FAQ zum BGH Urteil Kontoführungsgebühren

  • Hi! Nicht sicher ob das hierhin gehört, aber ich habe eine Verständnisfrage zum Thema.


    Ich habe mein Postbank Giro plus Konto so um 2008 rum oder so eröffnet und habe natürlich das Preis- und Leistungsverzeichnis nicht mehr. Ich fand stattdessen das hier von 2011: https://web.archive.org/web/20…formationsblatt_giro_plus. Ich meine, das müssten die Konditionen gewesen sein (kostenlos bei > 1000€ monatlichen Eingang, sonst 5.90€/Mo., kostenlos für Studenten -- mich interessierte nur letzteres). Tatsächlich finde ich Kosten von 5.90€ pro Monat in alten Kontenauszügen aus der Übergangszeit nach dem Studium, komischerweise auch bei > 1000€. Naja, vielleicht lese ich die auch falsch. Ab so 2016/2017 finde ich Kosten von 3.90€ pro Monat.


    Nun bin ich just Anfang 2018 aus Deutschland ausgezogen und habe mein Konto ruhen lassen. Da die Kosten davor verjährt sind und die neuen Konditionen (3.90€/Mo statt 5.90€) besser sind, gehe ich davon aus, dass ich nichts erstattet bekommen kann?

  • Hallo zusammen,

    eben trudelte die Antwort meiner ehemaligen VR-Bank ein: Da die letzte Änderung der Gebühren am 01.05.2016 gewesen sei, sei diese verjährt und meine Forderung unberechtigt.


    "Da diese nachträglichen Vereinbarungen länger als drei Jahre zurückliegen, legen wir unter Berufung auf die ständige BGH-Rechtsprechung bei unwirksamer Einbeziehung von Preisänderung (zuletzt BGH-Urteil vom 5. Oktober 2016, Az.: VIII ZR 241/15) die Konditionen von vor drei Jahren zugrunde. Unter diesen Annahmen kommen wir leider zu dem Ergebnis, dass Ihre Ansprüche in Höhe von . . . unberechtigt sind."


    Wenn dies richtig ist hieße das ja ich könnte nur geltend machen, wenn ab 2018 was erhöht wurde. Ist dem wirklich so?

  • Hallo zusammen,

    eben trudelte die Antwort meiner ehemaligen VR-Bank ein: Da die letzte Änderung der Gebühren am 01.05.2016 gewesen sei, sei diese verjährt und meine Forderung unberechtigt.


    "Da diese nachträglichen Vereinbarungen länger als drei Jahre zurückliegen, legen wir unter Berufung auf die ständige BGH-Rechtsprechung bei unwirksamer Einbeziehung von Preisänderung (zuletzt BGH-Urteil vom 5. Oktober 2016, Az.: VIII ZR 241/15) die Konditionen von vor drei Jahren zugrunde. Unter diesen Annahmen kommen wir leider zu dem Ergebnis, dass Ihre Ansprüche in Höhe von . . . unberechtigt sind."


    Wenn dies richtig ist hieße das ja ich könnte nur geltend machen, wenn ab 2018 was erhöht wurde. Ist dem wirklich so?

    Ja.

  • Hallo zusammen,

    eben trudelte die Antwort meiner ehemaligen VR-Bank ein: Da die letzte Änderung der Gebühren am 01.05.2016 gewesen sei, sei diese verjährt und meine Forderung unberechtigt.


    "Da diese nachträglichen Vereinbarungen länger als drei Jahre zurückliegen, legen wir unter Berufung auf die ständige BGH-Rechtsprechung bei unwirksamer Einbeziehung von Preisänderung (zuletzt BGH-Urteil vom 5. Oktober 2016, Az.: VIII ZR 241/15) die Konditionen von vor drei Jahren zugrunde. Unter diesen Annahmen kommen wir leider zu dem Ergebnis, dass Ihre Ansprüche in Höhe von . . . unberechtigt sind."


    Wenn dies richtig ist hieße das ja ich könnte nur geltend machen, wenn ab 2018 was erhöht wurde. Ist dem wirklich so?

    Die (Provinz)Bank benötigt offenbare eine gehörige Ladung Nachhilfe in rechtlichen Dingen.

    Die Konditionen bei der Kontoeröffnung gelten weiter - es sei denn du hast den "Tarif" gewechselt.

    Wann Gebührenerhöhungen stattgefunden haben, ist irrelevant. Wenn die letzte Gebührenerhöhung in 2016 war, dann kannst du trotzdem den Betrag zurückfordern den du in 2018, 2019, 2020 und 2021 zu viel bezahlt hast.


    Mit dem Ablehnungsschreiben ist der Weg zum Ombudsmann eröffnet, es macht wenig Sinn weiter mit der Bank zu diskutieren. Verzugszinsen gleich mit verlangen.

  • Mit dem Ablehnungsschreiben ist der Weg zum Ombudsmann eröffnet, es macht wenig Sinn weiter mit der Bank zu diskutieren. Verzugszinsen gleich mit verlangen.

    Habe nun das Ombudsmannverfahren eröffnet und eine Schlichtung beantragt. Klar habe ich in meiner Forderung Zinsen verlangt und eine Änderung mit meiner Zustimmung gab es auch nicht.

    Bin gespannt was jetzt passiert . . .

  • Ich hatte zwischen 2001 und Apr. 2020 ein Giro-Konto bei Sparkasse.


    Heißt es, ich kann meine monatliche Sparkassen-Gebühren in Höhe von 8,48 Euro ab

    Kommt drauf an, wie die Konditionen bei der Eröffnung waren. Aber ja dieser Zeitraum ist noch nicht verjährt.


    Schwieriger wird es, wenn man z.B. ein kostenfreies Jugendkonto hatte, das dann umgewandelt wurde, dann muss man die Konditonen genau rausfinden, die bei der Umstellung galten.

  • Die ING hat zum Beispiel im September 2019 die Kreditkarte in eine Debitkarte verwandelt. Die Gebühren blieben zwar gleich, aber eine wirksame Zustimmung zu dem geänderten Produkt dürfte meiner Ansicht nach sehr zweifelhaft sein.

  • Antwort der Postbank (hab mein Konto dort eh schon gekündigt):

    Zitat

    Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitung dieser Anfragen Zeit in Anspruch nimmt. Die Postbank hat sich vorgenommen, im Juli mit der Erstattung von Entgelten zu beginnen. Wann die Erstattung in Ihrem Fall erfolgt, kann ich Ihnen nicht genau sagen. Bitte haben Sie etwas Geduld, wir kommen auf Sie zu.

  • Eben ist der Schlichterspruch eingegangen: Erstattung der Gebühren ja, Nutzungsersatz (Verzugszinsen) nein. Für den Anspruch wurde der Musterbrief von FT verwendet. Auszug aus dem Schlichterspruch:


    „. . . Der Schlichtungsantrag ist in der Hauptsache begründet.

    Dem Antragsteller steht hinsichtlich der streitgegenständlichen Entgelte ein Bereicherungsanspruch zu (§ 812 Abs. 1 BGB).

    . . .

    Die Bank hat sich auf Verjährung berufen, dies jedoch ohne Erfolg.

    . . .

    Der nicht näher spezifizierte Anspruch auf Nutzungsersatz im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB wird nicht befürwortet.

    Die von der Rechtsprechung früher zugrunde gelegte Annahme, dass die Bank aus ihr zugeflossenen Geldern Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ziehe (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97 –, juris), hat angesichts der zwischenzeitlichen Zinsentwicklung keine tragfähige Grundlage mehr, weil die Zinsen im Allgemeinen dauerhaft weit unter dieses Niveau gesunken sind. § 818 Abs. 1 BGB erfasst auch nicht die bloße (abstrakte) Gelegenheit zur Ziehung von Nutzungen, deren Ziehung zwar möglich war, tatsächlich aber unterblieben ist (vgl. Martinek/Heine in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 818 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 12). Wenn im Zusammenhang mit bankvertraglichen Leistungen zusätzlich in Rechnung zu stellen ist, dass bestimmten Entgelten wirtschaftlich auch ein konkreter Leistungsaufwand auf Seiten der Bank als Gegenleistung gegenübersteht, bleibt für die bloße Vermutung gezogener Nutzungen praktisch kein Raum mehr. Auch der BGH verlangt nunmehr vom Anspruchsteller einen konkreten Tatsachenvortrag, der nicht ohne Bezug zur tatsächlichen Ertragslage des Anspruchsgegners auf die bloße Vermutung einer Gewinnerzielung gestützt werden kann (BGH, Urteile vom 29. April 2020 – IV ZR 5/19 –, Rn. 16, juris; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 20 m.w.N.). Eine Schätzung im Sinne von § 287 ZPO (analog) ist mangels tauglicher Schätzgrundlagen nicht möglich.

    Die Bank sollte daher im aufgezeigten Umfang erstatten.“

  • Dieser Ombudsmann arbeitet aber schnell, ob es korrekt ist die frühere Rechtsprechung so einfach aus dem Fenster zu werfen, ist eine andere Frage. Hier sieht man eben, für wen der Ombudsmann letztendlich arbeitet - für den Bankenverband.


    Andere Banken machen es derzeit etwas geschickter und versenden nur Vertröstungen, dass sie noch Zeit benötigen. Hier ist es dann fraglich, ob man den Ombudsmann schon einschalten kann, da man in der Regel eine Ablehnung benötigt.

  • Meine Commerzbank-Filiale Hamburg-Langenhorn hat auf meine Rückforderung von Gebühren frech geantwortet, dass die Gebühren dem gültigen PLV genau entsprechen und somit doch alles korrekt ist.

    Bei der Commerzbank soll Frechheit und Rechtsbruch wohl Kundenansprüche so abwehren!

  • ". . . wir bestätigen den Erhalt Ihrer Annahmeerklärung, die wir der Bank zur Kenntnis gebracht

    haben. Die Bank hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass sie den Schlichtungsvorschlagdes Ombudsmannes nicht annimmt, so dass es in diesem Streitbeilegungsverfahren leider nicht zu einer Einigung gekommen ist.

    Das Ombudsmannverfahren ist damit beendet."


    Werde mich wohl an einen Rechtsdienstleister wenden . . .

  • COMMERZBANK beschlagnahmt Kundengeld.

    Der Reihe nach: Am Freitag (25.6.21) habe ich bei der Commerzbank-Filiale meiner Frau einen Termin vereinbart zwecks Kündigung des Konto meiner Frau und Umstellung meines Konto auf weiterhin kostenlos. Mir wurde von der Mitarbeiterin gleich gesagt, dass nur meine Frau ihr Konto kündigen kann. Ich entgegnete, dass meine Frau seit Dezember 2020 pandemiebedingt bei ihrer Familie in Asien verweilt und das Konto seit diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt worden ist. Die Mitarbeiterin blieb stur und sagte, dass ab Juli 2021 Gebühren fällig werden. Ich entgegnete, dass keine Überweisungen mehr auf das Konto erfolgen werden. Mitarbeiterin: Es sind noch 60,- Euro drauf. * Am Sonntag (27.6.21) war ich in der besagten Filiale und wollte die 60,- Euro am Automaten abheben. Pustekuchen. Es erschien der Hinweis: Karte ungültig, wird eingezogen. Und futsch war die Karte. * Montag (28.6.21) Termin in der Filiale. Mein Konto wurde problemlos umgestellt. Meine Frau könnte ihr Konto auch online oder per Brief kündigen. Auch ein Einspruch nach ihrer Rückkehr wäre möglich. Weder ich noch meine Frau haben jemals im Leben eine Kontobuchung online gemacht. Mangels Deutschkenntnisse meiner Frau ist ein Brief auch nicht möglich. * Ich habe am Mittwoch (30.6.21) ein Brief bei dieser Filiale eingeworfen, mit der Bitte das Guthaben auf mein Konto zu überweisen, da mir die Abhebung verweigert worden ist. * Ich denke, die Commerzbank wird mir nicht antworten, da ich keine Vollmacht über das Konto meiner Frau habe. Die Bank wird die Beschlagnahmung der 60,- Euro wohl damit begründen, dass dies für die nächsten Gebührenmonate verwendet wird. Warum eine Bank wo was tut, ist mir unbegreiflich. Wahrscheinlich will die Commerzbank eine größere Anzahl Privatkunden los werden. Sofern ich innerhalb der nächsten 7 Tage keine Antwort erhalte, reiche ich gleich Klage vor dem Amtsgericht ein. Ist das Amtsgericht eigentlich zuständig?.

    Rechtsdienstleister und Ombudsmann lasse ich bewusst außen vor.

  • COMMERZBANK beschlagnahmt Kundengeld.

    Der Reihe nach: Am Freitag (25.6.21) habe ich bei der Commerzbank-Filiale meiner Frau einen Termin vereinbart zwecks Kündigung des Konto meiner Frau und Umstellung meines Konto auf weiterhin kostenlos. Mir wurde von der Mitarbeiterin gleich gesagt, dass nur meine Frau ihr Konto kündigen kann. Ich entgegnete, dass meine Frau seit Dezember 2020 pandemiebedingt bei ihrer Familie in Asien verweilt und das Konto seit diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt worden ist. Die Mitarbeiterin blieb stur und sagte, dass ab Juli 2021 Gebühren fällig werden. Ich entgegnete, dass keine Überweisungen mehr auf das Konto erfolgen werden. Mitarbeiterin: Es sind noch 60,- Euro drauf. * Am Sonntag (27.6.21) war ich in der besagten Filiale und wollte die 60,- Euro am Automaten abheben. Pustekuchen. Es erschien der Hinweis: Karte ungültig, wird eingezogen. Und futsch war die Karte. * Montag (28.6.21) Termin in der Filiale. Mein Konto wurde problemlos umgestellt. Meine Frau könnte ihr Konto auch online oder per Brief kündigen. Auch ein Einspruch nach ihrer Rückkehr wäre möglich. Weder ich noch meine Frau haben jemals im Leben eine Kontobuchung online gemacht. Mangels Deutschkenntnisse meiner Frau ist ein Brief auch nicht möglich. * Ich habe am Mittwoch (30.6.21) ein Brief bei dieser Filiale eingeworfen, mit der Bitte das Guthaben auf mein Konto zu überweisen, da mir die Abhebung verweigert worden ist. * Ich denke, die Commerzbank wird mir nicht antworten, da ich keine Vollmacht über das Konto meiner Frau habe. Die Bank wird die Beschlagnahmung der 60,- Euro wohl damit begründen, dass dies für die nächsten Gebührenmonate verwendet wird. Warum eine Bank wo was tut, ist mir unbegreiflich. Wahrscheinlich will die Commerzbank eine größere Anzahl Privatkunden los werden. Sofern ich innerhalb der nächsten 7 Tage keine Antwort erhalte, reiche ich gleich Klage vor dem Amtsgericht ein. Ist das Amtsgericht eigentlich zuständig?.

    Rechtsdienstleister und Ombudsmann lasse ich bewusst außen vor.

    Ich erkenne jetzt kein Fehlverhalten der Bank? Was läuft aus deiner Sicht hier falsch?

  • Mangels der Kontovollmacht ist es nach meiner Ansicht keine Beschlagnahme sondern eine angemessene Maßnahme zum Schutz des Kundengeldes. Daher sehe ich den Rechtsweg als aussichtslos an. Bevor ich Rechtskosten auf mich nehmen würde würde ich einen Text formulieren, diesen nach Asien zur Unterschrift z.B. per E-Mail schicken und von dort z.B. per Fax an die Commerzbank schicken lassen. Alternativ den unterzeichneten Text z.B. per Scan an Dich schicken lassen und dann damit zur Coba gehen.

  • COMMERZBANK beschlagnahmt Kundengeld.

    Der Reihe nach: Am Freitag (25.6.21) habe ich bei der Commerzbank-Filiale meiner Frau einen Termin vereinbart zwecks Kündigung des Konto meiner Frau und Umstellung meines Konto auf weiterhin kostenlos. Mir wurde von der Mitarbeiterin gleich gesagt, dass nur meine Frau ihr Konto kündigen kann. Ich entgegnete, dass meine Frau seit Dezember 2020 pandemiebedingt bei ihrer Familie in Asien verweilt und das Konto seit diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt worden ist. Die Mitarbeiterin blieb stur und sagte, dass ab Juli 2021 Gebühren fällig werden. Ich entgegnete, dass keine Überweisungen mehr auf das Konto erfolgen werden. Mitarbeiterin: Es sind noch 60,- Euro drauf. * Am Sonntag (27.6.21) war ich in der besagten Filiale und wollte die 60,- Euro am Automaten abheben. Pustekuchen. Es erschien der Hinweis: Karte ungültig, wird eingezogen. Und futsch war die Karte. * Montag (28.6.21) Termin in der Filiale. Mein Konto wurde problemlos umgestellt. Meine Frau könnte ihr Konto auch online oder per Brief kündigen. Auch ein Einspruch nach ihrer Rückkehr wäre möglich. Weder ich noch meine Frau haben jemals im Leben eine Kontobuchung online gemacht. Mangels Deutschkenntnisse meiner Frau ist ein Brief auch nicht möglich. * Ich habe am Mittwoch (30.6.21) ein Brief bei dieser Filiale eingeworfen, mit der Bitte das Guthaben auf mein Konto zu überweisen, da mir die Abhebung verweigert worden ist. * Ich denke, die Commerzbank wird mir nicht antworten, da ich keine Vollmacht über das Konto meiner Frau habe. Die Bank wird die Beschlagnahmung der 60,- Euro wohl damit begründen, dass dies für die nächsten Gebührenmonate verwendet wird. Warum eine Bank wo was tut, ist mir unbegreiflich. Wahrscheinlich will die Commerzbank eine größere Anzahl Privatkunden los werden. Sofern ich innerhalb der nächsten 7 Tage keine Antwort erhalte, reiche ich gleich Klage vor dem Amtsgericht ein. Ist das Amtsgericht eigentlich zuständig?.

    Rechtsdienstleister und Ombudsmann lasse ich bewusst außen vor.

    Die Commerzbank handelt korrekt im Sinne ihrer Kundin und schützt deren Konto. Nichts zu beanstanden!

  • Ich habe nicht den Eindruck, dass die Postbank sich so wirklich für das Urteil interessiert.

    Die letzte einseitige Erhöhung der Gebühren für das Giro-Konto wurde 11/20 für April 21 angekündigt. Am 30.06.21 wurden diese erneut gestiegenen Kontoführungsgebühren (jetzt 5,90/mtl.) vom Konto abgebucht, sowohl bei mir, als auch bei meiner Frau.

    Die Konten bestehen seit 15+ Jahren und sollten bei monatl. Eingang von EUR 1.000 gebührenfrei sein.

  • COMMERZBANK beschlagnahmt Kundengeld.

    Der Reihe nach: Am Freitag (25.6.21) habe ich bei der Commerzbank-Filiale meiner Frau einen Termin vereinbart zwecks Kündigung des Konto meiner Frau und Umstellung meines Konto auf weiterhin kostenlos. Mir wurde von der Mitarbeiterin gleich gesagt, dass nur meine Frau ihr Konto kündigen kann. Ich entgegnete, dass meine Frau seit Dezember 2020 pandemiebedingt bei ihrer Familie in Asien verweilt und das Konto seit diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt worden ist. Die Mitarbeiterin blieb stur und sagte, dass ab Juli 2021 Gebühren fällig werden. Ich entgegnete, dass keine Überweisungen mehr auf das Konto erfolgen werden. Mitarbeiterin: Es sind noch 60,- Euro drauf. * Am Sonntag (27.6.21) war ich in der besagten Filiale und wollte die 60,- Euro am Automaten abheben. Pustekuchen. Es erschien der Hinweis: Karte ungültig, wird eingezogen. Und futsch war die Karte. * Montag (28.6.21) Termin in der Filiale. Mein Konto wurde problemlos umgestellt. Meine Frau könnte ihr Konto auch online oder per Brief kündigen. Auch ein Einspruch nach ihrer Rückkehr wäre möglich. Weder ich noch meine Frau haben jemals im Leben eine Kontobuchung online gemacht. Mangels Deutschkenntnisse meiner Frau ist ein Brief auch nicht möglich. * Ich habe am Mittwoch (30.6.21) ein Brief bei dieser Filiale eingeworfen, mit der Bitte das Guthaben auf mein Konto zu überweisen, da mir die Abhebung verweigert worden ist. * Ich denke, die Commerzbank wird mir nicht antworten, da ich keine Vollmacht über das Konto meiner Frau habe. Die Bank wird die Beschlagnahmung der 60,- Euro wohl damit begründen, dass dies für die nächsten Gebührenmonate verwendet wird. Warum eine Bank wo was tut, ist mir unbegreiflich. Wahrscheinlich will die Commerzbank eine größere Anzahl Privatkunden los werden. Sofern ich innerhalb der nächsten 7 Tage keine Antwort erhalte, reiche ich gleich Klage vor dem Amtsgericht ein. Ist das Amtsgericht eigentlich zuständig?.

    Rechtsdienstleister und Ombudsmann lasse ich bewusst außen vor.

    Einziger Fehler der Commerzbank: Dir zu bestätigen, dass das Konto noch besteht, die Konditionen preiszugeben und den Kontostand zu nennen.

    Ich rate dringend vor dem Klageweg ab und würde lieber das Geld in einen Dolmetscher seitens der Ehefrau investieren/ bzw. in das Porto des Kündigungsschreibens aus Asien, ein kostenloser online Übersetzer sollte schon genügen.