FAQ zum BGH Urteil Kontoführungsgebühren

  • Allerdings hat meine Mutter nun dieses Schreiben erhalten. Ist das rechtens? Das ist doch im Grunde genau das was vom BGH verurteilt wurde?


    Kommt von der HypoVereinsbank.

    Da hilft nur die Einschaltung des Bankenombudsmannes. !!!


    Habe ich bei der Fondsdepotbang gerade eingeleitet, da von dort keine Antworten, nur Zwischenbescheide kamen.

  • Ist nur eine Taktik, um die Leute davon abzubringen die Gebühren zurückzufordern. Du glaubst gar nicht wie obrigkeitshörig manche Leute in Deutschland sind. Wenn irgendeine Autorität etwas sagt, wird es einfach geglaubt. Es wird gemacht, weil es funktioniert.

  • Die Hypovereinsbank ist schon rotzfrech!! Eine solche Bank sollte man boykottieren!!

  • Hallo, habe mein Schreiben ( nach dem Musterschreiben von Finanztip) so Mitte August an Postbank geschickt, dann Anfang September die förmliche Antwort " haben Sie noch Geduld, wir prüfen nach", dann Ende September meldete ich mich telefonisch bei der Kundenhotline und erfuhr, dass alles schon positiv entschieden wurde.

    In meinem Fall war es zuerst ein kostenloses Girokonto, dann seit 2018 doch mit 4€ und später 5€ monatlich und Ende 2020 habe ich mein Konto bei PB geschlossen.In Oktober - Geldeingang, sogar etwas mehr als ich selbst gerechnet habe, ca. 170€ statt ca. 150€.

    Alles in Einem lief es sehr gut, finde ich.

    Und Danke an Finanztip!:thumbup:

  • Hallo zusammen,


    Was ich jetzt schreiben werde, wird den meisten hier wohl nicht wirklich gefallen, aber es muss mal gesagt werden. Dieses BGH-Urteil ist meiner Ansicht nach ein schlechter Scherz und was wir Bankkunden jetzt alle daraus machen finde ich gelinde gesagt unmöglich. Wir haben doch in der Vergangenheit alle diese Gebührenerhöhungen zur Kenntnis genommen und quasi akzeptiert, dadurch dass wir das Konto nicht gekündigt haben und die Bank gewechselt haben. Warum jetzt im Nachhinein wer alle denken, Odyssee bösen Banken haben mir zu Unrecht zu viele Gebühren abgezogen blablabla...

    Auch wenn der Vergleich etwas hinkt, wenn Aldi oder sonst irgendjemand die Preise erhöht fordert ja auch niemand eine schriftliche Akzeptanz des Kunden. Ich habe die Wahl, die Preiserhöhung zu akzeptieren und beispielsweise die Schokolade zu kaufen oder aber es bleiben zu lassen und woanders zu kaufen. Jetzt mehrere Jahre später zu kommen und Geld zurückzufordern, wobei ich den Preis eigentlich schon längst akzeptiert hatte, sorry, das ist irgendwie so typisch für unsere Gesellschaft!

    Traurig, traurig...

  • Die Klausel betrifft nicht nur einzelne Punkte der jeweiligen Geschäftsbeziehung, sondern jegliche Verträge des Kunden mit der Bank – ohne irgendeine Beschränkung, weder inhaltlich noch gegenständlich. Das Schweigen des Kunden gilt als Zustimmung zur Vertragsänderung – die Bank weicht damit vom Grundgedanken des AGB-Rechts ab (§ 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB), so der BGH.


    Ich gehe nicht davon aus, dass jedem Kunden diese Bedeutung bewusst war. Es geht hier nicht nur um die Kontogebühren, sondern das reicht viel tiefer. Sorry, aber da kann ich Banken beim besten Willen nicht mehr in Schutz nehmen.

  • Es geht hier nicht nur um die Kontogebühren, sondern das reicht viel tiefer.

    Wie "tief" es reicht, hängt auch davon ab, wie lange ich bei einer Bank bin. Manche haben ein ordentliches Sümmchen zurückbekommen, es kann sich also lohnen, hier tätig zu werden. Ich bin erst seit 2018 bei der Sparda Bank Baden-Württemberg, da ist außer den Kontogebühren seit Oktober 2020 nichts an Kosten zusammengekommen. Und hier hatte ich die Möglichkeit, das Geld zurückzubekommen, aber dann wäre mein Konto gekündigt worden. Davor war ich jahrelang bei der Postbank, da könnte ich möglicherweise etwas zurückfordern, aber dafür ist mir meine Zeit zu schade, das jetzt rückwirkend zu recherchieren.

  • Guten Abend,


    ich habe bei der comdirect durch eine genaue Aufstellung Gebühren ab 01.01.2020 zurückgefordert. Die Bank lehnt eine Erstattung nun ab, mit der Begründung "Ein Rückforderungsanspruch besteht nur für ab dem 01.01.2018 erhöhte oder neu eingeführte Entgelte. Ansprüche auf Rückzahlungen von Beträgen vor dem 01.01.2018 sind nach unserer Ansicht verjährt."


    Richtig ist, das ab dem 01.01.2018 keine Erhöhung stattgefunden hat. In den Jahren davor aber schon und da ich bereits seit 2001 Kunde bin habe ich für die Berechnung der Rückforderung die Gebührenordnung aus 2001 als Grundlage genutzt. Ist die Begründung der Bank gerechtfertigt oder versuchen sie es einfach mal und hoffen ich gebe mich damit zufrieden. Was meint Ihr ? Habt Ihr schon ähnliche Ablehungen erhalten ?

  • Hallo,


    kurze Erfahrung von der Berliner Volksbank: 0,60 € Erstattung und folgende Begründung:


    "Ausgangsbasis ist grundsätzlich die Vertrags- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Liegen Preisanpassungen länger als drei Jahre zurück, legen wir die Konditionen von vor drei Jahren zugrunde. Diese Konditionen gelten nach der BGH-Rechtssprechung nach Ablauf von 3 Jahren als ausdrücklich mit uns vereinbart."


    Der nächste Schritt ist der Ombudsmann.


    Grüße,


    user2304.

  • "Ausgangsbasis ist grundsätzlich die Vertrags- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Liegen Preisanpassungen länger als drei Jahre zurück, legen wir die Konditionen von vor drei Jahren zugrunde. Diese Konditionen gelten nach der BGH-Rechtssprechung nach Ablauf von 3 Jahren als ausdrücklich mit uns vereinbart."

    Das hört sich nach der gleichen Begründung wie bei der comdirect an. Auf vielen Seiten die sich mit dem Thema beschäftigen werden Beispiele verwendet, z.B. auch auf der Seite der Verbraucherzentrale, die genau diese Begründung nicht zulassen. Auf http://www.gansel-rechtsanwaelte.de wird die Frage (Spielt es eine Rolle, wann die Bank die Gebühren eingeführt hat ?) in den FAQ klar mit "Nein" beantwortet.


    Also kommt bei mir jetzt auch der Ombudsmann.

  • Gibt es dazu schon Aussagen vom Ombudsmann für Privatbanken ob er die Ansicht zur Dreijahreslösung teilt?

    Das wäre für mich auch interessant zu wissen, im Falle das er schon abgelehnt hat könnte ich mir das Verfahren ersparen und mich gleich an einen Rechtsdienstleister wenden.

  • Von meiner Bank habe ich folgende Antwort erhalten:


    „Das obige Konto wurde am 12.02.2012 eröffnet. Da Sie zu diesem Zeitpunkt studierten, haben unsere Kollegen Ihnen ein Kontomodell angeboten, für das von vornherein vereinbart wurde, dass für die Zeit des Studiums keine Kontoführungsgebühren berechnet werden. Als Nachweis für das noch laufende Studium haben sie uns regelmäßig entsprechende Bescheinigungen vorgelegt.

    Nach Abschluss des Studiums und somit Ablauf der Gebührenfreiheit erfolgte die Umstellung in das für Sie aufgrund Ihres bisherigen Zahlungsverhaltens günstigste Kontomodell.

    Das BGH-Urteil vom 27.04.2021 gegen die Preisänderungspraxis der Postbank ist aus vorstehenden Gründen hier nicht anwendbar. Deshalb kommen wir zu dem Ergebnis, dass Ihre angemeldeten Ansprüche nicht in vollem Umfang berechtigt sind.


    Da auf den Änderungsmechanismus gem. Nr. 12 Abs. 5 unserer AGB gestützten Entgelterhöhungen nach dem BGH-Urteil unwirksam waren, werden wir für den Zeitraum von 01.01.2018 bis heute die Differenz zwischen gezahlten und wirksam vereinbarten Gebühren erstatten. Als wirksam vereinbart gelten dabei nach der Rechtsprechung des BGH in der Vergangenheit erfolgte Gebührenerhöhungen, denen Sie mindestens drei Jahre nicht widersprochen haben (vgl. zuletzt BGH-Urteil vom 05.10.2016, Az.: VIII ZR 241/15). Daher legen wir als Vergleichsmaßstab unsere Gebühren zugrunde, die vor drei Jahren galten.


    Seit dem 01.01.2018 wurden die Preise der Kontomodelle nur einmal, und dies zum 01.02.2021 angepasst. Auf dieser Grundlage kommen wir zum Ergebnis, dass Ihrerseits Ansprüche in Höhe von 12,50 € bestehen.


    Dies berechnet sich wie folgt: Ab dem 01.02.2021 hat sich die Grundgebühr in Ihrem Kontomodell um 2,00 € erhöht. Somit haben wir für die fünf Monate Februar bis Juni insgesamt 10,00 € ohne wirksame Vereinbarung belastet.


    Die Arbeitsposten wurden um 0,03 € erhöht, weiter haben Sie die Zahlung eines Verzugszinses in Höhe von 5 % gefordert. Um den Arbeitsaufwand in vertretbarem Rahmen zu halten, bieten wir hier eine pauschale Erstattung in Höhe von 2,50 € an.


    Der Kunde erklärt, mit dem vorstehenden Angebot der Bank zur vollständigen Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs einverstanden zu sein.


    Der Kunde erklärt weiter, dass damit alle seine auf Grund des BGH-Urteiles bis heute entstandenen Ansprüche auf Erstattung überzahlter Entgelte in Bezug auf den vorgenannten Vertrag gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt, erledigt sind. Den Parteien aus dieser Vereinbarung entstandene Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.


    Wir bitten Sie uns zum Zeichen Ihres Einverständnisses das beigefügte Doppel dieses Anschreibens von Ihnen gegengezeichnet zurückzugeben.


    Nach Eingang Ihrer Erklärung werden wir Ihnen den vorgenannten Betrag in den kommenden Tagen erstatten und Ihrem Konto gutschreiben.


    Ergänzend teilen wir mit, dass wir ab dem 01.07.2021 die Kontogebühren auf den Stand vom 01.01.2018 zurückgestellt haben.


    Wir wollen auch für die Zukunft eine rechtlich sichere Grundlage für unsere Zusammenarbeit. Daher benötigen wir Ihre Zustimmung zu den ab 01.11.2021 geltenden Preis- und Leistungsverzeichnis. Ein Auszug aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis mit den geänderten Leistungen und Entgelten liegt diesem Schreiben bei.


    Die Zustimmung zu den Änderungen können Sie mit Unterzeichnung und Rückgabe des beiligenden Formulars „Vereinbarung über die Geltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses“ erteilen.


    Alle anderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und uns als Bank bleiben so, wie sie sind. Falls es Ansprüche aus unserer bisherigen Geschäftsbeziehung gibt, bleiben diese von dieser Vereinbarung unberührt.“


    Ich frage mich nun, ist das alles richtig und rechtens.


    Bei der Eröffnung steht bei Kontomodell „Sonstiges KK-Konto“. Was „KK“ bedeutet, habe ich bislang nicht herausgefunden. Außerdem steht im Kundenstamm-Vertrag bei der Rechtsform „Student“. Sind beide Angaben schon ausreichend, um von einem temporär angelegten Konto ohne Kontoführungsgebühren auszugehen?


    Bei den FAQs habe ich gelesen: Wenn Du zunächst ein Studentenkonto hattest und die Gebühren sich nach Deinem Abschluss oder bei einem bestimmten Alter geändert haben, greift das Urteil nicht. Du wusstest bereits beim Eröffnen des Studentenkontos, dass die Gebühren nur für diesen Zeitraum so günstig sein würden. Mit dem Eröffnen hast Du also einer zukünftigen Erhöhung zugestimmt.


    Mir war beim Abschluss nicht bewusst, dass es sich um ein temporär angelegtes Konto handelt. Auch kann ich dazu in den Unterlagen für die Eröffnung des Kontos nichts finden. Die „AGB und Sonderbedingungen“ habe ich jetzt nicht gelesen, das sind nämlich 30 Seiten in kleiner Schrift.


    Bezüglich den o. g. regelmäßigen Bescheinigungen wurde ich laut meinen Unterlagen lediglich zwei Mal aufgefordert, eine entsprechende Bescheingiung vorzulegen.


    Meines Erachtens wurde mit Einführung der Gebühren ab 01.03.2016 diese zum ersten Mal angepasst, und zwar von 0 € auf 3,90 € plus die Buchungsposten. Erst dann kam die Anpassung zum 01.02.2021 mit 5,90 €.


    Die im Schreiben genannten Arbeitsposten, welche um 0,03 € erhöht worden sein sollen, kann ich nicht nachvollziehen. Ab 01.03.2016 wurden erstmals Gebühren erhoben, wobei es zwei unterschiedliche Preiskategorien gab. Am 01.02.2021 wurden die Gebühren erhöht, wobei diese Preiskategorien um 0,04 € und um 0,60 € angehoben wurden. Ab 01.07.2021 gingen die Gebühren wieder zurück um 0,04 € und um 0,60 €. Woher die Arbeitsposten von 0,03 € stammen, ist mir unerklärlich.


    Wie genau werden die Verzugszinsen in Höhe von 5 % berechnet? Es sind ja nicht nur die fünf Prozent, der Grundwert erhöht sich schließlich jedes Jahr.


    Wie würdet ihr weiter vorgehen?

  • Ob es dir bewusst war oder nicht spielt keine Rolle. Nur die Erhöhungen nach der Umstellung vom Studenten auf ein normales Konto wären von dem BGH Urteil betroffen. Das bietet dir die Bank ja auch an, wobei die Anwendung der "Dreijahreslösung" nach Meinung vieler bei Bankkonten nicht anzuwenden ist. Die Bank schuldet also vermutlich etwas mehr Geld.


    Zineszins auf Verzugszinsen gibt es nicht. Wenn dir jemand 50 Euro schuldet werden die Verzugszinsen immer nur darauf berechnet.

  • Die Comdirect wendet das Urteil übrigens weiterhin bei den SMS-Entgelten falsch an. Diese wurden erst mit der AGB-Änderung vom 01.09.2018 eingeführt. 0,09 Euro pro SMS. Bei der Ermittlung der zu erstattenden Entgelte wurde diese Gebühr einfach unterschlagen.

  • Hallo Helena,


    bei mir war der Fall recht ähnlich. (auch Studentenkonto etc.) Ich habe das Angebot der Bank ausgeschlagen und hab ein Ombudsmannverfahren durchführen lassen.

    Dort kam man zum Entschluss, dass die 3-Jahres-Lösung nicht auf Bankkonten angewendet werden kann. Er hat dann einen Vergleich vorgeschlagen, dem die Bank und auch ich bereits zugestimmt haben. Da kam dann mehr bei rum als die Paar Mark Fünfzig.

  • Die Comdirect wendet das Urteil übrigens weiterhin bei den SMS-Entgelten falsch an. Diese wurden erst mit der AGB-Änderung vom 01.09.2018 eingeführt. 0,09 Euro pro SMS. Bei der Ermittlung der zu erstattenden Entgelte wurde diese Gebühr einfach unterschlagen.

    Bei mir hat die comdirect 4,36 € für die SMS seit Einführung zurückgezahlt, obwohl ich diese gar nicht gefordert hatte. Allerdings werden nach Rückzahlung weiterhin Gebühren für SMS abgebucht. Die muss man dann wahrscheinlich wieder vierteljährlich zurückfordern. :/