BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Ergänzung meines vorstehenden Beitrages mit funktionierendem LInk:


    verbraucherzentrale-bawue.de/media246187A.pdf.


    Lesenswert!


    Unglaublich, auf welche verbraucherunfreundlichen Ideen die Bausparkassen zum Zwecke der Gewinnmaximierung gekommen sind, die wir in diesem Thread noch gar nicht behandelt haben.


    Danke orbiter25!


    Da ist auch der von mir in meinem ersten Beitrag (520) behandelte Fall behandelt, dass die BHW androht, dass die Bonuszinsen (über Nacht) weg sind, wenn man mit Einzahlungen, Basiszinsen und Bausparprämien die Bausparsumme erreicht.


    Dies kann man in der Regel vermeiden, wenn man im Hinblick auf die zulässigen Kündigungsmöglichkeiten der Bausparkasse bei Vollbesparung oder 10 Jahren nach der Zuteilung, bzw. 17 Jahre nach Bausparbeginn bei 'Renditeknallern' vorher selbst die Zuteilung annimmt.


    Es gibt aber sicher auch Kündigungsfälle, in den Widerspruch erhoben wurde oder die sogar rechtshängig sind, in denen im Falle, dass der Bausparer obsiegt und der Bausparvertrag fortbestehen durfte, die jährlichen Basisinsen irgendwann in einer Silvesternacht dazu geführt haben, dass die Bausparsumme erreicht wird.


    Dann wird eventuell eine neue Sau durchs Dorf getrieben, was sich durch einfaches Nachrechnen vermeiden lässt.



    berghaus 26.04.17

  • @Florence


    Danke, Florence, genauso wollte ich es! Aber der Antwort-Button hat seinerzeit nicht so funktioniert wie von mir gewünscht - vielleicht habe ich mich aber auch nur zu dumm angestellt.


    @nemkinjata (Beitrag 913)


    Dann dürfte es sich bei dem Beschluss des OLG München wohl um ein Verfahren gegen die Bayerische Landesbausparkasse handeln. Wenn die Aachener BSK auf einen unveröffentlichten Beschluss des OLG München verweist, in dem sie offensichtlich nicht selbst verfahrensbeteiligt ist, zeigt dies, dass die Bausparkassen untereinander sehr gut vernetzt sind. Entsprechendes würde ich mir auch für die Bausparerseite wünschen!


    Wenn ich selbst Verfahrensbetroffener wäre, würde ich die BSK unter Hinweis darauf, dass es beim Zitat einer unveröffentlichten Gerichtsentscheidung ein nobile officium ist, dem Vertragspartner die entsprechende Entscheidung zugänglich zu machen, bitten, mir den zitierten Beschluss des OLG München zu übersenden. Ich würde mich selbstverständlich bereit erklären, diese Gerichtsentscheidung zu prüfen und ggf. hieraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.


    Allerdings halte ich es für eher fraglich, ob sich allein aus dem Gerichtsbeschluss - ohne Kenntnis des einschlägigen Sachverhalts und der jeweiligen Bausparbedingungen - ohne weiteres entnehmen lässt, ob der vom OLG München zu entscheidende Sachverhalt mit dem ihrigen vergleichbar ist. Es gibt da wohl selbst bei den Bauspartarifen, die grundsätzlich die Zahlung eines Zinsbonus vorsehen, durchaus gravierende und rechtlich erhebliche Unterschiede. Auch in diesem Forum wurde schon intensiv darüber gerätselt, wie die entsprechenden Ausführungen des BGH in RdNr. 81 bzw. 84 der Entscheidungsgründe zu verstehen sind. Dass ein Tarif mit Bonuszins nicht in jedem Fall eine Ausnahme von dem Regelfall darstellt, zeigt sich im Übrigen bereits aus einer der beiden BGH-Entscheidungen vom 21.2.2017. Denn auch der BGH-Entscheidung mit dem Az. XI ZR 272/16 liegt offensichtlich ein Bausparvertrag mit Bonuszins zugrunde (siehe dort RdNr. 2).


    @-pwmu (Beitrag 915)


    Ich teile Ihre Ausführungen.


    Auch ich habe mit der Aachener BSK entsprechende Erfahrungen gemacht. Ich habe für meine - damals z.T noch minderjährigen - Kinder bei deren Rechtsvorgängerin, der HUK-Coburg Bausparkasse, jeweils Bausparverträge nach Tarif W-PLUS (Optionsvariante) abgeschlossen, und zwar mit der seinerzeitigen (MIndest)Bausparsumme von 5.000 EUR. Der BSV für meine bei Vertragsschluss (20.12.2002) 21-jährige Tochter war z.B. am 31.1.2008 zuteilungsreif. Nach Überrnahme der HUK-Coburg BSK durch die Aachener BSK hat diese seit ca, Mitte 2013 versucht, meine Tochter zur Auszahlung des Guthabens unter Verzicht auf ein (etwaiges) Darlehen zu bewegen. Ab ca. Mitte 2015 wurden diese Schreiben zunehmend geradezu "zudringlich" (Wegfall der wesentlichen Geschäftsgrundlage, Interesse der gesamten Bauspargemeinschaft; Dringende Terminsache!). Ich begrüße es daher außerordentlich, dass der BGH in seinen beiden Entscheidungen diesen (Schein-)Argumenten der BSK ganz deutlich eine "Abfuhr" erteilt hat (vgl. BGH XI ZR 272716 RdNrn. 94 - 96). Die Aachener hat in 2016 auch zweimal den BSV gekündigt, einmal weil meine Tochter der Aufforderung zur Leistung der monatlichen Regelsparbeiträge - einmalig - nicht nachgekommen ist, ein weiteres Mal, weil das Bausparguthaben unter Einrechnung des Zinsbonus die Bausparsumme überschritten habe. Beide Kündigungen hat die Aachener aber jeweils nach Erhebung entsprechender substantiierter Einwendungen zurückgenommen bzw. es konnte (wenn auch erst nach einigem Hin und Her) eine einvernehmliche Beendigung des Vertrags zu einem in naher Zukunft liegenden Zeitpunkt erzielt werden. Maßgebend war hierfür sicherlich, dass zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung das Bausparguthaben (ohne Zinsbonus) nahezu 99% der Bausparsumme erreicht haben wird.


    @nemkinjata (Beitrag 919)


    Wenn Sie die mit einem Schlichtungsverfahren verbundenen Mühen nicht scheuen, könnte es jedenfalls einen Versuch wert sein, den Schlichter ein weiteres Mal anzurufen. Selbst wenn es fruchtlos sein sollte, kostet das Schlichtungsverfahren ja - im Gegensatz zur Anrufung eines Gerichts - nichts. Aus Ihren Ausführungen entnehme ich, dass das 1. Schlichtungsverfahren wohl schon wegen des Ausschlusstatbestandes des § 2 Abs. 2 Buchst d Verfahrensordnung 2001 (höchstrichterlich nicht geklärte Grundsatzfrage) keinen Erfolg hatte, so dass also der Schlichter seinerzeit nicht zur Sache entschieden hat.


    Allerdings würde ich mir überlegen, ob es - falls keine Verjährung droht - nicht sinnvoll ist, mit der Anrufung des Schlichters noch etwas zuzuwarten. Ich nehme an, dass in absehbarer Zeit zur Problematik möglicherweise neue Erkenntnisse vorliegen. Auch dürften wohl Bausparer, die bisher den Schlichter noch nicht angerufen haben, im Hinblick auf die Ausführungen des BGH in RdNr. 81 bzw. 84 der Entscheidungen vom 21.2.2017 nun erstmals den Schlichter anrufen. Möglicherweise gibt es daher in absehbarer Zeit eine Praxis der Schlichterstellen. Sollte der Schlichter in vergleichbaren Fällen zugunsten des Bausparers entscheiden, hätte ich die Erwartung, dass die BSK bei einem entsprechenden Hinweis auch in meinem Fall einlenkt, so dass sich die Anrufung des Schlichters erübrigt. Entsprechendes würde natürlich auch umgekehrt gelten, wenn die Schlichter in vergleichbaren Fällen zugunsten der BSK entscheiden sollten.


    Grüße
    obiter25 (30.4.)

  • @'obiter25
    Danke für die hilfreichen Ausführungen in #917 und #922.


    Inzwischen ist auch noch eine Reaktion des BHW hinzugekommen, wo bei Verträgen mit der Tarifvariante d-plus ebenfalls die 7-jährige Frist zur Erlangung des Zinsbonus beim Zeitpunkt der Kündigung nicht eingehalten wurde. Das BHW verweist auf ein Urteil vom OLG Celle (Az. 3 U 285/16 vom 12.04.2016), in dem klargestellt sei, "dass die Ausnahme des BGH nur dann einschlägig ist, wenn das Bauspardarlehen neben einem (Zins-)Bonus erlangt werden kann".
    Was soll das denn heißen? Die üblichen Konstellationen sind ja wohl: entweder Bonus oder Darlehen. Wird jetzt behauptet dass die Ausnahme also nur gilt, wenn man erst mal den Anspruch auf den Zinsbonus erreichen muss und erst dann (zusätzlich?) ein Darlehen erhält? Gibt es solche Konstellationen überhaupt? Was sagen denn juristisch versiertere Forenteilnehmer dazu? "Darlehen neben einem Zinsbonus"???


    Das obige Urteil ist natürlich auch nicht veröffentlicht, interessant ist allerdings die Datumskonstellation: Ich hatte am 02.04. an die Bausparkasse geschrieben, das Urteil ist vom 12.04. und im Schreiben vom 26.4. an mich entschuldigt sich die BSK für die lange Antwortzeit....


    Also werde ich, auch wenn die BSK ja kein Amtsträger ist, mit Hinweis auf "officium nobile" bei beiden BSK um die Urteile vom OLG München bzw. OLG Celle bitten, da bin ich sehr gespannt, ob die darauf eingehen.


    Bei der Leipziger Bausparkasse, bei denen meiner Meinung nach gemäß dem BGH-Urteil jetzt eine rechtmäßige Kündigung ausgesprochen wurde, da es hier für den Bonus keine 7-Jahresfrist gab, die mich aber mit ihrer Kündigung um den Bonusanspruch bringen wollte, habe ich jetzt das vorgesehene Verfahren: "Zuteilungsannahme bei gleichzeitigem Darlehensverzicht" eingeleitet.
    Man entschuldigte sich für die Irritationen und kündigte an, dass "die Bearbeitung und Beantwortung meiner Nachricht einige Tage in Anspruch nehmen werde". Ich hatte eine Abrechnung verlangt und die Zuteilung für den Monat beantragt, in dem die Bausparkasse zum 31. die Kündigung ausgesprochen hatte. Auch da bin ich auf den nächsten Schritt der BSK gespannt.


    @obiter25
    Für den Hinweis, vor der Einschaltung der Schlichtungsstelle abzuwarten, ob sich nicht in nächster Zeit neue Erkenntnisse ergeben, bin ich sehr dankbar. Es ist ja ein erheblicher Papierwust zusammenzustellen. Die Verjährung für die in 2015 und 2016 gekündigten Verträge endet m.E. erst Ende 2018 bzw. 2019. Bei beiden kommt auch noch ca. 1 Jahr Laufzeit des Schlichtungsverfahrens hinzu.


    nemkinjata

  • @nemkinjata


    Nachdem mein BHW-Fall noch bei der Schlichtungsstelle anhängig ist, ist mir das von Ihnen genannte Urteil des OLG Celle vom 12.4.2017 Az. 3 U 285/16 (Anm.: in Ihrem Beitrag nennen Sie versehentlich als Entscheidungsdatum den "12.4.2016") heute in anonymisierter Form von der Schlichtungsstelle übermittelt worden. Es ist richtig, dass diese Entscheidung in der Rechtsprechungsübersicht der niedersächsischen Justiz derzeit (noch) nicht veröffentlicht ist. Vielleicht kommt es aber noch - die letzte dort veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle datiert vom "11.4.2017". Ich werde versuchen, die OLG Celle-Entscheidung v. 12.4.2017 einzuscannen und meinem nächsten Beitrag als Anhang beizulegen (falls dies in diesem Forum möglich ist).


    In der Sache hält das OLG Celle (überschlägig betrachtet) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und setzt sich - was die Bejahung des Kündigungsrechts nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF betrifft - insbesondere mit der gegenteiligen Auffassung des OLG Stuttgart (U.v. 30.3.2016 - 9 U 171/15; U.v. 4.5.2016 - 9 U 230/15) - auseinander. Das Ganze hätte man im Hinblick auf die beiden BGH-Entscheidungen vom 21.2.2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 sicher kürzer fassen können. Der vom BGH in den beiden Entscheidungen genannten Ausnahme (Rd.Nr. 81 bzw. Rd.Nr. 84) widmet das OLG Celle auf S. 10/11 der Entscheidungsgründe hingegen nur zwei kurze Absätze. Nach Auffassung des OLG ist die Ausnahme im konkreten Fall nicht einschlägig. Um welchen BHW-Tarif es sich hierbei gehandelt hat, lässt sich der OLG-Entscheidung allerdings nicht eindeutig entnehmen, weil insoweit im Sachverhalt auf das Urteil des Landgerichts (LG Hannover, U.v. 7.7.2016- 3 O 482/15) Bezug genommen wird.


    Die einschlägigen Ausführungen des OLG Celle lauten wie folgt:


    "Ein solcher Ausnahmefall [Anm. des Unterzeichners: ergänze "nach den Entscheidungen des BGH v. 21.2.2017 RdNr. 81 bzw. 84")] würde zum Beispiel vorliegen, wenn der Bausparer im Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen Zinsbonus erhält. Mit der hier in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 ABB geregelten Bonusverzinsung haben die Parteien den Vertragszweck allerdings nicht dahingehend modifiziert., dass er mit der Erlangung des Zinsbonus erreicht wäre. Denn die Beklagte gewährt der Klägerin den Zinsbonus von bis zu 5% nach dem Ta.... [(Anm.; des Unterzeichners: offensichtlich wird hier der konkrete Bauspartarif genannt, wobei für mich kein sachlicher Grund für diese Unkenntlichmachung durch "Ausweißeln" erkennbar ist] lediglich für den Fall eines vollständigen Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen. Der nur zeitlich begrenzte Verzicht führt nicht zur Erlangung des Zinsbonus. Die Klägerin erhält entweder den Zinsbonus oder das Bauspardarlehen, sodass eine Modifizierung des Vertragszwecks nicht vorliegt und es bei dem Regelfall bleibt, dass das Darlehen im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF vollständig empfangen ist."


    Mich würde interessieren, ob ein Forenteilnehmer einen Bauspartarif kennt, auf den die vom OLG genannten Kriterien augenscheinlich zutreffen würden. Es muss sich ja auch der BGH bei seinen einschlägigen Ausführungen in RdNr. 81 und 84 etwas gedacht, möglicherweise sogar einen konkreten Bauspartarif im Auge gehabt haben.


    Gruß obiter25

  • Hallo obiter25,


    bei dem in Rede stehenden Bausparvertrag müßte es sich um den Dispo plus der BHW Bausparkasse AG handeln. Nach 7 Jahren und einem Bausparguthaben von mindestens DM 7.000 wird rückwirkend ab Vertragsbeginn - falls das Darlehen nicht in Anspruch genommen wird - eine Verzinsung von 5 % gezahlt. Die Abschlussgebühr gibt es auch zurück, wenn man die Zuteilung nicht annimmt und sich das Guthaben irgendwann auszahlen läßt.


    Vielen Betroffenen wurde der Vertrag mit der Begründung gekündigt, dass das Bausparguthaben und die aufgelaufenen Bonuszinsen die Bausparsumme übersteigt. In mehreren Fällen waren die Verträge noch keine 10 Jahre zugeteilt. Nach meiner Kenntnis wird dieser Fall demnächst beim BGH anhängig.


    Interessant ist diese Konstellation im Gegensatz zu anderen Fällen, weil es sich hier um sogenannte Renditeknaller handelt, damit explizit geworben wurde und die Abschlussgebühr bei Verzicht auf die Zuteilung und Auszahlung nach Ablauf von Zeit erstattet wird. Die Erstattung der Abschlussgebühr ist in meinen Augen ein ganz elementares Indiz für ein Geldanlageprodukt.


    Schönes Wochende uns allen.


    wn25421pbg - 06.05.2017

  • A) Zitat aus dem Urteil de OLG Celle vom 12.4.2017 Az. 3 U 285/16:
    "Ein solcher Ausnahmefall [Anm. des Unterzeichners: ergänze "nach den Entscheidungen des BGH v. 21.2.2017 RdNr. 81 bzw. 84")] würde zum Beispiel vorliegen, wenn der Bausparer im Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen Zinsbonus erhält."


    Ich weiß immer noch nicht, was bei dem Verzicht auf das Bauspardarlehen 'zeitlich begrenzt' sein kann.
    Wenn es sowas überhaupt gibt, ist hier entweder beim BGH oder beim OLG Celle oder bei beiden sprachlich unsauber formuliert worden:

    Einen oder den Verzicht kann man in einem begrenzten Zeitraum aussprechen.
    Das könnte so vereinbart sein. Einen solchen Fall kenne ich aber nicht.


    Der Verzicht kann m.E. auch konkludent vorliegen, wenn man die Zuteilung nicht annimmt und die Bausparkasse den Bausparvertrag nach Vollbesparung kündigt.


    Auch, wenn der Bausparer den Bausparvertrag kündigt und dabei nicht das Bauspardarlehen beantragt, verzichtet er in dem Moment auf das selbige mit der Folge, dass die Bonusverzinsung ausgelöst wird.


    Zeitlich begrenzt ist ein Verzicht m.E. dann, wenn nur vorübergehend auf irgendetwas verzichtet wird, d.h. im Bausparfall, dass nach dem Verzicht doch noch das Darlehen beansprucht werden kann. (Was wohl unsinnig ist!)


    Im Prinzip verzichtet man nach der Zuteilung ja die ganze Zeit schon auf das (sich ständig vermindernde) Darlehen.





    B) Weiteres Zitat aus dem Celler Urteil:


    …….Mit der hier ……… geregelten Bonusverzinsung haben die Parteien den Vertragszweck allerdings nicht dahingehend modifiziert, dass er mit der Erlangung des Zinsbonus erreicht wäre………………
    ....................Die Klägerin erhält entweder den Zinsbonus oder das Bauspardarlehen, sodass eine Modifizierung des Vertragszwecks nicht vorliegt.

    Auch hier verstehe ich nur noch Bahnhof.
    Das klingt so, als wenn unter Modifizierung zu verstehen wäre, dass nur noch ein Vertragszweck vereinbart sein darf.
    Duden: Abwandlung, Änderung, Korrektur, Revision, Variation, Veränderung


    Ich glaube nicht, dass der BGH das so gemeint hat.


    Sicher bin ich allerdings, dass die Bausparkassen solche Formulierungen begierig aufgreifen werden, um zu versuchen auch noch den widerborstigsten Bausparer zur Strecke zu bringen.


    berghaus 07.05.17

  • @eagle_eye (Beitrag 902)


    "Allen einen guten Morgen!


    @obiter25 #900:

    …, der leider sämtliche Unterlagen, die er für nicht mehr wichtig erachtet hat, "entsorgt" hat - dazu gehören z.B. leider auch die seinerzeitigen ABB, …“

    Die diesbezüglichen Dispo-Plus-ABB liegen in meinem Ordner. Einfach kurz melden, falls Du Bedarf an dem kompletten Wortlaut hast."

    Ich habe Interesse an den seinerzeitigen Dispo-Plus-ABB sowie den Werbeaussagen, mit denen das BHW für diesen Tarif zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Februar 1998) geworben hat.


    Mir geht es darum, im Hinblick auf die Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 21.2.2017 Az. XI ZR 272/16 in RdNr. 81,


    dass es zur Beurteilung der Frage, wann die geschuldete Darlehensvaluta vollständig ausgezahlt worden ist, auf die vertraglichen Vereinbarungen über die Pflicht des Bausparers zur Darlehensgewährung und den Vertragszweck ankommt,


    die Argumentation zu stützen, dass es sich beim Tarif Dispo Plus des BHW um einen (weiteren) Ausnahmefall i.S. der Ausführungen des BGH handelt und im Übrigen - als weitere Argumentationslinie - eine Berufung des BHW auf die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Satz 3 BGB aF im Hinblick auf die seinerzeitige massive Bewerbung dieses Tarifs durch das BHW als "Renditeknaller" o.ä. einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde.



    @berghaus


    Mir geht es genauso. Ich verstehe es auch nicht, wie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OLG Celle in dem genannten Urteil ein entsprechender Bauspartarif, der unter die vom BGH genannte Ausnahmeregelung fällt, rechtlich ausgestaltet ist und ob es einen solchen Tarif in der Praxis überhaupt gibt.


    @Allgemein


    Im Anhang das in meinem Beitrag Nr. 924 genannte Urteil des OLG Celle v. 12.4.2017 im vollen Wortlaut. Das BHW hat in den Entscheidungsgründen offensichtlich sämtliche Hinweise auf den dieser OLG-Entscheidung zugrunde liegenden Bauspartarif unkenntlich gemacht. Eine seltsame "Anonymisierungspraxis", wenn das Urteil der Beleg dafür sein soll, dass ein konkreter Bauspartarif mit Bonusregelung nicht unter die vom BGH genannte Ausnahme fällt.



    Gruß
    obiter25 (8.5.2017)

  • @obiter25


    Hallo obiter,


    die ABB des Dispo Plus mit den voran gestellten, sehr interessanten ;) "Erläuterungen zum neuen Bausparen" - u. a. "Nicht der Tarif allein, sondern Ihre Wünsche und Pläne sind entscheidend für den Verlauf des Bausparvertrages" - findest Du hier:


    http://www.finanztip.de/commun…t/369-1997-12-29-abb-pdf/


    oder hier:


    http://www.finanztip.de/commun…78-img-20141229-0004-pdf/



    Im Anhang noch ein Blick auf den damaligen Renditeknaller-Flyer der Ehrenwerten Gesellschaft BHW Bausparkasse AG ...



    Gruß
    Eagle Eye

  • Hallo liebe Communtity,


    fakt ist, dass der Bundesgerichtshof am 21.02.2017 entschieden hat, dass eine Kündigung von Bausparverträgen gemäß § 489 Abs. 1, Nr. 2 BGB zehn Jahre nach Zuteilungsreife, mit einer Frist von 6 Monaten, in der Regel zulässig ist.


    Allerdings gilt eine Ausnahme:


    "Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen ist." (BGH XI ZR 272/16 Rz 84, BGH XI ZR 185/16 Rz 81).


    Nun stellt sich (aus meiner Sicht) die Frage, nach der Auslegung dieser Randziffern, insbesondere auch die Deutung der Klammersetzung und somit der Grundsätzlichkeit, wann ein Bausparvertrag im Hinblick auf seinen Vertragszweck modifiziert wurde.


    Folgt man den Ausführungen des Kommentators in 893, handelt es sich bezüglich der Klammersetzung in den Randziffern des BGH um Alternativen. Demgegenüber sieht das OLG Celle eine Modifikation des Vertragszwecks ausschließlich im Falle eines zeitlich begrenzten Verzichts (und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit) im Hinblick eines Bonussystems als gegeben an.


    Interessant auch, dass das OLG Celle in seinem entsprechenden Urteil keine Revison zuließ.


    Zudem stellt sich bei (Bonus)Stufentarifen, die Frage, ob erst bei Erlangung der vollen Bonusstufe das Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse vollständig gegeben ist oder gilt hier, wenn die entsprechende ABB dies vorsieht, bereits eine (7 jährige) „Treuezeit“ und eine Bonusstufe, neben der Zuteilungsreife?


    Wie dem auch sei, anscheinend sind sich die Bausparkassen derzeit einig, dass auf keinem ihrer Verträge, die Ausführungen Rz 81 bzw. Rz 84, anwendbar wären.
    Die Kündigungen laufen in „alter“ Form munter weiter.


    Ich hoffe, der BGH findet den Mut und die Gelegenheit, diesbezüglich bald Klarheit zu schaffen.

  • berghaus:


    Interessant, bislang gab es ja hierzu noch keine fundierte Antwort(en)...


    nemkinjata:


    Es ist gemäß den ABB der Bonustarife i.d.R. vom Bausparer die Aussprache eines Darlehensverzichts bei Annahme der Zuteilung erforderlich um den (Zins)Bonus zu erhalten und dies, bevor die erste Auszahlung begonnen hat. (Möglicherweise ist ja damit ein zeitlich begrenzter Verzicht gemeint?)


    Mein Bausparvertrag war nicht voll bespart, jedoch seit 10 Jahren zuteilungsreif.
    Mir hatte eine Mitarbeiterin der Bausparkasse telefonisch erklärt, dass mein Vertrag von der Bausparkasse zum Ende der Kündigungsfrist rechtmäßig aufgelöst wird und mein Bonus verfällt, wenn ich nicht innerhalb der Frist meinen endgültigen Darlehensverzicht ausspreche. Das gesamte Bausparguthaben würde zum Fristablauf auf ein von mir anzugebendes Konto überwiesen oder auf ein Sonderkonto bei der Bausparkasse ausgezahlt werden.
    Wenn ich den endgültigen Darlehensverzicht nicht innerhalb der Kündigungsfrist ausspreche, erfolge die Auszahlung aus Guthaben und der bis zum Kündigungstermin angefallenen Zinsen jedoch ohne den (rückwirkend zu berechnenden) Zinsbonus. Somit wäre der Vertrag (und die Ansprüche daraus) erloschen.


    Ob diese Vorgehensweise rechtlich zulässig ist, kann ich nicht beurteilen und stelle dies nunmehr zur Diskussion.



    @all:


    Stellt sich im Hinblick BGH XI ZR 272/16 Rz 84, bzw. BGH XI ZR 185/16 Rz 81 zudem immer noch die Frage, ob bei (Bonus)Stufentarifen, erst bei Erlangung der vollen Bonusstufe das Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse vollständig gegeben ist oder, wenn die entsprechende ABB dies vorsieht, bereits eine (7 jährige) „Treuezeit“ und eine Bonusstufe, neben der Zuteilungsreife gilt.


    Pikant, auch wenn die Zuteilungsreife meines Bausparvertrages definitiv Jahre vor der Erlangung eines Bonusanspruchs erfolgte (diesbezügliche Vertragslaufzeit hierzu, laut ABB, mindestens 7 Jahre) sind die Ausführungen gemäß BGH XI ZR 272/16 Rz 84, bzw. BGH XI ZR 185/16 Rz 81 auf meinen Vertrag (natürlich) nicht anwendbar und die Bausparkasse hält an Ihrer Kündigung fest.


    Sollte ein höchstrichterliches Urteil die Rechtsauffassung der Bausparkasse bestätigen und (m)ein Widerspruch somit nicht zielführend gewesen sein, ist der über Jahre erworbene Bonus(anspruch) hinfällig, wenn innerhalb der Kündigungsfrist kein Darlehensverzicht ausgesprochen wurde, so jedenfalls die Auskunft einer Mitarbeiterin der Bausparkasse.
    Für den Fall, dass sich die Rechtsauffassung der Bausparkasse bezüglich der Kündbarkeit von Bonusbausparverträgen allerdings nicht höchstrichterlich bestätigt, steht mir zumindest ein Recht auf Rückabwicklung des Vertrages zu.
    Sollte sich die Kündigung allerdings als rechtmäßig erweisen - wovon die Bausparkasse natürlich ausgeht -, würde ein Bonusanspruch entfallen, wenn (wie bereits erläutert) vor Ende der Kündigungsfrist und Auszahlung des Bausparvertrages kein Darlehensverzicht ergangen sein sollte.


    Wie würdet Ihr handeln?

  • ein_Bürger - Beitrag 932


    ohne Anwalt wird da gar nichts gehen. Selbst bei zukünftigen BHG Urteilen werden die Bausparkassen immer mitteilen, dass die Fallkonstellation eine andere ist und auf diesen Fall nicht anwendbar ist.


    Als Kläger mit Anwalt wurden mir zwei Drittel meiner Restforderung (lt. BGH Urteil v. 21.02.) angeboten. Die Taktik ist immer die Gleiche: Das Verfahren in die Länge ziehen und die Kläger so zermürben. Wer die Schadensersatzprozesse gegen Unfallversicherungen verfolgt, die die Zahlungen verweigern, kennt das. Man stirbt, bevor das Geld fließt.
    Unser Rechtstaat ist am offensichtlich am Ende. Die Gerichte sind überlastet und der Staat tut nichts dagegen. Recht
    bekommt wohl nur, wer es sich leisten kann und das sind die, die ohnehin genug Geld haben oder wie bei mir eine Rechtschutzversicherung für EURO 250 abgeschlossen haben und anderweitig kreditwürdig sind um das Bausparguthaben nicht angreifen zu müssen. Aber nicht jeder kann sich Rechtschutzversichrung auch leisten. Wer keine hat, muss zudem auch noch damit rechnen, dass er vorerst Vorkasse für die Klage leisten muss und wenn er Pech hat, weil die Gerichte nicht fehlerfrei arbeiten, auch noch auf einenTeil der Kosten sitzen bleibt. Man muss dann auch noch, obwohl der Prozess gewonnen wurde, gegen das Urteil wegen der Prozesskosten Revision einlegen.


    Ich möchte keinen entmutigen. aber bis zu einem BGH-Urteil sind es mindestens drei Jahre durch alle Instanzen. Wer auf das Geld nicht angewiesen ist, der sollte auch Durchhaltevermögen mitbringen.


    Hinsichtlich der gestellten Fragen empfehle ich die Seiten der Verbraucherzentralen. Diese sind explizit schon auf die Fragen eingegangen.


    Schönes Wochenende allen im Forum

  • ist der über Jahre erworbene Bonus(anspruch) hinfällig, wenn innerhalb der Kündigungsfrist kein Darlehensverzicht ausgesprochen wurde, so jedenfalls die Auskunft einer Mitarbeiterin der Bausparkasse.

    Komisch, dass in dem Fall der Bonusverzicht (schriftlich) 'ausgesprochen' werden muss.


    In dem Fall, dass die Bonuszinsen von der Bausparkasse mutwillig hinzugerechnet werden, kommt es darauf (wohl) nicht an!


    Aber, ich hatte in meinem ersten Beitrag (520) schon 'geunkt', die Hinzurechnung der im Hintergrund angesparten Bonuszinsen führt zwar zur Kündigung, d.h. aber noch lange nicht, dass sie auch ausgezahlt werden.
    Es kliegt ja kein Verzicht vor!


    berghaus 12.05-17

  • Hallo und guten Abend,


    wenn ich @ein_Buerger richtig verstanden habe, wurde sein BSV mit der Begründung gekündigt, dass er mehr als 10 Jahre zuteilungsreif war, also nicht deshalb, weil Bonuszinsen hinzugerechnet wurden, um dadurch missbräuchlich eine Vollansparung zu konstruieren.


    Mein Bausparvertrag war nicht voll bespart, jedoch seit 10 Jahren zuteilungsreif.


    Wenn es so ist, müsste es sich um eine Vertragsgestaltung handeln, bei der ein Bonus nur dann gezahlt wird, wenn der Bausparer auf ein Darlehen verzichtet.


    Das ist u. a. beim BHW-Dispo-Plus nicht der Fall. Dort heißt es in den ABB unter § 3 Abs. 2:


    "Die Gesamtverzinsung von 5 Prozent wird auch bei einer Kündigung nach 7 Jahren und einem Guthaben von 7.000,- DM gewährt."


    In diesem Fall wäre wohl auch bei einer Kündigung nach § 489 BGB - 10 Jahre nach Zuteilung - der Bonus automatisch zu zahlen.
    Obwohl ... dafür, dass die BSK dieser vertraglichen Verpflichtung in jedem Fall "freiwillig" nachkommen, würden inzwischen wohl nur noch wenige ihre Hand ins Feuer legen ...



    Gruß + ein schönes Wochenende
    Eagle Eye

  • "Die Gesamtverzinsung von 5 Prozent wird auch bei einer Kündigung nach 7 Jahren und einem Guthaben von 7.000,- DM gewährt."

    Gemeint war ja, dass der Bausparer kündigt. Eine Kündigung durch die Bausparkasse war ja nur vereinbart, wenn der Bausparer trotz Aufforderung die Regelsparbeiträge nicht gezahlt hat.


    Nun könnte die Bausparkasse so widersprüchlich argumentieren wie bei den Bonusiznsen:


    "Die Bonuszinsen nach 7 Jahren und 7.000,- DM Guthaben gibt es nur, wenn der Bausparer kündigt!
    Wir haben aber nach dem BGB gekündigt und sind Dir mit unserer Kündigung zuvor gekommen. Ätsch!"


    Verdammt, warum fallen mir immer neue Boshaftigkeiten ein, die die Bausparkassen anwenden könnten.
    Hoffentlich nicht schon wieder eine Steilvorlage.


    berghaus 13.05.17

  • Hallo zusammen,


    Eagle Eye hat sich bezüglich der Gestaltung meines Bausparvertrages (mein Beitrag 932) nicht geirrt.


    Bezüglich meiner Situation sowie möglicher Konsequenzen, hat sich wn25421pbg bereits treffend geäußert, wobei ich mir gar nicht sicher bin, ob die betreffende(n) Bausparkasse(n) es im Einzelfall überhaupt zu einem entsprechenden BGH-Urteil kommen lassen, bzw. kommen lässt, sondern sich ggf. lieber über einen Vergleich einigen möchte(n).


    Recht haben, reicht für viele betroffene Bausparer in der derzeitigen (Rechts)Lage nun einmal (leider) nicht.


    Gibt es bereits Erkenntnisse, was im Sinne des BGH mit einem zeitlich begrenzten Verzicht bezüglich eines Bauspardarlehens gemäß Urteile vom 21.02.2017 - XI ZR 272/16 Rz 84, bzw. XI ZR 185/16 Rz 81 Rz 81 bzw. 84 - gemeint ist?


    Bezüglich den entsprechenden Randziffern des BGH führt das OLG Celle in seinem Urteil vom 12.04.2017 zu dem verhandeltem Vertragsfall* aus:


    "Ein solcher Ausnahmefall würde zum Beispiel vorliegen, wenn der Bausparer im Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen Zinsbonus erhält. Mit der hier* in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 ABB geregelten Bonusverzinsung haben die Parteien den Vertragszweck allerdings nicht dahingehend modifiziert, dass er mit der Erlangung des Zinsbonus erreicht wäre. Denn die Beklagte gewährt der Klägerin den Zinsbonus von bis zu 5% nach dem Ta* lediglich für den Fall eines vollständigen Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen. Der nur zeitlich begrenzte Verzicht führt nicht zur Erlangung des Zinsbonus. Die Klägerin erhält entweder den Zinsbonus oder das Bauspardarlehen, sodass eine Modifizierung des Vertragszwecks nicht vorliegt und es bei dem Regelfall bleibt, dass das Darlehen im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF vollständig empfangen ist."


    *Anmerkung: Hier ist natürlich von Bedeutung, um welchen Tarif es sich handelt, um die Vertragsbedingungen in jeweiligen den ABB zu vergleichen.


    Zumal wurde der Wortlaut „zeitlich begrenzt“ sowie „Zins“ in den Randziffern des BGH in Klammern gesetzt, welches nach Auffassung des Kommentators im Beitrag 893 eine Alternative bedeutet (und demnach bezüglich den Randziffern es (dann) auch gilt: "Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen ist.").


    In dem Punkt verstehe ich die Ausführungen des OLG-Celle nicht, zumal auch keine Revison zugelassen wurde.


    So erhalte ich gemäß „meiner“ ABB beispielsweise nur einen Bonus, wenn ich nach Zuteilung meines Bausparvertrages und einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren sowie dem Erreichen entsprechender Bonusstufe, vor Auszahlung eines ersten Betrages auf das Darlehen schriftlich verzichte.


    Also entweder ein Darlehen oder einen Bonus (nach min. 7 Jahren Vertragsdauer und Erlangung entsprechender Bonusstufe) bei ausgesprochenem Darlehensverzicht vor Auszahlung eines ersten Betrages aus dem betreffenden Bausparvertrag.


    Nach meiner Ansicht liegt hier eine Modifikation der Präambel (Vertragszweck) im Sinne der entsprechenden Randziffern des BGH vor. Nach Rechtsauffassung „meiner“ Bausparkasse jedoch nicht. Gekündigt wurde mir, mit einer Frist von 6 Monaten, 10 Jahre nach Erlangung der Zuteilungsreife meines Bausparvertrages und dies lange vor dem Erreichen (m)eines Bonusanspruchs.


    Mögliche Konsequenzen hatte ich bereits in meinem Beitrag 932 dargelegt.

  • Nachtrag:


    Natürlich habe ich meinen Bonusanspruch inzwischen erreicht, die Kündigung erging jedoch 10 Jahre nach Zuteilung des Bausparvertrages. Dieser Zuteilungstermin lag aber deutlich vor dem Zeitpunkt der Mindestlaufzeit des Vertrages von 7 Jahren um einen Bonus zu beanspruchen.

  • Die Bonuszinsregelung in § 3 Abs. 2 ABB zum BHW DispoPlus (V 10 DP / 10.97) mag man in der Tat bei überschlägiger Betrachtung als nicht eindeutig ansehen können, was das Tatbestandsmerkmal "Kündigung" betrifft.


    Aus meiner Sicht betrifft sie aber nicht nur die Kündigung durch den Bausparer, sondern auch die Kündigung durch die Bausparkasse. § 3 Abs. 2 Satz 1 ABB regelt den Fall des Verzichts des Bausparers "bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen", § 3 Abs. 2 Satz 2 ABB hat den von eagle_eye in seinem vorstehenden Zitat völlig zutreffend wiedergegebenen Wortlaut. Satz 2 enthält also keinerlei Einschränkungen bezüglich des Vertragspartners, der die Kündigung ausspricht, oder der Gründe, die für die Kündigung angeführt werden oder maßgebend sind. Eine Argumentation des BHW, welche die Bonuszinsregelung auf eine Kündigung durch den Bausparer beschränken wollte, findet daher im Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 ABB keine Stütze.


    Auch wenn die Bausparkassen in der Tat bei der Durchsetzung ihres Interesses, hochverzinste Bausparverträge zu kündigen, aus meiner Sicht in ihrer Argumentation in der Tat sehr "kreativ" sind, ein letzter Satz zur Beruhigung: Das BHW hat - wie in meinem Beitrag #872 beschrieben - trotz Kündigung durch das BHW gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB den Bausparvertrag einschließlich Bonuszinsen abgerechnet. Auch in anderen Kündigungsfällen (vgl. @Taxxer Beitrag 873 zu einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB) hat das BHW die Bonuszinsen bei der Endabrechnung des Bausparvertrags offensichtlich hinzugerechnet.


    Gruß und ein schönes Wochenende


    obiter25 (13.5.)

  • @all


    Aus meiner Sicht wäre es immer vorteilhaft, sich die ABB seines jeweiligen Vertrages hierzu genau durchzulesen!
    Je nach Bausparkasse und Tarif gibt es diesbezüglich schon Unterschiede.


    So ist bei manchen Tarifen, im Falle eines Bonusanspruchs, bezüglich einer Auszahlung bzw. Vertragsbeendigung vor entsprechender Auszahlung ausdrücklich die schriftliche Aussprache eines Darlehensverzichts des Bausparers erforderlich!


    Daraus folgt (aus meiner Sicht), wenn der Bausparer in Folge einer rechtmäßigen Kündigung des betreffenden Bausparvertrages (durch den Bausparer oder die Bausparkasse) bis zur Auszahlung (und Auflösung des Vertrages) keinen Darlehensverzicht ausspricht, die Auszahlung somit ohne den Bonus erfolgen wird und danach ein Anspruch darauf erlischt.


    Bei Verträgen die bezüglich einer Kündigung, gemäß ABB, (automatisch) die Auszahlung eines erworbenen Bonus vorsehen, sollte (nach meiner Meinung) somit die o.g. Rechtslage nicht eintreten.


    Wie gesagt, je nach Vertragsgestaltung (ABB) der Tarife der Bausparkassen unterschiedlich.


    Dies ist nur als (m)ein persönlicher Hinweis zu verstehen und keine Rechtsberatung!