BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Hallo und schönen Sonntag alle zusammen,


    nach dem mir das BHW den zu 78 % angesparten Dispo plus Vertrag (ex 1998), der seit 8 Jahren zuteilungsreif ist, zum 03.08. gekündigt hat (Guthaben + Bonuszinsen übersteigen die Bausparsumme!), habe ich mich bei der BaFin wegen NIchteinhaltung der Allgemeinen Bausparbedingungen beschwert. Die BaFin hat den Vorstand des BHW aufgefordert dazu Stellung zu nehmen. Mal sehen, was daraus wird. Melde mich dann, wenn es was Neues gibt.


    Viele Grüße

  • Hallo,


    ich habe vor einer Woche ebenfalls die Rückweisung meines zweiten Widerspruchs bekommen.
    Die Rückweisung erfolgte wieder mit einem Standardschreiben das vermutlich als generelle Antwort
    auf das Musterschreiben der Verbraucherzentralen zur Kündigungswelle nach §489 dient.
    Das Schreiben geht grundsätzlich auf alle angeblichen Kündigungsrechte der Bausparkassen ein.
    Ich selbst habe einen Wüstenrot Bausparvertrag im Tarif 7 der nach § 489 Abs 1 Nr 2 BGB gekündigt wurde.
    In meinem 2. Widerspruch hatte ich nicht nur das Standardschreiben der Verbraucherzentrale verwendet
    sondern auch einge weitergehende Fragen gestellt:


    (1) Würde eine unterzeichnete Rücksendung des der Kündigung beigelegten Formulars „Auszahlung des
    Bausparguthabens“ nicht als Eigenkündigung ("nicht konkludentes Handeln meinerseits") gewertet ?
    [Anmerkung: Wie könnte man am Tag der Kündigung formal das Geld in Empfang nehmen um eine "Anlage" auf
    einem "Sonderkonto" (nette Umschreibung dafür, dass sich die Bausparkasse das Geld zinsfrei leihen möchte) zu
    vermeiden ? Gibt es hierfür ein Musterschreiben ?]
    (2) Was genau bedeutet die Formulierung „Ich beantrage die maximale tarifliche Guthabensverzinsung“ auf diesem
    Formular?
    Eine Kündigung von Bausparkassenseite ist in den ABB zu Tarif 7 gar nicht vorgesehen.
    Wie genau soll diese Abwicklung aussehen (konkrete Beispielrechnung mit maximalen Bonuszinsen)?
    (3) Müsste zum Erreichen der maximal möglichen tariflichen Guthabensverzinsung der Vertrag nicht auf maximalen
    Bonus 80 % umgestellt werden oder geschieht dies automatisch?
    (4) Was geschieht mit der Abschlußgebühr?
    (5) Fallen weitere Gebühren an?
    (6) Auf welcher Rechtsgrundlage ergeben sich die 24 Monate Zeit für die Inanspruchnahme des Darlehens (ab
    Zeitpunkt des Auspruchs der Kuendigung) in der Rückweisung meines ersten Widerspruchs?


    Auf keine dieser Fragen wurde auch nur eingegangen !


    Ich denke auch wir sollten uns zusammentun und eine Sammelbeschwerde bei der BaFin einreichen.


    Weiss jemand wie genau die Verjährungsfristen für Schadensersatz in dieser Konstellatiion sind ?
    Wann müsste man spätestens Klage einreichen ?

  • hello hello,


    meint ihr nicht, dass es evtl. sinnvoller ist, wenn jeder von uns Beschwerde bei de Bafin einreicht? Ich fände es als Bafin ätzender 1000 Beschwerden zu bearbeiten als eine für 1000 Leute?


    nur so eine frage....


    VG

  • "Weiss jemand wie genau die Verjährungsfristen für Schadensersatz in dieser Konstellatiion sind ?
    Wann müsste man spätestens Klage einreichen ?
    "


    Geht es euch nur um Beschwerden bei der Bafin oder geht ihr auch den Weg über die Schlichtungsstelle?


    Bei der Bafin gibt es m. W. keine Verjährungshemmung, wenn ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird, schon:


    § 7
    Hemmung der Verjährung
    Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens (Vorprüfungsverfahren und Schlichtung vor dem
    Ombudsmann) gilt die Verjährung der Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt. Nach
    Beendigung des Schlichtungsverfahrens laufen
    die gesetzlichen Verjährungsfristen weiter.

  • In Sachen vorzeitiger Kündigung von Bausparverträgen vertrete ich bundesweit Bausparkunden gegen Bausparkassen. Die Materie ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und bietet hohes Vergleichspotential. Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt)

  • In Sachen vorzeitiger Kündigung von Bausparverträgen vertrete ich bundesweit Bausparkunden gegen Bausparkassen. Die Materie ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und bietet hohes Vergleichspotential. Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt)


    Sehr geehrter Herr Dr. Martin Heinzelmann,


    liegt Ihr Interesse vorwiegend in Abschlüssen von Vergleichen oder wären Sie auch bereit, gegen diese rechtswidrigen Kündigungen gerichtlich vorzugehen? Für diesen Fall nennen Sie doch bitte mal hier in diesem Forum die Rechtsgrundlage,
    nach der ein aufgrund des Bausparkassengesetzes und der dem Bausparvertrag zugrundeliegenden ABB
    nach den §§ des Darlehensrechts gekündigt werden darf. Vielen Dank schon jetzt für Ihre Bemühungen.


    Mit freundlichen Grüßen
    nicora

  • In Sachen vorzeitiger Kündigung von Bausparverträgen vertrete ich bundesweit Bausparkunden gegen Bausparkassen. Die Materie ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und bietet hohes Vergleichspotential. Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt)


    Eine Zusatzfrage, wenn Sie erlauben, Herr Dr. Heinzelmann:


    Wie hoch taxieren Sie die Wahrscheinlichkeit, dass eine BSK mit dem Versuch Recht erhält, Guthaben, Basiszins und Bonuszins zu addieren und die Bausparsumme damit als erreicht zu bezeichnen?


    Zum Bonuszins ("Differenz zur Gesamtverzinsung") heißt es in den BSB:


    "Verzichtet der Bausparer bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend wie folgt: ..." - "Die Differenz zur Gesamtverzinsung wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben."


    Zuteilungsannahme und Darlehensverzicht liegen nicht vor und deshalb kann ich nicht erkennen, dass die Bausparsumme erreicht sein kann. Ein Vergleich interessiert mich deshalb nur marginal. Interessanter wäre ein Rechtsbeistand, der dieses - in meinen Augen - gesetzlose Kündigen unter Missachtung der vereinbarten BSB unterbindet.

  • In der juristischen "Zeitschrift für Wirtschaftsrecht" (ZIP 20/2015) vom 15.05.2015 wurde ein ausführlicher Artikel zu den Kündigungen von Bausparverträgen veröffentlicht. In dem Artikel wird aus juristischer Sicht begründet, warum Bausparverträge nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt werden können. Der Artikel ist für sämtliche Bausparverträge bzw. Bausparkassen relevant.


    In dem Artikel wird festgestellt, dass ein vollständiger Empfang der Darlehensvaluta nicht durch das Erreichen der Zuteilungsgrenze, sondern nur durch das Erreichen der Bausparsumme erzielt werden kann. Zudem wird die Argumentation der Scala Urteile auch auf Bausparverträge angewendet: "Die Vorstellung, einer Bausparkasse durch ein zwingendes Kündigungsrecht zu „Waffengleichheit“ im Verhältnis zum Bausparer verhelfen zu wollen, erscheint wenig sachgerecht. Ein solches Ergebnis widerspricht dem Geist des Gesetzes und war sicher nicht beabsichtigt. Die Vorschrift §489 BGB ist deshalb dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die von ihr vorgesehenen zwingenden Kündigungsrechte jedenfalls dann nicht zu Gunsten von Kreditinstituten eingreifen, die sich (ausnahmsweise) in der Darlehensnehmerrolle befinden, wenn auf der anderen Seite ein Verbraucher steht."


    Den Artikel kann man für ca. 9 Euro im Internet herunterladen: zip-online.de/aktuelles_heft.html (Christoph Andreas Weber, "Die Kündigung unrentabel gewordener Bauspar- und Ratensparverträge", ZIP 2015, 961). Der Autor Christoph Andreas Weber ist Dr. iur., Akad. Rat a.Z. und Habilitand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Dr. Mathias Habersack) der LMU, München. Prof. Dr. Habersack ist Mitglied der ständigen Deputation des Deutschen Juristentags, des Fachkollegiums Rechtswissenschaft der Deutschen Forschungsgemeinschaft, des Arbeitskreises Wirtschaft und Recht im Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, des Vorstands der Vereinigung für Gesellschaftsrecht und des Vorstands der Bankrechtlichen Vereinigung.

  • Jetzt brauche ich eure Hilfe: Ich suche jemanden, der einen alten LBS Vario Vertrag hat und der bei der "LBS West" in den letzten Monaten d.h. kurz vor Kündigung durch die "LBS West" einen Tarifwechsel (z.B. von Varainte 2 auf 3) vorgenommen hat. Bitte melden!!!

  • Hallo,


    gilt fuer die Verjaehrung der Ansprüche aus gekündigten Bausparvertraegen auch die 3 jährige Verjährungsfrist gemäss BGB ?


    Gilt diese Frist


    - vom Ausspruch der Kündigung an oder
    - erst ab Ende der Kündigungsfrist oder
    - erst ab Ende des betreffenden Jahres ?


    Interessant wäre es auch die Abwicklungsmodalitaeten der verschiedenen Bausparkassen (LBS, Wüstenrot, etc.) zu vergleichen.


    Ich habe einen Wüstenrot Bausparvertrag im Tarif 7 (nicht überspart) der seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif ist.


    In den drei Schreiben der Bausparkasse (Kündigung nach §489 Abs 1 Nr 2 BGB, 1. und 2. Rückweisung meiner Widersprüche) wurde mir folgendes mitgeteilt.


    (1) "Sollten wir bis zum <ausgesprochenen Kündigungszeitpunkt> nichts von Ihnen hören bewahren wir ihr Guthaben sicher auf einem extra bereitgestellen nicht verzinslichen Zwischenkonto für Sie auf."
    Kann man eigentlich irgendwie überprüfen dass die Bausparkasse nicht doch mit meinem Geld arbeitet ?
    Wenn ich das Geld entgegennehme arbeite ich aber aktiv an der Kündigung mit.
    Gibt es ein wasserdichtes Musterschreiben um das Geld entgegenzunehmen aber trotzdem alle Ansprueche
    aus den Widerspruechen zu wahren sobald ein positives hoechstrichterliches Urteil vorliegt ?

    (2) Im der ersten Rückweisung meines Widerspruchs findet sich der Passus:
    "Sie können die Zuteilung annehmen das Guthaben auszahlen und das Darlehen bereitstellen zu lassen. Dann haben Sie noch 24 Monate Zeit das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen."
    Mit der selben Argumentation nicht marktüblich hoher Zinsen bei den Altvertraegen ist natuerlich auch der der Darlehenszins nicht marktüblich niedrig.


    Es wird mit keinem Wort auf einen Darlehenverzicht eingegangen. Auch über Gebühren (Bereitstellung, Erstattung der Abschlussgebühr findet sich kein Wort). Auch wird nicht erklärt aufgrund welcher gesetzlichen Regelung sich besagte 24 Monate ergeben.


    In welchem rechtlichen "Zustand" befindet" sich eigentlich ein nach §489 gekündigter Bausparvertrag
    - innerhalb der 6 monatigen Kündigungfrist
    - danach (wenn man das Geld dort liegen laesst)


    Welche Rechte aus den ABB kann man dann noch ausüben ?


    Zu welchem Zeitpunkt ist z. B. eine Erklärung zum Darlehenverzicht letztmalig möglich ?
    Ich habe in meinen Widersprüchen schon klar gemacht dass ich die Weiterführung des Vertrags fordere.
    Sollte aber die Rechtsauffassung der Bausparkasse höchstrichterlich bestätigt werden will ich natürlich
    keine zusätzlichen finanziellen Nachteile erleiden.


    Nach meinem Verständnis wird der Bonus bei Darlehensverzicht fällig - die Zinsoption muss also nicht geändert werden.
    Wird man von der Bausparkasse gekündigt ist das ein "erzwungener Darlehensverzicht", oder ?


    Falls nicht, wann ist in einem Kündigungsszenario nach §489 BGB die letzte Möglichkeit zur Änderung der Zinsoption ?


    (3) Schliesslich noch eine Frage: Arbeitet eigentlich einer von euch auf einen Vergleich hin (d. h. Aufgabe des Vertrags gegen eine entsprechende "Abfindungszahlung") ? Ist das überhaupt eine Option ? Gibt es bekannte Fälle ?



  • Fragen über Fragen!


    Ich befinde mich auch gerade in einem "Klärungsprozess" und warte auf die Antwort zu meinem zweiten Widerspruchsschreiben, bevor ich dann nötigenfalls andere Wege beschreiten werde.


    Nur drei Punkte:


    - "Gibt es ein wasserdichtes Musterschreiben um das Geld entgegenzunehmen aber trotzdem alle Ansprueche
    aus den Widerspruechen zu wahren sobald ein positives hoechstrichterliches Urteil vorliegt ?
    "
    "Geld entgegennehmen" könnte bedeuten, sich von der BSK einen Verrechnungsscheck schicken zu lassen, diesen aber nicht einzulösen? Würde ich von einem (Fach-)Anwalt klären lassen ...

    - "In welchem rechtlichen "Zustand" befindet" sich eigentlich ein nach §489 gekündigter Bausparvertrag
    - innerhalb der 6 monatigen Kündigungfrist
    - danach (wenn man das Geld dort liegen laesst)
    Welche Rechte aus den ABB kann man dann noch ausüben ?
    "
    Im Kündigungsschreiben meiner BSK steht, dass die Kündigung am xx.08.2015 wirksam wird. Das bedeutet für mich, dass ich bis dahin die ABB-Rechte noch wahrnehmen kann. In meinem Fall geht es z.B. um die Erhöhung der Bausparsumme, die nur aus "bauspartechnischen Gründen" abgelehnt werden kann. Dazu gibt es die Entscheidung einer Schlichtungsstelle/eines Ombudsmanns aus 2013, in der es u. a. heißt, dass die BSK die Erhöhung vornehmen muss, weil die Kündigung noch nicht wirksam sei und weil sie lt. den zugrunde liegenden ABB auch nicht mit dem Argument abgelehnt werden kann, dieser Tarif sei nicht mehr im Angebot.


    - "Schliesslich noch eine Frage: Arbeitet eigentlich einer von euch auf einen Vergleich hin (d. h. Aufgabe des Vertrags gegen eine entsprechende "Abfindungszahlung") ? Ist das überhaupt eine Option ? Gibt es bekannte Fälle ?"
    Wenn eine Abfindungszahlung annähernd so hoch wäre wie die ansonsten entgangenen Zinseinnahmen, würde ich darüber nachdenken für den Fall, dass mein Vertrag eine Erhöhung der Bausparsumme nicht vorsähe. In ABBs, die drei oder vier Jahre jünger sind als meine, hat jedenfalls meine BSK den Passus geändert und eine Erhöhung davon abhängig gemacht, dass der Tarif noch existiert. Dann fiele diese Option wohl weg.

  • Hallo,
    ich wollte fragen ob es mir etwas nützt dass mir die Bausparkasse auf Nachfrage per E-Mail vor 3 Jahren eindeutig so wortwörtlich bestätigt hat, "dass der Bausparvertrag bis zum Erreichen der Bausparsumme (Guthaben + Basiszinsen) bei der BSK verbleiben kann". Es gäbe "neue Erkenntnisse" war die Antwort auf meinen Widerspruch der Kündigung wegen Erreichen der Bausparsumme durch Addition von Basis- und Bonuszinsen. BSK bleibt stur. Frei nach dem Motto: Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern. Was ist mit Vertragstreue? 100%iger Widerspruch in den Aussagen. Auch interressiert mich was passiert wenn ich den vorbereiteten Auszahlungsauftrag nicht unterschreibe und den Scheck den mir die BSK schicken will zurückschicke? (Sollte ich evtl. ein separates Konto eröffnen für die Auszahlungssumme und es nicht anrühren bis evtl. ein OLG Urteil Schadensersatzansprüche rechtfertigt und dies der BSK so mitteilen?) Bedanke mich im Voraus falls mir Jemand Rat weiß.

  • Ich befürchte die Erklärung "sie können den Verttrag bis zu Ende führen" ist genau so viel Wert, wie die Bestimmungen des Baussparvertrages selber. So lange sich iher Vertragspartner an die Verabredungen hält ist alles gut (egal ob sie das Selbstverständliche nochmal schriftlich/mündlich bestätigt bekommen oder nicht). Sobald die Kasse mit Auszahlung "droht" hilft wohl nur ein kompetenter Rechtsanwalt weiter....
    Auf Einsicht, BAFIN oder Ombudsmänner sollte man da nicht mehr hoffen ;( .

  • Hallo,
    wie man überall hört, lenken die Bausparkassen frühstens ein, wenn sie eine Klageschrift erhalten, und dann wird ein Vergleich angestrebt. Ich wüsste gerne, wie so einer aussieht.


    Vielleicht kann die Darlegung meiner Erfahrungen und Vorgehensweise für einige eine Entscheidungshilfe
    sein.
    Unsere BHW-verträge D3 wurden nach über 10 jähriger Zuteilungsreife zum 1.Juli 2015 gekündigt.


    Nach der Zurückweisung unsere ersten Widerspruchs suchte ich einen Anwalt, den ich aufgrund von
    Rechtstipps zur Bausparkassenkündigung bei anwalt.de fand. Meine Erwartung, dass die Kanzlei auf dem Gebiet besonders kompetent und engagiert ist, wurde enttäuscht.
    Zunächst ließ die Zusage der Rechtschutzversicherung auf sich warten, weil der Anwalt wohl nur die
    von uns erhaltenen Unterlagen und keine eigene Darstellung des Falls hingeschickt hat.
    Dann hat er das BHW mit einer ordentlichen Argumentation aufgefordert die Kündigung zurückzunehmen. Er hat zweimal das BHW erinnert um eine ablehnende Antwort zu erhalten. Der ganze Vorgang hat drei Monate in Anspruch
    genommen. Eine eventuelle Klageschrift vor dem 1.Juli hätte er wohl nicht mehr geschafft.
    Wir haben das Mandat beendet und gesehen, dass er als Streitwert die angesparte Bausparsumme und nicht den
    entgangenen Zinsgewinn ansetzt. Nun müssen wir befürchten, dasss die Rechtschutzversicherung uns kündigt.


    Unser 1. Bausparvertrag ist zu 80% angespart und mit der Nachverzinsung zu 4% ist er überspart, da
    hätte eine Klage ohnehin keinen Sinn. Wir haben die Nachverzinsung beantragt und innerhalb von 10 Tagen die reine Bestätigung erhalten, ohne Kontoauszug o.ä.. Aber bei jeder Postbank-immobilien BHW Geschäftsstelle kann jeder Mitarbeiter im Computer nach Aufruf des Bausparvertrags unten rechts die Höhe der Nachverzinsung ablesen.
    (Mit meiner eigenen Zinseszinsrechnung hatte ich viel weniger errechnet.)
    Uns ist der Spatz in der Hand lieber als die Taube auf dem Dach, so dass wir bezüglich des zweiten Bausparvertrags ans BHW schreiben werden, dass wir uns eine Schadensersatzforderung
    vorbehalten, falls sie das angesparte Guthaben anweisen.

  • Hallo zusammen,


    mit Interesse verfolge ich die aktuelle Diskussion und hoffe etwas beitragen zu können.
    Mir ist im letzten Jahr das gleiche passiert. Wir haben einen hohen Bausparvertrag von 1996 bei dem wir uns nicht an die Regelsparbeiträge gehalten haben. Dies war auch gleichzeitig der Kündigungsgrund, nach dem wir das "großzügige Angebot" einer sofortigen Auflösung des Vertrages widersprochen haben. Es handelt sich um die Deutsche Ring Bausparkasse.
    Der Anwalt meines Vertrauens ist fit in solchen und Versicherungsangelegenheiten und schlug mir vor, gleich den Klageweg anzustrengen, da eine außergerichtliche Lösung bisher immer gescheitert ist. Er hatte schon einige dieser Verfahren.
    Kurz und gut, es gab ein Feststellungsverfahren seitens des Landgerichtes Leipzig das unser BS-Vertrag nicht antastbar ist und weiter besteht.
    Der Deutsche Ring musste den Vertrag rückwirkend wieder in Kraft setzen und weiterführen. Aktenzeichen 07 O 2129/14.
    Vielleicht könnt ihr euch auf dieses Urteil berufen!
    Ich finde es unverschämt, dass man versucht sich aus alten Zusagen so herauszuwinden. Als die Zinslage gegen den Sparer war und die Unternehmensgewinne damit üppig hat man gern unseren Beitrag genommen. Aber sobald das Geschäft nicht mehr so richtig läuft, versucht man mit solchen Methoden einfach den Verbraucher vor die Tür zu setzen.
    Ich wünsche euch viel ERFOLG!

  • Hallo zusammen,


    mit Interesse verfolge ich die aktuelle Diskussion ................
    ....................
    Ich wünsche euch viel ERFOLG!


    Hallo rr18,
    ich hatte Dir eine PN gesendet. Leider hast Du nicht darauf reagiert. Für den Fall, dass Du diese nicht erhalten hast, bitte ich Dich, mir nähere Einzelheiten Deines Falles zu nennen. Ich habe mir inzwischen das Urteil des LG Leipzig besorgt, leider sind dem keine näheren Umstände zu entnehmen. Auch wäre ich an Deinem Anwalt sehr interessiert.
    Grüße nicora

  • Hallo nicora,


    die PN habe ich leider nicht erhalten...?
    Die von mir beauftragte Kanzlei Martin Stolpe sitzt in Leipzig. Gern kann ich Dir das Urteil komplett zur Verfügung stellen, schreib mir einfach Deine Emailadresse oder einen sonstigen Weg der Kommunikation.
    Zum Hintergrund: Der Vertrag wurde seit 1996 mit einem Minimalbeitrag (etwa 20% des Regelsparbeitrages) bespart und von uns vergessen. Aufgrund der Höhe der Bausparsumme wäre dieser wahrscheinlich in 2050 zur Zuteilung gekommen. Der Kündigungsgrund war dann die Nichteinhaltung des Regelsparbeitrages seit 1996, übrigens wurde uns dieser nie mitgeteilt. Das Landgericht Leipzig hat festgestellt, daß der Vertrag weiterhin Bestand hat und eine Kündigung unzulässig sei. Nach dem Urteil wurden wir seitens der BSK gebeten, ab jetzt den Regelsparbeitrag zu zahlen. Dies tue ich seitdem, ohne Anerkennung einer Rechtsschuld, da die Zinsen fantastisch für die heutigen Verhältnisse sind.
    Viele Grüße

  • Hallo rr18,
    vielen Dank für Deine Antwort. Wie ich bereits sagte, liegt mir das Urteil inzwischen vor. Daraus ergeben sich aber keine näheren Einzelheiten. Wenn Du mir nähere Einzelheiten nennen könntest/würdest wollen, bitte ich um Kontaktaufnahme unter
    nicora@moneymail.de


    Gruß nicora