50% reduziert werden.


    Dazu habe ich bereits in der vorhergehenden Antwort Stellung bezogen. Dies giltalso nur nach annullierten Flügen und für Fälle der Nichtbeförderungen, wenn ein Alternativflug angeboten wird, der dann innerhalb der entsprechenden Grenzen sein Endziel erreicht - vgl. Art. 7 u. Art. 8 der Europ. Fluggastrechteverordnung.


    Im übrigen stellt 'finanztip.de hier einen kostenlosen Rechner für die Berechnung der Ansprüche zur Verfügung, der zum gleichen Ergebnis kommt (EUR 600,- pro Passagier), wie ich in meinen Vorantworten. Der Rechner ist hier zu finden: Der Rechner ist hier zu finden: http://www.finanztip.de/fluggastrecht/



    Habe ich auch eine Chance ohne Anwalt an die Zahlung zu bekommen?
    Rechtschutzversicherung ist vorhanden.


    Manche Airline zahlen anstandslos nach der rsten schriftlichen Aufforderung durch den Kunden. Andere melden sich gar nicht mehr, versuchen sich herauszureden oder verweigern ihren Kunden die ihnen zustehenden Ausgleichszahlungen.
    Da ich keine Glaskugel habe, kann ich das Verhalten von SunExpress Germany nicht voraussagen.
    Näheres zum Vorgehen gegen eine Airline siehe hier:
    Flugverspätung - Seite 2 - Finanztip-Artikel besprechen - Finanztip-Community

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • So habe jetzt bei meiner Rechtschutzversicherung nachgefragt und eine Deckungszusage für
    o.g. Angelegenheit erhalten und werden diese auch nutzen.
    Sind gespannt was wirklich rauskommt.
    Werde bei Gelegenheit davon berichten.
    Gruss
    Simone

  • So habe jetzt bei meiner Rechtschutzversicherung nachgefragt und eine Deckungszusage für
    o.g. Angelegenheit erhalten und werden diese auch nutzen..


    Dann besteht ja kein Klagerisiko für dich (!) und deine eigene Rechtsschutzvesicherung muß übrigens nur leisten, wenn du unterliegen solltest oder anteilig, wenn es zu einem Vergleich kommen sollte.


    Im übrigen: 'Geschätzt 40.000 Urteile werden in Deutschland jährlich zum Thema Flugverspätung gesprochen. Da die Rechtslage klar ist, gewinnen fast immer die Passagiere!' Quelle: daserste. 'Beim Amtsgericht Rüsselsheim liegen allein gegen Condor 2400 Klagen vor. Richter sind genervt ob der Klagen-Plage, die die systematischen
    Flugverspätungen des Ferienfliegers nach sich ziehen. „Im Normalfall verlieren wir solche Verfahren nicht“, so Rechtsanwalt Hopperdietzel.' Quelle: Wirtschaftswoche



    Sind gespannt was wirklich rauskommt.
    Werde bei Gelegenheit davon berichten.


    Viele Airlines zahlen mitttlerweile schon, wenn nur ein Rechtsanwalt vom Passagier hinzugezogen wird. - Im Rahmen meiner Recherchen zu meinem privat betrieben Blog über die Fluggastrechte habe ich auch schon einge Verfahren begleitet (nicht geführt (!), da ich kein Rechtsanwalt bin).
    Oft versuchen sich die Airlines mit fadenscheinigen Gründen herauszureden oder die Schuld vermeintlichen Dritten in die Schuhe zu schieben (ein Flughafen-Rolltreppen-Gangway-Fahrer hätte bspw. die Flugzeugtür beschädigt). Doch vor Gericht werden für solche oft 'aus der Luft gegriffenen' Behauptungen meist keine Beweise erbracht. Und so kommt es dann, daß die hierfür beweispflichtige Airline unterliegt oder sich in einer Gerichts-Verhnaldungspause mit dem Passagier bzw. dessen Rechtswanwalt buchstäblich in allerletzter Sekunde außergerichtlich einigt bzw. dessen Forderung anerkennt.


    Dies soll für dich heißen, auch wenn wohlformulierte Ablehnungsschrieben von der Airline kommen, sollte man sich davon nicht entmutigen lassen, denn oft entbehren sie jeglicher Grundlage.


    Auch von mir: Viel Glück! (Bitte mal Sachstandsmeldung nachreichen.)

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo zusammen,
    heute habe ich mit meinem Rechtsanwalt gesprochen.
    Dieser sagte mir jetzt wir fallen nicht unter die EU Fluggastrechtverordung.
    Wir sind zwar mit Sun Express Germany geflogen aber das Mutterunternehmen sitzt
    in der Türkei.
    Sun Express Germany ist aber mit Sitz in Frankfurt angegeben.
    ist das so richtig
    Danke
    Simone

  • Ich vermutete, bei 'SunExpress' würde es sich um ein türkisches Unternehmen handeln. Aus deren Webseite geht jedoch u. a. hervor, daß 'SunExpress' ein Tochterunternehmen von Turkish Airlines und Lufthansa ist. Ferner steht in deren Impressum: 'SunExpress Deutschland GmbH - Sitz der Gesellschaft: Frankfurt a.M. - Gateway Gardens -
    De-Saint-Exupéry-Straße 10 - D-60549 Frankfurt am Main - Amtsgericht Frankfurt HRB Frankfurt 90075 -Geschäftsführer: Paul Schwaiger, Server Aydin - Steuer-Nr.: 0470222054030 USt-IdNr.: DE 815281747 -
    Aufsichtsbehörde: LBA Luftfahrt-Bundesamt' Somit handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen mit einem Sitz in der EU.


    Klickt man die Seite vom Luftfahrtbundesamt mit dem Titel 'genehmigte deutsche Luftfahrtunternehmen' (http://www.lba.de/SharedDocs/D…aetter_Info/B1_LstLU.html) an, so befindet sich dort ein Link zu einer Liste (http://www.lba.de/SharedDocs/D…blob=publicationFile&v=15), in der auch 'SunExpress Deutschland GmbHDe-Saint-Exupéry-Straße 10 60549 Frankfurt am Main' mit aufgeführt ist.


    Art. 2 Buchstabe c) der VO (EG) 261/2004 -Begriffsbestimmungen- besagt: '"Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(5) erteilt wurde'


    Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) 261/2004 -Anwendungsbereich- besagt: 'Diese Verordnung gilt sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten,...'


    Im Gegensatz zum mandatierten Rechtsanwalt komme ich weiterhin zu dem Ergebnis: Die VO (EG) 261/2004 findet somit Anwendung.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Danke,
    habe mal nach Urteilen SunExpress geschaut.
    Einen anderen Rechtsanwalt angerufen und nachgefragt.
    SunExpress Germany = EU Recht.
    Ausgeleichszahlung 400,-€ pro Person.?
    Also Recht haben und Recht bekommen sind nicht wie zwei Paar Schuhe, habe das Gefühl das klafft
    noch weiter auseinander.
    Aber egal da Rechtschutz vorhanden ist möchte ich auch mein Recht bekommen.
    Ich werde hier weiter berichten.
    schönen WE
    simone

  • Gemäß Webseite von 'Sunexpress' gliedert sich das Unternehmen in zwei Bereiche:
    1.
    SunExpress Deutschland GmbH
    Sitz der Gesellschaft: Frankfurt a.M.


    Gateway Gardens


    De-Saint-Exupéry-Straße 10
    D-60549 Frankfurt am Main


    Amtsgericht Frankfurt
    HRB Frankfurt 90075
    Geschäftsführer: Paul Schwaiger, Server Aydin


    Steuer-Nr.: 0470222054030
    USt-IdNr.: DE 815281747


    Aufsichtsbehörde: LBA Luftfahrt-Bundesamt und


    2.
    SunExpress
    Güneş Ekspress Havacılık A.Ş.
    TR-07230 Antalya
    P.O. Box 28


    Yenigöl Mah. Nergiz Sok. No: 84 PK
    Muratpasa Antalya, Türkiye


    Handelsregister-Nummer / Tic.Sic. No:12563


    Geschäftsführer: Paul Schwaiger, Faruk Çizmeci


    Steuernummer: 434 005 04 85
    Umsatzsteuer ID: 113523639


    Aufsichtsbehörde: DGCA (Direction General Civil Aviation de Turkey)


    Sollte es nicht zu einer Verwechslung durch den Threadeinsteller gekommen sein und tatsächlich mit 'Sunexpress Deutschland GmbH' geflogen worden sein, so findet die VO (EG) 261/2004 unter Hinweis auf meine vorstehende Antwort (Flugverspätung von ca.3:30 Std. - Reise & Urlaub - Finanztip-Community) Anwendung.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Gerade habe ich noch ein Schreiben von Reiseveranstalter bekommen.
    lt. Rechtsanwalt sollte ich diese auch Anschreiben.
    Die möchten jetzt die Unterlagen der Fluggesellschaft haben.
    Frage würde diese evtl. Zahlung von der Ausgleichszahlung die ich evtl. bekomme
    abgezogen?


  • Einen anderen Rechtsanwalt angerufen und nachgefragt.
    ...
    Ausgeleichszahlung 400,-€ pro Person.?


    Die entfernungsabhängige Ausgleichsleistung beträgt hier, wie bereits vorher von mir erwähnt EUR 600,- pro Passagier (da über 3.500 km und von außerhalb Europas kommender Flug).

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Gerade habe ich noch ein Schreiben von Reiseveranstalter bekommen.
    lt. Rechtsanwalt sollte ich diese auch Anschreiben.
    Die möchten jetzt die Unterlagen der Fluggesellschaft haben.
    Frage würde diese evtl. Zahlung von der Ausgleichszahlung die ich evtl. bekomme
    abgezogen?


    Pauschal-Urlauber dürfen nicht doppelt vom Reiseveranstalter und der Fluggesellschaftz kassieren! http://biztravel.fvw.de/bgh-ur…kassieren/393/136182/4070

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Habe gerade bei meinem Rechtsanwalt angerufen und um RR gebeten.
    Werde die Angelegenheit nochmal besprechen u falls nötig einen anderen Anwalt nehmen.
    Ich habe dort noch kein Mandat unterschrieben.
    ich weiß nicht ob das geht aber kann man mir hier einen Anwalt empfehlen?