BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • @berghaus / 679


    1) Bonus weg, weil Bausparsumme erreicht und kein Darlehensanspruch mehr da ist.


    Darauf wies mich ein Huk-Mitarbeiter vor Jahren einmal hin und auch die ABB (bei mir § 4) sagen es so: die Bonuszinsen werden "bei Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen oder bei Kündigung des Bausparvertrages berechnet".
    (Eine Kündigung des Bausparvertrages kann dabei ja nach den ABB nur durch den Bausparer erfolgen.)
    Und ein Bauspardarlehen kann ja nur zugeteilt werden, wenn das eingezahlte Guthaben plus "normaler" Jahreszinsen die Bausparsumme nicht erreicht.
    Der Rat war damals, dies genau im Blick zu halten, weil sonst bei Erreichen der Bausparsumme durch das eigene Guthaben plus Zinsen der Zinsbonus entfällt. Vielleicht/Vermutlich hatte der Mitarbeiter den von Dir zitierten Fall im Sinn.


    @eagle_eye, Beitrag 680
    Du schriebst:
    "Meine Meinung dazu habe ich an anderer Stelle schon einmal mit einem Satz aus dem genannten BGH-Urteil zu begründen versucht:
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Annahme eines Verzichts strenge Anforderungen zu stellen. In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist. (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2015 - V ZR 22/15, Rn. 44, juris)"



    Der Sinn dieser Aussage erschliest sich mir als Laie einfach nicht. Heißt das, ich hätte aktiv werden müssen und einen Brief schreiben müssen, um auf die Annahme eines Darlehens zu verzichten? Einen Widerruf also schreiben?


    In den ABB heißt es bei mir (§4 (2)):

    "Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht zum frühestmöglichen Zuteilungstermin an oder gibt er die Annahmeerklärung nicht fristgerecht ab oder wird die Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt."


    Daraus hätte ich nun schon gefolgert, dass ein Zuteilungs-Verzicht durch das Fehlen einer Annahmeerklärung "gesichert" wäre, weil es eine von drei Möglichkeiten ist, den Verzicht geltend zu machen.

    Ist dies ein Fehlschluss? Das sieht der BGH anders?


    Der Kündigung nach § 489 BGB 10 Jahre nach Zuteilung hat die Bausparkasse keine Ausweisung oder Berechnung der Bonuszinsen beigefügt. Es ist eine Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten. Ein Forumlar zur vorherigen Auszahlung ist beigelegt. Keine konkrete Berechnung.

    Ich habe nun so gedacht, falls es die Gefahr gäbe, dass man, wenn man der Kündigung nicht nachkommt, die Bonuszinsen verlöre, könnte man ja kuz vor Ablauf der Kündigungsfrist die Auszahlung noch beantragen/den Vertrag selber kündigen gar (?)


    In der Tat wäre es sehr interessant zu erfahren, wie es anderen ergangen ist, die die Kündigung nach 6 Monaten oder eher oder später annahmen - was bekamt Ihr ausbezahlt?


    @eagle-eye/679


    Vielen Dank für die Erklärung des Hinweisbeschlusses! So ist es verstehbar! Ich werde die Urteile noch mal nach diesen Hinweisen durchsehen!


    Viele Grüße
    Lisette

  • dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=OLG%20Celle

    Ich habe gestern mal die grünen, gelben weiß-blauen und weiß-schwarzen ABB von 18 BHW-Bausparverträgen, die ich und meine Kinder von 1980 -2009 abgeschlossen haben, durchgearbeitet, um die Unterschiede in dem § 6 (bis 1995) und § 3 (ab 1998) bezüglich der Bonuszinsen und deren Beantragung bzw. Fälligkeiten herauszufinden.


    Grob gesagt, kann man bei den


    A) Wahltarifen D (wie Dispo) 3% oder 4% (bis 1987) bzw. 2%, 3% oder 4 % (bis 1995) schriftlich anzeigen, dass man
    den höheren Zins haben möchte. Das geht aber nur bis zur 1. Auszahlung aus dem Guthaben.


    B) Bei den WahltarifenV 10 D 10/95 oder V 10 DP 04/98 mit 3% ,4% oder 5%, muss man bei der Annahme der
    Zuteilung auf das Darlehen verzichten.
    Soweit ich sehe, enthält nur der 1998er Tarif in § 3 Abs der ABB den Satz:
    "Die Gesamtverzinsungvon 5 % wird auch bei einer Kündigung nach 7 Jahren und einem Guthaben von
    7.000,00 DM gewährt."


    Aus diesem Satz leiten die Celler Richter auch nicht ein Kündigungsrecht der BHW her. Er hätte schlicht
    nur Bedeutung, wenn die ausgesprochene Kündigung wirksam wäre oder wenn eben der Bausparer nach § 14
    gekündigt hätte.
    Siehe hier:

  • Siehe hier:

    C) Bei den D maXX Tarifen V 10 DX 10/2000 und V 10 DX 2002 erhöht sich der Basiszins von 2% auf 4,25%, wenn man bei der Annahme auf das Darlehen verzichtet.


    D) Bei dem D maXX Tarif V 10 DX 03/2002 gibt es die höhere Verzinsung auch nur, wenn man bei der Annahme
    verzichtet. Und nur in diesem und in dem Tarif V10 DM 09.03 steht, soweit ich das sehe, in § 3 Abs. 2 noch der Satz:
    "Für Guthaben, die die Bausparsumme übersteigen, erhöht sich die Gesamtverzinsung nicht."


    E) Ab 2004 gibt es nur noch niedrigere Basiszinsen und eine Erhöhung nach 'Verzicht bei der Annahme' nur, wenn
    keine Vertragsänderung erfolgt ist. Die Erhöhung richtet sich nach der Umlaufrendite und die ist vielleicht schon
    negativ.


    Soviel mal zunächst. Wie gesagt, alles ohne Gewähr, nur meine Meinung und keine Rechtsberatung.


    berghaus 31.10.16

  • E) Ab 2004 gibt es nur noch niedrigere Basiszinsen und eine Erhöhung nach 'Verzicht bei der Annahme' nur, wenn
    keine Vertragsänderung erfolgt ist. Die Erhöhung richtet sich nach der Umlaufrendite und die ist vielleicht schon
    negativ.


    Ich möchte zu diesem Punkt etwas beitragen:
    Tarfif D maXX V 10 DV / 04.06. (ab 01.04.2006 gültig):
    Die Umlaufrendite wird am 15. Dez des vorangegangen Jahres ermittelt:


    Umlaufrendite unter 3,00% --> Gesamtverzinsung im Kalenderjahr 2,5%
    Umlaufrendite 3,00% bis 4,49% --> Gesamtverzinsung im Kalenderjahr 3%
    Umlaufrendite 4,50% bis 5,99% (wurde seit 2005 nie erreicht) --> Gesamtverzinsung im Kalenderjahr 3,5%
    Umlaufrendite ab 6,00% (wurde seit 2005 nie erreicht) --> Gesamtverzinsung im Kalenderjahr 4%


    Die Umlaufrendite kann zwar negativ werden, aber die Gesamtverzinsung nicht. Zudem wird die Gesamtverzinsung nur in den ersten acht Jahren gewährt.

  • Hallo Lisette,



    der von Dir zitierte § 4 Abs. 2 Deiner ABB hat m. M. n. keine Bedeutung für Deine ursprünglich in #678 gestellte Frage nach der Bonusverzinsung. Wichtig ist der §, in dem die Zahlung von Bonuszinsen vereinbart ist.


    Die Voraussetzung dafür ist in einer Reihe von ABB, die mir bekannt sind, die Annahme der Zuteilung bei gleichzeitigem Verzicht auf das Bauspardarlehen (nicht auf die „Zuteilung“, sie ist ja bereits erfolgt). Für diese Maßnahme hält jedenfalls die BHW ein Formblatt bereit.


    U. a. die Tatsache, dass der BGH an einen Darlehensverzicht strenge Anforderungen in Form einer eindeutigen Willenserklärung stellt, diente als ein Argument der klagenden Bausparer beim OLG Celle. So heißt es dann auch in den angesprochenen Urteilen des Gerichts:


    Nach dieser Vorschrift ( § 3 ABB ) erhält der Bausparer Bonuszinsen, wenn er bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen verzichtet. Einen derartigen Verzicht hat der Kläger aber nicht erklärt, weshalb ihm auch noch ein Anspruch auf ein Darlehen zusteht.


    Und weiter:


    Die Beklagte unterläuft dieses dem Sparer vertraglich zugestandene Initiativrecht, indem sie trotz Fehlens einer Willenserklärung oder eines vertraglich geregelten Fälligkeitstatbestands die Zinsen eigenmächtig dem Sparer aufdrängt.


    Das heißt letztendlich nach derzeitigem Stand, dass ein Bonuszins tatsächlich dann fällig wird, wenn der Bausparer „aktiv“ auf ein Bauspardarlehen verzichtet und dass Kündigungen nach § 488 BGB unwirksam sind, bei denen die BSK dem Bausparer (der nicht eindeutig verzichtet hat) den Bonuszins missbräuchlich „aufdrängt“, um auf diesem Wege eine Vollansparung vorzutäuschen.



    Der Kündigung nach § 489 BGB 10 Jahre nach Zuteilung hat die Bausparkasse keine Ausweisung oder Berechnung der Bonuszinsen beigefügt. Es ist eine Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten. Ein Forumlar zur vorherigen Auszahlung ist beigelegt. Keine konkrete Berechnung.


    Ich habe nun so gedacht, falls es die Gefahr gäbe, dass man, wenn man der Kündigung nicht nachkommt, die Bonuszinsen verlöre, könnte man ja kuz vor Ablauf der Kündigungsfrist die Auszahlung noch beantragen/den Vertrag selber kündigen gar (?)


    Daraus, dass Du befürchtest, die Bonuszinsen zu verlieren, wenn Du der Kündigung nicht nachkommst, schließe ich, dass Dir im Zuge der Kündigung tatsächlich Bonuszinsen ausgezahlt werden (sollen) bzw. angeboten wurden. Denn verlieren kann man ja nur etwas, was man eigentlich erhalten soll.


    Andererseits schreibst Du auch, dass „die Bausparkasse keine Ausweisung oder Berechnung der Bonuszinsen beigefügt“ hat.


    Deshalb meine Frage: Worauf gründet sich Deine Annahme, dass Dir Bonuszinsen zustehen, wenn Du der Kündigung „nachkommst“?



    Gruß
    Eagle Eye

  • Deshalb meine Frage: Worauf gründet sich Deine Annahme, dass Dir Bonuszinsen zustehen, wenn Du der Kündigung „nachkommst“?

    Das ist in der Tat die Kernfrage, die jetzt geklärt werden muss!


    Was muss man tun, wenn man eine 10-Jahre-Kündigung erhalten hat, um den Bonus noch zu retten, wenn er nicht wie selbstverständlich gewährt wurde.


    Wenn die Abrechnung nach Ablauf der Kündigungsfrist kommt, ohne Bonuszins, ist es sicher zu spät, wenn der BGH (etwa 2017?) gegen den Bausparer entscheidet, was ich befürchte.


    Mich wundert, dass der Bonuszinsverlust für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung, wie ich meine, in den bisherigen Beiträgen und möglicherweise auch im Internet noch nicht thematisiert wurde.


    Mit der mit 10-Jahre-Kündigung, wenn sie denn wirksam wird, verliert man ja die Gesamtverzinsung (4 - 5%) für eine noch vorhandene Restlaufzeit des Vertrages bis zur Vollansparung.. Dazu möglicherweise tausende Euro Bonuszinsen aus der Zeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung.


    Hat man noch die Möglichkeit, die Bonuszinsen je nach Vertrag zu beantragen und auch zu bekommen, wird man in dem einen oder anderen Fall die Bausparsumme erreichen, womit der Vertrag auch alsbald beendet sein würde.
    Ziel erreicht!


    Die unterschiedlichen Bestimmungen der BHW-Verträge über die Gewährung des der Bonuszinsen habe ich in meinen Beiträgen 682 und 683 aufgelistet:


    berghaus schrieb:


    Im Fall A.) kann man m.E. die Höherverzinsung noch bis zum Wirksamwerden der Kündigung beantragen und bekommen.


    In den Fällen B) bis D) kommt es auf die Annahme der Zuteilung und den (gleichzeitigen?) Verzicht auf das Darlehen an.


    Ob das nach einer ausgesprochenen Kündigung mit der Akzeptierung der Kündigung noch möglich ist, muss geklärt werden.


    Im Fall B) könnte der Satz , dass "die Gesamtverzinsung auch bei einer Kündigung... gewährt wird"
    sogar hilfreich sein, die Bonuszinsen (noch) zu bekommen.


    Ich bin allerdings der Meinung (oder der Hoffnung), dass es bei der Bestimmung in den Fällen B) - D), "Verzichtet der Bausparer bei der Annahme der Zuteilung auf das Darlehen..." nicht darauf ankommt, dass beides gleichzeitig geschieht.


    Im Vordergrund steht m.E., dass mit der 'Annahme der Zuteilung' der Zeitpunkt der Fälligkeit der Bonuszinsen bestimmt werden soll und der Verzicht ja schon vorher ganz offensichtlich ist, wenn man den Vertrag vollgespart hat.[/b]


    Im Normalfall war früher ja auch noch ein Darlehensanspruch da, wenn man das Geld für Bau- oder andere Zwecke in Anspruch nehmen wollte oder auch höherverzinslich anlegen konnte.


    Ich teile nicht die Ansicht, dass die Ausführungen in dem oben genannten Urteil des BGH über die Anforderungen an eine Verzichterklärung (bei einem Wegerech), die nicht auf Vermutung beruhen dürfe, hier nicht passt.


    Bei einer Übersparung der Bausparsumme ist der Verzicht ja ganz offensichtlich und, wenn es bei der Erklärung der Annahme der Zuteilung noch einer ausdrücklichen Verzichterklärung bedarf:
    Na bitte: "Ich verzichte auf das Darlehen mit einer Höhe von Null Euro." - Das entspricht auch dem Begriff der 'juristischen' Sekunde.



    Wobei ich auch schon bei meinem Lieblingsthema wäre: Bonus weg nach Vollansparung.


    Und wenn diese Androhung (der BHW mir im April 2015 und auch der Aachener an Lisette) möglich wäre, könnten auch viele Bausparer Ihren Bonuszins verlieren, wenn ihr Fall


    Ich kann irren!


    berghaus 31.10.16

  • Das System lässt mich nicht lange genug meinen Beitrag bearbeiten.
    Deshalb hier die Vervollständigung des letzten Satzes:


    Und wenn diese Androhung (der BHW bei mir im April 2015 und auch der Aachener bei Lisette) möglich wäre, könnten auch viele Bausparer ihren Bonuszins verlieren, wenn ihr Fall auf die Entscheidung des BGH wartet, weil schon die an jedem Jahresende gutgeschriebenen Basiszinsen in dem einen oder anderen Fall zur Vollansparung führen können.


    Ich kann irren!


    Wir müssen das gemeinsam klären oder die Dunkle Macht der Dunklen Macht überlassen.


    berghaus 31.10.16

  • Kurze Anmerkung zu § 3 Abs. 2 Satz 2 der Dispo-Plus-ABB: „Die Gesamtverzinsung von 5 Prozent wird auch bei einer Kündigung nach 7 Jahren und einem Guthaben von 7.000,- DM gewährt.“ (Ab 1997)


    Dazu schreibt das OLG Celle in seinen jüngsten Urteilen:


    Entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Beklagten kann sich diese nicht auf § 3 Abs. 2 Satz 2 berufen. Der dort erwähnte Fall erfasst nur Kündigungen seitens des Bausparers. Denn nur der Bausparer ist auf der Grundlage von § 14 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge berechtigt, den Bausparvertrag jederzeit zu kündigen.“


    An anderer Stelle:


    Aus dem Wortlaut des § 3 ABB [Abs. 2] ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bonusverzinsung nur bei einer Kündigung gewährt wird, was indes die Wirksamkeit der Kündigung voraussetzt und nicht bedeutet, dass durch Hinzurechnen der Bonuszinsen der Kündigungstatbestand überhaupt erst geschaffen werden kann.


    Die Argumentation des OLG Celle sollte doch im Umkehrschluss bedeuten, dass bei einer „wirksamen Kündigung“ der Bausparkasse die Bonusverzinsung gewährt werden muss.


    Diese Überlegung stelle ich mal in den Raum für die Fälle, in denen Kündigungen 10 Jahre nach Zuteilung demnächst höchstrichterlich als „wirksam“ beurteilt werden sollten.
    Ob die BSK den Bonus auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Satz 2 dann „freiwillig“ zahlen würde oder ob auch dies wieder eingeklagt werden müsste, steht auf einem anderen Blatt.



    Gruß
    Eagle Eye

  • Deshalb meine Frage: Worauf gründet sich Deine Annahme, dass Dir Bonuszinsen zustehen, wenn Du der Kündigung „nachkommst“?

    Das ist in der Tat die Kernfrage, die jetzt geklärt werden muss!


    Im § 3 (4) ABB steht bei mir:
    " Frühestens nach Ablauf von 7 Jahren sei dem jüngsten Vertragsbeginn wird bei Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen oder bei Kündigung des Bausparvertrages ein Zinsbonus berechnet. Der Zinsbonus ist abhängig von den verdienten Guthabenzinsen.
    Der Zinsbonus beträgt ..." und dann kommen die prozentualen Berechnungen für den Zinsbonus. z.B. " 110% der Guthabenzinsen ab verdientem Guthabenszinsen von 250 DM"


    Die Annahme, dass mir Bonuszinsen zustehen, resultiert einfach daraus, dass mir diese ja im Laufe der Jahre immer mal wieder genannt wurden und sie auch auf dem "Antrag zur Auszahlung des Guthabens" vemerkt waren. Auf Treu und Glauben gründet sich meine Annahme folglich ...


    Die Voraussetzung dafür ist in einer Reihe von ABB, die mir bekannt sind, die Annahme der Zuteilung bei gleichzeitigem Verzicht auf das Bauspardarlehen (nicht auf die „Zuteilung“, sie ist ja bereits erfolgt). Für diese Maßnahme hält jedenfalls die BHW ein Formblatt bereit.

    Bei diesem Formblatt von der Huk unterschrieb man:
    "Ich/Wir wünschen die Zuteilung meines/unseres Bausparvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Auf ein Bauspardarlehen verzichte(n) ich/wir.
    Bitte überweisen Sie das Guthaben auf folgendes Konto: ..."


    Auf Nachfrage bei der Huk hieß es dann, wenn ich das Guthaben noch nicht ausbezahlt haben möchte und den Bausparvertrag noch nicht gekündigt haben möchte, bräuchte ich nichts zu tun. Also folgte ich dem und tat nichts.
    Der Zinsbonus würde mir solange zustehen, wie ich die Bausparsumme noch nicht erreicht hätte.


    Hätte ich somit die Zuteilung annehmen, auf das Darlehen verzichten und auf die Auszahlung explizit verzichten müssen?


    Dann wäre jetzt der Knackpunkt:

    Was muss man tun, wenn man eine 10-Jahre-Kündigung erhalten hat, um den Bonus noch zu retten, wenn er nicht wie selbstverständlich gewährt wurde.

    bzw. die Umkehrfrage: Heißt 10-Jahre-Kündigung zugleich Bonusverlust?


    Viele Grüße,
    Lisette

  • Die Aachener begründet die Kündigung zum 28.2.2016 (die mit 6 Monaten Vorlauf erfolgte) mit §489, Abs.1 Ziffer 2 BGB.

    Hallo Lisette,


    die Kündigung Deines BSV, die wohl am 28.02.2016 zum 28.08.2016erfolgte, hätte doch trotz Deines Widerspruchs zur Abrechnung Anfang September 2016 und sofortigen Auszahlung des Bausparguthabens oder einer Scheckübersendung führen müssen. Mit oder ohne Bonuszins!?


    Hallo auch eagle_eye,


    den letzten Satz in § 3 Abs. 2 hat es wohl nur in den ABB von 1997 und 1998 gegeben.
    Dagegen gibt es das 'jederzeitige' Kündigungsrecht des Bausparers in allen Verträgen.


    Deine Meinung in Beitrag 688 "Zitat: Die Argumentation des OLG Celle sollte doch im Umkehrschluss bedeuten, dass bei einer „wirksamen Kündigung“ der Bausparkasse die Bonusverzinsung gewährt werden muss." teile ich so nicht ohne weiteres.
    Eine wirksame Kündigung nach § 14 der ABB kann ja in diesem Fall nur von dem Bausparer ausgehen.


    Die Frage ist, ob man den folgenden Satz aus einem der Urteile


    Aus dem Wortlaut des § 3 ABB [Abs. 2] ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bonusverzinsung nur bei einer Kündigung gewährt wird, was indes die Wirksamkeit der Kündigung voraussetzt (und nicht bedeutet, dass durch Hinzurechnen der Bonuszinsen der Kündigungstatbestand überhaupt erst geschaffen werden kann.)


    einfach für den Fall benutzen kann, dass der BGH die Kündigung 10 Jahre nach der Zuteilung für rechtens erklärt.


    Es kann natürlich sein, das man diesen Satz einfach so nimmt, wie er da steht, und, dass es nicht darauf ankommt, wer (wirksam) gekündigt hat. Gemeint war er so ursprünglich sicher nicht.


    Aber es ist schon fatal, wenn man einmal behauptet, der Satz gilt nur für die Kündigung durch den Bausparer und im nächsten Moment, er gelte für alle Kündigungen.


    Dazu muss man sehen, dass im Erfolgsfall nur die Bausparer bei der BHW mit einem Vertragsbeginn etwa 1998 - 1999
    diesen Bonuszinsgewährungsatz bei Kündigung in ihren ABB haben.


    Aus dem Zusammenhang gerissen ist ja auch der Satz in dem Urteil
    Aus dem Wortlaut des § 3 ABB [Abs. 2] ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bonusverzinsung nur bei einer Kündigung gewährt wird,......"
    nicht richtig, weil in § 3 Abs. 2 der ABB ja auch noch steht


    "Verzichtet der Bausparer bei der Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen,...."


    Da gibt es noch viele Fragen:


    Es kommt ja wohl auf die Aktivität des Bausparers an.


    Bei einer (wirksamen) Kündigungen 10 Jahre nach der Zuteilung ist ja noch ein Darlehensanspruch da.


    Die Kündigung der Bausparkasse bewirkt einen Zwangsverzicht auf das Darlehen.(Aufgedrängte Verarmung!)


    Aber er hat nicht freiwillig verzichtet und er kann allenfalls noch das Geld annehmen.


    Das sieht m.E. schlecht für uns Bausparer aus, es sei denn der BGH hat ein Einsehen.


    Und ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Bonuszinsverlust bei den vielen Gerichtsverfahren zur Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht schon ein Thema war, aber, dass wir Laien hier an der Sachlage vorbei diskutieren.


    berghaus 02.11.16





























    Das Gericht will damit sagen, dass die Kündigung der Bausparkasse unwirksam ist, weil die Bonuszinsen erst in der juristischen Sekunde na

  • Guten Abend zusammen,


    ich möchte nur zwei Dinge anmerken.


    Zum Thema Allgemeine Bausparbedingungen:


    Hört bitte auf Bedingungen von vor 20 oder 30 Jahren durchzublättern. Ruft bei Eurer Bausparkasse an und fordert dort die aktuell gültigen Allgemeine Bausparbedingungen an. In fast allen Fällen gab es eine Änderungen in den ABB. Oder fragt nach dem aktuell gültigem Stand der ABB.


    Es gibt Änderungen in den ABB´s die bedürfen nicht mal Eurer Zustimmung.


    Zum Thema Vollansparung / Darlehensverzicht:


    In den meisten ABB steht Sinngemäß: "Die Höhe des Bauspardarlehens errechnet sichaus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben. "


    Bespare ich einen Bausparvertrag voll, kann ich eben auf kein Darlehen mehr verzichten. Behalte ich mir vor meinen Vertrag bis auf 1 Cent "vollzubesparen" - also unterschreite ich die Bausparsumme um einen Cent- kann ich noch einen Verzicht aussprechen.


    Beispiel:


    Bausparsumme 20.000,00 EUR, Kontostand 20.000,00 EUR, Darlehen 0,00 EUR, kein Darlehensverzicht möglich
    Bausparsumme 20.000,00 EUR, Kontostand 19.999,99 EUR, Darlehen 0,01 EUR, Verzicht möglich



    Schönen Abend!

  • Hallo d0nk3y,



    ich kann bedenkenlos in meinen mir damals in den 90er Jahren ausgehändigten ABB herumblättern und brauche keine "aktuellen" anzufordern.


    § 20 ABB:
    "Änderungen der Allgemeinen Bedingungen werden dem Bausparer schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekanntgegeben."
    Dies ist beim Dispo Plus nie geschehen.



    Lediglich die Bestimmungen der §§ 2 bis 7,9 bis 14 und 19 Abs. 2 dürfen verändert werden - dies allerdings nur mit "Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen", heute "BaFin".
    Auch dies hat nicht stattgefunden. Und das ist ja gerade das Beschämende für die BSK:


    Sie hätte längst und schon vor Jahren bei der Bafin einen Antrag auf z. B. "Anpassung", sprich Veränderung der Zinssätze stellen können. Die Tatsache, dass sie es nicht getan hat, deutet darauf hin, dass einem solchen Antrag nicht stattgegeben worden wäre.
    Stattdessen versucht man nun auf anderem Wege, die vertraglichen Vereinbarungen - wie das OLG Celle urteilt - rechtsmissbräuchlich auszuhebeln.



    Deine Aussage zur Vollbesparung scheint unstrittig. Gut, dass wir nun - jedenfalls nach Stand der Dinge - wissen, dass ein Bonuszins nicht zum Bausparguthaben gehört. Eine Tatsache, die die BHW unter Umgehung der Vertragsvereinbarungen und als Grundlage ihrer diesbezüglichen Kündigungen mit nicht nachvollziehbaren Begründungen auszuhebeln versucht(e) ...




    Gruß
    Eagle Eye

  • Hallo d0nk3y,


    dass vertraglich vereinbarte ABB ohne Zustimmung des Bausparer geändert werden können, sehe ich aus meiner Zeit bei der "Gasrebellion" anders. Es mag da Ausnahmen geben. Z.B. hätte die Bafin die Guthabenzinsen senken können, wenn die Bausparkassen am Hungertuch am Nagen wären. Waren sie aber nicht und sind sie auch nicht!


    Mit Deinem Beitrag zu dem Darlehensverzicht kommen wir geradezu auf mein Lieblingsthema aus meinem ersten Beitrag und später.: Bonus weg nach Vollbesparung, mir und anderen von der Bausparkasse angedroht, aber noch nirgends als Vollendung nachgewiesen, obwohl es millionenfach vorgekommen sein müsste.


    Bei mir und meinen Kindern wurden zahlreiche Bausparverträge vollgespart und noch Jahre auch zu 5 % weitergeführt.
    Und in diesem Bewusstsein haben wir immer neue Verträge abgeschlossen.


    Sehen wir es einmal so:


    Nach der Zuteilung verzichtet der Bausparer durch deren Nichtannahme vorerst auf das Darlehen.


    Nähert er sich immer mehr mit seinen Einzahlungen und den Zinsen der Baussparsumme, wird offensichtlich, dass er endgültig auf das Bauspardarlehen verzichten wird und zwar insbesondere dann, wenn die Bonuszinsen im Hintergrund schon höher sind als das Darlehen.


    Die Beanspruchung der Zinsen und der Bonuszinsen bis zur Vollbesparung ist das gute Recht des Bausparers, so hat es das OLG Celle in 8 Fällen am 14.09.2016 festgestellt. Es wurdevon der Bausparkasse bei Vertragsabschluss so beworben und durch niedrige Zinsen in der Anfangssparphase erkauft.


    Die heute nicht mehr marktüblichen Zinszahlungen gehen auch nicht zu Lasten des Bausparkollektivs.


    Dagegen könnten es aber die Kosten der verlorenen Prozesse sein, die allerdings dadurch hundertfach aufgewogen werden, dass sich von hundert Gekündigten vielleicht nur einer wehrt.


    Selbst bei klarer Rechtslage wird weiter gekündigt und es gibt keine Aufsichtsbehörde oder Politiker, die dem Treiben Einhalt gebieten.


    Die dadurch erzielten Gewinne z.B. der Postbank und der DB landen m.E. bei dem oberen Management bei denen, die häufig das Missmanagement zu verantworten haben.


    Vor lauter Wut komme ich vom Thema ab!


    Noch im Oktober 2012 schrieb derselbe Leiter des Produktmanagements Herr (ppa.) W. Kipke, der im April 2015 den Verlust des Bonuszinses bei Übersparung androhte, bei einem Vertrag mit den gleichen ABB:


    "Durch die jahrelangen Sparleistungen haben Sie Ihren Bausparvertrag nun zu 100 Prozent angespart. Der Vertrag ist erfüllt, ein Bauspardarlehen kann nicht mehr in Anspruch genommen werden. Guthaben und ggf. Bonusverzinsung - je nach dem von Ihnen gewählten Bauspartarif - stehen jetzt für Sie auf Abruf bereit.
    ..............................
    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihren Bausparvertrag nur noch bis zum 01.03.2013 fortführen können."


    Ich hatte Verständnis dafür und die Bonuszinsen bekommen.


    Und als Ergänzung: Genau in dem § 3 Abs. 2 der ABB (V 10 DX/ 03.2002) der betroffenen beiden Verträge steht der Satz:


    "Für Guthaben, die die Bausparsumme übersteigen, erhöht sich die Gesamtverzinsung nicht."

    Ein Schelm, der Böses dabei denkt!


    Ich habe es schon mehrfach geschrieben:


    Bei der Annahme der Zuteilung muss man nicht noch den Verzicht "aussprechen". Der liegt vor, weil er offensichtlich ist.


    Eine zeitlichen Zusammenhang bei den Begriffen Annahme und Verzicht herzustellen oder viele tausend Bonuszinsen über Nacht einzuheimsen, könnte man m.E. schon als Betrugsversuch werten.


    Und ähnlich sehe ich die "Aufgedrängte Bereicherung" als "ungerechtfertigte Bereicherung" der Bausparkassen an, die wie gesagt, in sicher 99 von 100 Fällen stattfindet, weil sich die Betroffenen nicht wehren (können).



    berghaus 02.11.16






    :

  • Hallo Ihr beiden,


    ich gehe nochmal auf ein paar Punkte ein:


    ABB:


    Es gab in einigen Tarifen zu den Allgemeinen Bausparbedingungen bei der BHW Bausparkasse (sicherlich auch bei anderen Bausparkassen) Zwangsänderungen der Bafin bzw. des Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen. Diese wurden umgesetzt und das Bausparkollektiv wurde zu diesen Änderungen informiert. Inwieweit - also in welcher Form - das passiert ist kann ich nicht sagen. Dennoch bin ich der Meinung, dass sich ein Großteil der ABB geändert hat.


    Es gibt einen Jahreskontoauszug den Ihr erhalten habt und in der Regel werden dort oder im Anschreiben die Änderungen genannt. Auf dem Jahreskontoauszug gibt es meistens auch eine Vorder- und Rückseite, welche beide bedruckt sind.


    Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass so etwas gern überlesen, übersehen, als normaler Infobrief oder gar als Werbung abgetan wird und entsprechend in der Ablage "P" oder "rund" landet.


    Es sollte aber auch nur ein gut gemeinter Hinweis sein,dass Ihr die für Euch "gültigen" ABB habt.


    By the way, wenn Ihr die Hauszeitschrift des BHW bekommen habt, wurden die Änderungen der ABB dort bekannt gegeben (Hausmitteilung). Also bekommen Kunden die eine Hauszeitschrift haben keine separate Änderungsmitteilung. Und Eure Hauszeitschriften - sofern damals nicht abbestellt - sind zu 100% im Altpapier gelandet :P


    Darlehensverzicht / Annahme der Zuteilung:


    Schaut Euch mal die Erklärung zur Zuteilung an. Dort ist vermerkt, dass Ihr die Zuteilung annehmt und den Darlehensverzicht erklären "könnt".


    Sprecht Ihr nur die Annahme der Zuteilung aus und verzichtet Ihr nicht auf das Darlehen, wird das Darlehen eben bereit gestellt und Ihr habt dafür Bereitstellungszinsen zu zahlen.


    So steht es in den ABB. Was daran ein Betrug ist, ist mir schleierhaft? ?(


    Die Bausparkassen kündigen nun nicht allein auf Grund der ABB sondern benennen mehrere Gründe warum die Verträge mit dem Bonus gekündigt wurden. Ob nun die Kündigung durch die Einberechnung des Bonus rechtens ist, entscheidet der BGH und nicht wir.


    Dennoch kann ich nicht die Argumention der Bausparkasse umdrehen und sagen "ihr müsst jetzt wissen, dass ich auf mein Darlehen verzichte, ich will ja eh nur sparen".


    Vollansparung:


    Mir ist bisher auch kein Fall bekannt, dass bei einer Übersparung / Vollansparung der Bonus nicht gezahlt wurde. Aber worauf möchte ich verzichten, wenn es nichts zum verzichten gibt?


    Der Sinn und Zweck des Bausparen ist es eben ein zinsgünstiges Darlehen zu erlangen (ABB und Bausparkassengesetz). So wurde es ja auch dem Ombudsmann über argumentiert. Auch wenn es hier anders beworben wurde:


    Es gibt derzeit eine große Bank die so toll für Ihr kostenloses Girokonto (lebenslang) wirbt und andere Banken hundsgemein sind, da sie gerade das Geschäftsmodell aufgegeben haben. Schau ich in die AGB; Ernüchterung: Mindestanforderung an den Geldeingang, wird die kostenlose Leistung auf einmal kostenpflichtig, erhalte ich eine Nachricht und möchte ich den AGB widersprechen, habe ich zwei Monate Zeit mein Girokonto zu kündigen. Soviel zu lebenslang kostenfrei...


    Vertragsinhalt sind die ABB und Gesetze und eben nicht die Werbung. :(


    Rechtslage:


    Die Rechtslage hierzu ist überhaupt noch nicht klar, da Celle die Revision zugelassen hat und auf die wird es hinauslaufen. Nach meinem Wissenstand überwiegen die Urteile zu Gunsten der BHW Bausparkasse. Wie schon erwähnt wird es aber am Ende der BGH entscheiden.


    Viele Grüße

  • Hallo D0nk3y,


    ich habe mal nachgeschaut in ein paar Verträgen.


    Die Änderungen der ABB betreffen meist unwichtige Bestimmungen der Verträge, z.B die Umstellung auf den Euro, oder sind für den Bausparer positiv, wie z.B. der Übergang zur taggenauen Verzinsung, die ich weiter oben verlinkt habe.


    Die von Jahr zu Jahr unterschiedlichen Bestimmungen über die Zinsen, Gesamtzinsen, Zinsen bei Kündigung und bei Überschreiten der Bausparsumme, der Anzeige des Zinswechsels und schließlich der Verzicht bei der Annahme wurden sicher nicht geändert und sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Bausparers wohl auch nicht zu ändern (außer durch die bafin).


    Wo findet man die "Erklärung zur Zuteilung"? In den ABB oder in Formularen?


    Klar ist, dass man bei der Annahme der Zuteilung, wenn noch ein Darlehensanspruch da ist, erklären muss, ob man das Darlehen nun will oder nicht.
    Es hat Zeiten gegeben, da hat man sich das Bausparguthaben mit Bonuszinsen auch vor der Vollansparung auszahlen lassen, weil man es dringend brauchte oder auch eine bessere Geldanlage gefunden hatte.


    Als Betrugsversuch oder Nötigung sehe ich es an, wenn gedroht wird, dass die Bonuszinsen über Nacht weg sind, wenn man durch Einzahlungen, Basiszinsen und Bausparzinsen die Bausparsumme überschreitet, wenn dies rechtlich nicht stimmt.


    Dein Zitat " Aber worauf möchte ich verzichten, wenn es nichts zum verzichten gibt?" leuchtet ja bei oberflächlicher Betrachtung ein.
    Aber der Verzicht liegt ja in dem Moment vor, wo ich es zulasse, dass die Bausparsumme erreicht oder überschritten wird.


    Zu sagen, ein solcher Verzicht kann nur (zeitlich) im Moment der Annahme der Zuteilung "ausgesprochen" werden, ist albern und an den Haaren herbeigezogen (Winkeladvokaterei) und soll nur dazu dienen, die Kunden vorzeitig aus den Verträgen zu treiben. Das hat mit Seriösität nichst zu tun.


    Und beim Suchen fand ich noch folgende Aussagen in einem Schreiben vom Mai 2003 mit einem Beratungsgutschein, mit dem für den Abschluss eines Dispo maXX - Verrtages (mein nun gekündigter Vertrag) geworben wurde:


    Am Anfang steht der Dispo maXX - am Ende die Erfüllung Ihrer Träume!
    hohe Zinsen ohne Risiko..................
    Sichern Sie sich die clevere Kapitalanlage...........
    Sie gehen keinerlei Risiko ein (außer vielleicht in der Sylvesternacht tausende von Euro zu verlieren, wenn sie nicht aufpassen . Wir warnen Sie aber vorher*) * von mir eingefügt
    und bleiben flexibel!
    L
    ehnen Sie sich ganz beruhigt zurück und lassen Ihr Vermögen wachsen, Herr XXX! Und am Ende entscheiden Sie, welchen Traum Sie sich mit Ohrem Dispo maXX-Vermögen verwirklichen.
    Ob Auto, Urlaubsreise oder neue Möbel.
    usw.

    Wenn man weiß, dass der Bonuszins im Moment der Vollbesparung weg ist, kann man aufpassen, dass dies nicht geschieht. Kurz danach gibt es heutzutage sowieso dann eine (zulässige) Kündigung durch die BSK.


    Nichts tun kann man im Moment bei Verträgen, die 10 Jahre nach der Zuteilung gekündigt wurden oder werden.
    Da ist die Frage, ob man nach der von der Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung noch den Wechsel zur Höherverzinsung durch schriftliche Anzeige vor der Auszahlung beantragen kann (Tarife D, § 6 der ABB) oder in den Disp maxx-Tarifen (§ 3 ) noch überhaupt die Annahme der Zuteilung erklären kann,
    und, da in diesen Fällen ja auch noch eine Darlehensanspruch vorhanden ist, auch den Verzicht miterklären kann.


    Viele Grüße


    berghaus 04.11.16

  • Hallo d0nk3y,


    zu Deinem Beitrag #694:


    Es gab in einigen Tarifen zu den Allgemeinen Bausparbedingungen bei der BHW Bausparkasse (sicherlich auch bei anderen Bausparkassen) Zwangsänderungen der Bafin bzw. des Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen. Diese wurden umgesetzt und das Bausparkollektiv wurde zu diesen Änderungen informiert. Inwieweit - also in welcher Form - das passiert ist kann ich nicht sagen. Dennoch bin ich der Meinung, dass sich ein Großteil der ABB geändert hat.


    Bei Deinen oben zitierten Einlassungen irrst Du.


    Was diejenigen Vertragskündigungen angeht, die wegen Einbeziehung von Bonuszinsen zum scheinbaren Erreichen einer Vollbesparung aktuell strittig sind und die vom OLG Celle für unwirksam erklärt wurden, gab es bzgl. der entsprechenden Tarifbestimmungen keine „Zwangsänderungen der BaFin“, die „umgesetzt“ wurden.


    Falls Du diesbezüglich über andere, und zwar konkrete Informationen verfügst, wäre es gut, sie hier mit Verweis auf den entsprechenden Paragraphen zu kommunizieren. Nur so lässt sich imho sachgerecht diskutieren, denn eine Bemerkung wie „Dennoch bin ich der Meinung, dass sich ein Großteil der ABB geändert hat“ ist, sorry, etwas sinnfrei, solange es keine Nachweise dafür gibt, um welchen „Großteil“ es sich dabei faktisch handelt.


    Insofern bleibe ich bei meiner Feststellung, die BSK hätte schon vor Jahren bei der BaFin einen Antrag auf Veränderung der Zinssätze stellen können. Sie tat es definitiv nicht, was als starkes Indiz dafür gewertet werden darf, dass sie selbst von den Erfolgsaussichten für einen solchen Antrag nicht überzeugt war.



    Die Bausparkassen kündigen nun nicht allein auf Grund der ABB sondern benennen mehrere Gründe warum die Verträge mit dem Bonus gekündigt wurden. Ob nun die Kündigung durch die Einberechnung des Bonus rechtens ist, entscheidet der BGH und nicht wir.


    Zumindest die BHW kündigt nicht nur „nicht allein auf Grund der ABB“, sondern gar nicht auf Grund der ABB. Dies deshalb, weil sie lt. ABB keinerlei Kündigungsrecht hat, solange der Bausparer seine Pflichten erfüllt.


    Wenn Du „mehrere Gründe“ kennst, die die Bausparkassen im Zusammenhang mit Bonuszinsanrechnungen für ihre Kündigungen nennen, wäre es auch an dieser Stelle schön, sie von Dir zu erfahren. Mir ist bislang nur ein einziger sogenannter "Grund" bekannt, und das ist der, den Bausparer entmündigen zu sollen, indem man ihm vorschreibt, was für ihn das wirtschaftlich „Sinnvollste“ wäre. Dieser „Grund“ scheint allerdings weder durch die ABB noch durch ein Gesetz gedeckt zu sein, weshalb ihm gerichtlich - jedenfalls vorläufig - ein Riegel vorgeschoben wurde.


    Dass letzten Endes der BGH entscheiden könnte, sollte jedem klar sein … wir leben ja schließlich in einem Rechtsstaat, nicht wahr? Wenn ich schreibe „entscheiden könnte“, dann deshalb, weil wir noch nicht wissen, ob die BSK eine Revision bis zum Ende durchzieht oder lediglich von der Möglichkeit Gebrauch macht, „auf Zeit zu spielen“ …



    Mir ist bisher auch kein Fall bekannt, dass bei einer Übersparung / Vollansparung der Bonus nicht gezahlt wurde.“


    Ist Dir denn im Gegensatz dazu ein Fall bekannt, in dem bei einer Übersparung / Vollansparung der Bonus gezahlt wurde?



    Gruß
    Eagle Eye

  • Trotz erfolgreicher Klage auf den Kosten sitzen geblieben!

    An dieser Stelle möchte ich darauf aufmerksam machen, dass ein gewonnener Prozess ggf. auch mit Kosten für den siegreichen Kläger verbunden sein kann. Das Langericht Hannover, das zuständig für die Klagen gegen die BHW BSK ist und deren erste Urteile vom OLG Celle einkassiert wurden (Zuteilung noch keine 10 Jahre) - hat mich mit einer rechtlich sehr bedenklichen und nicht nachvollziehenden Begründung auch als Kläger an den Kosten (ein zweiter Fall ist mir bekannt) beteiligt.
    Dass das Vertrauen der Bürger, die über keine finanziellen Mittel verfügen, in den Rechtsstaat verloren geht, ist nicht verwunderlich. Auf den voranwaltlichen Kosten bleibe ich, obwohl siegreich vor Gericht, sitzen. Man kann natürlich gerichtlich dagegen angehen. Bei mir zahlt die Rechtschutzversicherung die voranwaltlichen Kosten, aber wer keine hat und es sich finanziell nicht leisten kann , geht leer aus. Bei anderen Landgerichten zahlt der Unterlegene. Es lebe der Rechtstaat, der mich hier durch seine Judikative schwer enttäuscht hat. Ist schon irgendwie merkwürdig das mit dem Landgericht Hannover und dem BHW. Jeder kann sich ja selbst seinen Reim darauf machen. In diesem Sinne allen ein schönes Wochenende.


    wn25421pbg

  • Hallo wn25421pbg,


    schön, dass wir von Dir hören, dass Du Deinen Prozess (vorläufig?) gewonnen hast, und, dass das LG Hannover sich wohl den Argumenten des OLG Celle angeschlossen hat.


    Schön wäre es auch, wenn wir das Urteil bald mal lesen könnten auch in Bezug auf die vorgerichtlichen Kosten.


    Mir war das schon in einem der 8 oben von mir verlinkten Urteile aufgefallen, wonach die Bausparkasse auch nicht verurteilt wurde, vorgerichtliche Kosten zu übernehmen. https://dejure.org/dienste/rec…chung?gericht=OLG%20Celle


    Zitat aus dem Urteil des OLG Celle vom 14.09.2016 (3 U 38/1614 O 196/15 )
    "Ein Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten ist zudem erst dann entstanden,wenn der Mandant einem einforderbaren Zahlungsanspruch seines Prozessbevollmächtigtenausgesetzt ist und er die entsprechenden Anwaltskosten auch bezahlthat.Dies setzt zunächst voraus, dass dem Mandanten eine ordnungsgemäße anwaltlicheVergütungsberechnung gem. § 10 RVG mitgeteilt worden ist .................Ohne diese Berechnung ist derAuftraggeber nicht zur Zahlung gegenüber seinem Rechtsanwalt verpflichtet."


    Möglicherweise haben da (und bei Dir) die Anwälte was falsch gemacht.


    Man muss ja alle acht Urteile mal durchlesen!


    Das dritte (3 U 37/16) (http://files.vogel.de/infodien…data/9/8/2/9/3/189037.pdf) behandelt zwei Bausparverträge, von denen einer nach § 488 BGB (Bonuszins)und der andere nach § 489 (10 Jahre) gekündigt worden ist.


    Die Ausführungen, warum im Gegensatz zur Meinung des OLG Stuttgart der § 489 auf die Bausparverträge anzuwenden ist, sind schwer zu lesen und für mich Unkundigen kaum zu verstehen.


    Mir ist aber aufgefallen, dass das OLG Celle meint, dass ein Bausparvertrag ewig bestehen würde, wenn der Kunde die Zuteilung nicht annimmt oder selbst kündigt. Das hat das OLG Stuttgart doch schlüssig anders gesehen.
    Zitat aus dem Urteil de OLG Celle :" ............Denn der Inhalt der Werbematerialien kann mit Rücksicht auf das Gebot der objektivenAuslegung keineswegs so verstanden werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bausparvertrag um ein (Spar-)Anlageprodukt handelt, welches auch nach Zuteilungsreife unbegrenzt weiter bespart werden kann bzw. jedwedes Kündigungsrecht der Beklagten ausgeschlossen ist."


    Zu prüfen wäre, ob es Bausparverträge gibt, bei denen ab einem bestimmten Zeitpunkt Regelsparbeiträge nicht mehr gefordert werden können.


    Es gibt viel zu lesen! Fangen wir an.


    berghaus 05.11.16

  • #698



    Hallo berghaus,


    um mit Deinem letzten Gedanken anzufangen:


    „… dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bausparvertrag um ein (Spar-)Anlageprodukt handelt, welches auch nach Zuteilungsreife unbegrenzt weiter bespart werden kann bzw. jedwedes Kündigungsrecht der Beklagten ausgeschlossen ist."

    Ganz gleich ob die Bausparkasse in ihren damaligen ABB selbst für eine Regelungslücke gesorgt hat oder nicht (denn sie war es ja wohl, die ihren Bausparkunden die Bedingungen vorgegeben hat), ob also ab einem bestimmten Zeitpunkt Regelsparbeiträge nicht mehr gefordert werden können, ist der Begriff „unbegrenzt“ - und zwar durch Unterstreichen noch besonders hervorgehoben - völlig fehl am Platze. Denn in jedem Fall fallen Zinsen an, die das Bausparguthaben sukzessive weiter anwachsen lassen, so dass es irgendwann zwangsläufig zur Vollbesparung kommt.



    Ein ganz anderer Punkt geht mir schon längere Zeit durch den Kopf - bemerkenswert und höchst widersprüchlich:


    Das Celler Gericht führt aus: „Der vorliegende Bausparvertrag ist als Darlehen i. S. von § 489 BGB zu qualifizieren.


    Weiter heißt es, dass „Auch die weitere Voraussetzung, dass die Darlehensvaluta [mit der Zuteilungsreife] vollständig empfangen worden ist“, vorliege


    An anderer Stelle des Urteils ist allerdings dann zu lesen:


    Die Anknüpfung an den Eintritt der Zuteilungsreife ist geboten, um die Bausparkasse vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. […] Sie ist auch interessengerecht, weil bei Bausparverträgen mangels einer Verpflichtung zum Abruf des Darlehens ein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag nicht feststeht.
    (Übernommen / abgeschrieben vom OLG Hamm)


    Nun wird ein Darlehensvertrag in § 488 BGB Abs. 1 aber folgendermaßen definiert:


    Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.“


    Wie also kann die Kündigung eines sog. „Darlehensvertrages“ nach §§ 488/489 BGB überhaupt in Frage kommen und rechtens sein, wenn selbst das OLG Celle feststellt, dass bei Bausparverträgen ein zu entrichtender Darlehensbetrag, also ein vereinbarter Geldbetrag als Darlehenshöhe gar nicht feststeht /gar nicht vereinbart wurde, dies aber die gesetzliche Voraussetzung dafür ist, dass es sich überhaupt erst um einen Darlehensvertrag handelt?


    Das einzige Gericht, von dem ich weiß, dass es diesen Widerspruch erkannt und nicht diesbezügliche Formulierungen aus Urteilen anderer Gerichte bedenkenlos übernommen hat, ist das AG Ludwigsburg in seinem Urteil pro Bausparer vom 7.8.2015 (10 C 1154/15):


    „„… ergibt es sich von selbst, dass die Darlehenssumme, die der Kreditgeber gewähren soll, vertraglich festgelegt ist. Dieser „Normalfall“ des Darlehens ist beim Bausparvertrag gerade nicht gegeben. Zwar ist der Bausparer in der Ansparphase Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmerin, jedoch ist im Bausparvertrag die vom Darlehensgeber „geschuldete“ Darlehenssumme mit keinem Wort festgelegt. Im Bausparvertrag geregelt ist lediglich die Bausparsumme und ermittelbar ist festgelegt die Zuteilungsreife. […] Damit ist vertraglich eine bestimmte Darlehenssumme, die der Darlehensgeber der Ansparphase, also der Bausparer, an die Bausparkasse zu zahlen hat, nicht ausgewiesen.


    Meinungen dazu???



    Gruß
    Eagle Eye

  • „Die Anknüpfung an den Eintritt der Zuteilungsreife ist geboten, um die Bausparkasse vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. […] Sie ist auch interessengerecht, weil bei Bausparverträgen mangels einer Verpflichtung zum Abruf des Darlehens ein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag nicht feststeht.“
    (Übernommen / abgeschrieben vom OLG Hamm)


    Nun wird ein Darlehensvertrag in § 488 BGB Abs. 1 aber folgendermaßen definiert:


    „Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.

    Juristen denken da wohl anders als wir Nichtjuristen, beide mit unterschiedlichen Ergebnissen.
    Ich versuch's mal:


    In den ABB ist keine Berechnung des Darlehensbetrages zu finden, da steht leichtsinnigerweise auch nichts davon, dass der arme Bausparer beim Sparen der BSK ein Darlehen zur Verfügung stellt. Das habe ich 50 Jahre lang nicht gewusst und das Wissen auch nicht gebraucht. Nun aber in Zeiten der angeblichen Zinsnot müssen das BGB und juristische Spitzfindigkeiten herhalten, um die Gewinne zu vergrößern. Das ist das Gebot der Stunde, Vertragstreue hin, Vertragstreue her. Und wer bemerkt denn schon bei den wenigen Zeitungsmeldungen, wie da hunderttausende Bausparer betrogen werden.
    Aber ich schweife schon wieder ab.


    Nun aber wird ein vereinbarter Darlehensbetrag gebraucht. Ist doch ganz einfach:


    Der lässt sich nach der Zuteilung und auch 10 Jahre danach doch jeden Tag neu ausrechnen und die Berechnungsmethode gilt als vereinbart oder so!


    berghaus 08.11.16