Hallo,
ich habe hier bisher nur mitgelesen, da ich bisher nicht unmittelbar betroffen bin (mein Bausparvertrag ist noch deutlich vor der Zuteilungsreife), halte es jedoch für notwendig, die Aussage von Tommy100 vom Montag, 2. Mai 2016, korrigieren:
Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kündigung (egal, ob nun rechtmäßig oder nicht) wirksam geworden ist (bei Kündigung zum 31. Dezember 2015 also am 1. Januar 2016) und läuft drei Jahre (endet im gegebenen Beispiel also am 31. Dezember 2018). Der im Januar, Februar, März oder sonstwann im Jahr 2016 der Bausparkasse mitgeteilte "Widerspruch" hat keine Auswirkungen auf den Beginn oder Lauf der Verjährungsfrist. Der "Widerspruch" (wie immer er auch im Schreiben an die Bausparkasse bezeichnet wird) ist letztlich und für sich genommen auch nur von mäßiger rechtlicher Bedeutung (er bringt lediglich explizit zum Ausdruck, dass man mit der Kündigung nicht einverstanden ist und sich weitere - dann rechtlich bedeutsame - Schritte, insbes. eine Klage, vorbehält und beugt damit dem möglichen Eindruck vor, man habe die Kündigung durch "Schweigen" akzeptiert). Der Widerspruch nützt zum Beispiel nichts, wenn man später durch aktive Handlungen (z. B. Einlösung eines Verrechnungsschecks) zum Ausdruck bringt, dass man die Kündigung akzeptiert hat. Wird das Bausparguthaben überwiesen, sollte man daher gegenüber der Bausparkasse zum Ausdruck bringen, dass man es nur deshalb nicht zurücküberweist (sondern - meine persönliche Empfehlung -: es auf einem Tagesgeldkonto "zwischenparkt"), um sinnlose Hin-und-Her-Überweisungen größerer Geldbeträge zu vermeiden und dass man weiterhin nicht mit der Kündigung einverstanden ist (auch solcher weiterer Schriftverkehr mit der Bausparkasse hat im Übrigen keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist).
Zu der aktuellen Rechtsprechung des OLG Stuttgart, die ich - nebenbei bemerkt für absolut richtig und geradezu "salomonisch" halte, folgende Anmerkungen:
Die Urteile sind äußerlich und inhaltlich zwar Siege der Bausparkassenkunden, bescheinigen aber z. T. (Urteil vom 30. März 2016) auch den Bausparkassenkunden (auch mir persönlich ) völlig zu Recht vertragswidriges Verhalten in Form von unter dem Regelsparbeitrag liegenden Einzahlungen. Erst aus dem Urteil vom Mittwoch, 4. Mai 2016, habe ich gelernt, dass es auch Bausparverträge gibt, bei denen die Einzahlungspflicht mit dem Erreichen des Mindestguthabens endet ... - das ist natürlich Pech für die Bausparkasse - in allen anderen Fällen ist in der Tat festzustellen, dass bei vertragsgerechter Besparung kein Bausparvertrag älter als ca. 25 Jahre (bei monatlichem Regelsparbeitrag von drei Promille der Bausparsumme) werden kann ...
Damit weist das OLG Stuttgart für diese Fälle (in denen die Einzahlungspflicht - wie bei meinem Bausparvertrag - erst mit der ersten Auszahlung eines Bauspardarlehens endet) einen vertragsgerechten "Königsweg" aus dem Dilemma der Bausparkassen - sie müssen einfach nur konsequent die Regelsparbeiträge einfordern und haben die Altverträge in wenigen Jahren aus dem Bestand (bis dahin kostet es zwar noch etwas, aber da muss man dann eben durch, nach dem Motto "besser ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende").
Ob Wüstenrot die Revision zurückzieht, ist in der Tat eine spannende Frage, über die sich derzeit nur spekulieren lässt. Ich halte es nur für eine mögliche, aber nicht für eine ausgemachte Sache, dass Wüstenrot die Revision zurückzieht, um ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden. In der gegenwärtigen Situation täte Wüstenrot damit nämlich anderen Bausparkassen, nicht aber sich selbst einen Gefallen. Wüstenrot, deren Verfahren wegen des Firmensitzes regelmäßig beim OLG Stuttgart "landen", kann sich ausrechnen, ab sofort garantiert alle derartigen Klagen zu verlieren (in dieser Erkenntnis dürfte auch die Rücknahme von Berufungen beim OLG Stuttgart begründet sein) und hat dadurch einen klaren Wettbewerbsnachteil gegenüber den Bausparkassen, die ihre Verfahren vor bausparkassenfreundlicheren Gerichten abhandeln lassen können. Da möchte man glatt Mäuschen bei der wüstenrotinternen Entscheidungsfindung sein (für die vermutlich eine Auswahl zwischen Pest und Cholera )
Herzliche Grüße
BSHKunde