BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Die LBS West beruft sich inzwischen auch auf die folgenden Ausführungen des LG Amberg (Az. 22 O 144/15) aus einer Verhandlung vom 27.05.2015: "Das Gericht weist darauf hin, dass nach vorläufiger Einschätzung der Rechtslage von der Wirksamkeit der Kündigung […] ausgegangen wird. Dies zum einen, da vom Vorliegen eines gebundenen Zinssatzes ausgegangen wird, da zwar ein Wechsel zwischen den verschiedenen Vario-Tarifen möglich ist, diese jedoch von vornherein jeweils festgelegt sind und nicht den Marktschwankungen unterliegen; zum anderen, da die Zuteilungsreife nach Sinn und Zweck des Bausparvertrages als Zeitpunkt des "vollständigen Empfangs" im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bewertet wird."


    Das LG Amberg hat mir nun geschrieben: "Bei dem von Ihnen zitierten Auszug aus dem Protokoll handelt es sich um einen rechtlichen Hinweis des Gerichts. Das Verfahren wurde durch einen Vergelich beendet."


    => Es wurde also kein Urteil gesprochen. Lasst euch nicht einschüchtern!

  • Servus zusammen,


    jetzt hat es mich auch erwischt und mein Vertrag wird/wurde gekündigt. Mein Vertrag wurde vor zirka 18 Jahren abgeschlossen und wegen Studium usw. habe ich schon seit langem nichts mehr eingezahlt. Somit ist die Bausparsumme auch nur zur Hälfte erreicht. Ich weiß nicht so ganz, was ich machen soll. Aber vorerst werde ich mal gegen die Kündigung mit einem einfachen Schreiben vorgehen, da man eh nur einen Serienbrief zurückbekommt. Vertrag ist bei der BHW Disco plus aus dem Jahr 1997 mit einer rückwirkenden Guthabenverzinsung nach sieben Jahren von fünf Prozent.


    Bei der ersten Seite der AGB's bzw. Einführungsseite, die sich Erläuterung zum neuen Bausparen nennt, steht:

    Zitat

    ... Wenn Sie kein Darlehen in Anspruch nehmen möchten, können Sie von der attraktiven Guthabenverzinsung aus der Sparphase profitieren. ...


    Das steht zwar nicht in den AGB's direkt drinnen, aber damit wurde geworben bzw. das wurde versprochen. Und für mich klingt das, als ob ich den gar nicht nehmen muss (unabhängig von meinen Plänen, was ich damit vorhabe). Versteh nur ich das so, oder auch andere?


    Gibt's eigentlich von finanztip.de eine fb-Gruppen-Seite über das Theme bzw. eine Gruppe, wo man sich als "Gekündigter von ..." outen kann? fb hat halt den Vorteil, dass man dort unter Umständen mehr Leute erreichen kann bzw. mehr melden.

  • Hallo Zusammen,


    ich muss nun auch mal Fragen. Mich hat es leider auch erwischt und die BHW hat meinen Vertrag BHW D+ zum 03.08. gekündigt. Die Abrechnung hatte ich gestern im Briefkasten.


    Hier im Forum wurde geschrieben, das man bei einigen Verträgen explizit einen höheren Zinssatz anfordern muss. Ist das bei dem D+ der Fall?
    Soweit ich das verstehe, wird der mit 2% verzinst, und danach gibt es nochmal 3% Bonuszinsen. Passiert das automatisch oder muss ich hier auch irgendwie sagen das ich die 3% haben möchte?


    Kann mir hier jemand helfen der eventuell den gleichen Vertrag hat? Ich habe das Problem das ich den damals nicht abgeschlossen habe, und somit nicht alle Unterlagen Griffbereit hab.
    Bei dem Verhalten der BHW kann ich mir irgendwie nicht vorstellen an der Hotline eine korrekte Auskunft zu erhalten.


    Für einen Tipp wäre ich sehr Dankbar.




  • Es kommt auf die damalige Begründung der Kündigung an:
    Wenn die Begründung lautete, dass die Bausparsumme unter Hinzurechnung des Bonuszins' erreicht ist, wirst du dem der Abrechnung beiliegenden Kontoauszug entnehmen können, dass diese Bonuszinsen schon in der
    Auszahlungssumme enthalten sind. Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass der Abrechnung kein Kontoauszug beigelegen hat.


    In jedem Fall steht, wie hier schon häufiger geschrieben, die Frage im Raum, ob es Rechtens ist, dass die Bausparkasse den Bonus addiert und durch diesen "Trick" die Bausparsumme für erreicht erklärt. Da kommt es
    wiederum darauf an, was in deinen Allgemeinen Bausparbedingungen steht.


    Dies sind die von 1997 für den Dispo Plus - Beachte besonders § 3:
    http://http://www.finanztip.de…t/369-1997-12-29-abb-pdf/


    http://http://www.finanztip.de…t/369-1997-12-29-abb-pdf/


  • Ach ja - noch etwas zum Prozedere: Dass man den möglicherweise mitgeschickten Verrechnungsscheck nicht einlösen sollte, bevor man sich rechtlichen Rat geholt hat, ist seit längerem in mehreren Publikationen nachzulesen.
    Damit würde man sich nämlich mit der Vorgehensweise der Bausparkasse einverstanden erklären ...

  • Hallo eagle_eye,


    Danke Dir vielmals für den Link zu den Bedingungen für den Vertrag. Dann passt das. Es lag ein Kontoauszug bei und dort sind auch die Bonuszinsen angegeben. Allerdings eben nur ein Betrag und nicht der Zinssatz.
    Ich hatte hier im Tread gelesen, das man bei einigen Verträgen nochmal explizit vor der Auszahlung einen höheren Zinssatz beantragen muss. Das scheint aber ja bei dem D+ nicht der Fall zu sein und die 3% extra werden automatisch ausgezahlt.


    Danke nochmal für den Link.


    Ich werde auf jeden Fall morgen auch noch einen Einspruch schreiben. Mir wurde übrigens nach §488 Abs. 3 BGB gekündigt....


    Hätte aber noch 2,3 Jahre gehabt eh durch die 2% Zinsen ein Darlehen wirklich nicht mehr hätte in Anspruch genommen werden können.


  • Hätte aber noch 2,3 Jahre gehabt eh durch die 2% Zinsen ein Darlehen wirklich nicht mehr hätte in Anspruch genommen werden können.


    Diesen Satz verstehe ich nicht so ganz.


    Die Basiszinsen von 2 % sind doch in deinem aktuellen Kontostand bereits enthalten, müssen also nicht mehr addiert werden. D. h. : Solange noch eine Differenz zwischen deiner Bausparsumme und deinem aktuellen Kontostand existiert, hast du theoretisch noch die Möglichkeit, ein Darlehen in Anspruch zu nehmen.


    Dass die BSK offensichtlich auch bei Dir die Bonuszinsen vorab addiert, um diese Lücke zwischen Bausparsumme und aktuellem Kontostand zu füllen, ist durch die Vertragsbedingungen beim D Plus nicht gedeckt, deshalb äußerst zweifelhaft und wird in den nächsten Monaten durch Gerichte geklärt werden müssen ...

  • Ombudsmann der Schlichtungsstelle der privaten Bausparkassen


    Hallo zusammen,


    sicherlich haben einige hier ebenfalls Beschwerde gegen die Kündigung beim Ombudsmann eingereicht; in meinem Fall bereits am 11. Januar 2015 (!) . Wer wie ich bisher ebenfalls nur eine Eingangsbestätigung bekommen hat und sich wundert, dass ansonsten nichts mehr passiert ist, sollte in folgendem Artikel insb. den letzten Absatz lesen:



    http://www.abendblatt.de/wirts…400-Kunden-im-Norden.html


    Von der Schlichtungsstelle ist somit definitiv keine Hilfe zu erwarten; bleibt also nur noch der Klageweg.


    Grüsse
    Martin







  • Hallo,


    was würde passieren, wenn alle Betroffenen in einer gemeinsamen Aktion offiziell Anzeige gegen BHW wegen Betrugs
    stellen. Da hier ein öffentliches Interesse besteht müsste eigentlich die Staatsanwaltschaft tätig werden, v.a. für
    den Fall das viele Betroffene gleichzeitig diese Anzeige erstatten. Hat dies schon jemand gemacht ?


    MfG
    BHW_Gekuendigter

  • Nachdem der zugeschickte Verrechnungsschecks nicht eingelöst wurde, kam ein Schreiben der Bausparkasse, mit dem sie um Einlösung oder Rücksendung bittet, ansonsten werde der Scheck gesperrt. Bei Rücksendung möge man angeben, wie mit dem Betrag verfahren werden soll - womit man ihn dann annehmen würde, haha!.


    Haben andere auch derartige Schreiben erhalten?


    Antwort: Hinweis auf Widerspruch der Kündigung und Vorbehalt weiterer (rechtlicher) Schritte. Kann man den Scheck ruhig sperren lassen, weil der Anspruch auf das Guthaben trotzdem erhalten bleibt? Was würdet ihr machen?

  • Hallo zusammen,


    auch ich habe heute ein Schreiben wie Fux42 von meiner Bausparkasse (BHW) erhalten. Wenn der Scheck nicht innerhalb von 8 Tagen eingelöst oder zurückgesendet wird, wird er vorsorglich gesperrt.


    Widerspruch gegen die Kündigung hatte ich bereits vor längerer Zeit eingelegt. Wie reagiert man jetzt am Besten? Was passiert mit dem gesperrten Scheck, wenn man ihn weder einlöst noch zurückschickt - wie eigentlich von Verbraucherschützern empfohlen?


    Die BHW baut hier ziemlichen Druck auf und ich bin etwas ratlos.


    Bin für jede Hilfe dankbar!

  • Dies macht Hoffnung - auch hier wollte und will wohl immer noch eine Sparkasse ihre vertraglichen Verpflichtungen zu Lasten ihrer Vertragspartner / Kunden außer Kraft setzen.


    http://www.spiegel.de/wirtscha…-berechnen-a-1047132.html


    Bleibt zu hoffen, dass letzten Endes auch die Bausparkassen durch unsere Rechtsprechung daran erinnert werden, dass Verträge einzuhalten sind und dass man die Paragraphen nicht um des Profits willen willkürlich außer Kraft setzen kann ...

  • Auch mir hat die BHW ein Schreiben wie Fux42 und Ratsuchend geschickt. Ich bin mir nicht sicher, ob ich hierauf überhaupt reagieren soll. Für Tipps, wie man geschickterweise vorgeht, wäre ich dankbar. Der Kündigung habe ich bereits widersprochen und der BHW auch mitgeteilt, dass ich die Zusendung eines Verrechnungsschecks nicht akzeptiere.

  • Hallo,
    bin neu im Forum und jetzt auch betroffen.
    Auch mir wurde mein BSV (BHW Dispo maXX) nach § 488 Abs. 3 mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt.
    BSV ist zu 90 % angespart, aber BHW addiert den Bonuszins hinzu und dann wäre die Bausparsumme erreicht und der Vertrag erfüllt.
    Habe der Kündigung per Einschreiben widersprochen - wie hier geschildert.
    BHW hat die Kündigung zur Kts. genommen, hält aber an der Kündigung des Vertrages fest.
    Alle Unterlagen wurden an den Ombudsmann übersandt, aber von dort kann man ja auch keine Hilfe erwarten.
    Bin nicht Rechtsschutzversichert und von daher scheidet eine Klage z. Zt. aus.
    Werde wohl demnächst dann auch einen Scheck erhalten oder das Guthaben überwiesen bekommen.
    Wie verhalte ich mich richtig, um meine Ansprüche zu wahren?
    Scheck nicht einlösen (wurde mehrfach gesagt), aber was tun mit dem Scheck?
    Was tue ich, wenn die BHW Bausparkasse das Guthaben einfach auf mein Konto überweißt?
    Wie lange kann ich meine Ansprüche ohne Klage wahren?
    Nachfolgend Auszug aus den ABB und mein Widerspruch.


    Auszug aus den ABB des BSV:
    § 3 Verzinsung des Sparguthabens
    (1) Das Bausparguthaben wird mit 2% jährlich verzinst (Basiszins).
    (2) Verzichtet der Bausparer nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 4,25 %jährlich. Für Guthaben, die die Bausparsumme übersteigen, erhöht sich die Gesamtverzinsung nicht.Bei Vertragsänderungen ist der neu ermittelte Vertragsbeginn ( 13) Grundlage für die Laufzeitberechnung.
    (3) Die Basiszinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Sie werden nicht gesondert ausgezahlt. Die Differenz zur Gesamtverzinsung wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben.


    Widerspruch:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    hiermit widerspreche ich Ihrer Kündigung meines oben genannten Bausparvertrages. Sie sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis gemäß § 488 Abs. 3 BGB zu beenden, da die Bausparsumme in Höhe von xxx € noch nicht erreicht ist. Dies wurde durch Beschluss des OLG Stuttgart vom 14. Oktober 2011 (Az.: 9 U 151/11) bestätigt. Hiernach besteht ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht, solange der Kunde aus seinem Bausparvertrag noch ein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Das Bausparguthaben beträgt laut Ihrem Schreiben vom 20. Mai 2015 xxx €. Der Bausparvertrag ist somit noch nicht zu 100 % angespart. Das Hinzuaddieren des erst am Vertragsende fälligen Zinsbonus von 2,25 % zum aktuellen Bausparguthaben ist nicht rechtmäßig. Denn es widerspricht den bei Vertragsschluss mitvereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge D maXX. Laut BauSparurkunde sind Bestandteil des Vertrages die „Allgemeinen Bausparbedingungen“ (ABB) und eventuelle ergänzende Vertragsvereinbarungen. In § 3 Absatz 3 ABB für die ab 1. März 2002 abgeschlossenen Bausparverträge und Vertragserhöhungen heißt es: „Die Basiszinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Sie werden nicht gesondert ausgezahlt. Die Differenz zur Gesamtverzinsung wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben.“ Ein vorzeitiges Hinzuaddieren der Bonuszinsen widerspricht dem eindeutigem Wortlaut des § 3 Absatz 3 ABB. Auch in den ergänzenden Vertragsvereinbarungen wurde nichts Gegenteiliges vereinbart. Zudem wird in dem jeweils zum Jahresende an mich übersandten Kontoauszug der Kontostand unter Hinzurechnung der Basiszinsen aber nicht der Bonuszinsen ausgewiesen. Dieses Vorgehen entspricht der Regelung in den ABB, wonach die Differenz zur Gesamtverzinsung, sprich der Bonuszins, erst bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens dem Bausparkonto gutgeschrieben wird. Aus diesem Grunde bitte ich um Rücknahme der Kündigung und Fortführung des Vertrages zu den vereinbarten Konditionen. Sollten Sie gegen die vertragliche Vereinbarung handeln, behalte ich mir das Recht auf Schadenersatz vor.
    Mit freundlichen Grüßen