BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?


  • Zum Artikel von RAin Dr. Yilderim (Danke Bausparfuchs:( Die Einrechnung des Bonus(es) mag man aus Juristensicht so begründen können, sie hat aber ein praktisches Problem und nicht nur deswegen teile ich sie nicht. Die Bausparkasse kennt meinen persönlichen Steuersatz nicht und zieht so pauschal 25,X% Kapitalertragssteuer (+Soli, +Kirche) vom Bonus ab. Daher kann eine Bausparkasse in vielen Fällen nicht wissen ob "nach Steuererklärung" die angesparte Summe + Bonus tatsächlich die Bausparsumme erreicht. Auch wenn dieser Fall überwiegend "Besserverdienende" (Steuersatz oberhalb 25,X%) trifft, zeigt es doch dass eine Zurechnung des Bonus wenig praxisgerecht ist!


    In meinem Fall hat das BHW den Bonus beim Erreichen der Bausparsumme berücksichtigt, und zwar mit so viel Puffer, dass dadurch sowohl Kapitalertragsteuer, Soli als auch die erst im Rahmen der Einkommesteuererklärung zu berücksichtigende Kirchensteuer abgedeckt waren (Freistellungsauftrag lag nicht vor, gegen die Weitergabe der Religionszugehörigkeit an das BHW wurde Widerspruch eingelegt, also lag diese Informatio auch nicht vor). Und höher als 25%+Soli+KiSt wird die Belastung der Kapitalerträge inzwischen in keinem Fall, unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Interessant könnte ein Fall werden, bei dem jemand durch den Bonuszins vom Einkommen her über eine gewissen Einkommensgrenze kommt, und dadurch keinen Anspruch mehr auf irgendeine staatliche Leistung hat (Wohngeld, ...?) und somit insgesamt einen Vermögensnachteil erleidet.

  • @fuzzy745


    Danke für die Korrektur meines Gedankenganges, ich bin wohl fälschlicherweise davon ausgegangen, dass "Besserverdienende" Kapitalerträge inzwischen mit ihrem tatsächlichen (höheren) Steuersatz versteuern müssen ;( .


    Bei mir hat das BHW aber auch weit vor erreichen der (rel. hohen) Baussparsumme (mit oder ohne Bonus) den "Hahn abgedreht".


    Am "rechtlich einwandfreihesten" (und natürlich für uns am Besten) finde ich noch die Betrachtung des Ludwigsburger Amtsgerichtes und hoffe, dass sich diese Ansicht am Ende (bis zum BGH??) durchsetzt...../Traummodus aus :saint: .


    MfG
    Forenteilnehmer

  • Liebe Mitstreiter der BHW,


    als von der Kündigung der LBS Bausparkasse nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Betroffener bin ich von gleichen Sachverhalt betroffen wie die meisten der gekündigten BHW Bausparkunden. Vor diesem Hintergrund möchte ich allen Mitstreitern, denen nicht voll besparte Verträge gekündigt wurden und denen die bislang vor den Gerichten unterlegen sind, Mut machen.


    Wir Betroffenen bestreiten ja, dass bei den nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigten Verträgen ( nicht vollbesparte Verträge ) eine Kündigung nach Darlehensrecht erfolgen kann.


    Der BGH hatte in seinem Urteil v. 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10, über eine Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bausparvertrages zu befinden. Dort hat er sich auch mit der rechtlichen Einordnung eines Bausparvertrages beschäftigt. Der Bausparer erwirbt nach Ansicht des BGH zumindest eine Anwartschaft auf Gewährung eines Darlehens:


    "Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird (m.w.N.), oder ob man annimmt, dass der Bausparvertrag i.S. eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet, hat die Beklagte ihren Kunden jedenfalls bereits bei Abschluss des Bausparvertrages eine entsprechende Anwartschaft verschafft.“


    Die Option, diese Anwartschaft in Anspruch zu nehmen besteht daher in den Fällen wo Bausparverträge nicht voll bespart sind in jedem Fall, was aus Sicht von uns Bausparkunden eine Kündigung durch die Bausparkassen ausschließt.


    Der Bundesgerichtshof sprach in seinem Urteil weiterhin zutreffend davon,


    dass der Bausparer eine Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem bei Abschluss festgelegten Zinssatz zu erhalten“.


    Die Kündigung der Bausparkassen soll diese Option vernichten, obwohl sie ohne zeitliche Beschränkung vereinbart und durch den Bausparkunden bereits vollständig bezahlt wurde.


    Vor dem Hintergrund des Sachverhalts bezweifle ich, dass die bislang zu Gunsten der Bausparkassen ergangenen Urteile einer Überprüfung durch den BGH standhalten.


    Aus dem vorgenannten Grund werde ich mein bereits rechtshängiges Verfahren durch die Instanzen treiben.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • Liebe Mitstreiter der BHW,


    als von der Kündigung der LBS Baden - Württemberg nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Betroffener bin ich von gleichen Sachverhalt betroffen wie die meisten der gekündigten BHW Bausparkunden. Vor diesem Hintergrund möchte ich allen Mitstreitern, denen nicht voll besparte Verträge gekündigt wurden und denen die bislang vor den Gerichten unterlegen sind, Mut machen.


    Wir Betroffenen bestreiten ja, dass bei den nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigten Verträgen ( nicht vollbesparte Verträge ) eine Kündigung nach Darlehensrecht erfolgen kann.


    Der BGH hatte in seinem Urteil v. 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10, über eine Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bausparvertrages zu befinden. Dort hat er sich auch mit der rechtlichen Einordnung eines Bausparvertrages beschäftigt. Der Bausparer erwirbt nach Ansicht des BGH zumindest eine Anwartschaft auf Gewährung eines Darlehens:


    "Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird (m.w.N.), oder ob man annimmt, dass der Bausparvertrag i.S. eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet, hat die Beklagte ihren Kunden jedenfalls bereits bei Abschluss des Bausparvertrages eine entsprechende Anwartschaft verschafft.“


    Die Option, diese Anwartschaft in Anspruch zu nehmen besteht daher in den Fällen wo Bausparverträge nicht voll bespart sind in jedem Fall, was aus Sicht von uns Bausparkunden eine Kündigung durch die Bausparkassen ausschließt.


    Der Bundesgerichtshof sprach in seinem Urteil weiterhin zutreffend davon,


    „dass der Bausparer eine Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem bei Abschluss festgelegten Zinssatz zu erhalten“.


    Die Kündigung der Bausparkassen soll diese Option vernichten, obwohl sie ohne zeitliche Beschränkung vereinbart und durch den Bausparkunden bereits vollständig bezahlt wurde.


    Vor dem Hintergrund des Sachverhalts bezweifle ich, dass die bislang zu Gunsten der Bausparkassen ergangenen Urteile einer Überprüfung durch den BGH standhalten.


    Aus dem vorgenannten Grund werde ich mein bereits rechtshängiges Verfahren durch die Instanzen treiben.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • Das BHW hatte mir fünf Bausparverträge mit Berufung auf §489,1 Abs. 2 zum 1.10.2015 gekündigt. Die Nummern hatte ich auch an nicora mitgeteilt. Auf den Widerspruch ging die Bausparkasse nicht ein und kündigte, wie auch bei anderen Betroffenen geschehen, die Abrechnung und Auszahlung auf ein bekanntes Konto oder Übersendung eines Schecks an. Daraufhin habe ich die Übergabe der Fälle an die Schiedsstelle gegenüber der Bausparkasse angekündigt und am 13.4. vorgenommen. Der Eingang der Beschwerde wurde mir auf telefonische Nachfrage bestätigt, am 8.7. wurde mir von der Schiedsstelle ein auszufüllendes Formblatt zugeschickt und weitere Unterlagen angefordert. Dies habe ich erledigt. Seitdem habe ich nichts mehr gehört, weder von der Schiedsstelle, noch von der Bausparkasse.


    Nun meine Fragen:
    Welchen Einfluss hat die mit der Einschaltung der Schiedsstelle eintretende "Hemmung der Verjährung" jetzt auf das weitere Vorgehen?
    Kann ich die Bausparkasse daran hindern, Beträge auf ein dort bekanntes Girokonto, von dem Einzahlungen auf einen noch laufenden Vertrag getätigt werden, zu überweisen? Mein Argument wäre, dass auch andere Personen Zugriff auf ein solches Konto haben könnten (und in meinem Fall auch haben). Das Gleiche gilt allerdings auch für die Scheckzusendung, oder?
    Und was tun mit dem Scheck? Nicht einlösen oder Beträge auf Tagesgeldkonten "einfrieren"?
    Und wie und wann könnte man bei einem positiven Urteil einer höheren Instanz dann seine Ansprüche geltend machen?


    Danke im Voraus für Antworten

  • @nemkinjata,


    zunächst würde ich abwarten, was die Schiedsstelle Ihnen mitteilt. Die Erwartungen sollten allerdings nicht sehr hoch sein. Nach Erhalt der vermutlich ablehnenden Mitteilung können Sie dann entscheiden ob und ggf. wie Sie weiter vorgehen.


    Wenn der Bausparkasse ein Konto von Ihnen bekannt ist, dürfte es wohl schwer sein, die Bausparkasse an einer Überweisung auf Ihr Konto zu hindern. Ungeachtet dessen können Sie Ihre Argumente der Bausparkasse mitteilen und diese auffordern, die Zahlung wegen der von Ihnen genannten Gründe nicht auf das Konto zu überweisen.


    Ihre weiteren Fragen werden sowohl in diesem BHW Forum durch Beiträge der Forenteilnehmer als auch bei der


    vz-nrw.de/bhw-scheck-1


    beantwortet.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • Nach einem Bericht des Hamburger Abendblatts werden die Ombudsleute voraussichtlich nicht über die Kündigungen
    nach § 489 Abs.1 Nr.2 entscheiden.


    § 2 Abs. 2 d) der Ombudsmann-Verfahrensordnung bestimmt nämlich,
    dass ein Schlichtungsverfahren nicht stattfinden darf, wenn es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt
    und auch noch kein höchstrichterliches Urteil ergangen ist.
    Also Leute, vergesst die Schlichtungsstelle und lasst Euch nicht auf die „Rolle schieben“.


    Wer diesbezüglich schon einen Schlichterspruch erhalten hat, möge ihn bitte hier posten oder mir über PN zukommen lassen.


    Danke, auch im Interesse der Gemeinde.
    Nicora

  • Hallo allerseits,
    vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, ich habe einen zu 63% angesparten Bausparvertrag von 1988 bei Schwäbisch Hall und ein aktuelles Kündigungsschreiben, gegen das ich jetzt erstmal Widerspruch einlegen werde. Ich habe noch die Möglichkeit für die letzten 2 Jahre meine Wohnungsbau-Prämie zu beantragen. Und hier meine Frage: sollte ich das unter gegebenen Umständen lieber lassen oder im Gegenteil schnell noch beantragen? Hat das irgendeine Auswirkung auf den Sachverhalt der Kündigung bzw. meinem Widerspruch?


    Vielen Dank für die Aufmerksamkeit,
    RAVA

  • Ich vermute bei den genannten Daten, dass es sich um eine "größere" Bausparsumme handelt. Zwei Prämien zu 45,06€ (bzw. 90,11€) werden bei 63% "Besparung" den "Kohl nicht fett machen", d.h. auf den juristischen Teil keinen Einfluß mehr haben.


    forenteilnehmer

  • Hallo allerseits,
    vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, ich habe einen zu 63% angesparten Bausparvertrag von 1988 bei Schwäbisch Hall und ein aktuelles Kündigungsschreiben, gegen das ich jetzt erstmal Widerspruch einlegen werde. Ich habe noch die Möglichkeit für die letzten 2 Jahre meine Wohnungsbau-Prämie zu beantragen. Und hier meine Frage: sollte ich das unter gegebenen Umständen lieber lassen oder im Gegenteil schnell noch beantragen? Hat das irgendeine Auswirkung auf den Sachverhalt der Kündigung bzw. meinem Widerspruch?


    Vielen Dank für die Aufmerksamkeit,
    RAVA


    Hallo (R)AVA,
    nach welchem § wurde Dein Vertrag zu wann gekündigt, hat man Dir einen Auszahlschein/Zahlungsauftrag beigefügt usw. ?
    Könntest Du das bitte hier posten ? Du kannst mir auch über dieses Forum eine PN senden. Danke.


    Nicora

  • Hallo an Alle BSK Geschädigte,


    Seit gestern Abend liegt mir das schriftliche Urteil des LG Hannover vor.
    Ich stelle es hiermit ein und jeder kann sich ein Urteil über das Urteil bilden.
    Wie es weiter geht weiß ich noch nicht, mein Rechtsanwalt hat die Rechtsschutzversicherung zwecks weiterer
    Deckungszusage angeschrieben.
    Also mal wieder abwarten, wenn es was neues gibt werde ich es berichten.


    Allen ein schönes Wochenende


    Resttechniker

  • [quote='Resttechniker','http://www.finanztip.de/community/forum/thema/1034-bhw-kuendigt-nicht-vollen-bausparvertrag-rechtens?postID=25060#post25060']Hallo an Alle BSK Geschädigte,


    Seit gestern Abend liegt mir das schriftliche Urteil des LG Hannover vor.
    Ich stelle es hiermit ein und jeder kann sich ein Urteil über das Urteil bilden.
    Wie es weiter geht weiß ich noch nicht, mein Rechtsanwalt hat die Rechtsschutzversicherung zwecks weiterer
    Deckungszusage angeschrieben.
    Also mal wieder abwarten, wenn es was neues gibt werde ich es berichten.


    Allen ein schönes Wochenende




    Hallo Resttechniker,
    lass den Kopf nicht hängen. Ich stelle hier ein "wahres" Urteil ein, kein Gefälligkeits-Urteil aus Hannover.
    Ansonsten stehe ich weiterhin zu meinem Angebot.
    Gruß Nicora



  • Hallo Nicora,
    es wird im Kündigungsschreiben kein Paragraph genannt, ich zitiere mal ein paar Passagen:
    "...seit mind. 10 Jahren zuteilungsreif, d.h. Bausparguthaben steht zur Auszahlung und Bauspardarlehen zum Abruf bereit..."
    Wollen Vertrag zum 31.12. kündigen.
    "Sofern Sie eine Bsp. vertrag in den Tarifen FR-Plus oder B (meiner) haben, beachten Sie bitte ergänzend, dass wir ohne einen von Ihnen erklärten Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen keine Auszahlung des erhöhten Bonus bzw. keine Erstattung der Abschlussgebühr vornehmen können...."
    Mein derzeitiger Kontostand beträgt 63% der Bausparsumme, ist damit also noch nicht überspart, wenn ich das richtig sehe. Wäre denn ein Widerspruch in meinen Fall überhaupt sinnvoll?
    Danke im Voraus, Rava


  • Hallo (Rava),
    ich bin kein Jurist und kann dementsprechend hier nicht jur. beraten. Wenn Du mir Deine ABB und Unterlagen zukommen lässt, würde ich mir das anschauen und Dir evtl. meine Erfahrungen dazu mitteilen.
    Nicora


  • Ein Hallo an alle,


    das Urteil des AG Ludwigsburg wurde am 7.8.15 verkündet. Eine evtl. Berufung durch die Wüstenrot Bausparkasse ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung einzulegen.


    Da die Frist in diesen Tagen abgelaufen sein dürfte: Weiß jemand, ob Wüstenrot inzwischen vom Recht auf Berufung Gebrauch gemacht hat?

  • Hallo liebe Mitstreiter,


    nach zuverlässigen Informationen hat die beklagte Bausparkasse gegen das Urteil Berufung eingelegt.


    Dies geschah - jedenfalls für mich - nicht ganz unerwartet.


    Wie bereits im LBS Forum mitgeteilt, versuchen die Bausparkassen durch ihre im Übrigen legitime Vorgehensweise "Kosten zu verursachen" um möglichst viele klagewillige vom Gang durch die Instanzen abzuschrecken. Die Bausparkassen rechnen schlicht und ergreifend damit, dass die Meisten entweder gar nicht klagen oder wenn, beim Gang durch die Instanzen "unterwegs" - gleich aus welchen Gründen - aussteigen.


    Ungeachtet dessen hatte ich heute eine telefonische Unterredung mit meinem Anwalt. Dieser vertritt genauso wie ich die Auffassung, dass die bislang zu Gunsten der Bausparkassen ergangenen Urteile nicht richtiger werden, wenn die Gerichte - ohne diesen nahe treten zu wollen - das Urteil des LG Mainz inhaltlich "kopieren".


    Tatsache ist und bleibt nämlich, dass die Bausparkassen § 489 Abs. 1 Nr. 2 nicht für sich streiten lassen können, sich zudem aus § 1 Abs. 2 BauSparkG unmissverständlich ergibt, dass der Bausparvertrag ein Vertrag mit der Bausparkasse ist, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen


    Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Bauspardarlehens


    erwirbt und das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 14.10.2011 ( Az.: 9 U 151/11 ) zu dem Ergebnis kommt, dass ein


    „ … Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt“.


    Darüber hinaus geht - wie bereits in einem meiner vorherigen Beiträge erwähnt - auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.12.2010 ( Az. XI ZR 3/10 ) zutreffend davon aus,


    dass der Bausparer eine Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem bei Abschluss festgelegten Zinssatz zu erhalten“.

    Wie man sieht, gibt es auch durchaus Argumente, die für uns Bausparer streiten ;-).


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015