BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • 1) Ist es ratsam, einen Ombudsmann vorweg einzuschalten bzw. gehört das zur korrekten Widerspruchsfolge? Ich denke mir nämlich, dass diese Leute nicht unbedingt UNBEFANGEN und NEUTRAL an die Sache herangehen. So nach dem Motto: Wessen Brot ist fress', dessen Lied ich sing!


    Zum Thema Ombudsmann siehe meinen Beitrag vom 8.8.15 und eagle_eyes Antwort darauf:
    BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens? - Seite 12 - Baufinanzierung - Finanztip Community

  • Was habe ich bisher versucht, um eine Kündigung meines übersparten Bausparvertrages zu vermeiden?


    Mein seit den 90er Jahren bestehender und zum Kündigungszeitpunkt bereits mehrere Jahre übersparter Bausparvertrag im Tarif F der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG wurde 2012 gekündigt.


    Bevor das Kündigungsdatum erreicht war, wurden notwendigerweise nacheinander in den Bausparbedingungen vertraglich vereinbarte Vertragsmodifikationsmöglichkeiten beantragt. Zuerst die Erhöhung der Vertragssumme, nach Ablehnung weitere. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG hat letztlich alle Anträge abgelehnt.


    Bevor jetzt jemand schreibt, die Bausparkassen dürften eine Erhöhung ablehnen, weil sie sich in den ABB einen entsprechenden Vorbehalt á la "..dazu ist die Zustimmung der Bausparkasse erforderlich..." genehmigen ließ, sollte er/sie sich den Schiedsspruch von Klaus Wangard ansehen. Der hat in genau solch einem Fall mit seinem Schiedsspruch Vorgangsnummer 315/2013 am 28.11.2013 zugunsten des Bausparers für eine Vertragserhöhung votiert. Klaus Wangard ist übrigens nicht irgendein Fachfremder, sondern (gemäß http://www.voeb.de/de/verband/ombudsmann/person-wangard):

    • 1977 Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Hamm
    • 1987 Ernennung zum Vorsitzenden Richter des seinerzeit neu gegründeten Spezialsenats für bankrechtliche Streitigkeiten
    • 2002 Versetzung in den Ruhestand und
    • Ombudsmann der Öffentlichen Banken.

    Ich habe mich mit mit einer Klage überaus schwer getan, weil ich bei der Bausparkasse jahrelang selbst im Außendienst tätig war, einen der aktuellen Vorstände persönlich kenne und weil ich die Bausparkasse und vor allem deren Bauspartarifprogramm F (bis zu ihren Kündigungen mit meiner Meinung nach "aus dem Bauchkästchen weit hergeholten Kündigungsbegründungen" :( ) echt klasse fand. Meinen Kunden sagte ich immer: "...mit Ihrem Bausparvertrag können Sie alles machen, wir müssen nur rechtzeitig darüber reden". Denn so war es nach meiner Erfahrung auch immer.


    Um die Verjährung von Ansprüchen zu vermeiden, wurde zum Jahresende 2015 nach mehreren Jahren Schreiben mit Vorstand und Rechtsabteilung der Bausaprkasse Schwäbisch Hall AG Klage bei dem für meinen Wohnort zuständigen Landgericht (war Haustürgeschäft, daher hiesiger Klageort) eingereicht.


    Nun werde ich aufgrund des aus meiner Sicht unfairen Geschäftsgebarens der Bausparkasse sofern notwendig und möglich über den BGH bis zum EUGH gehen. Über die Entwicklung der Verfahren werde ich zu gegebener Zeit berichten.


    Bei Fragen gerne PN.

  • So, ich war heute mal bei der Verbraucherzentrale NRW! Hier mein Erfahrungsbericht:


    Die anwältliche Beratung kostete mich 60 € und dauerte ca 30 Minuten (wahrscheinlich weniger, wenn ich nicht noch ein paar Fragen gestellt hätte). Die beratende Anwältin ist ihres Zeichens sonst im Familienrecht zuhause. Mir wurde nichts Neues erzählt, was ich hier im Forum nicht schon besser, informativer und ausfühlicher gelesen hätte.


    Grundsätzlich lief die Beratung bzw. die Empfehlung der Anwältin darauf hinaus, dass man doch erst mal die höchstrichterliche Entscheidung abwarten solle. Bis dahin solle man kein Geld oder Scheck annehmen, sondern die Bausparkasse nochmals in Kenntnis setzen, dass man mit der Kündigung nicht einverstanden sei und sich die Durchsetzung von Erstattungsansprüche vorbehalte. Auf meine Frage, ob es ratsam wäre den Ombudsmann einzuschalten, erklärte die Anwältin, dass das keine gar so schlechte Idee sei.


    Die meisten Fakten hat mir die Anwältin direkt aus dem WWW vorgelesen.


    Rechtsansprüche verlöre man durch die Nicht-Hinzuziehung eines Fachanwaltes nicht. Insofern das BGH später zugunsten der Verbraucher entscheiden würde (laut der Anwältin habe der BGH zuletzt in anderen Sachen dreimal gegen den Verbraucher entschieden, sodass es doch langsam mal wieder Zeit für ein verbraucherfreundliches Urteil würde), könnte es ggfls. ratsam sein, einen Fachanwalt hinzuzuziehen.


    Fazit: Die 60 € gehören seit heute zu meinen sinnlosesten Ausgaben ever! Will die Verbraucherzentralen nicht pauschal verdammen, aber mir hat der Besuch dort rein gar nichts gebracht!

  • Hallo DIPIDU,


    alle Verbraucherzentralen bieten den Beratungsservice auch online zu kleinen Kosten an. Dokumente kann man einscannen und mitschicken. Eine feine Sache, die mir eine Kostenersparnis von € 150 eingebracht hat (bei € 20,00 Einsatz). Die BHW Bausparkasse hatte mir bei einer Umschuldung zwei verschiedene Gebühren aufgedrückt und nach weiterem Schriftwechsel, versehen mit einem Zitat der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern davon einen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wieder erstattet.

  • Guten Morgen zusammen,


    im vergangenen Frühjahr "sollte" meine BHW Bausparvertrag gekündigt werden. Diesem habe ich wiederholt widersprochen und selbstverständlich auch den Verrechnungs-Check nicht eingelöst.


    Mir wurde dann noch einmal erklärt, dass die BHW trotzdem die KÜndigung aufrecht erhält. Mein im April 2015 gestartes Ombudsmannverfahren ist weiterhin offen, auf Nachfrage wurde ich immer auf die Aktuelle pauschale Stellungnahme auf der Homepage verwiesen.


    Da mittlereweile meine Online Konto keinen Vertrag mehr listet habe ich eine konkrete Frage, evt. gibt es hier Wissende: Muss ich jetzt aktiv werden, um die Übersichten der Zinserträge für die Steuererklärung zu erhalten oder läuft das weiterhin automatisch?


    Vielen Dank und beste Grüße!

  • Hallo,
    heute hab ich im Ombudsmannverfahren eine Antwort bekommen. Die LBS Bayern hat zu meiner Beschwerde
    Stellung genommen. Innerhalb 1 Monats kann ich mich dazu äußern, ansonsten wird das ganze dem Ombudsmann
    vorgelegt. In wie weit kann ich mich dazu äußern?
    Die schecks wurden mir schon zugeschickt, ich habe bei der LBS weiterhin Widerspruch eingelegt.


    danke & schönen Gruß
    Jockerle

  • Hallo Jockerle,


    ein Beschwerdeführer hat immer das Recht, die Beschwerde zurückzuziehen. Wenn Du das nicht möchtest, kannst Du der Kundenbeschwerdestelle mitteilen, dass Du eine Entscheidung des Ombudsmanns wünscht. In Deinem Fall ist eine solche Mitteilung jedoch nicht erforderlich, da die Kundenbeschwerdestelle Dir in ihrem Schreiben vom 20.01.2016 u.a. mitteilt,


    ,„Äußern Sie sich nicht, wird der Vorgang nach Ablauf der Frist dem Ombudsmann vorgelegt“


    Wenn Du Dich für die Vorlage beim Ombudsmann entscheidest, kannst Du davon ausgehen, dass dieser Dir unter Angaben von Gründen sinngemäß mitteilt, dass und warum er sich außerstande sieht, für Dich als Beschwerdeführer tätig zu werden.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • Hallo zusammen,


    ich habe heute eine Kündigung wegen 10 jähriger Erreichung der Zuteilungsreife von der Bauspk. Schw. Hall erhalten. Dieser würde ich gerne Widersprechen. Im Musterbrief der Verbraucherzentrale BW steht u.a. jedoch die Passage "...dass ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht besteht, solange der Kunde aus seinem Bausparvertrag noch ein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen kann. Für diese Option auf ein Darlehen habe ich die übliche Abschlussgebühr bezahlt und über viele Jahre eine niedrigere Verzinsung in Kauf genommen als zu dieser Zeit andere Sparverträge erwirtschaftet hätten."
    Ich habe allerdings vor 10 Jahren bei Abschluss eines zweiten Vertrages auf die Auszahlung eines Darlehens aus dem ersten - nun betroffenen - Vertrag verzichtet, um für den zweiten Vertrag keine Abschlussgebühr bezahlen zu müssen. Wohlgemerkt: im nun von der Kündigung betroffenen Erstvertrag habe ich die reguläre Abschlussgebühr bezahlt - verzichtete jedoch auf die Darlehensoption.


    War es das dann schon mit meiner Widerspruchsmöglichkeit, ist die Kündigung dann in meinem Fall rechtmäßig?
    Weiter oben im Schreiben der VZ steht "Mir wurde der Bausparvertrag allerdings (auch) als Geldanlage verkauft. Zweck meines Vertrages war es daher, die Bausparsumme zu erreichen. Ein „vollständiger Empfang“ des Darlehens ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt." Genau so verhält es sich in meinem Fall, für mich war das eine Geldanlage und ist es auch jetzt noch...


    Gruß und Danke für Hinweise, Rechtsstellen o.ä. zu meiner Fallkonstellation,
    nicname

  • Hallo ckcelle,
    Ich habe inzwischen von meinen in 2015 meines Erachtens immer noch unrechtmäßig gekündigten Verträgen, zu denen ich die Auszahlungsschecks nicht angenommen habe, eine Jahresendabrechnung wie üblich erhalten, aber natürlich mit Endkontostand 0, zusätzlich auch die Steuerbescheinigung über die bis zur Abwicklung gezahlten bzw. abgeführten Beträge.
    Woanders im Forum stand, dass man diese einreichen soll bei der Ekst-Erklärung und gegen den Steuerbescheid dann mit Hinweis auf das laufende Verfahren Einspruch erheben soll, damit der Steuerbescheid in diesem Punkt offen bleibt.
    Gruß
    nemkinjata

  • @nemkinjata


    Habe die die Abrechnung auch schon erhalten (siehe Beitrag im Nachbarthread
    Bausparkassen trennen sich von Kunden mit hohen Zinsen - Seite 4 - Baufinanzierung - Finanztip Community
    und mir die gleichen Gedanken dazu gemacht. Finde deinen Vorschlag ziehmlich nachvollziehbar. Nachteil: damit erkennt man den "falschen" Kontoauszug/Steuerbescheinigung ja auch irgendwie an!?
    Alternativ könnte man dem Finanzamt die Steuerbescheinigung auch "vorenthalten" (die Einnahmen/Zinsen sind für mich nicht verfügbar!) und von der Versicherung eine neue Steuerbescheinigung verlangen, in dem Jahr, in dem man das Geld tatsächlich entgegennimmt.


    Weitere Meinungen/Vorschläge?


    MfG
    Forenteilnehmer

  • Zum Thema "Steuerbescheinigung": Wenn die Bausparkasse Zinsen gutschreibt ist sie verpflichtet, Kapitalertragssteuer
    + Soli abzuführen und dem Steuerpflichtigen für das Jahr des Abzugs eine Steuerbescheinigung zu erstellen; dabei spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige das Kapital, oder die Zinsen zur freien Verfügung hat, oder dieses auf einem Interimskonto der Bausparkasse (z.B. bei Nichteinlösen des Schecks) verwahrt wird.
    Der Steuerpflichtige entscheidet, ob er die Anlage KAP einreichen möchte ( z.B. bei der Günstigerprüfung") oder nicht.


    Die Ausstellung einer Steuerbescheinigung berührt nicht das Problem der Kündigung, sondern ist gesetzeskonform!

  • @Thommy100


    Danke auch für diesen Beitrag! Ich denke jetzt auch, diese Steuerbescheinigung einzureichen ist kein Nachteil, da der Pauschalabzug (25% + Soli) höher ist als der persönliche Steuersatz, so dass untem Strich keine höhere Steuerbelastung herauskommt. Im Gegenteil: für den erhofften Fall des Weiterbestehens des Vertrages ist jetzt schon mal ein Teil des Zinsertrages versteuert und kommt dann nicht auf einmal in einer Riesensumme. Bleibt dann noch die Wohnungsbaurämie, die man dann nach dem Prozeßmarathon hoffentlich nachbeantragen kann....Bausparverträge sind eigentlich schon im nicht zu unrecht gekündigten Zustand kompliziert genug...... 8o


    MfG
    forenteilnehmer

  • Hallo zusammen,


    ich bräuchte dringend Eure Hilfe, Rat, Ideen.


    Nachdem ich der Verfahrenseinstellung durch die Ombudsleute nicht zugestimmt habe, kam nun endlich über die Ombudsleute eine weitere Stellungnahme Seitens der BHW, welche sehr umfangreich ist und für mich sieht es so aus, als ob dieses Schreiben bereits so aufgebaut ist um dieses bei einer Klage auch vor Gericht einzureichen.


    Ich muss in der ersten Februar Woche antworten und benötige Input Eurerseits.


    Vielen Dank.


    Gruß
    LUBATISTA

  • Hallo LUBATISTA,


    mein Fall ist so ähnlich, nur dass mein Vertrag 8 Jahre nach Zuteilung von der BHW Bausparkasse AG gekündigt wurde.


    Auszug aus dem Urteil:
    "
    Wüstenrot unterliegt - Kündigung von Bausparverträgen rechtswidrig - LG Stuttgart (12 O 97/15)"


    *Die Kammer stellt klar, dass ein von der Beklagten gewährtes Bonusguthaben nicht dazu führen kann, dass eine Vollbesparung durch die Beklagte eigenmächtig herbeigeführt werden kann. Der Zinsbonus wird nämlich gem. den hier einschlägigen ABB der Beklagten erst mit Annahme der Zuteilung (seitens des Bausparkunden) zugeschrieben, was seitens der Klägerin gerade nicht erfolgte.*

    * siehe:
    http://www.anwalt.de/rechtstip…g-stuttgart-o_076853.html


    Danach müsste zumindest die 10 Jahresfrist (nach Zuteilung) gelten, worauf sich die Bausparkassen und viele Gerichte berufen.
    Nach meiner Kenntnis beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre; also Widerspruch aufrecht erhalten, ggf. einen Anwalt einschalten und klagen oder BGH Urteil abwarten (Verjährungsfrist beachten); alles hier im Forum zu finden.


    Gruss
    wn25421pbg

  • Ergänzend zum Beitrag von wn25421pbg, dem ich voll zustimme, möchte ich noch erwähnen, dass die 3-jährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB, Absatz 1).
    Im Fall von LUBATISTA endet sie also am 31.12.2018.


    Nach meinen Informationen werden OLG-Urteile noch in diesem Jahr ergehen, so dass mit einem BGH Urteil
    in 2017, spätestens aber in 2018 zu rechnen ist. Falls man keinen Anwalt einschalten möchte empfehle ich , der Bausparkasse, sicherheitshalber, nochmals per Einschreiben/Rückschein mitzuteilen, dass man seinen Widerspruch
    aufrecht erhält.

  • Hallo LUBATISTA,


    auch mir wurde über den Verband der Privaten Bausparkassen die Stellungnahme der BHW Bausparkasse letze Woche übersandt. Die Stellungnahme ist identisch mit Deiner, nur die persönlichen Sachverhalte wurden geändert.
    Ich erspare mir das veröffentlichen an dieser Stelle.


    Es lebe hoch der Textbaustein oder auch der Serienbrief!!!


    Gruß


    Derfla

  • Hallo zusammen,


    vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen.
    Dann werde ich den Ombudsleuten auf die verschiedenen BHW Punkte antworten und Gegenargumentieren.
    Eine Klage kommt für mich aktuell nicht in Betracht, da laut Anwälten die Erfolgschancen nicht gerade hoch sind...
    Ich werde die BHW und Ombudsleute erneut darüber in Kenntnis setzen, das ich auf Fortführung meines Bausparvertrags bestehe. Hoffentlich kommt spätestens 2017 ein BGH Urteil.


    Problem bei mir wäre nur, dass ich Ende 2017 meinen Bausparvertrag freiwillig wegen Hausbau gekündigt hätte, obwohl ich bis ca. 2020 Zinsen (4,25%) auf mein aktuelles Bausparguthaben bekommen könnte, ohne das ich die Bausparsumme erreicht hätte. Würde ja für mich bedeuten, dass ich bei positivem BGH Urteil (aus Sicht der Bausparkunden), z.B. in 2018, auch rückwirkend meine Zinsverluste bei der BHW einfordern, notfalls einklagen, könnte?


    Nette Grüße,
    LUBATISTA

  • Guten Morgen,
    leider gibt es inzwischen eine erste negative Beurteilung der Rechtsfrage durch ein OLG. Das OLG Hamm hat am 30.12.2015 (31 U 191/15) in einem Berufungsverfahren die Position der Bausparkassen bestätigt. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Peter Elias, LL.M. (Wellington)