BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Ich nehme (darüber hinaus) an, die Hammer Richter haben trotz der überzeugenden Argumente der Stuttgarter Richter zugunsten der BSKen entschieden, damit es (überhaupt) mal zu einem höchstrichterlichen Urteil kommt! :)


    berghaus 22.06.16

  • @berghaus


    Kann sein, dass es jetzt einen Schritt weiter geht, jedenfalls ist in diesem Artikel
    http://www.lto.de/recht/nachri…hn-jahre-zuteilungsreife/
    die Möglichkeit der Revision erwähnt. Für die Gesamtheit der Baussparer ist es vielleicht gut, dass der Sparer hier vor dem OLG Hamm unterlag. Und hoffentlich lässt er sich nicht "kaufen". Keine Ahnung aber, welche Fußangeln jetzt sonst noch so lauern.....?? ;(


    MfG
    forenteilnehmer


    edit: habe die letzten 2 Beiträge oberhalb übersehen.... :sleeping:
    aber dann lag ich mit meiner Einschätzung vielleicht nicht so falsch.


    Ich hoffe es kommt bald zum Showdown (natürlich mit für uns gutem Ausgang), denn es hängt bei mir ne Menge Geld in der (unverzinsten) Luft. Immerhin können die meisten bald ein Jahr "Zinsfreiheit" feiern.......

  • @alle


    In den Fällen, in denen die Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfolgte, weil unabhängig davon, ob die Bausparsumme durch Ansparungen erreicht war, 10 Jahre seit der Zuteilungsreife vergangen war, müssen die betroffenen Bausparer wohl auf ein Urteil des BGH warten.


    Nun gibt es in diesem Thread aber auch zahlreiche Fälle, in denen die Kündigung, (wie bei mir allerdings erst im Mai 2016) nach § 488 Abs. 3 BGB erfolgte, weil nach wohlwollender Hinzurechnung der im Hintergrund angesammelten Bonuszinsen die Bausparsumme erreicht bzw. überschritten sei. Die 10 Jahre seit der Zuteilung 2009 sind bei mir auch noch nicht vergangen!


    Ich habe dazu noch die ein Jahr alte Drohung der BSK (BHW), dass der Bonuszins entfällt, wenn z.B. in der Silvesternacht die Zinsen zu dem Bausparguthaben hinzugerechnet werden und dabei die Bausparsumme überschritten wird, weil ich dann nicht mehr auf ein Darlehen von z.B. einem Euro verzichten könnte. Nun ist es bei mir zum Glück noch nicht so weit. Danke liebe BSK für die Warnung! Nun gilt es, den Zeitpunkt für Vollansparung möglichst hinauszuschieben, auch wenn ich glaube, dass es sich um eine leere Drohung handelt, steht doch in den Bausparbedingungen nichts davon, im Gegenteil, die Übersparung wird geduldet und war erwünscht:
    § 3 Abs. 2 meiner ABB: „…Für Guthaben, die die Bausparsumme überschreiten, erhöht sich die Gesamtverzinsung nicht.“


    Also darf das Guthaben die Bausparsumme überschreiten. Die Möglichkeit der Vollansparung war immer vollmundig versprochen und erwünscht. Wie gut konnte man doch mit den Guthaben der Bausparer am Kapitalmarkt arbeiten, weil der Zinssatz auch unter Einbeziehung der Bonuszinsen immer noch wesentlich unter den Kapitalmarktzinsen lag. Warum sollten sonst Bonuszinsen gewährt werden. (siehe auch Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 29.02.2016 zu finden unter dem Beitrag von derfla vom 14.03.16).


    Auf der Suche nach Urteilen, Aussagen der Schlichtungsstelle oder von Anwälten der Betroffenen für diesen Fall, habe ich die 28 Seiten dieses Threads nun zum Dritten mal von vorne bis hinten durchgearbeitet und immer wieder neue Erkenntnisse gewonnen.
    Betroffene sind m.E. u.a. wn25421pbg, fuzzy745, Bausparer29, Frühling2015 (bei allen schon Kündigung im April 2015).
    Bei eagle­­­_eye erfolgte die Kündigung m.E. auch nach 488 Abs. 3 BGB, obwohl in diesem Fall 10 Jahre seit der Zuteilung vergangen sind???


    Nun gibt es ja die beiden unsäglichen Schreiben der Schlichtungsstellen, die allerdings wie Streitschriften der Bausparkassen aussehen, nach denen die Kündigung nach § 489 Abs. 3 BGB aus beim Bausparer vorhandenen ‚wirtschaftlichen‘ Gründen zulässig sein soll.
    Links dazu in den Beiträgen von derfla vom 18.12.15 und Lubislata vom 29.12.15.


    Als Argument für die Gegenmeinung findet man in dem Beitrag von wn2542pbg vom28.01.2016 den Hinweis zu dem Urteil des LG Stuttgart vom 23.12.15 (12 097/15 – Wüstenrot)
    „Eine wichtige Notable am Rande: Die Kammer stellte ferner klar, dass ein von der Beklagten gewährtes Bonusguthaben nicht dazu führen kann, dass eine Vollbesparung durch die Beklagte eigenmächtig herbeigeführt werden kann. Der Zinsbonus wird nämlich gem. den hier einschlägigen ABB der Beklagten erst mit Annahme der Zuteilung (seitens des Bausparkunden) zugeschrieben, was seitens der Klägerin gerade nicht erfolgte.“


    In dem Urteil habe ich aber diese ‚Notable‘ nicht gefunden. Insiderwissen der Anwaltskanzlei?


    Weitere Gegenargumente finden sich in dem (Klasse)-Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 29.02.2016, zu finden in dem Beitrag von derfla vom 14.03.16):
    „Weiter hat das Gericht festgestellt, dass der Bausparkasse insoweit auch das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB hier nicht zusteht, als es ihr verwehrt ist, die sog. Bonuszinsen bei der Frage der Vollbesparung zu dem Bausparguthaben hinzu zu addieren…………………..
    dort weiterlesen!


    Nun aber vorab noch eine Frage, weil ich morgen bei der örtlichen BHW-Geschäftsstelle einen Termin habe, in dem ich trotz Kündigung zum 01.09.2016 ‚fröhlich‘ unter Mitnahme des Schlichterspruchs von Klaus Wagrand vom 28.11.213 ,Vorgangsnummer 315/2913 (gefunden bei n-tv 21.01.2015???) die Verdopplung der Bausparsumme von 10 Tsd. auf 20 Tsd. Euro (oder besser nur um 5. Tsd.) beantragen werde, obwohl die Erhöhung nach § 13 der ABB der Zustimmung der BSK bedarf und verwehrt werden kann, wenn die BSK den Tarif nicht mehr anbietet.
    Wagrands Schlichtungsvorschlag ist allerdings für die Norddeutsche LBS ergangen und möglicherweise gab es in den Bestimmungen diesen Vorbehalt mit dem ‚Nicht-mehr-Anbieten-des-Tarifs‘ auch nicht.


    Weiß jemand mehr über das Verhalten der BHW bei Erhöhungsantrag trotz vorliegender Kündigung?


    berghaus 26.06.16

  • "berghaus 26.06.16
    Weiß jemand mehr über das Verhalten der BHW bei Erhöhungsantrag trotz vorliegender Kündigung? "


    Es davon auszugehen, dass das "vergebene Liebesmüh" ist. Ohne Klagen über einen Fachanwalt wird das nicht funktionieren; ggf. hilft hier der Ombudsmann weiter. :(

    Schönen Abend noch
    wn25421pbg

  • Hallo wn25421pbg,


    ich suche das Urteil des LG Stuttgart (12 O 97/15), das am 03.05.2016 durch Zurücknahme der Berufung der BSK Wüstenrot rechtskräftig wurde. Es ist wohl noch nicht veröffentlicht!?


    Viele Grüße,
    berghaus 28.06.15

  • @alle


    ich war gerade bei der örtlichen Geschäftsstelle, um meine Vertragssumme zu erhöhen.


    Das durfte und konnte der Mitarbeiter nicht, zumal er um seinen Arbeitsplatz bangen müsste, wenn viele der Bausparer mit hochverzinslichen Verträgen damit durch kämen.


    Mich interessiert noch, ob in den ABB der Verträge, bei denen der Ombudsmann Wagrand eine Erhöhung 'bewirkt' haben müsste, weil unter 5.000 € Streitwert, schon der Passus drin stand, der bei mir lautet: BHW. Dispo maXX, ABB ab 01.03.2002, § 13: Erhöhungen bedürfen der Zustimmung der BSK,".... wird nur verweigert, wenn der Tarif nicht mehr angeboten wird."
    Ist eigentlich eindeutig!
    Ich werde aber trotzdem eine Erhöhung beantragen, um meinen Willen zu vertragsgerechten Verhalten, heißt: "Ich brauche irgendwann ein Darlehen (muss natürlich für mich 'wirtschaftlich', sein, sonst kriege ich es nicht, weil mir es die Bausparkasse fürsorglich verweigern müsste), zu dokumentieren.


    berghaus 28.06.16

  • Ich bin noch nicht fertig!


    Ich suche noch neben dem Urteil (LG Stuttgart vom 23.12.15 (12 097/15 – Wüstenrot)), in dem das 'Notable' steht oder stehen müsste, wenn es nicht eine Erinnerung der beteiligten Anwälte an mündliche Aussagen des Gerichts handelt, folgende Urteile, die sich wohl mit dem Thema 'Kündigung, weil mit Hinzurechnen des Bonus Bausparsumme erreicht ist', beschäftigen:
    gefunden in http://www.bausparkassen.de/index.php?id=451

    • Urteil des AG Dortmund vom 26. Februar 2016 (Az. 416 C 9456/15)
    • Urteil des AG Nürnberg vom 16. Februar 2016 (A. 239 C 7321/15)
    • Urteil des LG Lübeck vom 15. Januar 2016 (Az. 3 O 240/15)
    • Urteil des LG Bielefeld vom 12. Januar 2016 (Az. 8 O 312/15)


      berghaus 28.06.16


  • Ich suche immer noch nach Urteilen zu den Fragen:


    1) Bonuszins weg, weil nach Vollansparung kein Verzicht auf ein Null-Darlehen mehr "ausgesprochen" werden kann.


    2) Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB, weil bei großzügiger Zwangsgewährung der Bonuszinsen die Baussparsumme erreicht und überschritten wird und die Inanspruchnahme eines durchaus noch vorhanden Darlehens von 1.200 € für mich nicht "wirtschaftlich" sei.


    Aber eigentlich müssten die Bonuszinsen nach der Behauptung 1) dann doch wieder entfallen und ich hätte wieder Anspruch auf ein Darlehen und natürlich auf die Bonuszinsen, (wenn ich kündige!). :)


    Irgend etwas stimmt da nicht!


    Ich habe jetzt jedenfalls beiden Punkten erstmal ordentlich widersprochen und mit dem Hinweis auf Schlichtungsvorschlag des Ombudsmanns Klaus Wangard Nr. 315/2013 vom 28.11.2013 einen Antrag auf Erhöhung der Bausparsumme um 5.000 € gestellt.


    Ich habe dabei geschrieben, dass ich demnächst Wohnungseigentum erwerben möchte und davon ausgehe, dass sich das Zinsniveau bald wieder ändern und Bausparen zur Erlangung eines zinsgünstigen Darlehens wieder attraktiv sein wird.


    Ich habe eine Frist gesetzt und angedroht, dass ich gewillt bin, in allen drei Fällen auch bei keiner Antwort entweder die Schlichtungsstelle anzurufen oder gleich zu klagen.


    (Aber leider gehen ja die Kosten verlorener Prozesse der BSK ebenso wie die von manchen Bausparern unverschämterweise für unendlich lange Zeiträume verlangten hohen Zinsen immer zu Lasten des Bausparerkollektivs und nicht zu Lasten des Gewinns der BSK. Da kommt man ins Grübeln! Was wird eigentlich mit dem Gewinn gemacht?)


    berghaus 05.07.16

  • @ alle


    Hallo,


    kann mir bitte jemand sagen, wie es um die steuerlichen Auswirkungen der Kündigung meines Bausparvertrags bestellt ist?
    Ich habe der Kündigung Ende 2014 widersprochen und 2015 Beschwerde beim Ombudsmann eingelegt, mein abgerechnetes Guthaben liegt derzeit auf einem Sammelkonto der BHW. Dennoch erhielt ich im Januar eine Steuerbescheinigung mit abgeführter Kapitalertragssteuer.


    Gilt das Guthaben steuerlich als geflossen?



    Viele Grüße

  • Hallo "Drogenfahnder",


    leider ja. Also in der Steuererklärung unbedingt die Einnahmen in der Anlage "Kapitalerträge" eintragen; ggf. ist dein Spitzensteuersatz ja unter 25 %. Ich würde dann vorsorglich, wenn der Bescheid kommt Einspruch einlegen und auf das schwebende Verfahren hinweisen. Im Übrigen ist es ja Sache des BHWs, wenn der Vertrag doch weiter geführt wird. Dann solltest Du aus der Kündigung keine Nachteile haben. Im Übrigen klagt sich das BHW durch alle Instanzen; ggf. wird verglichen? und du erhältst eine großzügige? Entschädigung, musst allerdings Stillschweigen darüber bewahren.


    Viele Grüße

  • Hallo "Drogenfahnder",


    leider ja. Also in der Steuererklärung unbedingt die Einnahmen in der Anlage "Kapitalerträge" eintragen; ggf. ist dein Spitzensteuersatz ja unter 25 %. Ich würde dann vorsorglich, wenn der Bescheid kommt Einspruch einlegen und auf das schwebende Verfahren hinweisen. Im Übrigen ist es ja Sache des BHWs, wenn der Vertrag doch weiter geführt wird. Dann solltest Du aus der Kündigung keine Nachteile haben. Im Übrigen klagt sich das BHW durch alle Instanzen; ggf. wird verglichen? und du erhältst eine großzügige? Entschädigung, musst allerdings Stillschweigen darüber bewahren.


    Viele Grüße


    Hallo wn25421pbg,


    hätte es denn an der steuerlichen Beurteilung der Kündigung durch die BHW für das Steuerjahr 2015 etwas geändert, wenn ich gegen den Kontoauszug 2015 Widerspruch eingelegt hätte? Den habe ich nämlich versäumt. Erst später ist mir eingefallen, daß ja - aus meiner Sicht - der Kontoauszug fehlerhafte Posten enthält ...


    Viele Grüße
    Drogenfahnder

  • Hallo "Drogenfahnder",


    das hängt von den Zinsen und dem Familienstand ab. Wichtig wäre es natürlich, den Freistellungsauftrag für das BHW auf EUR 801? für Ledige und EUR 1602? für Verheiratete zu erhöhen (wenn nicht vorher bereits ausgenutzt). Was darüber hinaus geht wird mit 25 % plus Soli versteuert. Schau mal in Deine Steuererklärung wie hoch Dein Durchschnittssteuersatz ist.
    Probier ggf. trotzdem mal, ob der Bescheid nicht von Amts wegen geändert werden kann; einen Versuch unter Schilderung der Umstände schadet ja nicht.
    - alles ohne Gewähr -


    Gruss

  • Hallo "Drogenfahnder",


    leider ja. Also in der Steuererklärung unbedingt die Einnahmen in der Anlage "Kapitalerträge" eintragen; ggf. ist dein Spitzensteuersatz ja unter 25 %. Ich würde dann vorsorglich, wenn der Bescheid kommt Einspruch einlegen und auf das schwebende Verfahren hinweisen. Im Übrigen ist es ja Sache des BHWs, wenn der Vertrag doch weiter geführt wird. Dann solltest Du aus der Kündigung keine Nachteile haben. Im Übrigen klagt sich das BHW durch alle Instanzen; ggf. wird verglichen? und du erhältst eine großzügige? Entschädigung, musst allerdings Stillschweigen darüber bewahren.


    Viele Grüße

    Es ist davon auszugehen, dass bei einer "Weiterführung" des Vertrages, also im Falle einer für den Bausparer erfolgreichen gerichtlichen Auseinandersetzung, die BHW Bausparkasse dafür zu sorgen hat, alle zuvor unrechtmäßig initiierten Kapitalflüsse wieder rückgängig zu machen. Insofern hätte der Bausparer mit einer Rückholung von Kapitalertragsteuern nichts zu tun.


    Im Zuge eines evtl. Vergleichs würden die vom BHW ausgezahlten zusätzlichen "Abfindungszahlungen" wie Zinseinnahmen behandelt. Der Vertrag enthielte dann einen Satz wie: "Die Bausparkasse weist darauf hin, dass Zinszahlungen der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen."



    Einen guten Tag!


    Eagle Eye

  • Gericht urteilt gegen Sparer Bausparkasse darf kündigen
    Der Streit um gekündigte hochverzinste Bausparverträge sorgt unvermindert für Ärger bei den Inhabern solcher Kontrakte. Mehr und mehr Fälle landen deshalb vor Gericht. Mit unterschiedlichem Ausgang. Der BGH ist wohl gefragt.


    Seit Anfang 2014 wurden über 200.000 Kunden die sogenannten "Altverträge" gekündigt.(Foto: imago stock&people) Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat einer Bausparkasse Recht gegeben, dass diese einen laufenden Bausparvertrag zur Zinsersparnis wirksam kündigen kann (Az. 8U11/16).
    In dem verhandelten Fall lag die Zuteilungsreife eines Bausparvertrags über zehn Jahre zurück. Der Bausparer nahm das Bauspardarlehen nicht in Anspruch. Das Sparguthaben wurde mit 2,5 Prozent jährlich verzinst. Die Bausparkasse kündigte daraufhin den Bausparvertrag. Dagegen setzte sich der Bausparer zur Wehr und begehrte die gerichtliche Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrags.


    Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Kündigung wirksam. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse stütze sich auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach könne ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit festem Zinssatz zehn Jahre nach vollständigem Empfang kündigen.
    Laut Urteil müssten Bausparkassen davor geschützt werden, dauerhaft einen nicht marktgerechten Zinssatz zahlen zu müssen. Sie könnten in Ertragsschwierigkeiten kommen, wenn sie die geschuldete Verzinsung mangels ausreichender Nachfrage an Bauspardarlehen nicht in vollem Umfang über das Aktivgeschäft erwirtschaften könnten. Die Zehnjahresfrist im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB beginne ab Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen. Von da an habe es der Bausparer allein in der Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen.
    uss mit den Kündigungen! Damit halte das OLG Koblenz an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die mit derjenigen der OLG Hamm, Celle und Köln im Einklang steht. Da das OLG Stuttgart jedoch anderer Auffassung ist, hat das Gericht die Revision zugelassen. Dadurch ist es dem unterlegenen Bausparer möglich, die Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof klären zu lassen.
    Für sogenannte Altverträge bekommen Sparer mitunter noch drei, vier oder fünf Prozent Zinsen. Viele Inhaber möchten sich deshalb nicht von ihren gültigen Verträgen trennen. Zu Lasten der Bausparkassen, die seit Anfang 2014 wurden über 200.000 Kunden die sogenannten "Altverträge" gekündigt hat.


    Zur Erklärung: Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen, auf längerfristige Bindung angelegten Darlehensvertrag. Dem Bausparvertrag wohnt die Besonderheit inne, dass Bausparkasse und Bausparer ihre jeweilige Rolle als Darlehensgeber beziehungsweise Darlehensnehmer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen. In der Anzahlphase oder bei Nichtinanspruchnahme eines Baudarlehens ist die Bausparkasse also Darlehensnehmerin.