Verlustvortrag

  • Guten Tag.

    Mal angenommen, es wurde ein Verlustvortrag von 10.000 € aus Vorjahren gewährt.

    In einem Jahr beträgt das zu versteuernde Einkommen des Ehepaares 14.500 €, die festzusetzende Steuer ist 0 €.

    Ich nehme an, dass der Verlustvortrag gegen das Einkommen verrechnet wird, das heißt er ist anschließend 0 €, das zu versteuernde Einkommen sinkt auf 4.500 €.

    Ist meine Meinung richtig? Und findet sich hierfür eine Rechtsvorschrift?

    Danke voraus, schönen Sonntag!

  • Ja, Deine Meinung ist richtig.

    Die Verlustverrechnung erfolgt gem. § 10d EStG "vorrangig".

    Das ist auch der Grund warum Lehramtsstudenten idR vom Verlust im Rahmen des Studiums nichts haben. Der Verlust wird voll auf die laufenden Einkünfte angerechnet.

    Anmerkung: Der Grundfreibetrag findet keine Anwendung, da dieser nur für die Berechnung der Höhe der Steuer maßgeblich ist

  • Da der Rücktrag in der Höhe begrenzt werden kann, kann man hier den Grundfreibetrag einplanen. Wenn der Rücktrag erfolgt ist, ist insoweit nichts mehr zu veranlassen und es bleibt bei Deiner Vermutung.

  • Der Rücktrag kann in der Höhe begrenzt werden (§ 10d Abs. 1 S. 5 u. 6 EStG), d.h. Du bestimmst wie hoch der Verlust ist, der rückgetragen wird. Bsp.:

    In 2021: Gewinn/Überschuss: 30.000 Euro

    In 2020: Verlust: 30.000 Euro

    In 2019: Gewinn/Überschuss: 35.000 Euro

    Es macht keinen Sinn den kompletten Verlust rückzutragen, da Du auf ca. 10.000 Euro (Grundfreibetrag) keine Steuern zahlst. Also "nur" soviel rücktragen (hier ca. 25.000 Euro), wie steuermindernd berücksichtigt werden kann. Der Rest steht für den Verlustvortrag zur Verfügung. Wenn Du 30.000 rückträgst, hast Du von den 5.000 Euro mehr Rücktrag nichts. Ich hoffe, es ist jetzt nachvollziehbar.


  • Guten Tag. Ich habe mich mit der Sache nochmals befasst und habe da etwas nicht verstanden:

    "Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden"

    Was bedeutet denn die Formulierung "...bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden." Ich habe da wohl einen Knoten in meinem Denksystem.

    Schönen Feiertag