Der Zinszufluss und die damit verbundene Abführung der Steuern, ist unabhängig von der Tatsache, dass
die Bausparkassen ihre (unberechtigten?!) Kündigungen rausschicken und das Geld ggfls. auf einem Sonderkonto
verwahren.
Bedeutet: Die Bausparkasse zahlt z.B. für 2015 Zinsen, führt gesetzesgemäß die vorgesehene Steuern ab und MUSS dem Inhaber des Bausparkontos einen Steuerbescheinigung für 2015 zusenden ggfls. sollte man sie anfordern.
Der Steuerpflichtige kann ( muss aber nicht) die Kaptaleinkünfte, mit den gezahlten Abgaben, auf der Anlage KAP für 2015 aufführen und die "Günstigerprüfung" beantragen.
Wenn die Bausparkasse das Geld auf einem Sonderkonto führt, wird sie dort keine Zinsen mehr zahlen und damit entfällt auch der Steuerabzug, sollten dort Zinsen bezahlt werden ist die Abwicklung wie oben beschrieben.
Das ist alles völlig unabhängig von irgendwelchen Widersprüchen die man erhoben hat.
Falls man für den Zinsausfall einen Schadensersatz einklagen möchte, ist dieser Schadensersatz im Jahr des Zuflusses voll
( mit allen anderen Einnahmen) zu versteuern ( gilt dann nicht als Zinseinnahme mit der Möglichkeit der "Günstigerprüfung").
In diesem Falle sollte man ggfls. aber einen Steuerberater, oder Lohnsteuerhilfeverein, befragen.