Die LBS West beruft sich inzwischen auch auf die folgenden Ausführungen des LG Amberg (Az. 22 O 144/15) aus einer Verhandlung vom 27.05.2015: "Das Gericht weist darauf hin, dass nach vorläufiger Einschätzung der Rechtslage von der Wirksamkeit der Kündigung […] ausgegangen wird. Dies zum einen, da vom Vorliegen eines gebundenen Zinssatzes ausgegangen wird, da zwar ein Wechsel zwischen den verschiedenen Vario-Tarifen möglich ist, diese jedoch von vornherein jeweils festgelegt sind und nicht den Marktschwankungen unterliegen; zum anderen, da die Zuteilungsreife nach Sinn und Zweck des Bausparvertrages als Zeitpunkt des "vollständigen Empfangs" im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bewertet wird."
Das LG Amberg hat mir nun geschrieben: "Bei dem von Ihnen zitierten Auszug aus dem Protokoll handelt es sich um einen rechtlichen Hinweis des Gerichts. Das Verfahren wurde durch einen Vergelich beendet."
=> Es wurde also kein Urteil gesprochen. Lasst euch nicht einschüchtern!