BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Hallo Rheingold:


    So wie Sie es schildern, wird man in der Tat von der BSQ grundsätzlich wohl kein Entgegenkommen erwarten können. Immerhin kann man als Betroffener auch der BSQ die Rechtsprechung des OLG Celle zu § 488 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Mir sind bisher jedenfalls keine Entscheidungen anderer Obergerichte (= OLG´s) bekannt, die insoweit eine andere Rechtsauffassung als das OLG Celle vertreten würden. Und wenn es diese geben sollte, wäre es im Übrigen wohl wieder eine Fallkonstellation, bei dem wegen divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung schon seitens der Obergerichte ein Revisionszulassungsgrund möglicherweise bejaht werden und damit letztlich wieder der BGH zum Zuge kommen könnte. Und eine Sachentscheidung des BGH zu dieser Rechtsfrage (sowie ggf. generell zu den sog. Renditebausparverträgen) wollten die Bausparkassen ja mit der außergerichtlichen Einigung in den beiden beim BGH anhängig gewesenen Fällen wohl - sprichwörtlich - "um jeden Preis" vermeiden.


    Allerdings dürfte es für den Einzelnen wohl möglicherweise ein sehr mühsamer Weg sein, die BSQ von der Richtigkeit der Rechtsprechung des OLG Celle zu § 488 Abs. 3 BGB zu überzeugen. Einen Versuch ist es jedenfalls aus meiner Sicht allemal wert. Ggf. hilft auch die Einschaltung des Ombudsmanns. Und wenn man selbst nicht weiterkommt, bleibt immer noch der Weg zum Fachanwalt. Um Zeit zu sparen und die eigenen Nerven zu schonen, kann es natürlich auch durchaus sinnvoll sein, sich schon gleich und ohne Umwege fachanwaltlich beraten zu lassen.


    Hallo berghaus:


    Ich hoffe, ich sage hier nichts falsches: Aber soweit mir bekannt ist, kommt es in diesen Streitsachen für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts auf den Sitz des Beklagten an (vgl. §§ 12 ff ZPO). Da die BHW Bausparkasse ihren Sitz in Hameln hat, lautet demgemäß für die Klage eines Bausparers gegen eine Kündigung der BHW Bausparkasse der gerichtliche Instanzenzug Amtsgericht Hameln (bei einem Streitwert bis 5.000 €) - Landgericht Hannover - OLG Celle. Der Wohnsitz des Bausparers ist demgemäß leider völlig unerheblich. Bei einem Streitwert über 5.000 € ist erstinstanzlich wohl (immer) das Landgericht Hannover zuständig (siehe auch die erstinstanzlichen Entscheidungen zu den Urteilen des OLG Celle v. 14.9.2016).


    Grüße
    obiter25 (28.08.)

  • "Musterfeststellungsklage" u.a.


    Liebe Forenteilnehmer,


    ich sehe mir gerade das TV-Duell Merkel ./. Schulz an. Gerade wird das Thema "Dieselskandal" behandelt. Beide Kandidaten sprechen sich deutlich für die schnelle Einführung der Musterfeststellungsklage in diesem Bereich aus, wobei Frau Merkel darauf hinweist, dass es im Bereich des Kapitalanlagerechts die Musterfeststellungsklage bereits gebe.


    Vor einigen Wochen habe ich zu dieser Thematik - ich wohne selbst in München in einer Umweltzone und fahre (wenn auch mit einer Fahrleistung von unter 5.000 km jährlich) einen Diesel mit Euro 4-Norm aus dem VW-Konzern - ein Rundschreiben einer renommierten Anwaltskanzlei mit dem Angebot erhalten, meine Interessen ohne Kostenrisiko zu vertreten bei zwei Alternativen
    a) bei bestehender RS-Versicherung durch Deckungszusage der RS-Versicherung
    b) ohne bestehende RS-Versicherung im Erfolgsfall gegen kostenmäßige Erfolgsbeteiligung zugunsten der Anwaltskanzlei, im Falle des Misserfolgs ohne Kostenrisiko für mich.


    Nachdem offensichtlich gerade eine Flaute in diesem Forum herrscht: Könnten die beiden aufgezeigten Alternativen denn nicht auch unsere Problematik lösen?


    Gerade ist das TV-Duell 2017 vorbei.


    Noch einen schönen Sonntagabend


    obiter25 (03.09.2017)

  • Hallo liebe Community,


    ich bin auch "BHW Geschädigter" nach § 488 Abs. 3 BGB und verfolge diesen Thread schon seit längerer Zeit.
    Zum Wochenende erhielt ich nun ein interessantes Schreiben der BHW Bausparkasse.


    Einen schönen Montag


    Kutte




  • Ja, da kommt ja Freude auf!


    Mein Fall liegt genauso, ich habe die Schecks nicht eingelöst.


    Da das Schreiben des BHW eine 'Antwort' ist, nehme ich an, dass die Bausparkasse nur nach Aufforderung den Bausparvertrag wieder aufleben lässt und nicht generell.


    Was hatten Sie geschrieben?


    Wenn nun die Regelsparbeiträge eingefordert werden, stellt sich die Frage, ob die bisherigen Einzahlungen nicht ausreichen, um die gesamte Sparzeit damit abzudecken.


    Nach allem, was ich bisher dazu gelesen habe, muss man die Regelsparbeiträge nur zahlen, wenn rechnerisch gesehen Rückstände bestehen und auch dann nur, sagen wir mal, für 'unverjährte' oder 'unverwirkte' Zeiträume.


    Vielleicht ist das ganze ja auch eine Falle!


    Wenn nun rückwirkend ab 2015 die Regelsparbeiträge nachgezahlt werden, wird damit vielleicht die Bausumme überschritten und die Bonuszinsen sind futsch, weil "kein Darlehensanspruch mehr da ist, auf den man verzichten könnte."
    Seht mein erster Beitrag 520 und Dauerthema!


    berghaus 11.09.19

  • In meinen Bausparbedingungen steht unter § 2 Abs. 3: "Hat der Bausparer mehr als sechs Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als zwei Monaten nicht nachgekommen, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen".
    Nachdem ich ein ähnliches Schreiben wie Kutte erhalten hatte, und ihn früheren Jahren deutlich mehr Sonderzahlung gemacht hatte, wie der Regelsparbeitrag ist, habe ich dies der BHW mitgeteilt
    Diese hat mir daraufhin geschrieben, dass derzeit keine weiteren Sparraten zu leisten sind.


    Bausparvertrag wurde mittlerweile wieder angelegt. Mal sehen wie es weiterläuft.


    2005bobby

  • berghaus:
    Ich habe nach dem aufgehobenen BGH Termin einfach mal per 2 Zeiler angefragt, wie die BHW bzgl. meines Vertrages nun gedenkt weiter zu verfahren.


    Die Anmerkung zu den Regelsparbeiträgen muss ich mal prüfen. Mir erscheint der Nachforderungszeitraum auch etwas willkürlich gewählt zu sein. Warum werden keine Beiträge vor der erfolgten Abrechnung nachgefordert?


    Die Bausparsumme wird auch mit der Nachforderung zunächst nicht überschritten. Das wird in knapp 2 Jahren soweit sein. Eine Überschreitung der Bausparsumme werde ich aber nicht riskieren. Besser kurz vorher "auf den Darlehensanspruch verzichten"...

  • Hallo Kutte,


    schön, dass Du dieses Dokument hier zur Kenntnis gibst, nach dem die BHW zur Einsicht gelangt zu sein scheint, dass ihre Kündigungen nach § 488 BGB auf sehr wackligen Füßen stehen - damit ist das Ziel erreicht.


    "Nachdem nunmehr kurzfristig keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu erwarten ist, ..."


    Ich bin seit kurzem gezwungen, mich nicht mehr zu meinem Vertrag zu äußern.Weshalb, lässt sich erahnen.


    Der von 2005bobby zitierte Auszug der ABB bedeutet in der Tat, dass alle im Vertragsverlauf über den Regelsparbeitrag hinaus geleisteten Zahlungen zunächst angerechnet werden, bevor einer Aufforderung zur Wiederaufnahme von Zahlungen nachgekommen werden muss.


    Tja ... dann passt mal gut auf, dass ihr einerseits euren Vertrag nicht durch irgendwelche Einzahlungen vollbespart und andererseits die 10-Jahresfrist nicht überseht - aber darüber ist hier ja in den letzten Jahren dermaßen intensiv diskutiert worden ... das wird hier sicherlich niemandem passieren!


    Ich verabschiede mich und wünsche allen - ehemaligen - "Leidensgenossen" alles Gute und ein glückliches, langes Leben! :):thumbup::)



    In diesem Sinne beste Grüße
    Eagle Eye

  • Hallo Eagle Eye,


    mach doch einfach weiter mit, Du brauchst Dich doch nicht zu Deinem Vertrag äußern.
    .
    An dem bunten Leben hier mit Deinem Wissen und Deinen Erfahrungen teilzunehmen, kann Dir doch keiner verbieten.


    berghaus 11.09.17

  • Und nun noch mal die steuerliche Betrachtung im Falle, dass das Konto wieder auflebt und so getan wird, als wenn nichts gewesen wäre.


    Es war aber doch was:


    Im Moment der (unzulässigen) Abrechnung des Kontos wurden von der Summe der bis dahin im Laufe des Jahres angefallenen Basiszinsen und den gesamten Bonuszinsen die Abgeltungsteuer, die Kirchensteuer und der Soli ans Finanzamt abgeführt. Das läßt sich nicht rückgängig machen.


    Wer bei den Kapitalerträgen noch Freibeträge (von 801/1602) übrig hatte, hat die Steuerbescheinigung der Bausparkasse (hoffentlich) bei der Steuererklärung eingereicht und die abgeführten Steuern ganz oder teilweise wiederbekommen.


    Nun ist die Frage, wie der nächste Kontoauszug damit umgeht.
    Ob der Anteil der (abgeführten) Steuern an den Basiszinsen errechenbar ist und im Auszug erscheint.


    Die Bonuszinsen werden ja wieder im Hintergrund geführt. Dort fehlt aber der davon abgeführte Steueranteil.


    Bei der Schlußabrechnung (nach Annahme der Zuteilung und Verzicht auf das Darlehen) müsste dann von den gesamten Bonuszinsen plus den in dem Jahr gutgeschriebenen Basiszinsen wieder die Steuern berechnet und die schon gezahlten/abgeführten Steuern in Abzug gebracht werden.


    Wenn das man gut geht!
    Ich lass mich aber gerne berichtigen!


    Es wird dann Fälle geben, in denen die Aufteilung der Abführung der Steuren auf zwei Jahre von Vorteil war, weil man zweimal Freibeträge ausschöpfen konnte, es sei denn die Bausparkasse findet einen Weg, das Geld für sich abzuschöpfen. (z.B. wegen ungerechtfertigter Bereicherung ^^^^ !)


    berghaus 13.09.17

  • Die Frage "mit der Steuer" habe ich mir (und hier im Thread) als §489-Opfer ja auch gestellt. Der BGH hat bekanntlich ja dafür gesorgt, das die Problematik auf die 489er nicht mehr zutrifft. Trotzdem bin ich gespannt wie dieses Thema abschließend für die 488 gelöst wird. Je nach "Zustand" des Baussparvertrages und der individuellen Steuersituation können ja mehrere Tausend Euro durch diese "Zwischenbesteuerung" flöten gegangen sein.... ;( .


    MfG
    forenteilnehmer


    Edit: wobei bei den 488ern jetzt erst einmal die Freude des "Wiederauflebens" vorrangig sein wird :D .

  • Ich kann mir nicht vorstellen, dass da was 'flöten' gehen kann.


    Wenn bei der Auszahlung des Guthabens die Bonuszinsen, der Abgeltungsteuer, die Kirchensteuer und der Soli davon berechnet werden, wird man die schon gezahlten bzw. abgeführten Steuern wohl anrechnen.


    Wenn es exakt zugeht, dürften die an das Finanzamt abgeführten Betträge auch nicht die Zinseszinsberechnung beinträchtigen. Die zu frühe Abführung der Steuern hat allein die Bausparkasse durch ihr widerrechtliches Verhalten verschuldet.


    Spitz betrachtet kann sie in den heutigen Negativzinszeiten sogar davon profitieren, weil sie für diese Betr#ge auf ihren Konten keine Strafzinsen mehr zahlen muss.


    berghaus 13.09.17

  • Hallo,


    auch hier ehemaliger BHW-Kunde.


    Nachdem unsere Revision nach der Entscheidung des BGH vom 21.02. zurückgenommen wurde, haben wir zumindest versucht, die Verzinsung von 3% auf 4% anzuheben.


    Vertragliche Bestimmung:
    "Der Bausparer kann durch schriftliche Anzeige ab einer Bewertungszahl von 45,00 bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme auf eine höhere Guthabenverzinsung wechseln."


    Natürlich wieder von der BHW blockiert mit dem Argument, man habe ja einen Verrechnungsscheck zugeschickt, damit ist die Auszahlung erfolgt.


    Der Zusendung und der Auszahlung wurde immer widersprochen, der Scheck selbstverständlich nicht eingelöst.


    Habt ihr da schon Erfahrungen, vielleicht sogar schon vor Gericht versucht, diese rückwirkende Verzinsung trotz Verrechnungsscheck zurückzuerhalten? Bei einer Bekannten hatte die BHW den Scheck vergessen zu verschicken, da haben sie problemlos rückwirkend verzinst.


    LG Bonnie

  • Nun habe ich gestern auch nach einem Zweizeiler von mir vor drei Wochen ein in etwa gleichlautendes Schreiben wie Kutte in Beitrag 1023 des BHW bekommen, dass mein Vertrag wieder aufleben soll, - als wäre nichts gewesen.


    Aber dann geht es gleich mit neuen m.E. rechtswidrigen und miesenTricks zu Sache:


    15 Regelsparbeiträge wären seit der Abrechnung des Vertrages rückständig und, wenn ich die 450 € nicht bis zum 15.11.2017 eingezahlt hätte, "könne" die Bausparkasse nach den ABB "unter bestimmten Voraussetzungen" (wieder) kündigen und/oder nach Vollbesparung und 10 Jahre nach der Zuteilung (bei mir im Herbst 2019) sowieso.


    Nun glauben wir zu wissen, dass Regelsparbeiträge nicht gefordert werden können, wenn die bisherigen gesamten Einzahlungen (ohne Zinsen und Bausparprämien) höher sind als die Summe der Regelsparbeiträge seit Bausparbeginn.


    Bei mir sind da noch 1.500 € Luft und dabei habe ich die 1.000 € "Umbuchungen" aus 4 Jahren Übertragung der Zinsen des Vorgängervertrages, weil in diesem die Bausparsumme 4 Jahre lang am Jahresende überschritten wurde, ohne dass der Bonus gestrichen wurde (siehe mein Thema in Beitrag 520), noch gar nicht mitgerechnet.


    Wenn da nicht die 10-Jahresfrist wäre, könnte ich mit der Einzahlung von Regelsparbeiträgen auch noch bis zum Herbst 2021 warten :) !


    Nun soll ich aber auch noch eine Abbuchungsermächtigung für den Regelsparbeitrag erteilen, damit die Vollbesparungsfalle auf jeden Fall noch ein Jahr vor dem Ablauf der 10-Jahresfrist im Herbst 2018 zuschnappen kann.


    Da nimmt man auch gerne in Kauf, dass weitere Einzahlungen bei 2 + 2,25 % Zinsen ja eigentlich kontraproduktiv sind und sonst schon mal heftig abgewehrt werden. Hier aber stehen 20 € mehr Zinsen ein Gewinn von 2.000 € gegenüber, wenn die Bausparkasse recht hätte mit der Behauptung (siehe mein Beitrag 520), dass der Bonus (über Nacht) weg ist, wenn nach Vollbesprung kein Darlehensanspruch mehr da wäre, auf den man (in momento) verzichten könne.


    Wenn man es fertig bringt, alle diese Klippen zu umschiffen (Wenn die nur spielen wollen, dann will ich auch nur spielen),
    dann stellt sich noch mal die Frage: Gibt es neuere Erkenntnisse darüber, ob der Bonus verweigert werden kann, wenn die Bausparkasse 10 Jahre nach der Zuteilung kündigt, weil dann der Bausparer keinen Verzicht mehr aussprechen kann?


    Ach ja, und dann steht auf Seite 2 des Schreibens des BHW noch der Satz, der bei Kutte nicht abgebildet war:


    "Sofern Sie (unter diesen Umständen (Ergänzung von mir)) an der Wiedereinrichtung des Vertragesfesthalten wollen, schicken Sie uns bitte das beigefügte Sepa-Lastschriftmandat für die Anforderung der Regelsparbeiträge ab Wiedereinrichtung ausgefüllt und unterschrieben zurück.", als wenn dies eine weitere Bedingung für die Wiedereinrichtung wäre.
    Es ist schier unglaublich, zu welcher Verkommenheit sich die frühere heile Bausparkassenwelt (Beamtenheimstättenwerk), die auch heute noch so beworben wird, entwickelt hat.


    berghaus 19.10.17

  • In § 2 Abs. 3 der ABB von 1998 (D plus) und von 2002 (D maXX) heißt es gleichlautend:


    "Hat der Bausparer mehr als sechs Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung der Baussparkasse zur Nachzahlung länger als zwei Monate nicht nachgekommen, kann die Baussparkasse den Bausparvertrag kündigen."


    Kann es nun sein, dass die Bausparkasse von heute aus betrachtet sich rückwärts einen beliebigen Zeitraum aussuchen kann, in dem keine Zahlungen oder in der Summe weniger als die Summe monatlichen Regelsparbeiträge geleistet wurden, einen Zahlungsrückstand und keine Sonderzahlungen feststellt, Nachforderungen stellt und, wenn diese nicht erfüllt werden, kündigen kann?
    D.h also, dass reichliche Sonderzahlungen früherer Jahre nicht angrechnet werden (müssen)?


    Wird da eine neue Sau durchs Dorf getrieben?


    berghaus 21.10.17

  • ....


    Kann es nun sein, dass die Bausparkasse von heute aus betrachtet sich rückwärts einen beliebigen Zeitraum aussuchen kann, in dem keine Zahlungen oder in der Summe weniger als die Summe monatlichen Regelsparbeiträge geleistet wurden, einen Zahlungsrückstand und keine Sonderzahlungen feststellt, Nachforderungen stellt und, wenn diese nicht erfüllt werden, kündigen kann?
    D.h also, dass reichliche Sonderzahlungen früherer Jahre nicht angrechnet werden (müssen)?


    ...
    berghaus 21.10.17

    Nein, das kann die BSK m.E. nicht. Maßgeblich sind primär die jeweiligen ABB und diese geben das nach dem von Ihnen zitierten Wortlaut nicht her. 2005hobby hat aus meiner Sicht im Beitrag #1025 ganz richtig geschildert, wie man sich als Bausparer, der ein solches Schreiben seiner BSK erhält, verhalten sollte. Und er hat ja - wenn ich es richtig sehe - mit dieser Argumentation gegenüber dem BHW auch Erfolg gehabt:

    Nachdem ich ein ähnliches Schreiben wie Kutte erhalten hatte, und ihn früheren Jahren deutlich mehr Sonderzahlung gemacht hatte, wie der Regelsparbeitrag ist, habe ich dies der BHW mitgeteilt
    Diese hat mir daraufhin geschrieben, dass derzeit keine weiteren Sparraten zu leisten sind.


    Bausparvertrag wurde mittlerweile wieder angelegt. Mal sehen wie es weiterläuft.


    2005bobby

    Gruß


    obiter25 (08.11.2017)

  • Bausparvertrag wurde mittlerweile wieder angelegt. Mal sehen wie es weiterläuft.

    @2005bobby


    Ich nehme an, dass das bei mir auch passiert, nachdem ich einen "schönen" Brief an das BHW geschrieben habe.


    Da steht u.a. drin:


    "Nun würde ich ja gerne weitere Zahlungen leisten. Dazu haben Sie mir durch Ihre widerrechtliche Kündigung allerdings die Möglichkeit genommen.
    In der „Ergänzenden Vertragsvereinbarung“ auf der Rückseite der Bausparurkunde vom 10.07.2003 steht:
    „Der Bausparvertrag wird mit vermögenswirksamen Leistungen bespart, zusätzliche Einzahlungen sind möglich.“
    Auf Grund Ihrer Kündigung vom 24.05.2016 war ich gezwungen, kurzfristig einen Vertrag mit einer anderen (! – ohne Kommentar) Bank abzuschließen, auf die die vermögenswirksamen Leistungen (VL) eingezahlt werden, allerdings zu noch schlechteren Bedingungen als 2003 bei Ihnen. Damals hat man die gegenüber dem Marktzins niedrige Gesamtverzinsung in Kauf nehmen müssen, weil es andere Anlagemöglichkeiten für die VL nicht gab.
    Nun zeigt dieser Zusatz aber auch, dass der Vertragszweck nicht die Erlangung eines Bauspardarlehens war.
    Weder damals noch heute sehe ich mich in der finanziellen Lage Wohnungseigentum zu erwerben.
    Schon in meinem ersten Widerspruchschreiben vom 21.07.2016 gegen die Kündigung habe ich mir vorbehalten, Schadenersatzansprüche zu stellen, die aus Ihrem treuwidrigen Verhalten resultieren.
    Es ist nun so, dass die 40,00 € VL für noch weitere 6 Jahre gebunden sind und andere Mittel hierfür nicht zur Verfügung stehen."



    Nun aber bin ich schon ungeduldig in der Frage, wie das BHW z.B. bei der Wiedereinrichtung mit den an das Finanzamt abgeführten Steuern umgeht (bei 0 € Freistellungsauftrag ca. 28 % der Zinsen).


    Erhält man mitten im Jahr einen neuen Auszug?


    Sind darin nur die Steuern vermerkt, die sich aus den Basiszinsen des Guthabens seit dem Jahresanfang des Jahres der widerrechtlichen Abrechnung errechnen und abgeführt wurden,oder auch die widerrechtlich abgeführten Steuern für die gesamten Bonuszinsen?


    berghaus 08.11.17

  • Auch ich habe ein gleichlautendes Schreiben mit dem Inhatl aus Beitrag Nr. 1023 erhalten. Nun habe ich erste Erfolge erzielt:
    Die BHW hat ihre Forderung nach einer rückwirkenden Zahlung der Regelsparbeiträge seit der Abrechnung meines gekündigten Bausparvertrages aufgegeben. Die BHW ersetzt mir meine Auslagen für Briefporto und Kopierkosten in Höhe von 20,00 EUR (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht). Im Rahmen der von mir geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach §§ 607, 280 Abs. 1 BGB habe ich die BHW noch zur Abänderung bzw. Erstellung neuer Kontoauszüge und Steuerbescheinigungen für die vergangenen Jahre aufgefordert.

  • Hallo Thoray69,
    da stellen sich noch ein paar Fragen:


    Geht es nur (noch) um den Vertrag, der nach Deinem ersten Beitrag hierzu (2015) nach § 488 .. gekündigt wurde (unter Hinzurechnung der Zinsen), der allerdings auch schon 10 Jahre zugeteilt war.


    Die Antwort des BHW ist ja irgendwie wischwaschi.


    Bestehen tatsächlich Rückstände bei der Regelbesparung und mit welcher Begründung hast Du in dem Fall die Forderung der Nachzahlung für die Zeit von der (widerrechtlichen) 'Abrechnung' bis heute abgelehnt?


    Gibt es noch Luft für Einzahlungen und Zinsen bis zur Bausparsumme?


    Besteht nicht die Gefahr, dass die Bonuszinen weg sind, wenn die Bausparsumme erreicht wird? - Mein Hauptthema (520).


    Welche Schadenersatzansprüche hast Du gestellt und sind die 20 € eine Pauschale für Papier, Kopien und Porto oder hast Du da was aufgelistet?


    berghaus 27.11.17