Alle Unterlagen wurden an den Ombudsmann übersandt, aber von dort kann man ja auch keine Hilfe erwarten.
Ich denke doch:
Solange eine Beschwerde dort anhängig ist, ist der Fristablauf gestoppt. Oder irre ich mich?
Alle Unterlagen wurden an den Ombudsmann übersandt, aber von dort kann man ja auch keine Hilfe erwarten.
Ich denke doch:
Solange eine Beschwerde dort anhängig ist, ist der Fristablauf gestoppt. Oder irre ich mich?
Alles anzeigenHallo,
bin neu im Forum und jetzt auch betroffen.
Auch mir wurde mein BSV (BHW Dispo maXX) nach § 488 Abs. 3 mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt.
BSV ist zu 90 % angespart, aber BHW addiert den Bonuszins hinzu und dann wäre die Bausparsumme erreicht und der Vertrag erfüllt.
Habe der Kündigung per Einschreiben widersprochen - wie hier geschildert.
BHW hat die Kündigung zur Kts. genommen, hält aber an der Kündigung des Vertrages fest.
Alle Unterlagen wurden an den Ombudsmann übersandt, aber von dort kann man ja auch keine Hilfe erwarten.
Bin nicht Rechtsschutzversichert und von daher scheidet eine Klage z. Zt. aus.
Werde wohl demnächst dann auch einen Scheck erhalten oder das Guthaben überwiesen bekommen.
Wie verhalte ich mich richtig, um meine Ansprüche zu wahren?
Scheck nicht einlösen (wurde mehrfach gesagt), aber was tun mit dem Scheck?
Was tue ich, wenn die BHW Bausparkasse das Guthaben einfach auf mein Konto überweißt?
Wie lange kann ich meine Ansprüche ohne Klage wahren?
Nachfolgend Auszug aus den ABB und mein Widerspruch.
Auszug aus den ABB des BSV:
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens
(1) Das Bausparguthaben wird mit 2% jährlich verzinst (Basiszins).
(2) Verzichtet der Bausparer nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 4,25 %jährlich. Für Guthaben, die die Bausparsumme übersteigen, erhöht sich die Gesamtverzinsung nicht.Bei Vertragsänderungen ist der neu ermittelte Vertragsbeginn ( 13) Grundlage für die Laufzeitberechnung.
(3) Die Basiszinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Sie werden nicht gesondert ausgezahlt. Die Differenz zur Gesamtverzinsung wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben.
Widerspruch:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich Ihrer Kündigung meines oben genannten Bausparvertrages. Sie sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis gemäß § 488 Abs. 3 BGB zu beenden, da die Bausparsumme in Höhe von xxx € noch nicht erreicht ist. Dies wurde durch Beschluss des OLG Stuttgart vom 14. Oktober 2011 (Az.: 9 U 151/11) bestätigt. Hiernach besteht ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht, solange der Kunde aus seinem Bausparvertrag noch ein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Das Bausparguthaben beträgt laut Ihrem Schreiben vom 20. Mai 2015 xxx €. Der Bausparvertrag ist somit noch nicht zu 100 % angespart. Das Hinzuaddieren des erst am Vertragsende fälligen Zinsbonus von 2,25 % zum aktuellen Bausparguthaben ist nicht rechtmäßig. Denn es widerspricht den bei Vertragsschluss mitvereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge D maXX. Laut BauSparurkunde sind Bestandteil des Vertrages die „Allgemeinen Bausparbedingungen“ (ABB) und eventuelle ergänzende Vertragsvereinbarungen. In § 3 Absatz 3 ABB für die ab 1. März 2002 abgeschlossenen Bausparverträge und Vertragserhöhungen heißt es: „Die Basiszinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Sie werden nicht gesondert ausgezahlt. Die Differenz zur Gesamtverzinsung wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben.“ Ein vorzeitiges Hinzuaddieren der Bonuszinsen widerspricht dem eindeutigem Wortlaut des § 3 Absatz 3 ABB. Auch in den ergänzenden Vertragsvereinbarungen wurde nichts Gegenteiliges vereinbart. Zudem wird in dem jeweils zum Jahresende an mich übersandten Kontoauszug der Kontostand unter Hinzurechnung der Basiszinsen aber nicht der Bonuszinsen ausgewiesen. Dieses Vorgehen entspricht der Regelung in den ABB, wonach die Differenz zur Gesamtverzinsung, sprich der Bonuszins, erst bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens dem Bausparkonto gutgeschrieben wird. Aus diesem Grunde bitte ich um Rücknahme der Kündigung und Fortführung des Vertrages zu den vereinbarten Konditionen. Sollten Sie gegen die vertragliche Vereinbarung handeln, behalte ich mir das Recht auf Schadenersatz vor.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo derfla,
bei mir waren Ablauf und Vorgehensweise der BHW Bausparkasse ähnlich.
Und ich habe in meinem Widerspruchschreiben ziemlich genau so argumentiert wie Du, denn logischerweise gibt es kein vertragliches Recht, den Bonuszins schon vor Auszahlung des Guthabens und dann auch noch vor dem Darlehensverzicht des Bausparers einzubeziehen.
Die Erfahrung war, dass die BSK sich auf Argumente nicht einlässt, in der Sache gar nicht reagiert, sondern den Erhalt meines Schreibens lediglich bestätigt hat. D. h. auf gut Deutsch, dass man sich um die vertraglich geregelten Dinge nicht schert und koste es, was es wolle, mit an den Haaren herbei gezogenen Argumenten kündigt - reine Willkür in meinen Augen.
Ombudsleute haben in BSK-Streitigkeiten ihre Tätigkeit eingestellt, insofern hast Du Recht mit Deiner Befürchtung.
Überweisungen aufs Konto sind wohl nur möglich, wenn die BSK sicher über Deine Bankverbindung verfügt.
Wenn keine Rechtsschutzversicherung verfügbar ist und Du das Risiko nicht selbst tragen willst, hilft wahrscheinlich nur Abwarten, bis man sich an den kommenden Urteilen orientieren kann - vorausgesetzt, Schecks werden nicht vorher eingelöst.
U. a. auch dazu gibt's hier noch ein paar Tipps:
http://www.n-tv.de/ratgeber/So…arer-article14311306.html
Gruß,
Eagle Eye
Ich denke doch:
Solange eine Beschwerde dort anhängig ist, ist der Fristablauf gestoppt. Oder irre ich mich?
Das stimmt wohl:
"§ 7 - Hemmung der Verjährung
Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens (Vorprüfungsverfahren und Schlichtung vor dem Ombudsmann) gilt die Verjährung der Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens laufen
die gesetzlichen Verjährungsfristen weiter."
http://www.schlichtungsstelle-…ren_Verfahrensordnung.pdf
Das ist aber m. W. das Einzige, was man durch das Einschalten der Schlichtungsstelle momentan erreichen kann, Schlichtungssprüche liegen wohl derzeit auf Eis.
Hallo derfla,
bei mir liegt der Fall ähnlich. Mein Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat sich der Sache angenommen; obwohl er der BHW Bausparkasse AG untersagt hat, das Guthaben auf das dem BHW bekannte Konto zu überweisen, wurde der Betrag auf mein Girokonto überwiesen. Der Anwalt hat die BHW Bausparkasse AG jetzt gebeten innerhalb einer Frist von 14 Tagen ein Konto für die Rücküberweisung zu benennen. Da wird vermutlich nichts kommen, da muss geklagt werden. Die BHW Bausparkasse AG hat bereits in einen Prozess, der vor dem Landgericht verhandelt werden sollte, verschieben lassen. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann die ersten Prozesse verhandelt werden. Das Geld habe auf ein besonderes Tagesgeldkonto überwiesen und geparkt. Damit wird lückenlos bewiesen, dass ich es nicht angebrochen habe und es ist griffbereit, wenn das Gericht entscheidet, dass der Vertrag fortgesetzt werden muss.
Bis dann, wennes etwas Neues in meiner Sache gibt.
Danke an eagle_eye, Fux42 und wn25421pbg für die schnellen Antworten und Tipps.
Werde das ganze hier weiter verfolgen und hoffe für uns alle, dass ein Oberstes Gericht (BGH wäre schön)
zeitnah ein Urteil zu unseren Gunsten fällt, damit der Spuk ein Ende hat.
Werde weiter berichten, was vom BHW als nächtes kommt.
Grüsse aus dem sonnigen Nordhessen
Hallo Gemeinde!
Auch mein Bausparrenditevertrag wurde vorzeitig gekündigt !
Bin von der der BSQ-Bauspar AG mit Begründung §488 Abs. 3 BGB gekündigt worden, obwohl noch 800 Euro bis zur Vollbesparung fehlen.
Auch hier wurden entgegen der Vertragsbedingungen der Bonuszins zum Bausparvertrag zugerechnet, um
den Bausparvertrag als überspart zu kündigen.
Interessant ist die Argumentation der Bausparkasse, das eine weitere Vertragsfortsetzung nicht angezeigt ist,
da man bei Nutzung des minimalen Darlehemsanspruch von 800 Euro auf den wesentlich höherrn Bonus verzichten würde.
Spitzfindig wird argumentiert, das eine Entscheidung pro Bauspardarlehen erhebliche finanzielle Nachteile mit sich ziehen würde, so das die Bausparkasse davon ausgeht, das der eigentliche Vertragszweck Bauspardarlehen erloschen ist.
Ob sich der Vertragszweck erledigt hat ist allerdings keine Frage der wirtschaftlichen Rationalität sondern eine Frage der bei Vertragsabschluß vereinbarten rechtlichen Strukturen.
Und die sahen in den Jahren 1999-2003 so aus, das man sich damals offenbar die EZB-Nullzins-Politik und die Quasi-Abschaffung des Zinses nicht vorstellen konnte.
Dementsprechend nachteilig wirken sich die damaligen AGB's für die Bausparkassen aus.
Dennoch sollte wohl gelten:
Lt.. Bausparkassengesetz ist der Zweck des Bausparens die Gewährung eines Bauspardarlehens.
Solange noch Darlehensanspruch besteht, darf die Bausparkasse nicht kündigen.
Von meinem Anwalt, der viele solcher Fälle vertritt, habe ich erfahren, das der Ombudsmann wohl Rechtsprechung
der Gerichte abwarten wird, bevor er selbst entscheidet.
Daher die lange Verfahrensdauer !
Meine Beschwerde liegt der Beschwerdestelle in Berlin seit Februar 2015 (!) vor ohne Entscheidung.
Grüsse vom sonnigen Sauerland. !
Hallo Foristen,
habt ihr diesen Artikel gesehen der Details zum Aachener Urteil vom 19.5.2015 enthaelt:
http://www.anwalt.de/rechtstip…icht-gefallen_071871.html
Der Zinssatz scheint auch dann gebunden im Sinne des §489 Abs 1 Nr 2 BGB zu sein wenn ein oder mehrere
feste Zinsaetze vereinbart worden sind.
Gibt es eine Klassifizierung der verschiedenen Bauspartarife in solche die diese Bedingung erfüllen und solche die das nicht tun ?
Weiss jemand um welche Tarifvariante welcher BSK es bei dem Aachener Urteil ging ?
Interessant ist auch dass der vollständige Empfang bereits mit der Zuteilungsreife angenommen wird - obwohl die Bausparkasse danach ja nachweislich die Zinsen jeweils dem Bausparkonto zubucht - selbst dann wenn ich aktiv nichts weiteres einzahle.
Das entbehrt jeder Logik.
Entweder ich betrachte die Phase der Darlehensgewährung durch den Bausparer als abgeschlossen mit dem Erreichen der Zuteilungsreife. Dann muss ich bis zur eventuellen Aufnahme eines Darleheens alle Zinszahlungen direkt an den Bausparer geben und kann mir nicht dessen Geld weiterhin billig leihen (sowie in der Vergangenheit praktiziert). Über die Zuteilungssumme hinaus bestünde dann ja gar kein Darlehensvertrag mit der Bausparkasse.
Noch eine Frage:
Gibt es wirklich keine Möglichkeit sein Bausparguthaben entgegen zu nehmen und als Schadenersatz später die Differenz zwischen dem erzielten Ertrag (bei angemessen sicherer Anlage) und dem Ertrag bei Weiterführung des Vertrags geltend zu machen ?
http://www.bausparvertrag-hilfe.de/news.html
Schade, gerade Klaus Wangard, der noch vor 2 Jahren unabhängig und den Bausparbedingungen gemäß (Siehe Nicora / 11.Juli) einen Schlichtungsspruch verkündet hat, wurde inzwischen von seinen "Brötchengebern" wohl auch eingenordet.
Das heißt, von den Schlichtungsstellen darf man offensichtlich nicht mehr viel Neutralität erwarten. Mich wundert's nicht - zumal die sich ja eigentlich gar nicht mehr äußern wollten, bevor Rechtssicherheit besteht. Möglicherweise gilt das aber nur in eine Richtung ...
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat einem von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main vertretenen Bausparer, der sich mit einer Klage gegen die Kündigung seines Bausparvertrages nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gewehrt hat, nun Recht gegeben (Urteil vom 07.08.2015 – Az. 10 C 1154/15 – nicht rechtskräftig). Es hat festgestellt, dass der Bausparvertrag trotz der Kündigung der Wüstenrot Bausparkasse weiter fortbesteht. Wie bei tausenden Kunden von Bausparkassen war auch dem Kläger in diesem Verfahren mit Verweis auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt worden. Dies hat das Gericht klar als rechtswidrig eingestuft und sich gegen ein Kündigungsrecht der Bausparkassen gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausgesprochen. Der gegenständliche Bausparvertrag war zum Kündigungszeitpunkt noch nicht vollständig bespart.
Anbei die beiden Urteile 14 O 55/15 und 14 O 93/15 des LG Hannover. In dem Urteil 14 O 55/!5 wird die Urteilsbegründung des LG Aachen (Az.10 O 404/14; https://www.justiz.nrw.de/nrwe…4_14_Urteil_20150519.html) vollständig übernommen.
Danke für die Links, das sind ja mal richtig schlechte Nachrichten .
Dann kann man nur hoffen, dass einige die Kraft (und das Geld) für die nächste Instanz haben. Für meinen Prozess vor dem selben Gericht sehe ich bei einer solchen pauschalen "Begründung" auch schwarz, owohl einige Parameter anders gelagert sind. Meiner Meinung hat das Gericht die Betrachtung zu sehr auf den § 489.1.2 verengt, ohne auf das Gesamtkonstrukt "Bausparvertrag" einzugehen: es ist nicht nur (wenn überhaupt) ein "Darlehen" an die BHW, man kauft auch die Option mit, jederzeit ein Bauspardarlehen zu bekommen....
Manche Argumentationsstränge sind logisch, wenn überhaupt, nur schwer nachvollziehbar.
Wenn das LG Hannover z. B. immer wieder darauf "herumreitet", der Zeitpunkt der Zuteilung sei gleichzusetzen mit dem "vollständigen Empfang" des sog. Darlehens, dann bleibt die Frage offen, ob juristisch auch ein "übervollständiger" Empfang eines Darlehens möglich ist. Denn die Allgemeinen Bausparbedingungen - jedenfalls meine - enthalten die Vereinbarung, dass dann, wenn das Darlehen nicht angenommen wird, der Bau"spar"vertrag automatisch fortgesetzt wird. Das hieße doch dann wohl, dass das Darlehen immer vollständiger empfangen wird. Ein Unfug sondergleichen in meinen Augen!
Gibt es eigentlich in irgendwelchen anderen Bereichen Darlehensformen, bei denen sich der Umfang / die Höhe des Darlehens automatisch und ohne weitere Vereinbarungen über die Jahre vergrößert?
Noch etwas fällt mir ein:
Zumindest EIN Gutes könnte das Urteil vom 30. Juni für die Fälle haben, in denen die Bausparkasse den Bonuszins zum aktuellen Kontostand addiert und ihre Kündigung damit begründet, dass die Bausparsumme unter Einschluß dieses Bonuszins erreicht nun sei - vorausgesetzt, das Gericht bleibt seiner Argumentation treu und verfolgt mit zukünftigen Urteilen keine anderen Ziele.
Denn im Urteil steht unter "Tatbestand" folgender Satz:
"Vertraglich vereinbart ist [...] für den Fall, dass der Bausparer nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet, eine rückwirkende Bonusverzinsung mit insgesamt 4,25% Zinsen."
Das impliziert in meinen Augen, dass die Bausparkassen ohne diese oben vom Gericht ausdrücklich bestätigten, vertraglich fixierten Voraussetzungen für die Gewährung eines Bonuszins (Zuteilungsannahme und Darlehensverzicht) diesen eben NICHT willkürlich vorab dem Guthaben zuschlagen dürfen.
Allen ein sonniges Wochenende!
Ein Hallo an Alle
Ich wollte Euch mal über den Stand meiner Klage informieren.
Am 13.08.2015 fand die Verhandlung vor dem Landgericht Hannover statt.
Gerade kam die Nachricht von meinem Anwalt, mit dem Inhalt, das die Urteilsverkündung
am 03.09.2015 stattfinden soll.
Bin mal gespannt wie dann wohl mein Urteil ausfällt, ich werde es berichten.
Viele Grüße aus Bielefeld
Resttechniker
Viel Glück (und hoffentlich "Könne" deines Anwalts) für das Urteil!
Die beiden verlinkten Urteile weiter oben, waren ja nicht so positiv..........
Da mein Anwalt gerade auch die Klage "für Hannover" vorbereitet ein paar Fragen:
-Wie lange hat es von der Klageeinreichung bis zur Verhandlung gedauert?
-Warst du bei der Verhandlung dabei und wie war dann "der Eindruck" vom ganzen "Vorgang".
-Bist du (und/oder deine Rechtsschutzversicherung) bereit, im Fall der Fälle, die nächste Instanz "anzurufen"?
Woll´n wa aber erstmal hoffen, dass das nicht nötig wird...
MfG
forenteilnehmer
@forenteilnehmernullDanke für Deine guten Wünsche.
Die Klage wurde am 25.03.2015 beim Landgericht eingereicht, die Verhandlung war am 13.08.2015.
Ich war bei der Verhandlung nicht dabei.
Zum Gerichtstermin waren mein Anwalt und der Anwalt des BHW anwesend, es wurden die Anträge von beiden Seiten
gestellt und 03.06.2015 soll nun die Entscheidung fallen.
Wenn es dann in die nächste Instanz gehen soll und Rechtsschutzversicherung keine Probleme macht werde ich weitermachen.
Viele Grüße
Resttechniker
Hallo und guten Abend,
zwischenzeitlich hat die BHW Bausparkasse AG meinen bislang 8 Jahre zuteilungsreifen und zu 78 % angesparten Dispo 2000 Bausparvertrag auf meine Girokonto überwiesen. Mit Bonuszinsen wurde die Bausparsumme in Höhe von EUR 10.000 überschritten (Bonuszinsen 3 % betrugen ca. EUR 3200 - Zinsberechnung habe ich nachgeprüft). Die Begründung des BHW sinngemäß: die Inanspruchnahme eines noch möglichen Bauspardarlehen wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll und ich würde einen finanziellen Schaden erleiden ("wie fürsorglich"). Mal sehen, was mein Anwalt nach seinem Urlaub dazu sagt.
Gibt es hier im Forum Leidensgenossen in ähnlicher Konstellation?
Zwischenzeitlich bereichert sich das BHW bei Umschuldungen über die Gebühren (altes Darlehen mit 15 Jahren Laufzeit nach 10 Jahren gekündigt und durch einen andere Bank finanziert) . Treuhandgebühr EUR 150,00 und Gebühr für die grundbuchliche Abtretung EUR 200,00. Das sind über 2 Prozent von der Restschuld; Notargebühren waren 46 EUR. Frechheit!. Vor 4 Jahren habe ich nur die Notargebühren bei ähnlicher Konstellation gezahlt.
Also aufpassen wer ein BHW Baudarlehen umschulden möchte.
Viele Grüße
wn25421pbg
Schau dir den Vortrag von Prof. Dr. Mülbert zur Kündigung nach §488 Abs. 3 BGB an, den "Bausparleaks" im Juli online gestellt hat: http://vimeo.com/133227766
In dem Vortrag stellt Mülbert klar, dass eine wirtschafliche Betrachtung aus Sicht der Gesetzgebung keine Rolle spielt.
Alles anzeigenEin Hallo an Alle
Ich wollte Euch mal über den Stand meiner Klage informieren.
Am 13.08.2015 fand die Verhandlung vor dem Landgericht Hannover statt.
Gerade kam die Nachricht von meinem Anwalt, mit dem Inhalt, das die Urteilsverkündung
am 03.09.2015 stattfinden soll.
Bin mal gespannt wie dann wohl mein Urteil ausfällt, ich werde es berichten.
Viele Grüße aus Bielefeld
Resttechniker
Hallo Resttechniker,
drücke Dir die Daumen. Für den Fall dass Du in die nächste Instanz gehst, wiederhole ich gern mein Angebot, Dir Informationen zur Verfügung zu stellen.
Gruß nicora
Schau dir den Vortrag von Prof. Dr. Mülbert zur Kündigung nach §488 Abs. 3 BGB an, den "Bausparleaks" im Juli online gestellt hat: http://vimeo.com/133227766
In dem Vortrag stellt Mülbert klar, dass eine wirtschafliche Betrachtung aus Sicht der Gesetzgebung keine Rolle spielt.
Danke für den Hinweis
Liebe Grüße
wn25421pbg