BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • @berghaus


    zur Stufe 1: Hier liegt die Bausparkasse, meiner Ansicht nach, auf der rechtlich sicheren Seite.
    In den mir vorliegenden ABB heißt es wörtlich, Zitat Anfang: " Der Bonus wird gewährt,
    wenn der Bausparer kündigt, oder auf das zugeteilte Bauspardarlehn verzichtet". Zitat Ende
    Ähnliches wird es auch in Ihren ABB stehen.


    Bei einer Übersparung kann der Bausparer nicht mehr auf das Darlehn verzichten, also
    hat er keinen Anspruch auf die Bonuszinsen.


    zu Stufe 2: Mit dem Problem kämpfe ich derzeit auch, es gibt, soweit mir bekannt, aber noch keine Urteile die
    hierzu eine Entscheidung enthalten; bei mir wird es sicherlich noch längere Zeit dauern.


    Zu den anderen Punkten äußere ich mich nicht, da sie rein theoretisch sind.


    HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung!

  • Hallo berghaus,


    ich bin nicht ganz sicher, ob ich das richtig verstanden habe.
    Aber der Einlassung der BHW "weil bei einem Bausparguthaben von 8.700 € und einem errechneten Bonus von 1.500 € die Bausparsumme erreicht und der Vertrag erfüllt ist." kann ich noch nicht entnehmen, dass Dein Bonus weg wäre. M. E. wird der Bonus von der BHW zum aktuellen Guthaben addiert, um die Bausparsumme SCHEINBAR zu erreichen und auf diesem Wege einen Kündigungsgrund zu konstruieren. Der Bonus würde Dir wohl auch am 01.09.2016 ausgezahlt, wäre also nicht weg - vorausgesetzt Du würdest die Kündigung so akzeptieren.


    Die andere Frage ist natürlich, ob diese Form der Abrechnung und damit die Vertragskündigung mit den vertraglichen Vereinbarungen, sprich den Allgemeinen Bausparbedingungen, begründbar ist.
    Diese Frage habe ich für mich im vergangenen Jahr ganz klar verneint, als mir der anscheinend gleiche Kündigungswortlaut ins Haus flatterte. Denn die Voraussetzung für die Zahlung eines Bonuszins, nämlich Zuteilungsannahme und gleichzeitiger Verzicht auf das Bauspardarlehen, lagen nicht vor, so dass ich mich gezwungen sah, den Rechtsweg gegen die imho willkürliche und rechtsmissbräuchliche Kündigung zu beschreiten.





    Gruß
    Eagle Eye

  • @'Berghaus
    aus eigener Erfahrung stimme ich eagle_eye zu:


    der Bonus wird, nach Kündigung durch die Bausparkasse, zusammen mit
    dem angesparten Bausparguthaben + Zinsen, dem Bausparer zur Verfügung gestellt.
    Meine Bausparkasse hat meinen Vertrag insoweit absolut korrekt abgerechnet.


    In dieser Hinsicht braucht man also keine Sorgen haben.


    Strittig ist nur die Kündigung selbst und da warten viele auf ein höchstrichterliches Urteil
    ( voraussichtlich 2017)

  • @Thommy100


    zu Stufe 1 (Bonus weg, wenn Bausparsumme überschritten)


    Nachdem es Jahrzehnte anders gehandhabt wurde, indem die aufgelaufenen Zinsen des Vorjahres auf einen neuen Vertrag übertragen wurden und dabei in der Regel meistens noch eine Übersparung (Überschreitung der Bausparsumme) von wenigen Euro verblieb, also auch jahrelang keine Darlehen mehr möglich war und trotzdem der Bonus immer ausgezahlt wurde, kann es nicht sein, dass neuerdings die Bausparbedingungen so ausgelegt werden, dass überraschend, sozusagen in einer juristischen Sekunde, ein Bonus von mehreren tausend Euro entfällt, auch wenn diese Auslegung der ABB vorher angekündigt wurde.


    Wenn das überhaupt schon mal oder öfter passiert wäre, fände man was dazu im Internet.
    Und auch Urteile, in denen die Sache behandelt wurde.


    Jahrzehnte lang haben die Bausparkassen ja auch bei 6 % (Zins + Bonuszins) wohl immer noch gut an den Guthaben verdient. Nun wird das Mäntelchen, Vertrauensbruch und Vertragstreue hin oder her, umgehängt.


    Natürlich wird sich der Bausparer bei einer solchen Drohung bemühen, durch weniger oder gar keine Einzahlungen bei auflaufenden Zinsen die Bausparsumme nicht zu überschreiten.
    Also noch ein Methode, die hochverzinsten Verträge loszuwerden.


    berghaus 09.06.16

  • @berghaus


    ich habe volles Verständnis für Ihre Ausführungen , aber ich bezweifle, dass man sich in der derzeitigen
    Kündigungswelle auf ein "Gewohnheitsrecht" berufen kann. Entscheidend sind die von beiden Seiten
    akzeptierten ABB und da steht es (bei mir) so wie ich es geschildert habe.


    Mit "überspart" meine ich aber, dass die angesparte Bausparsumme durch eigene Einzahlungen + normale Zinsen
    über die vereinbarte Bausparsumme gerutscht ist, den Bonus lasse ich außen vor, da strittig.
    Falls das bei Ihnen so ist, sehe ich persönlich keine gute Chance für Sie, an den Bonus zu kommen; da sollten Sie sich
    aber von einem Fachanwalt für Banken-und Kapitalrecht beraten lassen, wenn das Kosten-Nutzenverhältnis o.k. ist,
    oder eine Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt.


    Keine Einzahlungen zu tätigen ist auch nicht zu empfehlen, da in den ABB in der Regel eine Mindestsparsumme
    vorgeschrieben wird ( bei mir z.B., 4 Promille der Bausparsumme pro Monat).
    Falls man diese nicht leistet, ist das ggfls. auch ein Kündigungsgrund.

  • Auch auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen berghaus:


    "... weil bei einem Bausparguthaben von 8.700 € und einem errechneten Bonus von 1.500 € die Bausparsumme erreicht und der Vertrag erfüllt ist." heißt, dass die BSK gewillt ist, einen Bonus zu zahlen und - wenn der Bausparer dies so akzeptiert - diesen Bonus als "Hebel" zur Vertragskündigung einzusetzen versucht. Dies deshalb, weil aktuelles Guthaben + Bonus nach Meinung der BSK die Bausparsumme übersteige und insofern ein Kündigungsgrund nach § 488 BGB bestehe.


    Diese Position ist strittig, deshalb sind entsprechende Verfahren inzwischen in der OLG-Instanz angekommen. Strittig jedenfalls, solange der Bausparer nicht die Voraussetzungen für einen Bonusanspruch in Form von Darlehensverzicht geschaffen hat. Denn dies sehen die vertraglich vereinbarten ABB, auf die ich mich beziehe, so vor.


    Wenn es tatsächlich "jahrzehntelang anders gehandhabt wurde" (Übertragung von Zinsen auf andere Verträge u. a.), mag das auch daran liegen, dass die ABB in den entstprechenden Verträgen (vor 30, 40, 50 Jahren??? K. A.) anders formuliert waren. Wir haben hier vier verschiedene Verträge mit unterschiedlichen Tarifbezeichnungen liegen, bei denen im Laufe weniger Jahre die ABB partiell nur um wenige Wörter verändert wurden. Diese scheinbar "kleinen" Veränderungen führen allerdings zu deutlichen Änderungen bei der rechtlichen Bewertung - nicht nur, was Kündigungen angeht, sondern auch bzgl. anderer Rechte und Pflichten für beide Vertragsparteien.


    Darüber hinaus bestände auch die Möglichkeit, dass die BSK in früheren Jahrzehnten von einem bestehenden Kündigungsrecht im Falle übersparter Bausparverträge - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch gemacht hat. Insofern stimme ich @Thommy100 zu, wenn er schreibt, dass in dem Fall daraus dann wohl kein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden kann.


    Wie dem auch sei: Für mich ist nicht erkennbar, dass "sozusagen in einer juristischen Sekunde, ein Bonus von mehreren tausend Euro entfällt", denn die BSK ist offensichtlich bereit, ihn auszuzahlen. Die Frage ist, ob daraus in der Folge ein Kündigungsgrund konstruiert werden kann.
    Der Anspruch auf einen Bonus entfiele nur dann, wenn ohne ihn, also ausschließlich mit dem aktuellen Guthaben lt. Kontoauszug, die Bausparsumme bereits erreicht wäre, und dies wäre dann nach allgemein herrschender Rechtsauffassung wohl auch unstrittig.





    Eagle Eye

  • @berghaus


    Es steht wörtlich so in den ABB!


    Da ich zu Ihrem Thema nichts mehr beisteuern kann empfehle ich Ihnen abschließend, Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen, unter Aufführung ihrer Argumentationskette und dann abzuwarten was die Zukunft an Gerichtsentscheidungen
    bringt. Dieses Forum hält Sie sicher auf dem Laufenden. Stellen Sie sich aber auf ein längeres Durchhaltevermögen ein.


    In diesem Sinne: VIEL GEDULD!

  • Bonuszinsen gibt es nur, wenn der Bausparer auf das Darlehen verzichtet.
    Dieser Verzicht ist bei Vollbesparung nicht mehr möglich.
    Meine Kasse hat das auch versucht und einen Altvertrag wegen 10 Jahre überschrittener Zuteilungsreife so genial gekündigt, dass just auch die Vollbesparung eingetreten wäre - ebenfalls mit 4-stelligem Bonusverlust.
    Habe es gerade noch rechtzeitig bemerkt und dann nach 20 Jahren Vertragslaufzeit um entscheidende 74 Tage früher gekündigt als die Kasse. War aber nicht die BHW..

  • Zitat von mir (berghaus) am Mittwoch, den 08.06.16:
    „………Vor einem Jahr im April 2015 teilt die BHW mit, dass, wenn die Bausparsumme erreicht ist, kein Raum mehr für ein Darlehen bleibe und „folglich auch kein Darlehensverzicht mehr ausgesprochen werden könne“.
    D.h. Bonusanspruch von 2.000 € über Nacht weg!?“


    Da die Bausparsumme von 10.000 € bei dem jetzigen Guthaben von 8.700€ noch nicht erreicht ist, handelt es sich ja zunächst nur um eine Drohung. (Auch die 10 Jahre seit der Zuteilung 2009 sind noch nicht rum! – Dafür soll ja der § 389 Abs. 1 Nr. 2 BGB als Kündigungsgrund herhalten))


    Wenn nun die Bausparkasse ein Jahr später (2016) die Kündigung nach § 488 Abs. 3BGB (!) ausspricht, weil „unter Einbeziehung Ihres Bonusanspruches von 1.500 € für ein Bauspardarlehen wirtschaftlich (gesehen) kein Raum verbleibt“, widerspricht sie sich selbst, weil es ja in dem Moment, in dem die Bausparsumme rechnerisch überschritten wird, ihrer Ansicht nach keinen Bonus mehr gibt.


    Hauptgrund für meinen Beitrag war, Hinweise auf diesbezügliche Fälle und Urteile zu bekommen.


    Die Aussagen von


    Thommy100:
    „zur Stufe 1: Hier liegt die Bausparkasse, meiner Ansicht nach, auf der rechtlich sicheren Seite.“
    und Baran:
    „Bonuszinsen gibt es nur, wenn der Bausparer auf das Darlehen verzichtet.
    Dieser Verzicht ist bei Vollbesparung nicht mehr möglich.“


    sind ja nur Meinungen bzw. eigene Auslegungen der Rechtslage.


    In dem Nachbarthread „LBS kündigt 26.000 „alte“ Bausparverträge“ habe ich auf Seite 3 folgenden Beitrag von ‚Flura‘ vom 01.12.2015 gefunden:
    „Mir wurde mein (übersparter, ca. 15 Jahre alter) Bausparvertrag von der Wüstenrot ebenfalls gekündigt. Hatte damit gerechnet und keinen Widerspruch o. Ä. eingelegt. Allerdings weigert sich die Bausparkasse jetzt, mit den Bonuszins auszuzahlen, da hierfür ein Verzicht auf das Bauspardarlehen erforderlich sei und ich dadurch, dass der Vertrag überspart war, ja nicht mehr auf ein Bauspardarlehen verzichten könne.“
    Leider gibt es dort keine Fortsetzung der Angelegenheit mehr. (Flura bitte melden!)


    Weiter gesucht:
    http://www.finanz-forum.de/thr…droht-wegfall-bonuszinsen


    und hier:
    http://www.n-tv.de/ratgeber/Di…assen-article9768591.html


    Wer sucht mit?


    berghaus 13.06.16

  • Zur Frage Bonus nur bei Darlehensverzicht:
    Es gibt sicher verschiedene Vertragsvarianten, aber in vielen ABB ist der Bonus klar an Bedingungen geknüpft - also keine persönliche Auslegungssache.
    Z.B. § 6 ABB (in meinem Vertrag): "Verzichtet der Bausparer auf das Darlehen, vergütet die Bausparkasse einen Bonus von ...."
    Abgerechnet wurde nach Kündigung und Darlehensverzichtserklärung so: Bausparguthaben = bisheriges Guthaben + Raten bis zur Kündigung + Zinsen - Kontogebühr. Das Darlehen ist die Differenz von Bausparsumme und Bausparguthaben. Bei mir waren das unter 100,-- Euro und das löste einen vierstelligen Bonus aus, der auch gezahlt wurde.


    Da die ABB von der Aufsichtsbehörde genehmigt und dieser Paragraph auch klar verständlich ist, würde ich bei einer versehentlichen Übersparung keine Klage anstreben.


    Einige Verträge bieten zwei Arten von Zinsbonus.
    1. Einmal den von mir oben genannten Bonus bei Darlehensverzicht.
    2. Einen anderen Bonus bei Wahl bestimmter Vertragsvarianten und einer Mindestlaufzeit-oft 7 Jahre.
    Teilweise können im gleichen Vertrag auch beide Boni gleichzeitig beansprucht werden.


    Wegen des Risikos der Übersparung (Verlust von Bonus 1) ist zu beachten, dass z.B. in den mir vorliegenden ABB § 6 und §13 ganz klar geregelt ist, dass der Bonus 2 zwar auf einem Bonuskonto (also nicht dem Bausparkonto) geführt wird, also u.U. auf dem Jahreskontoauszug gar nicht sichtbar ist, aber bei Zuteilung dem Bausparguthaben zugeschlagen wird. Bausparguthaben bei Vertragsabrechnung ist also laut ABB inclusive des Bonus 2, falls man ein Anrecht darauf hat.


    Mehr kann ich dazu nicht sagen.


    Wünsche allen Bausparern trotzdem viel Glück mit den Altverträgen. Auch bei laufender Kündigung würde ich die im Vertrag festgelegten Mindestbeiträge einzahlen und, falls in den ABB vorgesehen, eine Erhöhung der Bausparsumme beantragen, so dass die Zuteilungsreife rechnerisch nicht erreicht wird.

  • Ich suche immer noch nach einem Urteil, nach dem der Bonus weg ist, wenn die Summe der Einzahlungen und Zinsen (ohne Bonuszins) die Bausparsumme übersteigen.
    Der Stand der Diskussion ist hier (http://www.n-tv.de/ratgeber/Di…assen-article9768591.html) m.E. schon 2012 ordentlich auf den Punkt gebracht.



    "N-TV RATGEBER

    Donnerstag, 13. Dezember 2012
    Dreiste Methoden Die Tricks der Bausparkassen
    ……..
    Da verwundert es nicht, dass einigen Bausparkassen derartige Belastungen ein Dorn im Auge sind. So auch der Bausparkasse BHW. Wie Finanztest berichtet, wendet sich das Unternehmen an Kunden solcher Altverträge. Diese werden darüber informiert, dass, sollten sie nun weitersparen bis die Bausparsumme erreicht ist, kein Darlehen in Anspruch genommen werden kann. Hierdurch würde "der Anspruch auf Bonusverzinsung" entfallen. BHW erklärt dazu: "Den Bonus zahlen wir nur, wenn der Kunde die Zuteilung des Vertrages annimmt und schriftlich auf sein Darlehen verzichtet. Verzichten muss er, solange er ein Darlehen in Anspruch nehmen kann, also bevor der Sparbetrag die Bausparsumme erreicht."
    Mit List gegen die Tücke
    Sollte aber der geforderte Darlehensverzicht erklärt werden, gilt der Vertrag als erfüllt und BHW kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Der Bonuszins würde zwar ausgezahlt, aber ein gut verzinster Vertrag aufgegeben werden. Kunden und Verbraucherschützer sind empört über dieses Vorgehen des BHW - rechtlich ist dies mehr als umstritten. In den kommenden Jahren sind einige juristische Auseinandersetzungen mit BHW zu erwarten.
    Kunden sollten sich aber nicht auf etwaige Wahrscheinlichkeiten verlassen, rät Finanztest, und deshalb in ihren Verträgen prüfen, unter welchen Bedingungen die Zinsbonuszahlung vereinbart wurde. Eine geforderte und tatsächlich vertraglich vereinbarte Verzichtserklärung sollte erst dann gegeben werden, wenn das eingezahlte und verzinste Guthaben kurz davor ist, die Bausparsumme zu erreichen. Die möglicherweise gewährten Bonuszinsen werden hierbei nicht dazugerechnet.


    Finanztest empfiehlt, die Einzahlungen auf das Bausparkonto zu stoppen, wenn diese rund 85 Prozent der Bausparsumme erreicht haben. Die Bausparkasse kann erst dann den Vertrag kündigen, wenn durch die über die Jahre angelaufenen Zinszahlungen die volle Bausparsumme angespart ist.“


    Wenn die Bausparkassen damit argumentieren, dass der Bonus "in der juristischen Sekunde" am Jahresende weg ist, wenn z.B. die aufgelaufenen Zinsen zu dem Bausparguthaben dazu gezählt und damit die Bausparsumme überschritten werden, obwohl das so nicht in den ABB steht und auch Jahrzehnte anders gehandhabt wurde, argumentiere ich, dass der (notwendige) Verzicht automatisch entsteht, wenn die Überzahlung eintritt.


    Die schriftliche Erklärung des Verzichts 'bei der Annahme der Zuteilung' ist m.E. dann nur noch Formsache. Die Bonuszinsen werden ohnehin erst am Tag der Auszahlung berechnet ("fällig") und mit ausgezahlt.
    Der Verzicht auf das Darlehen geschieht also im Moment der Einzahlung des letzten Euro beim Erreichen der Bausparsumme.


    Ich meine, wenn die Bausparkassen (hier BHW) schon 2012 damit gedroht haben, müsste es längst Urteile dazu geben.


    Mich verwundert allerdings, dass man im Internet immer noch ganz frische Hilferufe findet von Bausparern, denen der Bonus vorenthalten wird.


    Wie gesagt, ich habe bei einer Bausparsumme von 10.000 € , einem Guthaben von 8.700 €, versteckt aufgelaufenen Bonuszinsen von 1.500 € noch Luft und muss mich nur noch gegen die Kündigung wehren, die erfolgte, weil "bei Hinzurechnung des Bonusanspruchs zu dem Guthaben die Bausparsumme überschritten wäre und die Inanspruchnahme des (doch noch!) vorhanden Darlehens unter Verzicht auf den Bonus für mich(!)
    unwirtschaftlich wäre".


    Als wenn das nicht mein Bier wäre!


    Eine Erhöhung der Bausparsumme kommt wohl nicht in Betracht, weil diese nach § 13 der ABB der Zustimmung der Bausparkasse bedarf und diese versagen kann, wenn der vereinbarte Tarif nicht mehr angeboten wird.


    berghaus 17.06.16

  • Hallo liebe Mitstreiter,


    so sieht es die BaFin (Hervorhebungen im Text durch Betroffener2015):


    „Wie hoch muss die monatliche Sparrate/der Regelsparbeitrag sein?


    Der Regelsparbeitrag ist der monatliche Bausparbeitrag und richtet sich nach der Höhe der Bausparsumme (bestimmter Promillesatz der Bausparsumme je nach Bausparkasse und Bauspartarif).


    Die Höhe des Regelsparbeitrages wird sowohl im Bausparantrag als auch in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) ausgewiesen.


    Von diesem Betrag kann der Bausparer grundsätzlich auch abweichen. Es kann ein geringerer Sparbeitrag, aber auch ein höherer Sparbeitrag gezahlt werden. Dies hängt sowohl von den persönlichen Vermögensverhältnissen des Bausparers als auch von seinem Wunsch auf ein Bauspardarlehen ab. Wünscht der Bausparer eine möglichst frühe Zuteilung seines Bausparvertrages, sollte er mindestens den festgelegten Regelsparbeitrag leisten. Hier können ggf. auch Leistungen, die den Regelsparbeitrag übersteigen, erbracht werden.


    Die Annahme dieser Zahlungen unterliegt jedoch der Zustimmung der Bausparkasse (siehe dazu auch Kann eine Bausparkasse eine Sonderzahlung ablehnen/ Ist eine Sonderzahlung auf meinen Bausparvertrag genehmigungspflichtig?). Sofern Bausparkassen in bestimmten Tarifen Zahlungen oberhalb des Regelsparbeitrages generell ablehnen, haben sie dies derBaFin im Vorfeld anzuzeigen.


    Soweit ein geringerer als der Regelsparbeitrag (bzw. gar keine Zahlung) geleistet wird, nahmen Bausparkassen in der Vergangenheit dieses Sparverhalten regelmäßig hin. Durch die verringerte Sparleistung verzögerte sich die Zuteilung des Bausparvertrages jedoch mitunter erheblich. Allerdings unterliegt auch die geringere Besparung insoweit der Zustimmung der Bausparkassen, als dass diese nach den maßgeblichen ABB regelmäßig berechtigt sind, die Differenz zum Regelsparbeitrag einzufordern. Gleicht der Bausparer diese Differenz in der Folge nicht aus, kann der Bausparvertrag gemäß den vertraglichen Regelungen durch die Bausparkasse gekündigt werden. Von dieser Kündigungsmöglichkeit haben einige Bausparkassen in der jüngsten Zeit Gebrauch gemacht. Dies kann die BaFin grundsätzlich nicht beanstanden.“


    Ungeachtet dieser Ausführungen vertrete ich die Auffassung, dass es noch „Treu und Glauben“ ( § 242 BGB ) gibt. Wenn die Bausparkassen wegen eigener Interessen und / oder Eigennutz ( geringere monatliche Sparbeiträge bewirken am Jahresende geringere Zinszahlungen durch die Bausparkassen ) über Jahre hinweg einen geringeren als den monatlichen Regelsparbeitrag akzeptieren kommt dies einer einvernehmlichen Vereinbarung über die niedrigere Rate gleich, auf dies man sich berufen kann.


    Zudem haben ja die Bausparkassen offensichtlich über lange Jahre hinweg keine Regelsparbeiträge gefordert sondern unbeanstandet geringere Sparbeiträge akzeptiert, weshalb die betroffenen Bausparer sich darauf einstellen konnten und auch eingestellt haben, von den Bausparkasse nicht mehr zur Zahlung der Differenz zum Regelsparbeitrag in Anspruch genommen zu werden.


    Wenn die Bausparkassen daher jetzt nach langen Jahren rückwirkend die Zahlung der Differenz zum Regelsparbeitrag begehrt, verstößt dies zumindest in den Fällen, in denen in den maßgeblichen ABB die Rückforderung der Differenz zum Regelsparbeitrag nicht vorgesehen oder nicht geregelt ist, nach meiner Auffassung gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. Auch ist die Anspruchserhebung der Bausparkassen verwirkt ( § 242 BGB ). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte ( Bausparkasse ) es über längere Zeit nicht geltend gemacht hat und sich der Verpflichtete ( Bausparer ) darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, wobei der Verstoß gegen Treu und Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (st.Rspr.; BGHZ 105, 290, 298;).


    Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn - abgesehen vom bloßen Zeitablauf - Umstände vorliegen, die für den Schuldner ( z.B. Bausparer ) einen Vertrauenstatbestand schaffen und die spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen. Dieser Tatbestand liegt meines Erachtens hier vor. Die Bausparkassen haben durch die über Jahre und / oder Jahrzehnte hinweg nicht geltend gemachten Differenzbeiträge einen Vertrauenstatbestand gesetzt, welcher ein besonderes Vertrauen der Betroffenen als Bausparkunden darauf rechtfertigen konnte, dass keine Differenzbeiträge mehr geltend gemacht würden. Zudem mussten die Bausparkassen annehmen, dass ihrem Verhalten eine Erklärungswirkung beigemessen werden kann.


    Aus den oben dargelegten Gründen ist das Verhalten der Bausparkassen rechtsmissbräuchlich. Die Bausparkassen setzen sich hierdurch zu ihrem früheren ( langjährigen ) Verhalten in Widerspruch und können mit ihrer Forderung zur rückwirkenden Zahlung des Differenzbeitrages zwischen Regelsparbeitrag und tatsächlich gezahltem Sparbeitrag weder gehört werden noch durchdringen.


    Diese Ausführungen stellen meine persönliche Auffassung dar und sind ohne Gewähr.


    Die Verwendung des Texts ( auch auszugsweise ) und der Hinweise geschieht auf eigenes Risiko.


    Die Beiziehung eines Anwalts scheint empfehlenswert.



    Freundliche Grüße


    Betroffener2015

  • In diesem oder dem anderen Thread wird schon mal die Meinung vertreten, dass man, solange man durch Einzahlungen, Basiszinsen und Bausparprämien die Bausparsumme noch nicht erreicht hat, mindestens den monatlichen Regelsparbeitrag (bei z. B. 10.000 € BS und 0,3 %0 = 30 €) zahlen müsste.


    Dies ist sicher richtig, wenn man mit den Einzahlungen und Sonderzahlungen (ohne Basiszinsen und Bausparprämien) unter der Summe liegt, die sich ergäbe, wenn man von Vertragsbeginn an den Regelsparbeitrag gezahlt hätte.


    Wenn man aber nun ( wie ich) seit 2003 immer jeden Monat 40 € und ein paar hundert Euro Sonderzahlungen geleistet hat, meine ich, brauche ich bei einem Guthaben von 8.700 € erst mal eine Zeitlang gar nichts mehr einzuzahlen.


    Dann kommen an den nächsten Jahresenden immer (nur) 2 % des Guthabens an Zinsen und Zinseszinsen hinzu (Ende 2016 also +174 € = 8.874 €, Ende 2017 +178 usw.)., so dass erst Ende 2023 die Bausparsumme fast erreicht wird und noch Raum für ein Darlehen von 7 € :D verbleibt und für einen schönen Bonus von 3.000 €, der leider im Jahr der Auszahlung auf einen Schlag versteuert werden muss. X(


    Die Summe des vereinbarten monatlichen Regelsparbeitrages von 30 € = 360 €/Jahr = 3.600 €/10Jahre = 7.200 €/20Jahre wäre bei dem Vertragsbeginn 2003 noch nicht erreicht.


    Der Satz aus dem vorstehenden Beitrag von Betroffener2015 über die Ansicht der Bafin zu Regelsparbeiträgen
    Zitat: „Wenn die Bausparkassen daher jetzt nach langen Jahren rückwirkend die Zahlung der Differenz zum Regelsparbeitrag begehrt,…….)
    bestärkt mich in der Ansicht, dass die BSK jetzt nicht sagen kann, „egal, welche Sonderzahlungen Du (Sie?) in früheren Jahren geleistet hast, ab jetzt zahlst Du monatlich mindestens den Regelsparbeitrag.“


    Auch hier meine Frage, kennt jemand Beispiele und/oder Urteile zu diesem Sachverhalt, oder habe ich (schon wieder) wie in meinem ersten Beitrag eine neue gemeine Idee für die BSKen ausgebrütet?


    berghaus 19.06.16

  • Guten Morgen!


    Zum Thema "Regelsparbeitrag / Sonderzahlungen" gibt es unterschiedliche Vereinbarungen entsprechend den dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden ABB.


    Für den BHW Dispo Plus heißt es dazu in § 2 (3):


    "Hat der Bausparer mehr als sechs Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als zwei Monate nicht nachgekommen, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen."


    Zumindest für diesen Tarif und andere mit gleich lautender Formulierung ist damit klar geregelt, dass der Bausparer erst dann zur Leistung weiterer Regelsparbeiträge aufgefordert werden kann, wenn diese nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Form von Sonderzahlungen "abgegolten" / geleistet wurden.



    Interessant in diesem Zusammenhang sind vllt. auch die Umstände des Urteils des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 / Az. 9 U 171/1.
    Die Begründung des OLG lautete - kurz zusammen gefasst -, bei ihrer Kündigung könne sich die Bausparkasse nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, da sie das als Darlehen anzusehende Guthaben gar nicht vollständig empfangen habe. Die Bausparkasse könne den Bausparvertrag nur dann kündigen, wenn der Bausparer die Regelbeiträge trotz Aufforderung nicht leiste. Denn eine Ansparung entsprechend den Vertragsbestimmungen führe innerhalb eines absehbaren Zeitraums automatisch zur Vollansparung, womit der Bausparkasse dann ein Kündigungsrecht zustehe.


    Wenn die Bausparkasse aber selbst ein Ruhen des Bausparvertrages erlaube und damit ein vertragliches Kündigungsrecht nicht herbeiführe, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen.


    Eine Ansparung "entsprechend den Vertragsbestimmungen" bedeutet - jedenfalls für den BHW D Plus u. ä. (s. oben!), dass Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen geleistet werden. Daraus schließe ich, dass, solange diese Zahlungen in dieser Form geleistet wurden / werden, vor Ende der Zahlungspflicht, sprich Erreichen der Bausparsumme, kein Kündigungsrecht bestehen kann, wenn man dem OLG Stuttgart folgt. - Revision zum BGH wurde zugelassen und von der Wüstenrot Bausparkasse eingelegt.




    Einen schönen Sonntag


    Eagle Eye

  • Ich finde gerade die Stelle (eines Urteils?) nicht, gelesen wohl in einem anderen Forum, wo die Bausparkasse eine kurzfristige Nachzahlungen von 20.000 € gefordert hatte, um auf die Summe der bis dahin vereinbarten Regelbeiträge zu kommen, mit dieser Forderung aber gescheitert ist, weil sie es jahrelang versäumt hatte, die Regelsparbeiträge einzufordern, der Anspruch also verwirkt war. Die Kundin musste nur noch ab 'jetzt' oder vielleicht auch noch für die 3 zurückliegenden Jahre die Regelsparbeiträge zahlen.


    berghaus 19.06.16

  • Zitat Focus: "Bei der mündlichen Verhandlung über drei Klagen gegen eine Bausparkasse aus Münster hatte das OLG Hamm angedeutet, dass es jetzt möglicherweise den Weg zum Bundesgerichtshof öffnen will."


    Welchen Joker hat Hamm in der Hinterhand, damit es endlich weitertergeht mit diesem rechtsstaatlichen Trauerspiel.....??


    MfG
    forenteilnehmer