Flugverspätung von ca.3:30 Std.

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    Gerade habe ich noch ein Schreiben von Reiseveranstalter bekommen.
    lt. Rechtsanwalt sollte ich diese auch Anschreiben.



    Der Flug wurde hier im Rahmen einer Pauschalreise durchgeführt. Dazu: Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.


    Im vorliegenden Sachverhalt kam es zu einer Verspätung auf dem Urlaubsrückflug von 3,5 Stunden. Nach dem deutschen Reiserecht (§§ 651a ff. BGB, welche die Vertragsbeziehungen zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter regeln), könnte eine Minderung vorliegen, die einen ausgleichspflichtigen Mangel darstellt (§ 651d BGB). Aber:
    Hinsichtlich des deutschen Reiserechts sagen jedoch die Gerichte, daß der Reisende erst ab der fünften Verpätungsstunde einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter hat. Hier wurden durch zahlreiche Gerichte erst ab der fünften Verpätungsstunde fünf Prozent pro Stunde des anteiligen Tagesreisepreises als Minderungsquote 'durchgewunken' - darunter gibt es nichts, denn der erste und der letzte Urlaubstag dienen der An- und Abreise. Alles, was unter fünf Stunden Verspätung liegt ist kein ausgleichspflichiger Mangel sondern lediglich eine vom Urlauber hinzunehmende Unannehmlichkeit.


    Dennoch hat der Reisende einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft auf eine Ausgleichzahlungen gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung' - und nicht gegen den Reiseveranstalter (!) - wie bereits dargestellt.



    ich weiß nicht ob das geht aber kann man mir hier einen Anwalt empfehlen?


    Einen speziellen Anwalt möchte ich nicht empfehlen. jedoch einige Punkte aufzeigen, die bei dessen Auswahl hilfreich sind:


    1.
    Zum Sitz des Anwalts: Mögliche Gerichtsstände (alle sind gleichwertig (!) ) sind am Sitz der Beklagten, also der Fluggesellschaft oder am Erfüllungsort. Der 'Erfüllungsort' sind bei einer Flugreise gem. EuGH-Rechtsprechung sowohl der Abflug als auch der Ankunftsort.
    Man sollte sich also einen Anwalt an seinem eigenen Wohnsitz oder an dem Ort wählen, an welchem man beabsichtigt, notfalls zu klagen. - Nimmt man einen Rechtsanwalt an einem anderen Ort, kann es durchaus sein, daß man auf den Fahrkosten des Rechtswanwalts zum Gerichtsort als Kläger 'sitzen bleibt'. Fahrtkosten zum Gerichtsort vom Wohnistz des Klägers müssen, wenn die Airline unterliegt, von dieser auch getragen werden.
    2.
    Der Rechtsanwalt ist zwar gem. § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechtigt, einen Vorschuß vom Mandanten zu erheben, die meisten Rechtsanwälte verfahren allerdings nicht so. Man sollte einen Rechtsanwalt wählen, der keinen Vorschuß erhebt.
    3.
    Der Rechtsanwalt sollte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen und keine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten treffen. Nimmt man einen anderen Rechtswanwalt, der nicht so verfährt, kann es sein, daß die eigenen Rechtsschutzversicherung die Kosten, die die fiktive Vergütung nach RVG übersteigen, nicht übernimmt. Auch würden diese übersteigenden Kosten nicht dem in der Verhandlung Unterlegenen auferlegt.
    4.
    Zur fachichen Qualifikation des Anwalts: Gem. Fachanwaltsverordnung gibt es ca. 20 Fachanwaltsbezeichnungen: Rechtsanwalt für Erbrecht, ...Strafrecht, ...Familienrecht usw. - Einen Fachanwalt für Reiserecht und/oder (internationales) Beförderungsrecht gibt es nicht. Dennoch werben viele Anwälte mit ihren Interessenschwerpunkten in den 'gelben Seiten' des Telefonbuchs oder in entsprechenden Anzeigen im Internet. Hier sollte man sich einen Rechtsanwalt mit entsprechendem Interessenschwerpunkt suchen. - Ansonsten kann es zu Fehlberatungen, wie bereits im Thread deutlich wurde, kommen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ich habe bei einer Kanzlei angerufen,die damit wirbt
    Reiserecht,EU Verordung und ganz viele Empfehlungen.
    Naja habe habe nochmals mit der Kanzlei telefoniert und gesagt lt. Netz
    SunExpressGermany = EU Recht.
    Vieleicht haben die ja eine neue Anwältin,
    jetzt wollen die sich bis zum Ende der Woche nach mal melden.
    ich bleibe weiter am Ball.
    Nachdem ich gestern den Bericht darüber im WDR gesehen habe erst RECHT.
    Werde hier weiter darüber berichten.
    gruss
    simone

  • Die Mitarbeiter haben sich gerade für die falsche Auskunft entschuldigt.
    Natürlich würde hier die EU Verordung Anwendung find.
    Mal sehen wie es weiter geht.


    Will mich ja nicht selbst loben, aber: 'Hab ich doch gesagt' und in meinen vorhergehenden Antworten zum Thema ausführlich begründet.
    Viel Erfolg!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hatte auch Fest an eine falsche Auskunft geglaubt.
    Ich finde es aber trotzdem schade ich habe ja wirklich nur bei Rechtsanwälten die mit dem Zusatz Reiserecht oder
    Eu Verordnung werben angerufen und habe für meinen geschilderten Fall 4 verschiedene Auskünfte erhalten.
    Bin super froh das ich mich hier angemeldet habe.
    Von der erhofften Zahlung haben wir bereits den nächsten Urlaub gebucht.
    Gruss
    Simone

  • .
    Von der erhofften Zahlung haben wir bereits den nächsten Urlaub gebucht.


    ...wobei solch ein Verfahren nach Einschaltung eines Rechtsnwalts binnen weniger Wochen vor- bzw. außergerichtlch erledigt werden kann ...oder sich, sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, ca.ein Jahr hinziehen kann - je nach Auslastung des angerufenen Gerichts.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ich möchte aber das es nicht so sehr lange dauert
    Habe mal wieder quer durch diverse Foren gelesen.
    Bei manchen ging das Ratz Fatz nach dem 1. Schreiben vom Anwalt und bei einigen zieht sich das ewig.
    Gruss
    Simone


  • Bei manchen ging das Ratz Fatz nach dem 1. Schreiben vom Anwalt und bei einigen zieht sich das ewig.


    Genau so sieht es aus!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Jetzt habe ich die Mandatsvereinbarung bekommen aber noch nicht unterschrieben.
    Darin fordert die Rechtsanwältin jetzt die 1200,-€ Ausgleichszahlung +Reiseminderungsansprüche
    i.H.v. 125,-€ beim Reiseveranstalter .
    Ich habe aber auch das BGH Urteil gelesen Pausschalreisende dürfen nicht doppelt abrechnen.


    Welche Kosten können auf mich zukommen wenn ich den Anwalt wechsel?


    Gruss
    Simone

  • Jetzt habe ich die Mandatsvereinbarung bekommen aber noch nicht unterschrieben.
    Darin fordert die Rechtsanwältin jetzt die 1200,-€ Ausgleichszahlung +Reiseminderungsansprüche
    i.H.v. 125,-€ beim Reiseveranstalter .
    Ich habe aber auch das BGH Urteil gelesen Pausschalreisende dürfen nicht doppelt abrechnen.


    Welche Kosten können auf mich zukommen wenn ich den Anwalt wechsel?


    Je nachdem, ob eine Erstberatung stattfand oder nicht, könnte die Anwältin für den Fall, daß diese denn stattgefunden hat die Kosten für die Erstberatung geltend machen. Dies liegen bei roundabout EUR 230,- incl. MWSt.


    Ich würde die Anwältin behalten und ihr erstmal das besagte BGH-Urteil vorhalten, es sei denn man hat absolut kein Vertrauen zu ihr, denn dies sollte gegenüber einem Rechtsanwalt genauso gegeben sein wie gegenüber dem Arzt oder dem Pfarrer.


    Oder für den Fall des Anwaltswechsels: Mit ihr vereinbaren, daß sie keine Kosten für eine evtl. Erstberatung erhebt, da diese ja zur Hälfte falsch war.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Jetzt habe ich die Mandatsvereinbarung bekommen aber noch nicht unterschrieben.
    Darin fordert die Rechtsanwältin jetzt die 1200,-€ Ausgleichszahlung +Reiseminderungsansprüche
    i.H.v. 125,-€ beim Reiseveranstalter .


    Bezüglich der Prüfung, ob Reisepreiseminderungsansprüche gegen den Reiseveranstalteer zustehen, kann doch jeder Laie einen Blick in die Frankfurter (Reisrechtsmängel-)Tabelle oder die Kemptener Reisemängeltabelle werfen und wird feststellen, daß ein Reisepreisminderungsgsanspruch gegen den Reiseveranstaltere erst ab der fünften Verspätungsstunde in der Vergangenheit von Gerichten zuerkannt wurde. Die Minderungsquote belief sich dann auf 5 % des anteiligen Tagesreisepreise pro angefangener Verspätungsstunde. - Und in unserem Sachverhatl haben wir nur 3 1/2 Std. Verspätung.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • So nur kurzes Feedback....
    Aktuell Zahlfrist bis zum 23.03.15


    Na dann drücken wir wie immer die Daumen und hoffen auf ein positives Feeback von der Airline.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo Urlaub
    bin durch Ihre Beiträge bzgl. der Flugverspätung Marsa Alam leider trotzdem nicht schlauer als vorher. Wir hatten im Dezember 14 ebenfalls von Marsa Alam eine Flugverspätung. Die Entfernung wird mit mehr als 3700 km bis Düsseldorf ausgerechnet. Nun das eigentliche Problem: Wir sind genau ! 2:59 Stunden später gelandet, aber danach dauerte es gute 15 Minuten, bis das Flugzeug endlich in Parkposition war. Dieses konnten wir per Smartphone-Uhr fotografieren. Somit würde ja das EugH-Urteil greifen, nachdem erst bei Öffnen der Flugzeugtüren der Passagier "angekommen" ist. Als ich jetzt bei verschiedenen Portalen mir ausrechnen ließ, ob ein Ausgleichsanspruch vorliegt, waren die Aussagen z.B. hier bei Finanztip: Ja und bei anderen Nein. Soviel also zu den Ausgleichsrechnern! Ich denke mal, dass, wenn man die Flugnummer eingibt, die Zeit angegeben wurde, als die Maschine aufsetzte und diese Zeit wurde dann bei dieser Flugnummer und -tag hinterlegt. Mich wundert auch, dass Sie bei 3,5 Std. Verspätung die höchste Summe erhalten haben. Wie sah denn Ihr Musterschreiben an SunExpress aus? Da man ja 3 Jahre Zeit hat, einen Anspruch zu stellen, habe ich ja noch Zeit. Aber wie kann ich beweisen, dass die Parkposition später als 3 Stunden erreicht wurde? Reicht mein Handyfoto?