BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Die Urteile hören sich ja ganz schön an, was heist das aber für die breite Masse an geprellten Baussparen? Wenn nach den positiven Urteilen, die Kassen nicht weiter gegen das Urteil vorgehen und den Vertrag weiterlaufen lassen (oder den Kunden großzügig entschädigen) entfalltet dies keine Wirkung für die Allgemeinheit?


    D.h. nur die Kunden die bis zum OLG Stuttgart kommen kriegen ein für sie positives Urteil. Die Nichtklagenden oder die Kläger vor anderen OLG´s haben nichts davon?


    Nun die Frage der Fragen: wie und wann gelangt dann überhaupt eine Klage vor den BGH?


    Oder wie komme ich mit meiner Klage vor das OLG Stuttgart wenn "eigentlich" Hannover/Celle zuständig wäre. Würde ein Wohnsitzwechsel (oder Zweitwohnsitz) nach Stuttgart helfen??


    MfG
    forenteilnehmer

  • Die Frage , bei welchem Gericht gegen die Bausparkasse geklagt werden kann, ist nicht ganz so einfach zu beantworten.
    In meinem Fall ist es der Sitz der Bausparkasse, denn ich habe meinen Vertrag damals "online" abgeschlossen.


    Ich glaube kaum, dass ein Umzug des Klägers den Gerichtsstand ändern wird, aber da sollte man sich fachlich beraten lassen.


    Übrigens: nicht nur in Stuttgart wird gegen die Bausparkassen entschieden, auch beim LG Nürnberg ( siehe Beiträge in diesem Forum). Also, derzeit ist ein "süddeutscher Trend" zu Gunsten der Bausparer zu erkennen.


    Alle die nicht klagen können (wollen), müssen leider auf den BGH warten, falls dort kein Verfahren anhängig wird
    notfalls, vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist, doch den Klageschritt wagen, oder zähneknirschend auf ihr Recht verzichten.


  • Hallo forenteilnehmer,


    es ist zu befürchten, dass Du Recht hast mit der Feststellung, für die „breite Masse an geprellten Bausparern“ werden sich die positiven Urteile bzw. die „großzügigen“ Vergleiche bislang jedenfalls nicht auswirken. Dies habe ich auch schon unter #459 anklingen lassen.


    Ginge dies so weiter - was ich mir allerdings ernsthaft gar nicht vorstellen mag - würde das meinen Glauben an eine Justiz zerstören, die u. a. auch die Pflicht hat, in einer Hunderttausende Fälle umfassenden Rechtsfrage zu einem einheitlichen Urteil zu kommen, um zur Wahrung des Rechtsfriedens in diesem Land beizutragen.


    Sollten allerdings die für Bausparer negativen Urteile weiterhin von einer Revision ausgeschlossen bleiben und die Bausparkassen ihrerseits bei den für sie unangenehmen Entscheidungen von einem Revisionsrecht keinen Gebrauch machen, käme wohl die begründete Frage auf, ob da Methode dahinter steckt. Ich hoffe nicht, dass unsere Gerichte es darauf ankommen lassen werden.


    Ob es aber weiterhelfen würde, wenn Du mit Deiner Klage „vor das OLG Stuttgart wenn ‚eigentlich’ Hannover/Celle zuständig wäre“ kommen könntest, weiß ich noch nicht so genau:


    Bekommst Du Recht und die Bausparkasse verzichtet auf den BGH, ist auch nur für Dich etwas gewonnen.
    Bekommst Du nicht Recht, müsste man hoffen, dass das Gericht auch in Deinem Fall wie in dem am 30.3. Revision zulässt - und dass Du von diesem Recht dann auch Gebrauch machen würdest … es sei denn, Du ließest Dich von einem „großzügigen“ Vergleichsangebot ködern …



    Nur nebenbei: Mich würde schon interessieren, was eigentlich „großzügig“ oder „deutliches Entgegenkommen“ bedeutet im Zusammenhang mit einem von der Bausparkasse angebotenen Vergleich.


    Die „Stuttgarter“ Bausparerin wird sich dazu nicht äußern (dürfen), denn auch in ihrem „Vergleichsvertrag“ wird eine Formulierung stehen wie „Die Bausparerin verpflichtet sich, über den Abschluss und Inhalt des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren und darüber keine Angaben zu machen. Auch ihr Prozessbevollmächtigter darf insoweit nicht von der Schweigepflicht entbunden werden.


    Deshalb also meine Frage: Gibt es hier jemanden außer mir, dem ein solches Angebot auch schon mal unterbreitet wurde, der es aber abgelehnt hat und der vllt. mal eine Zahl nennen würde, evtl. in den privaten Konversationen?
    Das mir gemachte Angebot habe ich seinerzeit aus zwei Gründen abgelehnt - erstens war es alles andere als „großzügig“, zweitens (und das ist mir deutlich wichtiger) habe ich nicht vor, die BSK ohne Not auf diesem Wege aus ihrer Verpflichtung zu entlassen ...



    Einen schönen Abend!


    Eagle Eye

  • Mit Klauen und Zähnen und allen rechtlich offenbar einigermaßen legalen Tricks verhindern die Bausparkassen, dass für sie negative Urteile übertragbar werden.


    "[...]
    Ein rechtskräftiges Urteil, auf das sich betroffene Sparer stützen können, gibt es indes nicht. Denn die Anwälte der beklagten Bausparkasse erreichten durch „prozesstaktisches Verhalten" sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Instanz Ende März jeweils ein Versäumnisurteil, sagt Gelhard und erklärt: „Ein zweites Versäumnisurteil bedarf keiner Begründung." Somit habe das Gericht keine Gelegenheit gehabt, „seine den Bausparern günstige Rechtsauffassung schriftlich in einer Urteilsbegründung niederzulegen".
    Damit werde verhindert, dass eine entsprechende Entscheidung Verbreitung fände, meint der Anwalt. Dabei wären viele Sparer betroffen.
    [...]"


    http://www.nw.de/nachrichten/w…haben-weiter-Bestand.html




    Auch interessant:


    Das Landgericht Köln stufte in einer 2011 getroffenen Entscheidung den Begriff "Winkeladvokat" als Beleidigung ein.
    Es definierte in diesem Urteil einen Winkeladvokaten als eine Person, die sich Methoden befleißige, die mit Moral und Gesetz in Konflikt stehen.
    Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung zwei Jahre später auf und hielt die Ausdrücke "Winkeladvokat" "Winkeladvokatur" für von der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit gedeckt, wenn sie einen Sachbezug habe ...



    https://de.wikipedia.org/wiki/Winkeladvokat

  • Hallo zusammen,


    wie die meisten ja bereits mitbekommen haben, wurde auch mein Bausparguthaben auf einem 0 % Konto zwischengeparkt.
    Was wäre, wenn ich der BHW schreibe, dass Sie mir mein Bausparguthaben auszahlen sollen, ich aber darauf hinweise, dass ich Klage einreiche, sobald es entweder ein BGH Urteil zu Gunsten der Bausparer (bei denen die Bonuszinsen zum Guthaben dazuaddiert werden) oder ich mich bereits vorher doch noch für eine Privatklage entscheide? Stimme ich sofort mit Auszahlung meines Guthabens der Kündigung stillschweigend zu, obwohl ich explizit auf das Gegenteil hinweise?


    Danke und Grüße,
    LUBATISTA

  • Hallo Lubatista,
    Ihre Frage wird hier wahrscheinlich niemand (rechts-)verbindlich beantworten können, da Sie ja nun selbst um die Gutschrift bitten würden und damit ggfls. ihren Widerspruch aufheben.


    Ich empfehle eine kostenpflichtige Rechtsberatung bei der Verbraucherzentrale ( so um die 60 Euro). Das Geld ist sicherlich gut investiert, wenn sie die Möglichkeit haben, Ihr Guthaben dann selbst anzulegen.
    Natürlich kommt es auch auf die Höhe des Bausparguthabens und den daraus resultierenden Zinsertrag an, ob sich die Beratung rentiert.


    Wenn ich aber richtig informiert bin, müssen die Bausparkassen, falls in 2017 oder 2018 vom BGH in einem Grundsatzurteil gegen sie entschieden wird, die bis dahin nicht gezahlten Zinsen/Bonuszinsen nachzahlen (persönliche Meinung).

  • Hallo liebe Mitstreiter,


    eine für Bausparer positive Rechtsprechung des BGH führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Bausparkassen den bislang nicht klagenden Bausparkunden „automatisch“ die Zinsen und / oder den Bonus ( nach ) zahlen müssen. Es ist nur davon auszugehen, dass in weiteren Klageverfahren von Bausparern die Bausparkassen wahrscheinlich ebenso unterliegen ( verlieren ) würden wie in dem vorherigen Verfahren und sie es deshalb üblicherweise ( Ausnahmen bestätigen die Regel ) für klüger halten, sich mit den Bausparern zu einigen.


    Ungeachtet dessen sind Bausparkassen und deren Anwälte in der Regel erfahren und versuchen ( legitimerweise ), für sie ungünstige BGH-Urteile auf jeden Fall zu verhindern. Beliebtes Mittel ist dabei, die Revision in letzter Minute zurück zu ziehen wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH selbiger ein ungünstiges Urteil andeutet. So verliert die betroffene Bausparkasse zwar einen Prozess, wendet aber viele andere zunächst einmal ab. Da erfahrungsgemäß nicht alle gekündigten Bausparkunden den Rechtsweg beschreiten und zudem auch nicht alle den Nerv für den Gang durch die Instanzen haben, geht die Rechnung der Bausparkassen – leider – zumindest zu einem Teil auf.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • Beliebtes Mittel ist dabei, die Revision in letzter Minute zurück zu ziehen wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH selbiger ein ungünstiges Urteil andeutet.

    Hallo Betroffener,


    um diese taktischen Schachzüge in Grenzen zu halten, kann - wenn ich richtig informiert wurde - eine Revision ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nach Beginn, d. h . in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zurückgenommen werden.


    Diese Regelung gilt seit 01.01.2014 und findet sich in § 565 ZPO wieder.


    Ein interessanter Beitrag aus 06/2013, der diese Neuerung damals im Vorfeld beschrieb, findet sich hier ...


    http://www.lto.de/recht/hinter…urteil-bank-versicherung/



    Einen schönen Tag
    Eagle Eye

  • Hallo eagle eye,


    da ist mir aufgrund Zeitnot in meinem vorherigen Beitrag ein Schreibfehler unterlaufen. Es sollte heißen:


    Beliebtes Mittel ist dabei, die Revision in letzter Minute zurückzuziehen wenn vor der mündlichen Verhandlung vor dem BGH selbiger ein ungünstiges Urteil andeutet.


    Ungeachtet dessen ist diesseits bekannt, dass am 13.06.2013 der Bundestag mit Verabschiedung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten – Drucksache 17/12634 (BT-Drucksache 17/13948) auch zwei, für das Revisionsverfahren bedeutende, Änderungen der ZPO verabschiedet hat. Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur noch auf gesonderten Antrag des Klägers (§ 555 Abs. 3 n.F. ZPO), und die Revision kann nur bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten zurückgenommen werden (§ 565 S. 2 n.F. ZPO).


    Damit können seit dem 01.01.2014 Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes künftig nicht mehr so einfach wie bisher verhindert werden, aber sie können zumindest hinausgezögert werden, denn - wie bereits erwähnt - vor der mündlichen Verhandlung - und bis dahin ist es erfahrungsgemäß ein langer Weg - kann die Revision jederzeit zurückgenommen werden. Wegen der Rücknahme der Revision ist dann die jeweilige Rechtsfrage höchstrichterlich weiterhin nicht geklärt. Dies hat zur Folge, dass derjenige Bausparer der seine Ansprüche geltend macht und durchsetzen möchte gegen die Bausparkasse vorgehen muss und selbige wieder Zeit gewinnt. Zeit, in der Ansprüche von untätigen Bausparern „verjähren“, wodurch die Bausparkassen ihr Ziel Geld zu sparen durch diverse „Prozesstaktiken“ wie z.B. Nichtreagieren sowie Verfahrensverzögerung usw. erreichen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • Hallo werte Mitstreiter,


    nun hat Die BHW auch mir meinen Vertrag aus dem Jahre 1995 Tarif D4 gekündigt. Zuteilungsreif ist er seit dem 3.4.2006 Damalige Bausparsumme ist 40.000 DM gewesen. Derzeitiges Guthaben etwa 15300.


    Was soll ich nach eurer Ansicht nun tun?


    Beste Grüße

  • @Harzed,


    hinsichtlich der Beantwortung Ihrer Frage "Was soll ich nach eurer Ansicht nun tun" , gibt es mehrere Möglichkeiten.


    Sie können der Kündigung der Bausparkasse mit den in diesem Forum bereits publizierten Formschreiben widersprechen. Nachdem in Ihrem Fall die Kündigung im Jahr 2016 erfolgte, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst Ende 2016. Damit geht Ihnen zunächst einmal in den nächsten drei Jahren nichts verloren.


    Wenn der Bundesgerichtshof innerhalb der nächsten drei Jahre ein Urteil zu Gunsten von uns Bausparern ausurteilt, melden Sie sich bei Ihrer Bausparkasse und unterstreichen Ihre Forderung auf Fortführung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen unter Hinweis auf das BGH Urteil. Wenn die Bausparkasse Ihrer Forderung trotz Hinweis auf das BGH Urteil nicht nachkommt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als ebenfalls zu klagen.


    Sollte der BGH innerhalb der nächsten drei Jahre sein Urteil noch nicht gesprochen haben, müssten Sie - wenn Sie denn wollen - zur Hemmung der Verjährung Ihre Ansprüche klagweise geltend machen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben die in dem bei Ihnen vorliegenden Fall Kostenschutz gewährt, können Sie sich entspannt zurücklehnen. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben sollten Sie sich vorher ausrechnen, was im Fall einer Klage an Kosten auf Sie zukommen kann und / oder ob sich der finanzielle Aufwand "wirtschaftlich" betrachtet lohnt.


    In Ihrem Fall beträgt die Bausparsumme nach Ihren Angaben 40.000 DM, aufgerundet also 20.451,68 Euro. Wenn man vom vorgenannten Betrag das von Ihnen erwähnte derzeitige Guthaben i.H.v. 15.300 Euro in Abzug bringt, verbleibt ein ( aus meiner Sicht geringer ) Darlehensanspruch i.H.v. 5.151,68 Euro. Nun müssen Sie sich die Frage stellen, ob Sie bereit sind, diesen Anspruch klagweise geltend zu machen.


    Die Entscheidung klagen oder nicht können letztendlich nur Sie treffen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015







  • Hallo Betroffener2015
    vielen dank für Ihre Ausführungen! Habe der Kündigung nun widersprochen und um Fortführung des Vertrages gebeten unter Hinweis auf die neuen "Stuttgarter Urteile". Ist nämlich mein Fall.
    Frage: Wann endet die Verjährungsfrist denn genau?


    Und verstehe ich es richtig, ich müsste dann den Verrechnungsscheck nicht einösen und zurücksenden oder?


    Danke vielmals!

  • @Harzed,


    wann die Verjährungsfristen beginnen, finden Sie u.a. unter



    Unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen können Sie genau ausrechnen, wann in Ihrem Fall die Verjährungsfrist endet.


    Hinsichtlich der von Ihnen aufgeworfenen Frage


    "Und verstehe ich es richtig, ich müsste dann den Verrechnungsscheck nicht einlösen und zurücksenden oder?"


    verweise ich aus zeitlichen Gründen und zur Vermeidung von langatmigen Wiederholungen auf die zu dieser Frage hier im Forum bereits ausführlich geführte Diskussion und substantiiert ( mit einem u.a. von mir gefertigten Musterschreiben ) dargelegten Lösungsvorschläge.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • Hallo zusammen,


    jetzt gehöre ich auch zu den Geschädigten.
    Gemäß den ABB bin ich verpflichtet den Regelsparbeitrag zu zahlen. Dieser Verpflichtung bin ich zu über die gesamte Vertragslaufzeit zu 100% in Höhe des vereinbarten Regelsparbetrages nachgekommen. Mit der Zahlung im März 2016 wurde die Darlehnssumme an die BHW um den Betrag des Regelsparbeitrages erhöht. Wie kann dann von einem vollständigen Empfang des Darlehns ausgegangen werden? Unabhängig hiervon, müsste die BHW nicht spätestens nach Versandt des Kündigungsschreibens die Annahme der Regelsparbeiträge verweigern, da es sich ja um einen vollständig empfangenen Darlehn handelt?


    Verkürzt: Wie kann man sich auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 berufen und gleichzeitig weitere Darlehnszahlungen annehmen? Zwei sich widersprechende Handlungen.
    Oder bin ich auf dem Holzweg?


    Grüße joergispi

  • Hallo,


    ich werde den Spieß mal umdrehen. Das was die mit den Schecks machen, mach ich jetzt mit meinen Einzahlungen. Sollte das Darlehn vollständig Empfangen worden sein und die Bausparkasse den Vertrag nicht weiterführen wollen, darf die Bausparkasse den Darlehnsbetrag auch nicht weiter erhöhen. Bei den Einzahlungen handelt es sich gemäß der Auslegung der Bausparkasse ja nicht um einen Sparvertrag sondern um ein Darlehn.


    Nachfolgendes Schreiben mal aus der Hüfte geschossen. Was haltet ihr davon?


    Grüße Joergspi


    ************************************
    Sehr geehrte Damen und Herren,


    offensichtlich habe Sie erkannt, dass Sie durch die monatliche Erhöhung Ihre Darlehns von einem vollständigen Empfang des Darlehns nicht auszugehen ist.


    Es freut mich, dass Sie sich durch die Erhöhung ihres Darlehnsvom 31.04.2016 in Höhe von € XXX.XX entschieden haben, den Darlehnsvertrages weiterzuführen und Sie Ihre Kündigung vom 20.04.2016 zurück ziehen.


    Ich werde Ihnen auch weiterhin die monatlich die Erhöhung Ihres Darlehns durch Überweisung des vereinbarten Betrages auf das Konto XXXXXX anbieten. Sollten Sie dieses Angebot auf Grundlage des Bausparvertrages mit der Vertragsnummer XXXXXX annehmen möchten, schreiben Sie mir den Betrag bitte auf das Konto XXXXXXX gut.
    Sollten Sie das Angebot nicht annehmen möchten, ist der von mir überwiesende Betrag bis zum 15. des Folgemonats zurück zu überweisen.


    Unabhängig vom oben genannten Sachverhalt teile ich Ihnen mit, dass ich auch weiterhin meiner Verpflichtung zur Zahlung des Regelsparbetrages vollumfänglich nachkommen werde. Ich erwarte, dass auch Sie sich Vertragskonform verhalten.

  • Hallo, liebe Mitstreiter und Mitstreiterinnen,


    hat schon jemand Erfahrungen zur Einkommensteuererklärung 2015 bei nach $489 ungerechtfertigt gekündigten und abgerechneten Bausparverträgen, zu denen widersprochen wurde, bzw. wo die Schlichtungsverfahren anhängig sind? An anderer Stelle steht ja schon, dass die Dinge, so wie die Bausparkasse abgerechnet und abgeführt hat, angegeben werden sollen, und dann Einspruch erhoben werden soll. Aus meiner Sicht sind mir doch die Zinsen gar nicht zugeflossen, da sie auf dem Sonderkonto der Bausparkasse liegen. Wohl aber wurden doch die Kapitalerstragsteuer, der Soli und die Kirchensteuer schon tatsächlich abgeführt. Was genau gebe ich also nun wo an???


    Ein weiterer Aspekt: Ich habe mehrere Verträge, die ich nach und nach (jedes Jahr einen) auflösen wollte. Ich hätte dann die Zinsen jeweils nur mit meinem persönlichen (niedrigeren) Zinssatz versteuern müssen. Wie sich die unberechtigte Zahlung jetzt auswirken wird, ist mir noch nicht wirklich klar, und auch nicht, inwieweit dieser Aspekt bei einer Schadensersatzforderung zu berücksichtigen ist.


    Herzliche Grüße
    Nemkinjata