BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Hallo Berghaus,
    es handelt sich nur noch um meinen nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigten Vertrag. Da ich kein Rechtsanwalt bin und deshalb keine Rechtsauskunft erteilen darf, will ich mein Vorgehen nur kurz skizzieren: Die BHW war „grundsätzlich“ bereit diesen Vertrag wieder aufleben zu lassen, machte dies aber von der rückwirkenden Zahlung der Regelsparbeiträge abhängig und drohte mir für den Fall der Nichtzahlung eine erneute Kündigung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ABB an.


    Die rückwirkende Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung von Regelsparbeiträgen seit Abrechnung stellt meines Erachtens in meinem Fall eine unzulässige missbräuchliche Rechtsausübung dar und verstößt daher gegen § 242 BGB.
    - Die BHW hatte während der gesamten Vertragslaufzeit nicht einmal den Regelsparbeitrag eingefordert.
    - In Ihrem Begleitschreiben zur Abrechnung hatte die BHW mir ausdrücklich mitgeteilt, dass sie noch eingehende Beiträge auf den gekündigten Bausparvertrag sofort wieder auszahlen werde.
    Im Zivilrecht (§ 242 BGB) gilt der Grundsatz des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum propium).


    Ich werde von nun an den Regelsparbeitrag leisten und kurz vor Erreichen der Bausparsumme selbst kündigen. Die Bonuszinsen dürfen nach den Entscheidungen des OLG Celle ja gerade nicht mit einbezogen werden.


    Die BHW hatte mir im Jahr 2015 zwei Bausparverträge gekündigt und die Kapitalertragssteuer an das Finanzamt abgeführt. Mein Sparerfreibetrag war aber schon durch die Kündigung des anderen Vertrages erschöpft. Wenn mein zweiter nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigter Vertrag erst in Zukunft endet, kann ich den Sparerfreibetrag für dieses Jahr ein zweitesmal geltend machen. Auch Steuernachteile sind im Schadensersatzrecht grundsätzlich erstattungsfähig: Deswegen habe ich die BHW aufgefordert, mir korrigierte Steuerbescheinigungen auszustellen.
    Den Auslagenersatz habe ich pauschal, d. h. ohne Belege verlangt.

  • Ich bin auch kein Anwalt und sage hier auch nur meine Meinung zu dem Fall, zu dem es ja wirklich noch ein paar interessante Fragen gibt.


    Zitat von Thora69


    „- Die BHW hatte während der gesamten Vertragslaufzeit nicht einmal den Regelsparbeitrag eingefordert.“



    Hattest Du bis zur Kündigung regel- oder unregelmäßig mehr als die Summe der Regelsparbeiträge eingezahlt?


    Nach Deiner Beschreibung nehme ich an, dass die weniger eingezahlt hast und deshalb zumindest ab der Wiedereinrichtung des Vertrages zur Zahlung der Regelsparbeiträge verpflichtet bist.


    Wenn Du allerdings jetzt noch freiwillig über die Summe der Regelsparbeiträge von Vertragsbeginn bis zur Wiedereinrichtung des Vertrages abzüglich ev. der Zeit dazwischen, für die die Forderung Regelsparbeiträge zu zahlen verwirkt sein könnte, etwas einzahlst, kann das Sinn machen, um bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit der BSK noch hohe Zinserträge zu erzielen.
    Keinen Sinn macht es, wenn dadurch die Laufzeit verkürzt wird.
    Dementsprechend versuchen die Bausparkassen, wie viele Fälle hier im Forum zeigen, Zahlungen zu fordern oder abzulehnen.

    Zitat
    „- In Ihrem Begleitschreiben zur Abrechnung hatte die BHW mir ausdrücklich mitgeteilt, dass sie noch eingehende Beiträge auf den gekündigten Bausparvertrag sofort wieder auszahlen werde.“

    Mit diesem Satz hat die Bausparkasse m.E. nur darauf hingewiesen, dass sie nach der Kündigung bzw. nach der ‚Abrechnung‘ des Vertrages eingehende Beträge wieder zurücküberweist und dass man mit der Einzahlung nicht die Fortsetzung des Vertrages erzwingen könne.

    Dass nach der Wiedereinrichtung des Vertrages vertragsgemäße Einzahlungen wieder möglich sind, ist wohl selbstverständlich.


    Widersprüchliches Verhalten oder Verstoß gegen Treu und Glauben sehe ich in beiden Fällen nicht.

    Ich glaube auch nicht, dass Steuerbescheinigungen vergangener Jahre geändert und in der Folge frühere Steuerbescheide geändert werden können.

    Bleibt die Frage des Schadenersatzes.

    2015 hast Du für die bis dahin auf den zwei Verträgen aufgelaufenen Bonuszinsen (+ die Basiszinsen des Jahres 2015) Steuern gezahlt, soweit die Freibeträge überschritten wurden.

    Die Abrechnung des ersten Vertrages war wohl nicht zu verhindern.


    Ohne den (brutalen) Eingriff der Bausparkasse in das Vertragsgeschehen hätte man die Zuteilung der beiden Verträge zweckmäßigerweise in verschiedene Jahre verlegt. Dann aber wären die aufgelaufenen Bonuszinsen jedes Vertrages voll in dem jeweiligen Jahr angefallen.

    Nun verteilen sich die Bonuszinsen des wiederbelebten Vertrages auf zwei Steuer-Jahre.

    Ob da schadenersatzpflichtige Nachteile übrigbleiben, könnte man, (wenn man das kann,) mit dem Elster-Steuerprogramm mal fiktiv durchrechnen.

    Aber wie gesagt, ich bin auch kein Steuerexperte und weiß auch nicht, was ein Steuerberater für eine. solche fiktive Berechnung nehmen würde.

    Da wird es wohl schwer sein, etwas Konkretes zu berechnen und zu fordern und es auch noch zu bekommen.
    berghaus 29.11.17

  • Eine Frage an die Experten:
    Ich habe einen Bausparvertrag (BHW Dispo plus aus 1997), zuteilungsreif seit 2007, bespart mit rd. 70% der Bausparsumme. Ich bekomme laut Vertrag einen Zinsbonus, wenn ich auf das Bauspardarlehen verzichte.


    Im Artikel steht unter Bezug auf das BGH - Urteil (soweit ich es verstehe) nur etwas, wenn man den Zins-Bonus bereits erhallten hat. Dann beginnen die 10 Jahre Schutzfrist. Ich habe aber bis dato noch nicht einmal erklärt, auf das Darlehen verzichten zu wollen.


    Meine Frage: Sollte ich schnellstens den Verzicht auf das Darlehen der BHW mitteilen, um einer eventuellen Kündigung durch sie entgegen zu wirken und mir den Zinsbonus zu sichern? Ich hab das leider im Artikel nicht ganz verstanden.

  • Ich kann nur aus meiner Erfahrung mit der BSQ Bausparkasse berichten, die besonders knallhart vorgeht.


    Sie hatte mir nach 10 Jahren gekündigt und den Bonus einbehalten, da nicht ich sondern die Bausparkasse gekündigt hätte. Auch teilte sie mir mit, ich hätte im Gegenzug noch genügend Zeit bis zur Auszahlung gehabt, schriftlich eine eigene Kündigung auszusprechen.


    Über diesen juristischen Winkelzug hatte mich die BSQ vorher natürlich nicht ausdrücklich informiert. Folge: keine Bonusauszahlung.


    Da kann man nur klagen !!

  • @Rheingold,
    ich hoffe Sie haben geklagt bzw. werden anwaltlich beraten.


    In den ABB der BSQ steht eindeutig:


    "der Bonus wird gewährt, wenn
    - der Bausparer .... kündigt,
    ODER auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet."


    Mit der Kündigung durch die Bausparkasse haben Sie, meiner Ansicht nach, auf das Bauspardarlehen
    stillschweigend verzichtet (verzichten müssen) und damit auch ein Anrecht auf den Bonus.


    In den ABB steht nicht, dass der Bonus entfällt, wenn die Bausparkasse kündigt!


    (Hinweis: Diese persönliche Meinung ersetzt nicht die anwaltliche Beratung)

  • Thommy100.


    Genau so sehe ich das auch.


    Die BSQ erkennt dies aber nicht als stillschweigende Kündigung des Bausparers an, obwohl ich der Auszahlung schriftlich zugestimmt habe. Die BSQ argumentiert, ich hätte ja das Darlehen noch bis zum Zeitpunkt der Auszahlung beantragen können.
    Das ist die Auslegung von Winkeladvokaten, aber die BSQ spekuliert, dass man dagegen nicht vorgeht. Mit mir aber nicht!



    Eine wichtige Ergänzung für Tom0174:


    Um bei dem Beispiel BSQ zu bleiben:
    Man muss hier nicht vorsorglich selbst kündigen, um den Bonus zu erhalten. Man kann ruhig auf die Kündigung durch die BSQ warten .Ersr DANN muss man auch selbst schriftlich kündigen bzw. auf das Darlehen verzichten, und dann gibt es auch den Bonus von der BSQ.

  • Ich freue mich, dass hier die Diskussion doch wieder weitergeht, haben doch die Urteile viele Fragen offen gelassen.


    Tom1074 hatte geschrieben:


    „…..Im Artikel steht unter Bezug auf das BGH - Urteil (soweit ich es verstehe) nur etwas, wenn man den Zins-Bonus bereits erhalten hat. Dann beginnen die 10 Jahre Schutzfrist. Ich habe aber bis dato noch nicht einmal erklärt, auf das Darlehen verzichten zu wollen….“



    In den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2017 geht es in den Randziffern 81 und 84 darum, dass bei bestimmten Bonuszinstarifen sich der Beginn der10-Jahresfrist verschieben könne, wenn z.B. im Moment der Zuteilung die 7-Jahresfrist für die Gewährung des 5% Bonus noch nicht verstrichen oder in anderen Tarifen die für den Bonus notwenige Bewertungszahl erreicht ist.


    Den Text der Randziffer 81 und die Diskussion darüber findet man im Beitrag 888 ff.


    Allerdings sind die Kommentare auch der Stiftung Warentest m.E. dazu ebenso wenig zu verstehen, wie das Urteil des OLG Celle vom 12.04.17 (Beitrag #922)


    Zitat aus den Link: test.de/Bausparen-Kuendigung-v…htswidrig-sein-5162255-0/
    „Nach der Auslegung der Bausparkassen, die sich insoweit u.a. auch auf ein nach dem o.a. BGH- Urteil ergangene Entscheidung des OLG Celle v. 12.4.2017 - Az. 3 U 285/16 stützt, gibt es in der Praxis wohl faktisch keine Bausparverträge, die unter den Anwendungsbereich der vom BGH ausdrücklich genannten Ausnahmeregelung fallen würden. Die Frage, was unter dem Klammerzusatz "zeitlich begrenzt" in der o.a. BGH-Entscheidung zu verstehen ist, wird auch in einschlägigen Foren intensiv diskutiert (z.B. zum BHW-Tarif DispoPlus).“ Zitat Ende


    Zu einem für die Bausparer positiven Ergebnis kommt der Schlichtungsspruch verlinkt in Beitrag # 969: Schlichtungsspruch v. 23.05.2017.pdf



    Zitat von Rheingold:
    „Um bei dem Beispiel BSQ zu bleiben:
    Man muss hier nicht vorsorglich selbst kündigen, um den Bonus zu erhalten. Man kann ruhig auf die Kündigung durch die BSQ warten. Erst DANN muss man auch selbst schriftlich kündigen bzw. auf das Darlehen verzichten, und dann gibt es auch den Bonus von der BSQ.“


    Ich hoffe, dass das wirklich so ist und dass das BHW (oder andere) Bausparkassen das auch so sehen.


    Mir ist aufgefallen, dass in einigen Fällen, über die hier berichtet wurde, die 10-Jahresfrist schon abgelaufen war. Man sollte doch meinen, dass die Bausparkassen jede Möglichkeit wahrnehmen, um (nach Wiedereinrichtung auch nochmal) zu kündigen.


    berghaus 28.01.2018

  • Hallo,


    am 31.01.18 hat das BHW seine Revision (Az XI ZR 310/17) zum BGH zurückgenommen. Damit ist m.E. das Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az 3 U 327/16) rechtskräftig. Mit diesem Urteil wurde festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Bausparvertrag über den vom BHW angenommenen Kündigungstermin hinaus fortbesteht, wenn die Kündigung durch das BHW nur mit fingierter Gutschrift einer Bonusauszahlung begründet werden konnte.
    Interessant wird nun sein, wie das BHW die Fortsetzung des Bausparvertrags durchführt. Ich werde berichten.
    Auch wäre zu klären, wie das BHW bei Bausparverträgen reagiert, deren Kündigung wegen fingierter Bonusgutschrift beanstadet wurde, bei denen aber noch keine Klage erhoben worden ist.


    Viele Grüsse
    Victor

  • Hallo Victor und alle,
    vorstehend wird seit September 2017 schon über vier Fälle berichtet, in denen die BHW nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigte Bausparverträge (nach widerrechtlicher Hinzurechnung der Bonuszinsen) nach Aufforderung des Bausparers wieder eingerichtet hat oder dies tun will.
    Kutte # 1.023, bobby # 1.025, berghaus #1.035 und Thoray69 # 1.039


    Dabei werden die Mitarbeiter nicht müde (oder gezwungen?), sich immer neue Schikanen auszudenken, um den Bausparvertrag baldmöglichst wieder kündigen zu können oder gar den (schon mal (mit Scheck) ausgezahlten Bonuszins beim nächsten Mal zu verweigern.


    Der Forderung, ab ‚Abrechnung‘ die Regelsparbeiträge (450 €) nachzuzahlen und für die weiteren Regelsparbeiträge (30 €/Monat) eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen und die Drohung bei Nichtbeachtung dieser Forderungen, wegen dann ‚rückständiger Regelsparbeiträge‘ nun nach § 2 Abs. 3 der ABB kündigen zu wollen, hatte ich widersprochen mit dem Hinweis, dass die bisherigen Zahlungen und Sonderzahlungen ausreichen, um die Regelsparbeiträge bis 2024 abzudecken.


    Mitte Dezember wurde dann zugegeben, dass mein Vertrag zum Zeitpunkt der ‚Abrechnung‘ eine ‚Vorausleistung‘ aufwies, aber an der ‚vereinbarten‘ Einzahlung ‚der(?) vermögenswirksamen Leistungen (VL)‘ wolle man festhalten. Anlass war wohl mein Hinweis in meinem Widerspruchsschreiben, dass der Vertrag hauptsächlich der Anlage der VL (und nicht der Erlangung eines Darlehens) dienen sollte. Text siehe mein Beitrag # 1038. Man wolle auch den Schaden ersetzen, der sich durch die Aufhebung des Vertrages bei der neuen Bank ergebe. Das wäre aber für die BHW teuer geworden.
    Um die Bausparkasse davor zu bewahren und, weil die neuen Forderungen wieder weder Hand noch Fuß hatten, also wieder Widerspruch mit den Schlusssätzen:

    Kurz gesagt, lassen Sie es gut sein und versuchen Sie nicht, mit immer neuen Ideen, Einzahlungen zu bewirken, die die Laufzeit des Vertrages verkürzen sollen.
    Das Ansehen der Bausparkassen ist durch die Kündigungswellen genug ramponiert.
    Deshalb lassen Sie endlich die Versprechungen wahr werden, die unter vielen anderen in den Vertragsunterlagen zum DispoMaxx zu finden sind:
    „Wenn Sie später kein Darlehen benötigen, können Sie von der attraktiven Guthabenverzinsung aus der Sparphase profitieren. Was immer Sie auch wählen: Nicht der Tarif allein, sondern Ihre Wünsche und Pläne sind entscheidend für den Verlauf Ihres Bausparvertrages.“
    Mit freundlichen Grüßen
    und frohe Weihnachten“


    Und siehe da, Mitte Januar 2018 wurde zugegeben, dass die Vorausleistungen bis November 2024 ausreichen und ich bis dahin die tariflichen Regelbesparung aussetzen könne. Allerdings behält man sich vor, ‚voher‘ bei Vollbesparung oder 10 Jahre nach der Zuteilung wieder kündigen zu können.


    Nun haben wir es (von der BHW) mal schriftlich, dass unsere Ansicht richtig war und es keine ominöse Betrachtungsweise gibt, nach der frühere Einzahlungen keine Rolle spielen und ab einem von der BSK beliebig gewählten Zeitpunkt wieder Regelsparbeiträge gefordert werden können.


    Noch offen ist die Frage der steuerlichen Behandlung des Falles. Hierzu werde ich hier jedoch erst was aussagen (können), wenn mir der Jahreskontoauszug und die Steuerbescheinigung für 2017 vorliegen.


    berghaus 13.02.2018

  • Hallo berghaus,


    können Sie oder irgendein anderer Forenteilnehmer Angaben dazu machen, wie lange die "kurzfristige" Wiedereinrichtung eines gekündigten Bausparvertrages gedauert hat und wie der nicht ausgezahlte, aber in der Steuerbescheinigung enthaltene Bonuszins-Ertrag im Jahr der Kündigung nach der Wiedereinrichtung von BHW behandelt wurde?


    taxxer, 14.02.2018

  • ...
    vorstehend wird seit September 2017 schon über vier Fälle berichtet, in denen die BHW nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigte Bausparverträge (nach widerrechtlicher Hinzurechnung der Bonuszinsen) nach Aufforderung des Bausparers wieder eingerichtet hat oder dies tun will.
    Kutte # 1.023, bobby # 1.025, berghaus #1.035 und Thoray69 # 1.039
    ...

    Auch unsere Verträge wurden wieder eingerichtet.


    Ca. 6 Wochen nach dem Schreiben wurde das Geld von unserem Konto wieder eingezogen.


    Hans

  • Hallo zusammen,


    die ausgestellte Steuerbescheinigung wird korrigiert. Das heißt: Bonuszinsen, Abgeltungssteuer, Soli und ggf. Kirchensteuer werden storniert! Falls man die "Günstigerprüfung" oder die "Überprüfung des Steuereinbehalts" beim Finanzamt beantragt hatte, muss man sich mit seinem Finanzamt in Verbindung setzen.Die Steuererklärung wird dann berichtigt, da neue Tatsachen vorliegen.


    Viele Grüße


    Kutte

  • Hallo Kutte,


    auf den von der BHW angekündigten Jahreskontoauszug 2017 und auf die Steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2017 warte ich noch.


    Gibt es nun extra eine berichtigte Steuerbescheinigung für das Jahr der Abführung der Steuern an das Finanzamt (z.B. 2016) oder ist diese Berichtigung in die Bescheinigung für 2017 eingearbeitet?

    berghaus 15.02.18

  • Hallo Berghaus,


    ich habe meinen Jahreskontoauszug auch noch nicht erhalten. Das oben genannte Procedere wurde mir aber schriftlich von der BHW bestätigt.


    Aus meiner Sicht kann es nur eine berichtigte Steuerbescheinigung geben. Nur so wird die Sache sauber getrennt.


    Kutte 16.02.18

  • @Rheingold
    zu Ihrem Problem gibt es inzwischen wohl eine Entscheidung der "Schlichtungsstelle des Verbands privater Bausparkassen", kurz mit meinen Worten:


    Die BSQ muss, trotz eigener Kündigung, den Bonus an den Bausparer auszahlen.


    Die ausführliche Begründung bitte ich dem Artikel der FINANZTEST 03/2018, Seite 57, zu entnehmen.

  • Da kommt Freude auf:

    Ein weiterer Etappensieg für die Bausparer nach dem Celler Urteil, dass Bonuszinsen nicht hinzugerechnet werden dürfen. Und dahinter steckt wohl noch ein dritter Etappensieg.

    Zitat aus FINANZTEST 03/2018, Seite 57

    „…….Die Bausparkasse (BSQ, Nachfolgerin der Quelle BSK) wollte den Bonus (nach Vollbesparung) nicht zahlen. Der Bausparer habe ja nicht selbst gekündigt und auch keine Verzichtserklärung eingereicht.
    Der Schlichter sprach dem Kunden den Bonus zu. Begründung: Nach Erhalt der Kündigung musste es dem Kunden abwegig erscheinen, auch noch selbst zu kündigen oder den Verzicht auf ein Darlehen zu erklären, das ihm nicht mehr zustand. Deshalb hätte die BSQ rechtzeitig und deutlich darauf hinweisen müssen, dass sie den Bonus an diese „inhaltsleeren Schritte“ (sehr schön) knüpft.“

    () Ergänzungen von mir.

    Die Frage ist dann sogleich, was ist, wenn die BSK deutlich darauf hinweist und der Bausparer ‚aus Trotz‘ diese inhaltsleeren Schritte nicht vollzieht.



    Diese Aussagen der Schlichtungsstelle bedeutet m.E. aber auch, dass der „Bonus nicht weg ist, wenn der Bausparvertrag voll oder überspart ist, weil im Moment der Annahme der Zuteilung kein Darlehensanspruch mehr da ist, auf den man verzichten könne.“ (Mein Lieblingsthema, siehe Beitrag 520ff).

    In sämtlichen Schreiben an die BHW zu der inzwischen aufgehobenen 'Kündigung nach Hinzurechnung der Bonuszinsen' hatte ich gefordert, die ein Jahr vor der Kündigung im April 2015 ausgesprochene Drohung zurückzunehmen oder aber Urteile dazu vorzulegen. In keinem der Antwortschreiben wurde darauf eingegangen.

    Hier stellt sich die Frage, ob sich die Schlichtungsstelle im Falle keiner oder einer negativen Antwort der BSK damit beschäftigen würde, oder erst, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, was der kundige oder gewarnte Bausparer ja vermeiden kann.

    berghaus 20.02.18

  • Kurzer Nachtrag:


    Ich habe den Jahreskontoauszug heute erhalten. Eine "korrigierte" Steuerbescheinigung für das Jahr 2015 ist nicht dabei. Da ich keinen Freistellungsauftrag erteilt hatte, wurde mir für das Kalenderjahr 2017 eine Steuerbescheinigung ausgestellt. Es werden die jährlichen Zinsen von 2015, 2016 und 2017 in einer Summe bescheinigt.


    Kutte 20.02.18

  • Zu #1.055 Beitrag von Kutte:

    Auch bei mir kam heute kam der Kontoauszug für 2017 und die Steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2017
    und keine berichtigte Steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2016.
    Ergebnis: Mir ist nicht klar, wie das nun steuerlich gesehen zu behandeln ist.

    Die Abrechnung nach der Kündigung erfolgte zum 01.09.2016 mit der Übersendung von (nicht eingelösten) Schecks über ca. 10.200 €.
    Bei Bonuszinsen von 1.680 € und Basiszinsen (8 Monate bis 31.08.2016) von 116 € (Summe Kapitalerträge 1.796 €) wurden bei 0,00 Sparer-Pauschbetrag 439 + 24 + 39 Steuern an das Finanzamt abgeführt.
    Über die Steuererklärung waren bei keinen sonstigen Kapitalerträgen nur 1.680 – 1.602 € = 78 € zu versteuern, d.h. die für die eigentlich noch nicht fälligen Bonuszinsen abgeführten Steuern wurden mir also erstattet (ausgezahlt).
    In einem Schreiben der BHW über die Wiedereinrichtung des Bausparkontos steht: „Eine Korrektur der abgeführten Steuerbeträge erfolgt mit der Steuerbescheinigung für 2017, die Ihnen mit dem Jahreskontoauszug für 2017 in Kürze zugeht.“ Ich soll mich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen, wie weiter zu verfahren ist. Das will ich wohl tun, aber vorher hier aus dem Forum noch etwas Wissen dazu ansammeln.

    In dem Kontoauszug wird durch fleißiges, aber nachzuvollziehendes Hin- und Herbuchen der zum 31.12.2017 richtige Kontostand erreicht, indem die gesamten am 01.10.2016 gewährten Zinsen, abzüglich der Steuern wieder abgezogen und so getan wird, als wenn die Basiszinsen für 2016 von 175 € und die für 2017 von 180 € erst Ende 2017 angefallen wären. Und diese Summe von 355 und die davon abgeführten Steuern von 87 + 5 + 8 erscheinen nur in der Steuerbescheinigung für 2017.

    Das ist m.E. insofern nicht richtig, als von den Basiszinsen für 2016 von 175 € 116 € (bis 31.08.16) schon richtig in der Steuerbescheinigung für 2016 aufgeführt waren und man allenfalls behaupten könnte, die Differenz von 175 minus 116 = 59 € wäre erst 2017 ‚zugeflossen‘.
    Das macht sicherlich finanziell nichts aus.

    Wichtiger ist die Frage, ob die 2016 von der BHW an das Finanzamt abgeführten Steuern (ca. 500 €) für die Bonuszinsen (1.680 €) bei endgültigen Zuteilung in zwei bis drei Jahren noch mal auftauchen oder als abgeführt abgezogen werden, wobei letzteres für mich günstig wäre, weil zweimal Sparerfreibeträge zu Geltung kämen.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Finanzamt den Steuerbescheid für 2016 auf der Grundlage der vom der BHW übersandten Unterlagen nochrückwirkend ändert, zumal der normale Bausparer die Zusammenhänge meistens wohl nicht versteht.
    berghaus 21.02.18