BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Hallo zusammen,
    manche werden mit Interesse vernehmen, dass das für die BHW Bausparkasse zuständige Gericht in Hannover einen erheblichen Anstieg von Klagen im Bereich Bauspar verzeichnet und Verhandlungstermine erst im November 2016 anbieten kann. Offensichtlich sind eine Vielzahl von Bausparern überzeugt, in dieser Sache gute ERfolgsaussichten zu haben. Man kann aber auch erkennen, dass ein solcher Streit auch auf dem Rücken der Justiz ausgetragen wird.
    Schönes Wochenende

  • Hallo zusammen,
    manche werden mit Interesse vernehmen, dass das für die BHW Bausparkasse zuständige Gericht in Hannover einen erheblichen Anstieg von Klagen im Bereich Bauspar verzeichnet und Verhandlungstermine erst im November 2016 anbieten kann. Offensichtlich sind eine Vielzahl von Bausparern überzeugt, in dieser Sache gute ERfolgsaussichten zu haben. Man kann aber auch erkennen, dass ein solcher Streit auch auf dem Rücken der Justiz ausgetragen wird.
    Schönes Wochenende


    Hallo Herr RA Elias,
    ich sehe darin eher den Versuch des LG Hannover, der BHW mehr Zeit für weitere rechtswidrige Kündigungen zu verschaffen.
    Ich habe jemanden in meiner Familie, der hat vor einem Gericht an seinem "Wohnort" geklagt.
    Offensichtlich ist selbst den Rechtsanwälten nicht die EU Verordnung bekannt, nach der ein Verbraucher an seinem Wohnort klagen kann !!!!!


    EU Verordnung 1215/2012 vom 12. Dezember 2012, Artikel 18
    Gültig in der Bundesrepublik seit Januar 2015


    Grüße an alle
    nicora

  • Hallo und einen guten Morgen an alle!


    Ich habe mal eine dringende Frage an alle, deren BHW Dispo nach § 489 gekündigt wurde mit der Begründung, das Darlehen sei 10 Jahre nach Zuteilung noch nicht abgerufen worden - und ich wäre sehr dankbar, wenn ich dazu schnelle Antworten erhalten könnte.


    In den Bausparbedingungen beim Dispo heißt es unter § 3 Abs. 2:


    "Verzichtet der Bausparer bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend wie folgt: [...]"


    Und dann weiter:


    "Die Gesamtverzinsung von 5 % [gemeint ist die Erhöhung um den Bonus in Höhe von 3 %] wird auch bei einer Kündigung nach 7 Jahren und einem Guthaben von 7000 DM gewährt."


    Meine Frage:
    Hat die BHW bei der Abrechnung, nachdem sie mit o. b. Begründung gekündigt hatte, auch diese Bonuszinsen ausgeschüttet oder wurde nur das aktuelle auf dem Kontoauszug ausgewiesene Guthaben gezahlt?


    Vielen Dank schon jetzt für eure Antworten und einen guten Tag,


    Eagle Eye

  • Hallo Eagle Eye,


    mein Vertrag war wie von Dir beschrieben.


    Ich habe den Bonus mit Zins und Zinseszins sowie die Bauspargebühr erhalten.


    Der Betrag hatte meine überschlägig berechnete Erwartung deutlich überschritten.


    Viele Grüße, Holzwurm

  • Hallo Eagle Eye,


    Bonuszinsen und Bauspargebühr wurden mit überwiesen.


    Mein Vertrag wurde allerdings schon 8 Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt.


    Auszahlungsbetrag + Bonuszinsen abzüglich Steuer überstiegen die Baussparsumme.


    Viele Grüße

  • Hallo zusammen,


    mein Bausparvertrag von Schwäbisch Hall wurde auch gekündigt mit dem Hinweis, dass dieser schon 10 Jahre zuteilungsreif ist.


    Auf meinen Wiederspruch habe ich eine "Erklärung" erhalten und Hinweise auf Urteile die für die Bausparkassen sprechen und die Urteile dagegen noch nicht rechtskräftig sind. Ab 2016 gibt es keine Zinsen mehr ist das Schlusswort in dem Schreiben.


    Da ich keine Rechtschutzversicherung habe kommt eine Klage wohl nicht in Frage, da ich sowieso nur noch ca. 2.000 Euro habe bis der Vertrag zu 100% voll ist (ca. 6-7 Jahre Zins). Daher ist der Streitwert auch nicht sonderlich hoch.


    Dennoch möchte ich mich nicht "kampflos" geschlagen geben...
    Kann ich also abwarten bis es 2016 oder 2017 Gerichtsentscheide gibt auf die ich mich berufen kann bzw. der Ombutsmann auch dann nach diesen entscheiden wird?


    Oder muss ich vorher "aktiv" werden, damit keine Verjährung eintritt?


    Grüße
    Stuggi

  • Hallo Stuggi,


    bei Kündigungen ab 2012 ist - zumindest meines Erachtens - bislang noch keine Verjährung eingetreten, sie muss aber beachtet werden, da die Verjährungsfrist bereits mit dem 31.12.2015 auslaufen kann. Und auf das spielen die Bausparkassen, in dem sie unter Hinweis auf die zu ihren Gunsten ergangenen Urteile an ihrer Auffassung festhalten und / oder Verfahren durch ständige Anträge auf z.B. Fristverlängerung und / oder Schriftsatznachlass in die Länge ziehen. Jeder Monat, über den sie sich retten, spart ihnen bares Geld.


    Bei alledem gibt es auch durchaus Urteile, die für uns Bausparer streiten und zudem wesentlich substantiierter begründet sind, als die - man verzeihe mit den Ausdruck - "geklont" wirkenden der zu Gunsten der Bausparkassen ergangenen Urteile.


    Wann Ansprüche gegen die Bausparkasse verjähren, kann nur durch nur eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls geklärt werden.


    Ungeachtet dessen habe ich meiner Bausparkasse ( LBS ) u.a. ein Schreiben mit folgendem Wortlaut zukommen lassen:


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in vorbezeichneter Angelegenheit bin ich mit Ihrer Vorgehensweise nicht einverstanden, weshalb ich ihr widerspreche und weiterhin die Fortsetzung des Bausparvertrages mit der Nummer 123456789 begehre.


    Ich erwarte von Ihnen Vertragstreue, also weiterhin die Gutschrift der vereinbarten Zinsen.


    Für den Fall, dass Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung mein Guthaben zinslos oder geringer verzinst als vertraglich vereinbart auf ein Zwischenkonto anlegen, behalte ich mir das Recht auf Schadenersatz vor.


    Darüber hinaus darf ich Sie darauf hinweisen, dass ich mir ebenfalls alle Rechte vorbehalte für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung.


    Mit freundlichen Grüßen



    Max Mustermann


  • Danke für die Antwort Betroffener2015.


    Einen ähnlichen Wortlaut habe ich bereits in meinem Wiederruf
    gewählt. Auch dass ich Vertragstreue erwarte usw.


    Diesen kann ich jetzt in abgewandelter Form nochmals wiederholen
    bzw. quasi nochmals widersprechen auf das Schreiben. - Schadet sicher nicht.


    Wenn ich eine Antwort erhalte, dann sicher wieder eine ähnliche
    mit der Begründung, dass sich die Bausparkasse im Recht sieht und keine Zinsen
    mehr zahlen wird.

    Was machte ich dann?
    Kann ich die Sache einfach ein Jahr liegen lassen - schauen wie
    die Gerichte entscheiden und dann wieder auf mein Recht pochen?


    Es muss doch eine Regel geben wann die Dinge verjähren? Können das
    wirklich nur Anwälte entscheiden?
    Wenn ja, dann lohnt sich das für mich kaum, da es um maximal 2000
    Euro Zinsen geht. Da möchte ich nicht erst 250,- Euro für die Erstberatung/
    Prüfung beim Anwalt ausgeben…


    Lohnt es sich den Ombutsmann einzuschalten? Auch wenn dieser (noch)
    nichts macht. Halte ich mir dann zumindest offen, dass keine Verjährung
    eintritt? Bzw. tritt die dann ein, wenn der Ombutsmann die Bearbeitung ablehnt?


    Grüße
    Stuggi


  • Hallo Stuggi,


    bzgl. Verjährung findest Du etwas in der Ombudsmann-Verfahrungsordnung:


    "§ 7
    Hemmung der Verjährung
    Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens (Vorprüfungsverfahren und Schlichtung vor dem Ombudsmann) gilt die Verjährung der Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens laufen
    die gesetzlichen Verjährungsfristen weiter."


    http://www.schlichtungsstelle-…ren_Verfahrensordnung.pdf



    http://www.schlichtungsstelle-…ren_Verfahrensordnung.pdfDanke für eure Antworten @ Holzwurm und @ wn25421pbg !


    Ich kann also bei Dir @ Holzwurm zu 100 % sicher davon ausgehen, dass Dir von der BHW Bausparkasse als Rechtsgrundlage nicht § 488, sondern § 489 BGB angegeben wurde mit der Begründung, das Bauspardarlehen sei 10 Jahre nach der Zuteilung noch immer nicht in Anspruch genommen worden - und Dir wurden trotzdem zusätzlich noch die Bonuszinsen ausgezahlt?


    Bei Dir @ wn25421pbg scheint der Fall anders zu liegen, da Du schreibst, Dein Vertrag sei schon 8 Jahre nach Zuteilung gekündigt worden, weil Bausparguthaben + Bonuszinsen die Bausparsumme überstiegen. Da wird man wahrscheinlich eher § 488 BGB zugrunde gelegt haben?


    Gruß
    Eagle Eye

  • Hallo Stuggi,


    nach meinem Kenntnisstand ist in der Verfahrensordnung für die außergerichtliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen privaten Bausparkassen und ihren Kunden (Ombudsmann-Verfahrensordnung) unter „§ 7 Hemmung der Verjährung“ geregelt, dass für die Dauer des Schlichtungsverfahrens (Vorprüfungsverfahren und Schlichtung vor dem Ombudsmann) die Verjährung der Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt gilt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens laufen die gesetzlichen Verjährungsfristen weiter.


    Auf Deine Schreiben an die Bausparkasse wirst Du in der Tat wieder Standardschreiben erhalten, dass und weshalb sich die Bausparkasse im Recht sieht und keine Zinsenmehr zahlen wird.


    Solange der Ombudsmann nicht entschieden hat und die Verjährung gehemmt ist, kann meiner Auffassung nach nichts passieren. Erwarte jedoch vom Ombudsmann nicht zu viel. In sämtlichen mir bekannten Fällen wurde die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgelehnt.


    Es gibt unterschiedliche Verjährungsfristen, wobei ich davon ausgehe, dass bei den von den Bausparkassen ausgesprochenen Kündigungen die regelmäßige Verjährung gilt. Diese tritt in der Regel nach drei Jahren ein ( § 195 BGB ). Bei der regelmäßigen Verjährung ist immer der 31. Dezember der Stichtag - unabhängig davon, an welchen Tag genau der Anspruch entstanden ist und Du davon erfahren hast und / oder davon wusstest -. Wichtig ist nur das Jahr.


    Diese Information ersetzt nicht die Beratung eines auf dem Fachgebiet Bank und Kapitalmarkrecht erfahrenen Anwalts.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • Hallo Eagle Eye,


    ja, ich bin ganz sicher! Habe gerade die Akte nochmal in die Hand genommen, die Kündigung wurde unter Berufung auf §489 erklärt. Die Auszahlung erfolgte wie beschrieben.


    Bei Bedarf gewähre ich gerne Akteneinsicht!!


    Viele Grüße, Holzwurm


  • Danke Holzwurm,


    ist alles okay. Ich war im ersten Augenblick nur etwas verwundert, weil ich das von anderen Bausparern auch schon anders gehört habe, dass man ihnen nämlich den Bonuszins verweigert hat mit dem Hinweis, dieser werde lt. ABB nur dann gezahlt, wenn sie die Zuteilung angenommen und gleichzeitg schriftlich auf das Darlehen verzichtet hätten.


    Eine gute Restwoche und nette Grüße
    Eagle Eye

  • Ein Hinweisbeschluss ist kein Urteil. Es gab kein Urteil durch das OLG Hamm, da die Berufung zurückgenommen wurde.


    OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, I-31 U 182/15 (LG Münster)
    In dem Rechtsstreit gegen die L. Bausparkasse beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 1. 9. 2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Münster gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

    I.
    Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über den Bestand eines Bausparvertrags, den der Kläger am 28. 8. 1978 mit der Beklagten über eine Bausparsumme von 50.000 DM (= 25.564,59 €) abgeschlossen hatte.

    Gem. § 6 Abs. 1 ABB wird das Bausparguthaben jährlich mit 3 % verzinst. Nach § 11 Abs. 1 ABB wird der Bausparvertrag zugeteilt, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens 18 Monate vergangen sind, eine bestimmte Bewertungszahl erreicht ist und ein Bausparguthaben von mindestens 40 % der Bausparsumme angespart worden ist. Nach § 9 Abs. 1 ABB kann die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.

    Im Jahr 1991 lagen die Zuteilungsvoraussetzungen des Bausparvertrags vor. Mit Schreiben vom 4. 6. 1991 verzichtete der Kläger vorläufig auf die Zuteilung des Bauspardarlehens. Mit Schreiben vom 12. 12. 2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 30. 6. 2015.

    Mit der Klage hatte der Kläger die Feststellung verlangt, dass die Beklagte den mit ihm geschlossenen Bausparvertrag mit Schreiben vom 12. 12. 2014 nicht wirksam zum 30. 6. 2015 gekündigt hat und der Vertrag über den 30. 6. 2015 hinaus von der Beklagten fortzusetzen ist, bis die gesamte Bausparsumme i. H. v. 25.000 € angespart ist. Das LG hat die Klage abgewiesen.

    II.
    Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung zu, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag über den 30. 6. 2015 hinaus fortbesteht. Denn die Beklagte hat diesen Vertrag mit Schreiben vom 12. 12. 2014 gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam zum 30. 6. 2015 gekündigt.

    1. Das LG hat den Bausparvertrag in der Ansparphase zutreffend als Darlehensvertrag qualifiziert (vgl. auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., Vorb. v. § 488 Rz. 17). Die herrschende Meinung sieht in dem Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. 10. 2011 – 9 U 151/11, juris Rz. 7).

    2. Diesen Darlehensvertrag hat die Beklagte gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam mit Schreiben vom 12. 12. 2014 zum 30. 6. 2015 gekündigt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Unrichtig ist die Auffassung des Klägers, dass die Laufzeit des Darlehens des Bausparers an die Bausparkasse durch den Zeitpunkt festgelegt sei, an dem sich die jeweilige Rolle der Parteien umkehrt, was erst mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens der Fall sei. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, dass es – wie der vorliegende Sachverhalt zeigt – bei einem Bausparvertrag nicht zwingend zu einer Zuteilung der Bausparsumme kommen muss, weshalb im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gerade nicht feststand, wann die Zuteilung des Bausparvertrags und des Bausparerdarlehens erfolgen würde. Vor diesem Hintergrund ist § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar (vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 2. 9. 2013 – 19 U 106/13, juris Rz. 6; LG Dortmund, Urt. v. 18. 2. 2011 – 3 O 397/10, juris Rz. 37 ff.).

    3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Regelung in § 9 Abs. 1 ABB der Beklagten. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Nach § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Abs. 1 und 2 nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Ginge man daher davon aus, dass die Regelung in § 9 Abs. 1 ABB der Beklagten auch das Kündigungsrecht aus § 489 BGB ausschließen solle, wäre diese AGB kraft Gesetzes unwirksam.

    4. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung durchgeführt oder aus Kostengründen zurückgenommen werden soll.

  • Es gibt Dinge in dem Argumentationsgeflecht der Bausparkassen, der sie vertretenden Rechtsanwälte und der Gerichtsbarkeit, die mir nur schwer vermittelbar sind.
    Mein Versuch, das an einem Beispiel konkret zu machen, bezieht sich auf II, 3. dieses Hinweisbeschlusses.


    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Regelung in § 9 Abs. 1 ABB der Beklagten. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Nach § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Abs. 1 und 2 nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Ginge man daher davon aus, dass die Regelung in § 9 Abs. 1 ABB der Beklagten auch das Kündigungsrecht aus § 489 BGB ausschließen solle, wäre diese AGB kraft Gesetzes unwirksam.“


    Geht man mal für einen Auganblick davon aus, dass der Hinweisbeschluss des OLG Hamm zu 100 % fundiert und unanfechtbar ist, so gibt es n. m. M. nur zwei Möglichkeiten der Erklärung dafür, dass ein solcher § 9 in die vertraglichen Vereinbarungen eines Bausparvertrages aufgenommen wurde.


    Möglichkeit 1: Die Bausparkasse hat bei Niederlegung ihrer Allgemeinen Bausparbedingungen – die der Bausparer zu akzeptieren hatte, wenn er den Vertrag abschließen wollte – selbst nicht gewusst, dass diese ABB in Teilen scheinbar nicht mit einem höheren Recht vereinbar sind. Zusätzlich müssen dann auch die Damen und Herren der Finanzaufsicht nicht schlau genug gewesen sein, um diesen angeblich rechtswidrigen Paragraphen als solchen zu „identifizieren“.
    Das Perfide daran ist, dass die Bausparkassen jetzt, wo es ihnen genehm ist, sich auf einen BGB–Paragraphen zu berufen versuchen, den sie selbst damals nicht im Blick hatten. Sie als diejenigen, die also als Profis nicht in der Lage waren, ihre Allgemeinen Bausparbedingungen mit dem BGB in Einklang zu bringen, verlangen nun also von „Otto Normalverbraucher“, der mit dem Lesen des „Kleingedruckten“ i. d. R. schon genug zu tun hat, dass er es hätte wissen, dass er das BGB hätte lesen müssen vor Vertragsabschluss. Sorry – verrückt nenne ich so etwas.


    Möglichkeit 2: Bausparkassen und Finanzaufsicht resp. die Bausparkassen allein haben schon damals darauf spekuliert, dass sie im Zweifel und bei Bedarf irgendwann später das BGB ins Spiel bringen können, um Teile ihrer Allgemeinen Bausparbedingungen auszuhebeln. Mit einem solchen vertraglichen Versprechen, sie, die Bausparkasse, werde den Vertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, ließen sich ganz gewiss eine Menge neuer Kunden locken und zum Vertragsabschluss bewegen. Auch in diesem Fall sind / wären die „normalen“ Bausparkunden die Dummen, denn wer läuft schon mit dem BGB unter dem Arm herum?


    Ich weiß nicht, welche der beiden Erklärungsmöglichkeiten die Schlimmere ist. Oder hat irgend jemand hier noch eine dritte anzubieten? ... vielleicht doch die, dass das OLG Hamm auf dem Holzweg ist und dieser Beschluss - durch wen auch immer - korrigiert werden wird?


    Schön jedenfalls zu wissen, dass "der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt", dass "eine mündliche Verhandlung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist."


    Den Kopfschüttel-Smiley kann ich jetzt so schnell nicht finden ...

  • Hallo
    die LBS hat mir heute einen Scheck über das Guthaben des von Ihr gekündigten Bausparvertrages zugeschickt (dieser Kündigung habe ich bislang mehrmals schriftlich widersprochen, die Reaktionen der LBS sind allgemein bekannt: „aussitzen“)
    Die Verbraucherschutzverbände raten, diesen Scheck nicht einzulösen und aus Sicherheitsgründen auch nicht an die Bausparkasse zurückzuschicken.Mir widerstrebt allerdings auch, einen Barscheck über eine derartige Summe zu Hause liegen zu lassen
    .Meine Frage ist, wie würde es rechtlich aussehen, das Geld auf ein Tagesgeldkonto zu deponieren (bis z.B. irgendwann ein „höherinstanzliches“ Urteil gefällt wird) bei gleichzeitig erneuten Widerspruch an die LBS, mit Hinweis, dass durch das Einlösen des Schecks, das eine reine Sicherheitsmaßnahme ist und daraus keine Akzeptanz der Kündigung seitens der LBS konstruiert werden kann.
    Ich vermute, dass zum Jahresende doch einige „Kunden“ der LBS /Bausparkassen vor derselben Situation stehen und sich Fragen (je nach Höhe der zu erwartenden Zinsen) aufgeben oder aus Prinzip weitermachen und bei weitermachen
    was tun mit dem Scheck.

  • Hallo
    die LBS hat mir heute einen Scheck über das Guthaben des von Ihr gekündigten Bausparvertrages zugeschickt (dieser Kündigung habe ich bislang mehrmals schriftlich widersprochen, die Reaktionen der LBS sind allgemein bekannt: „aussitzen“)
    Die Verbraucherschutzverbände raten, diesen Scheck nicht einzulösen und aus Sicherheitsgründen auch nicht an die Bausparkasse zurückzuschicken.Mir widerstrebt allerdings auch, einen Barscheck über eine derartige Summe zu Hause liegen zu lassen
    .Meine Frage ist, wie würde es rechtlich aussehen, das Geld auf ein Tagesgeldkonto zu deponieren (bis z.B. irgendwann ein „höherinstanzliches“ Urteil gefällt wird) bei gleichzeitig erneuten Widerspruch an die LBS, mit Hinweis, dass durch das Einlösen des Schecks, das eine reine Sicherheitsmaßnahme ist und daraus keine Akzeptanz der Kündigung seitens der LBS konstruiert werden kann.
    Ich vermute, dass zum Jahresende doch einige „Kunden“ der LBS /Bausparkassen vor derselben Situation stehen und sich Fragen (je nach Höhe der zu erwartenden Zinsen) aufgeben oder aus Prinzip weitermachen und bei weitermachen
    was tun mit dem Scheck.


    Alternativ wäre folgender Weg gangbar:


    Wenn Du den Scheck in keinem Fall einlösen willst und Dein eigenes Risiko im Zusammenhang mit der Aufbewahrung zu Hause ausschließen willst, gilt:


    a) Teile der Bausparkasse per Einschreiben mit, dass Du den Scheck nicht einlösen wirst.
    b) Fordere sie auf, den Scheck abzuholen und erkläre gleichzeitig, dass Du den Scheck so lange auf Risiko der Bausparkasse verwahrst.


    Ich vermute, Deine Bausparkasse wird Dir mitteilen, dass sie den Scheck gesperrt hat, Dir allerdings gleichzeitig versichern, dass die Kündigung und die erfolgte Abrechnung davon unberührt bleiben.


    Gruß
    Eagle Eye

  • Hallo,


    die BHW Bausparkasse drohte mir auch den Scheck zu sperren, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Datum
    eingelöst wird. Das halte ich für Nötigung.


    Ich habe den Scheck eingelöst und auf einem extra eingerichteten Tagesgeldkonto geparkt und das der
    Baausparkasse entsprechend mitgeteilt.


    Mein RA, der eine Sammelklage vorbereitet, findet mein Vorgehen in Ordnung.


    Eine ruhige Adventszeit wünscht
    Widerspruch