BU trotzt Vorerkrankung

  • Moin liebes Forum,


    ich habe erneut eine Frage.


    Als Finanztipforum, Seite, Video Nutzer weiß ich natürlich, das eine BU extrem wichtig ist.


    Bei mir ist jedoch eine Erbkrankheit diagnostiziert, wo die aller meisten in selbiger Situation keine BU abschließen können.

    Meine gesundheitliche Prognose ist - eben auch weil diese Krankheit schon im ersten Lebensjahr erkannt wurde - gut. Bin heute "topfit", was aber im Zweifel nicht viel helfen würde.


    Nun habe ich im Familienkreis die Empfehlung zu einen BU-Vermittler bekommen, der Anonym das ganze bei den Versicherungen "abchecken" kann, ob es nicht doch eine Möglichkeit gibt. Eine Möglichkeit wäre, diese Erbkrankheit auszuschließen.


    Ehe ich nun dort Kontakt aufnehme zwei Fragen an das Forum Konkret:


    - Ist so eine Abfrage wirklich Anonym und ohne Nachteile?


    - Wenn es nun doch einen Versicherer gäbe der mich versichert, gibt es neben den Hinweisen von Saidi im Video noch Besonderheiten für meinen Fall die zu beachten sind?


    Vielen Dank und ein schönes Wochenende !

  • Ich stelle das ganze mal ganz verkürzt dar, falls du sehr schusselig bist beim Ausfüllen von Anträgen:


    Wenn du vorhast, erst nach über zehn Jahren nach Vertragsabschluss BU zu werden, Antrag über gewünschte Höhe bei BU Versicherer stellen, Prämie zehn Jahre brav zahlen. Und nach über zehn Jahre heißt es dann "Rein in die Olga" ;)


    Beste Grüße,

  • Ich stelle das ganze mal ganz verkürzt dar, falls du sehr schusselig bist beim Ausfüllen von Anträgen:


    Wenn du vorhast, erst nach über zehn Jahren nach Vertragsabschluss BU zu werden, Antrag über gewünschte Höhe bei BU Versicherer stellen, Prämie zehn Jahre brav zahlen. Und nach über zehn Jahre heißt es dann "Rein in die Olga" ;)


    Beste Grüße,

    Da irren Sie sich aber - lesen sie bitte § 21 VVG noch einmal sehr gründlich!

    Ach ja - und wenn das dann die Absicht war, bitte auch § 263 StGB und § 314 BGB.

  • Da irren Sie sich aber - lesen sie bitte § 21 VVG noch einmal sehr gründlich!

    Ach ja - und wenn das dann die Absicht war, bitte auch § 263 StGB und § 314 BGB.

    Die Grenze der Auslegung bildet der Wortsinn. § 21 Abs. 3 S. 2 besagt, dass nach zehn Jahren Feierabend ist, hinsichtlich der in § 19 Abs. 2 bis 4 normierten Möglichkeiten des Versicherers.


    Der Gesetzgeber hat in der Rechtsquelle ausdrücklich die vorsätzliche sowie arglistige Anzeigepflichtsverletzung eingeschlossen. Da der Fragesteller sich nicht sicher ist, ob eine Gen-diagnostisch festgestellte Erkrankung anzeigepflichtig ist, könnte die Gewissheit der Frist von zehn Jahren seinen inneren Konflikt beruhigen.


    Ich empfinde es daher als Unverschämtheit, mir hier eine Straftat anhängen zu wollen. Der Lockdown scheint nicht jedem hier zu bekommen!

  • Ich empfinde es daher als Unverschämtheit, mir hier eine Straftat anhängen zu wollen. Der Lockdown scheint nicht jedem hier zu bekommen!


    Ich erweitere gerne um §§ 26, 27 StGB!


    Zitat

    Die Grenze der Auslegung bildet der Wortsinn. § 21 Abs. 3 S. 2 besagt, dass nach zehn Jahren Feierabend ist, hinsichtlich der in § 19 Abs. 2 bis 4 normierten Möglichkeiten des Versicherers.


    Das besagt § 21 eben nicht! Das gilt für die Anfechtung und greift auf §§ 123 ff BGB zurück, nicht für den Rücktritt!


    Zitat

    Da der Fragesteller sich nicht sicher ist, ob eine Gen-diagnostisch festgestellte Erkrankung anzeigepflichtig ist, könnte die Gewissheit der Frist von zehn Jahren seinen inneren Konflikt beruhigen.

    Da hilft dann aber § 18 GenDG und ein qualifizierter Berater, ggf. auch Vermittler.

    Und bei dieser Aussage >>Meine gesundheitliche Prognose ist - eben auch weil diese Krankheit schon im ersten Lebensjahr erkannt wurde - gut. Bin heute "topfit", was aber im Zweifel nicht viel helfen würde.<< habe ich erhebliche Zweifel, ob der zur Anwendung kommt.

    Ich weiß nicht, was sie beruflich machen, aber wenn Sie Versicherungsvermittler sind, dann tut das hier Alles sehr weh! Wenn Sie es nicht sind, frage ich mich, warum Sie nicht bei Ihrem "Leisten" bleiben!

    P.S.: und dann gibt es noch die eingebrachte BU inkl. der dazugehörigen Rechtsprechung sowie die immer noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage der "spontanen Anzeigepflichtsverletzung"!

    Exakt der oben beschriebene Fall ist der ganz klassische Fall, wo man Geld in die Hand nehmen muss und einen Versicherungsberater suchen sollte, der sich wirklich mit solchen Fragen im Detail auskennt.

  • Lieber Herr Müller,


    die zehn Jahre sind absolut.


    Verletzt der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss die ihm obliegende Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG stehen dem Versicherer grundsätzlich die Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG zu. In Betracht kommt demnach, je nach Einzelfall, der Rücktritt vom Versicherungsvertrag, die Kündigung oder Vertragsanpassung. Diese Rechte erlöschen gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 VVG nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss, sofern nicht der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten ist. Bei Arglist zehn Jahre)


    Siehe hierzu auch Grundsatzurteil des BGH vom 25.11.2015 (Az.: IV ZR 277/14).


    Die von Ihnen ins Feld geführte spontane Anzeigepflichtsverletzung ist nur dann relevant, wenn wir uns noch innerhalb des Fristenzeitraumes befinden.


    Liebe Grüße,

  • Zunächst vielen Dank für die Antworten!


    Ich habe den Vermittler kontaktiert und die ersten allgemeinen Fragen, gingen um die letzten 5 Jahre. Ich werde den hier genannten § mal ansprechen.

    Es ist für die Jahre dann doch ein hoher Preis der gezahlt werden muss, sodass mir (natürlich) wichtig ist, dass im Zweifelsfall ich keinen langen Rechtsstreit führen muss, damit gezahlt wird.

    Stand heute gehe ich nicht davon aus in den nächsten Jahren AU zu werden. Aber da meine Glaskugel leider dauerhaft defekt ist und eine Neubeschaffung nicht möglich ist, ist das natürlich nur der aktuelle Stand.

  • Daas Urteil kenne ich und es bezieht sich auf §§ 123, 124 BGB
    § 21 Abs. 3 VVG ist ohne Einfluss bei Anfechtung
    Es geht um Arglistanfechtung und das ist §§ 123, 124 BGB über § 22 VVG

    >>Bundesgerichtshof: Urteil vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14

    Die in § 21 Abs. 3 VVG getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG ist auf die für die Arglistanfechtung geltende Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis ohne Einfluss.<<

    Dann bitte § 1 Abs. 3 richtig lesen.

    Es geht um Rücktritt und wegen Vorsatz und Arglist.

    Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. 2Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

    Bitte einfach nur dann, wenn man es wirklich zu 100% beherrscht.

  • McRip , ich weiß nicht, ob das Video diese Lösung erwähnt, aber es gibt ja immer wieder mal BU Aktionen mit eingeschränkten Gesundheitsfragen. Vielleicht ist da etwas für Sie dabei? Hier ein aktuelles Beispiel:

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Dr. Schlemann Danke für die Antwort in meinem Thread.


    Mal angenommen, die Fragen bei solchen Aktionen würden - nach bestem Wissen und gewissen - mit "nein" angekreuzt werden. Im laufe des Lebens führt aber das im Eingang beschriebene Krankheitsbild doch zu einer (befristet oder unbefristeten) Berufsunfähigkeit.

    Wird es dann nicht doch zu Problemen mit dem Versicherer kommen?


    Beim beschrieben Beispiel würde jedoch zumindest eine Frage bejaht werden müssen.

  • Nein, Sie müssen nur angeben, wonach gefragt wird. Eine "spontane Anzeigepflicht" wurde eine Weile diskutiert, wird von der herrschenden Meinung aber verneint. Aber das hilft Ihnen dann ja leider auch nichts.

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
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