BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Hallo,


    ich habe hier bisher nur mitgelesen, da ich bisher nicht unmittelbar betroffen bin (mein Bausparvertrag ist noch deutlich vor der Zuteilungsreife), halte es jedoch für notwendig, die Aussage von Tommy100 vom Montag, 2. Mai 2016, korrigieren:


    Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kündigung (egal, ob nun rechtmäßig oder nicht) wirksam geworden ist (bei Kündigung zum 31. Dezember 2015 also am 1. Januar 2016) und läuft drei Jahre (endet im gegebenen Beispiel also am 31. Dezember 2018). Der im Januar, Februar, März oder sonstwann im Jahr 2016 der Bausparkasse mitgeteilte "Widerspruch" hat keine Auswirkungen auf den Beginn oder Lauf der Verjährungsfrist. Der "Widerspruch" (wie immer er auch im Schreiben an die Bausparkasse bezeichnet wird) ist letztlich und für sich genommen auch nur von mäßiger rechtlicher Bedeutung (er bringt lediglich explizit zum Ausdruck, dass man mit der Kündigung nicht einverstanden ist und sich weitere - dann rechtlich bedeutsame - Schritte, insbes. eine Klage, vorbehält und beugt damit dem möglichen Eindruck vor, man habe die Kündigung durch "Schweigen" akzeptiert). Der Widerspruch nützt zum Beispiel nichts, wenn man später durch aktive Handlungen (z. B. Einlösung eines Verrechnungsschecks) zum Ausdruck bringt, dass man die Kündigung akzeptiert hat. Wird das Bausparguthaben überwiesen, sollte man daher gegenüber der Bausparkasse zum Ausdruck bringen, dass man es nur deshalb nicht zurücküberweist (sondern - meine persönliche Empfehlung -: es auf einem Tagesgeldkonto "zwischenparkt"), um sinnlose Hin-und-Her-Überweisungen größerer Geldbeträge zu vermeiden und dass man weiterhin nicht mit der Kündigung einverstanden ist (auch solcher weiterer Schriftverkehr mit der Bausparkasse hat im Übrigen keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist).


    Zu der aktuellen Rechtsprechung des OLG Stuttgart, die ich - nebenbei bemerkt für absolut richtig und geradezu "salomonisch" halte, folgende Anmerkungen:
    Die Urteile sind äußerlich und inhaltlich zwar Siege der Bausparkassenkunden, bescheinigen aber z. T. (Urteil vom 30. März 2016) auch den Bausparkassenkunden (auch mir persönlich ;) ) völlig zu Recht vertragswidriges Verhalten in Form von unter dem Regelsparbeitrag liegenden Einzahlungen. Erst aus dem Urteil vom Mittwoch, 4. Mai 2016, habe ich gelernt, dass es auch Bausparverträge gibt, bei denen die Einzahlungspflicht mit dem Erreichen des Mindestguthabens endet ... - das ist natürlich Pech für die Bausparkasse :P - in allen anderen Fällen ist in der Tat festzustellen, dass bei vertragsgerechter Besparung kein Bausparvertrag älter als ca. 25 Jahre (bei monatlichem Regelsparbeitrag von drei Promille der Bausparsumme) werden kann ...
    Damit weist das OLG Stuttgart für diese Fälle (in denen die Einzahlungspflicht - wie bei meinem Bausparvertrag - erst mit der ersten Auszahlung eines Bauspardarlehens endet) einen vertragsgerechten "Königsweg" aus dem Dilemma der Bausparkassen - sie müssen einfach nur konsequent die Regelsparbeiträge einfordern und haben die Altverträge in wenigen Jahren aus dem Bestand (bis dahin kostet es zwar noch etwas, aber da muss man dann eben durch, nach dem Motto "besser ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende").


    Ob Wüstenrot die Revision zurückzieht, ist in der Tat eine spannende Frage, über die sich derzeit nur spekulieren lässt. Ich halte es nur für eine mögliche, aber nicht für eine ausgemachte Sache, dass Wüstenrot die Revision zurückzieht, um ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden. In der gegenwärtigen Situation täte Wüstenrot damit nämlich anderen Bausparkassen, nicht aber sich selbst einen Gefallen. Wüstenrot, deren Verfahren wegen des Firmensitzes regelmäßig beim OLG Stuttgart "landen", kann sich ausrechnen, ab sofort garantiert alle derartigen Klagen zu verlieren (in dieser Erkenntnis dürfte auch die Rücknahme von Berufungen beim OLG Stuttgart begründet sein) und hat dadurch einen klaren Wettbewerbsnachteil gegenüber den Bausparkassen, die ihre Verfahren vor bausparkassenfreundlicheren Gerichten abhandeln lassen können. Da möchte man glatt Mäuschen bei der wüstenrotinternen Entscheidungsfindung sein (für die vermutlich eine Auswahl zwischen Pest und Cholera :D )


    Herzliche Grüße
    BSHKunde

  • Ich verweise in diesem Gesamtzusammenhang auf einen Artikel im Magazin "TEST" der Stiftung Warentest,
    Ausgabe Mai 2016, Seite 12-14.


    Der Bericht offenbart zwar keine Neuigkeiten gegenüber den in diesem Forum gemachten Aussagen, gibt aber
    einen guten Kurzüberblick über die Lage, insbesondere für "Neueinsteiger".

  • @BSHKunde


    Frage: Was unterscheidet ihre Aussage von meiner, die lautete:


    "Wer 2016 einen Widerspruch einlegt,
    für den beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2016 / 01.01.2017 und endet am 31.12.19."


    Einziger Unterschied: sie schreiben von einem Widerspruch in 2015, dann endet die Verjährung am 31.12.2018
    und ich schreibe von einen Widerspruch in 2016, folglich endet die Verjährung am 31.12.2019 .


    Beides ist korrekt!!! Alles klar?


    Dagegen ist ihre Aussage, dass der Widerspruch nichts nützt, wenn man den Scheck annimmt, nicht korrekt,
    wenn man der Bausparkasse mitteilt, das dieses, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zur Vermeidung weiterer
    Vermögenschäden, geschieht und der Widerspruch damit nicht aufgehoben ist".


    Hinweis: Meine private Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung!

  • Hallo Thommy100,


    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Was die Frage der Einlösung eines Verrechnungsschecks betrifft, liegen wir meinungs-/kenntnismäßig allenfalls graduell auseinander - ich hatte das Bild einer unkommentierten Scheckeinlösung vor Augen (das so aber nicht geschrieben - sorry) - und die dürfte auch nach Ihrer Auffassung fatal sein. Die mit "Protest" kommentierte Einlösung eines Schecks dürfte auch nach meiner Meinung genauso unschädlich sein wie das mit "Protest" kommentierte Behalten eines überwiesenen Bausparguthabens (ich hätte vor einer Scheckeinlösung allerdings den allergrößten Respekt und würde genau das tun, was Sie in Ihrem Schlusswort völlig zu Recht stets empfehlen: mich zur gefahrlosesten Vorgehensweise anwaltlich beraten lassen).


    Hinsichtlich des maßgeblichen Ereignisses, an das der Beginn der Verjährungsfrist anknüpft, scheinen wir allerdings deutlich unterschiedlicher Auffassung zu sein: Nach Ihrer Lesart ist der "Widerspruch" (den Sie selbst einlegen und bei dem Sie selbst entscheiden, wann Sie das tun) das maßgebliche Ereignis - und das trifft nicht zu! Das maßgebliche Ereignis ist das Wirksamwerden der Kündigung. Wäre es der Widerspruch, könnten Sie einfach jedes Jahr aufs neue Ihrer Bausparkasse einen Widerspruch schicken und glauben, die Verjährungsfrist habe damit neu begonnen - das ist nicht so! (Ich habe darum auch nicht von einem Widerspruch in 2015 geschrieben, sondern von einem Wirksamwerden der Kündigung in 2015 und einem Widerspruch in 2016, um den u. U. möglichen Unterschied für Beginn und Ende der Verjährungsfrist deutlich zu machen!)


    Herzliche Grüße
    BSHKunde

  • Hallo BSHKunde,


    ich bin bei meinen Ausführungen davon ausgegangen, dass Kündigung und Widerspruch im gleichen Kalenderjahr erfolgen, was in der Regel auch so sein dürfte ( das aber so nicht geschrieben-sorry- ;) )


    Ihre Ausführungen, im Beitrag Nr. Nr. 504, sind selbstverständlich absolut korrekt.


    Es grüßt sie zurück
    Thommy100

  • Ich kann leider nicht von einem Verfahren berichten,

    • in dem wegen der Kündigung unsers vorher mehrere Jahre übergespart bestehenden Bausparvertrages über mehrere Instanzen mehrere Jahre gegen eine bundesweit bekannte Bausparkasse geklagt wurde,
    • bei dem die Prozesstaktik der Kasse aus zahllosen Anträgen zu Fristverlängerungen und anderen Späßen bestand,
    • das nach einem richterlichen Hinweis auf die nicht Schutzbedürftigkeit der Kasse und damit die Erfolgsaussichten unserer Klage in später Instanz plötzlich überaus schnell durch einen von der Kasse vorgeschlagenen Vergleich beendet werden sollte.

    Auch kann ich nicht berichten,

    • dass ein nicht angenommenes, erstes scheinbar großzügige Angebot durch Folgeverhandlungen mit dem richtigen Anwalt an der Seite noch deutlich erhöht wurde,
    • dass unser Anwalt generell rät, vor einer Überzahlung, spätestens aber bei Kündigungserhalt die ABB zu lesen und selbst dann, wenn dort Erhöhungen nur unter Vorbehalt der Bausparkasse möglich scheinen, einen Erhöhungsantrag per Einschreiben Rückschein oder via Gerichtsvollzieherzustellung zu stellen, um eine sicherlich darauf eintreffende Ablehnung der Kasse als weitre Argumentation einzusetzen.

    Vielleicht können auch andere von Kündigungen betroffene von deren Nichtverfahren berichten.

    Viel Spaß mallen, deren Verfahren noch läuft oder erst beginnt.

  • @Zufriedene
    Vielleicht kannst du noch berichten gegen welche Kasse vor welchem Gericht das Verfahren leider nicht stattgefunden hat!?!? Sonst ist der Info-Gehalt nahe Null ;( .
    Ansonsten sind Vefahren bei übersparten Verträgen eher eine Spezialität, die meisten wären ja schon froh wenn die "laufenden" Verträge eingehalten würden.....


    MfG
    forenteilnehmer

  • Ich kann leider nicht von einem Verfahren berichten,

    • in dem wegen der Kündigung unsers vorher mehrere Jahre übergespart bestehenden Bausparvertrages über mehrere Instanzen mehrere Jahre gegen eine bundesweit bekannte Bausparkasse geklagt wurde,
    • bei dem die Prozesstaktik der Kasse aus zahllosen Anträgen zu Fristverlängerungen und anderen Späßen bestand,
    • das nach einem richterlichen Hinweis auf die nicht Schutzbedürftigkeit der Kasse und damit die Erfolgsaussichten unserer Klage in später Instanz plötzlich überaus schnell durch einen von der Kasse vorgeschlagenen Vergleich beendet werden sollte.


    Auch kann ich nicht berichten,

    • dass ein nicht angenommenes, erstes scheinbar großzügige Angebot durch Folgeverhandlungen mit dem richtigen Anwalt an der Seite noch deutlich erhöht wurde,
    • dass unser Anwalt generell rät, vor einer Überzahlung, spätestens aber bei Kündigungserhalt die ABB zu lesen und selbst dann, wenn dort Erhöhungen nur unter Vorbehalt der Bausparkasse möglich scheinen, einen Erhöhungsantrag per Einschreiben Rückschein oder via Gerichtsvollzieherzustellung zu stellen, um eine sicherlich darauf eintreffende Ablehnung der Kasse als weitre Argumentation einzusetzen.

    Vielleicht können auch andere von Kündigungen betroffene von deren Nichtverfahren berichten.


    Viel Spaß mallen, deren Verfahren noch läuft oder erst beginnt.


    Sorry, Zufriedene, was Du da schreibst, ist leider alles etwas unverständlich bis wirr, so dass ich nur kurz auf das eingehe, was ich verstehen konnte …



    Zitat:


    „Ich kann leider nicht von einem Verfahren berichten, in dem wegen der Kündigung unsers vorher mehrere Jahre übergespart bestehenden Bausparvertrages über mehrere Instanzen mehrere Jahre gegen eine bundesweit bekannte Bausparkasse geklagt wurde“


    Wenn ich das richtig verstehe, berichtest Du also von Deinem Bausparvertrag, der bereits mehrere Jahre überspart ist und deshalb gekündigt wurde. Da eine Klage in diesem Fall aussichtslos gewesen wäre, war es genau richtig von Dir, nicht gegen die Kündigung vorzugehen.


    Allerdings bist Du mit Deiner Mitteilung hier wohl im falschen Forum gelandet, denn hier lautet die Überschrift „BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?"


    Du verstehst??? Falls doch noch nicht, lies doch einfach noch einmal aufmerksam die bisherigen Beiträge. Dann wirst Du (hoffentlich) schnell feststellen, dass es bei keinem der Forenteilnehmer um einen Bausparvertrag geht, der schon mehrere Jahre überspart war, als er gekündigt wurde.


    Da Du also offensichtlich kein Verfahren angestrengt hast gegen die Kündigung eines Vertrages, der noch nicht voll angespart wurde, ist es auch verständlich, dass Du keine Erfahrung hast, was „Prozesstaktik der Kassen, zahllose Anträge zu Fristverlängerungen, andere Späße, vorgeschlagene Vergleicheusw. angeht. Das muss man Dir unter den gegebenen Umständen natürlich nachsehen ...


    Weiterhin verstehe ich, dass Du auch nichts darüber berichten kannst, was ein Anwalt Dir geraten hat, weil Du ja offensichtlich gar keinen in Anspruch nehmen musstest.


    Wärest Du denn vielleicht so freundlich hier mitzuteilen, über was Du denn überhaupt etwas berichten kannst??? Und wenn es ginge, möglichst auch zum Thema / siehe Überschrift!


    Es wäre wirklich schon sehr, sehr schade, solltest Du das nicht können oder wollen ...



    Zitat:


    „Vielleicht können auch andere von Kündigungen betroffene von deren Nichtverfahren berichten.“


    Eventuell könntest Du selbst ja noch einen Verwandten oder guten Bekannten oder gerne auch einen Arbeitskollegen bei Deiner Bausparkasse bitten, von der Kündigung seines „mehrere Jahre übersparten“ Bausparvertrages und von seinem „Nichtverfahren“ zu berichten - könnte ja ganz lustig werden, wenn jemand von einem Verfahren berichtet, das es gar nicht gibt ... :D


    Derjenige sollte dann aber im Gegensatz zu Dir möglichst die ABB seines und anderer Verträge vorher studiert haben, damit seine Äußerungen auch etwas mehr Sinn ergeben …


    Voller Spannung und in großer Erwartung grüßt Dich
    Eagle Eye


    ... ach ja: Eine nette Nacht natürlich!

  • Danke "forenteilnehmer" und " eagle_eye" für Eure Beiträge, mir geht es genauso: Habe den Sinn der "Zufriedene " Ausführungen nicht verstanden, dachte schon es läge an mir. Das gesamte Geschreibsel klingt mächtig nach einem
    Forum-Troll.

  • Hamm (dpa/lsw) - Im Streit um aufkündigte Bausparverträge wird das Oberlandesgericht in Hamm seine Entscheidungen später als bislang geplant verkünden. Wegen eines Krankheitsfalls wird der 31. Zivilsenat erst am 22. Juni Urteile und Entscheidungen über Revisionsmöglichkeiten veröffentlichen. Ursprünglich war dafür der 1. Juni vorgesehen. Das teilte ein Sprecher am Montag mit.


    http://www.ka-news.de/nachrich…spaeter;art505234,1894305

  • Guter Tipp oben, einen Antrag auf Erhöhung der Bausparsumme zu stellen. Damit kann man sein fortbestehendes Darlehensinteresse trotz Kündigung belegen.
    Übrigens lohnen sich jetzt neue Verträge sehr, denn Guthabenzinsen gibt es sowieso nirgendwo, aber die Bausparkasse steht mit extrem niedigen Darlehenszinsen in der Pflicht. Wer also einen Baukredit in 6-7 Jahren braucht (Seniorenumbau, Altenapartement, Studibuzze für den Nachwuchs...) der sollte nicht zögern., vorausgesetzt, unsere Kanzlerin hat das Land und die Währung bis dahin nicht schon völlig vor die Wand gefahren. Alles Gute.

  • Danke "forenteilnehmer" und " eagle_eye" für Eure Beiträge, mir geht es genauso: Habe den Sinn der "Zufriedene " Ausführungen nicht verstanden, dachte schon es läge an mir. Das gesamte Geschreibsel klingt mächtig nach einem
    Forum-Troll.

    So schwer war das nicht zu verstehen:
    Die Bausparkasse hat sich nach der üblichen Prozessverschleppungs-Taktik in fortgeschrittener Instanz auf einen für den Bausparer äußerst günstigen Vergleich eingelassen, um ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden.
    Selbstverständlich enthielt der Vergleich eine Schweigeklausel, deshalb darf "Zufriedene" nicht darüber berichten.


    Bemerkenswert - wenn man den Ausführungen Glauben schenkt - ist, dass die Kasse sich selbst bei einem übersparten Vertrag den Vergleich einem Urteil vorgezogen hat.

  • Hallo in die Runde der Betroffenen,
    zu denen ich nun auch seit dem 24.5.16 gehöre.


    Verzeihung im Voraus, falls ich aus dem Forum übersehen haben sollte, aber ich habe zu meinem Problem, keinen richtigen Schluss erfahren können, mag sein ich habe etwas übersehen. Es ist auch mein allererster Beitrag (Frage) in einem Forum.


    Nun denn, die BHW hat mir im Brief vor einer Woche mit dem Betreff "Verfügen Sie jetzt über Ihr Bausparguthaben" mitgeteilt, dass sie mir zum 01.09.16 kündigt und zwar gem. dem § 488, III BGB mit der Frist von 3 Monaten. Mit dem Hinweis mein Bausparguthaben plus Basis- und Bonusverzinsung...auf Bankverbindung zu überweisen... etc.
    Die BHW bezieht sich auf mein aktuelles Bausparguthaben in H.v. knapp 6.800€ zum 31.12.15 und meinen Bonusanspruch von knapp 1.400,00 €. Dazu, so die BHW "... durch Ihre Sparbeiträge, gutgeschriebenen Basiszinsen & Bonusanspruch ist die Bausparsumme erreicht und der Vertrag erfüllt."


    Etwas zum Hintergrund.


    Mein Vertrag (D Maxx 5) aus dem Jahr 2000 war auf die Bausparsumme von 15.000 DM (7.669,38€) ausgelegt, für 7 Jahre Besparung. Ich habe in den sieben Jahren etwa 5 Jahre, mit der Unterstützung des damaligen Arbeitgebers eingezahlt, nach dem AG-Wechsel (da der Neue sich nicht beteiligen will) nichts eingezahlt.
    Im Jahr 2007 kam die Zuteilung von BHW (klar 7 Jahre waren vorbei). Da ich aber erst im letzten Jahr etwas dazu zahlen wollte, wurde mir durch den BHW-Berater empfohlen €1.024,00 zu zahlen, und da der Vertrag, so der Berater, im 2017 (10 Jahre nach Zuteilung) bereits reif ist, egal ob die Bausparsumme komplett ist oder nicht, muss die Summe seitens BHW an mich ausgezahlt werden... Er empfahl mir noch ca. 855,00 € einzuzahlen und zwar direkt am Beginn des 2016, um die Zinsen oder was auch immer für mich gewinnbringend herauszuholen. Dies habe ich auch getan. Übrigens, die Bausparsumme ist damit immer noch nicht komplett (es fehlen noch knapp 1.000€).
    Und was für ein Wunder: ich hatte auch nicht vor den Vertrag zu kündigen, oder ein Darlehen zu nehmen, zumindest jetzt noch nicht. Und wenn die Zuteilung an mich erst Mitte 2017 ihr 10jähriges "feiert", dann warum jetzt zum 1.9.2016 die Kündigung? Was habe ich da missverstanden?


    Nun, hat jemand evtl. für mich eine Empfehlung parat, wie ich weiter vorgehen sollte in meinem Fall? Wie gesagt, ich habe leider keine Anhaltspunkte für mich im Forum entdecken können.


    Meine Fragen wären:


    1. Ich habe vor, ein Widerspruch dagegen einzulegen, habe aber keinen Musterbrief für meinen Fall (Kündigung gem. §488, III BGB).


    2. Falls es keinen Musterbrief dazu gibt, worauf sollte ich achten oder im Widerspruch erwähnen um die Tür zum weiteren Handeln nicht zu verschließen.


    3. Habe mir bereits überlegt in der Verbraucherzentrale eine Beratung zu Rate zuziehen, dann wenn es nicht hilft den Ombudsmann anzuschreiben. Der Rechtsanwalt ist der äußerste Weg, aber wenn's Sinn macht, dann auch ihn einzuschalten. Oder soll ich den BHW Berater mal fragen?


    P.S. Meine Vermutung der Kündigung, könnte auch darin zu erklären sein (für mich zumindest), dass ich im Dezember 2015 bei dem o.g. BHW-Berater einen weiteren Sparvertrag abgeschlossen habe und zwar den Tarif PrämienBausparen, mit der monatlichen Ratenzahlung. Könnte es für BHW einen Grund zur Kündigung des 1. Vertrags gegeben haben?


    Verzeihung, wenn es zu viel geschrieben wurde, ich hielt es für wichtig, die Hintergründe zu erwähnen.


    Danke Euch im Voraus für Eure Geduld beim Lesen und Eure Gedanken hierzu.
    Herzliche Grüße vom Niederrhein
    Angela

  • Hallo Angela,

    mein Fall ist so ähnlich. Bausparguthaben plus Bonuszinsen übersteigen die Bausparsumme; deshalb hat das BHW mein Verträge gekündigt, obwohl auch noch keine 10 Jahre seit Zuteilung vergangen sind. Die 10 Jahresfrist ist ohnehin strittig. Das BHW wird auf jeden Fall auszahlen. Mein Anwalt hat Klage beim Landgericht Hannover eingereicht; Stand 28.02.2016.
    Auf jeden Fall sollten Sie Widerspruch einlegen und auf Fortsetzung des Vertrages bestehen - Einschreiben Rückschein - . Das Geld sollte nicht angetastet werden. Musterschreiben gibt es hier im Forum oder bei der Verbraucherzentrale Bremen. So hat man zumindest etwas Zeit bis ggf. der BGH eine Entscheidung fällt, wenn nicht wieder großzügig verglichen wird, was gängige Praxis der Bausparkassen ist. Ombudsmann und Bafin bringen nach eigener Erfahrung nichts. Sofern eine Rechtschutzversicherung vorhanden ist, würde ich einen Fachanwalt einschalten. Die Kündigung hat nichts mit dem neuen Vertragsabschluss zu tun. Ich hoffe, ich konnte einwenig helfen.

    Viele Grüße aus dem Süden Schleswig-Holsteins

  • Guten Abend, wn25421pbg



    herzlichen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort!
    Ich habe mir die Fragen-Antworten , sowie den Musterbrief der VZ-Bremen angesehen und "mache mich nun auf den Weg".
    Ich denke, es wird nach dem gleichen Muster laufen, die BHW wird auf der Kündigung bestehen, aber ich werde mich mit der Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen, und abwarten, wie sie sich dazu äußert.
    Falls ich etwas neues höre, werde ich hier im Forum mitteilen.



    Beste Grüße und einen schönen Abend!





  • So schwer war das nicht zu verstehen:Die Bausparkasse hat sich nach der üblichen Prozessverschleppungs-Taktik in fortgeschrittener Instanz auf einen für den Bausparer äußerst günstigen Vergleich eingelassen, um ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden.
    Selbstverständlich enthielt der Vergleich eine Schweigeklausel, deshalb darf "Zufriedene" nicht darüber berichten.


    Bemerkenswert - wenn man den Ausführungen Glauben schenkt - ist, dass die Kasse sich selbst bei einem übersparten Vertrag den Vergleich einem Urteil vorgezogen hat.

    Hallo Lingen2!


    Wenn das so sein sollte, wie Du es interpretierst, lag das "Schwer-Verstehen" - jeden in meinem Fall - an folgender Äußerung der Zufriedenen:


    " ... das nach einem richterlichen Hinweis auf die nicht Schutzbedürftigkeit der Kasse und damit die Erfolgsaussichten unserer Klage in später Instanz plötzlich überaus schnell durch einen von der Kasse vorgeschlagenen Vergleich beendet werden sollte."


    Wenn also das Verfahren "durch einen von der Kasse vorgeschlagenen Vergeich beendet werden sollte", gäbe es keinen Grund, das entsprechend zu benennen. Denn wenn es nur beendet werden sollte, aber nicht beendet wurde, greift keine Schweigeklausel.


    Die greift nach meiner Ablehnung des BSK-Vergleichsvorschlags auch in meinem Fall nicht ... und würde erst dann wirksam werden, wenn ich dem Vorschlag zustimmte.


    Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, Klarheit in diese Angelegenheit zu bekommen???
    Evtl. "sollte" das Verfahren ja nicht beendet werden, sondern es wurde beendet???


    Beste Grüße
    Eagle Eye

  • Hallo Adlerauge,
    ich denke das Verfahren von "Zufriedene" wurde durch einen Vergleich beendet. Sie schrieb ja einen Absatz weiter, dass die Bausparkasse nach Ablehnung des ersten Angebots deutlich nachgelegt hat.


    Ein Vergleichsangebot mit Schweigeklausel hat es in deinem Fall auch gegeben?

  • Hallo Adlerauge,
    ich denke das Verfahren von "Zufriedene" wurde durch einen Vergleich beendet. Sie schrieb ja einen Absatz weiter, dass die Bausparkasse nach Ablehnung des ersten Angebots deutlich nachgelegt hat.


    Ein Vergleichsangebot mit Schweigeklausel hat es in deinem Fall auch gegeben?


    Hallo Lingen2,


    es fällt mir schwer, Motive der BSK dafür zu erkennen, ein „erstes scheinbar großzügiges Angebot durch Folgeverhandlungen noch deutlich zu erhöhen“, wenn der Vertrag vor der Kündigung bereits mehrere Jahre überspart war und eine Kündigung deshalb nach übereinstimmender Rechtsauffassung m. W. ohnehin rechtens wäre.



    Auch kann ich nicht sehen, dass mit dem Vergleich ein - wie Du schreibst - "höchstrichterliches Urteil" vermieden werden sollte. Es ist zwar von einem Verfahren über mehrere Instanzen die Rede. Woraus lässt sich aber schließen, dass man schon vor dem BGH angelangt war?
    Falls Du allerdings in diesem Fall über Insider-Wissen verfügen solltest, wärest Du zugegebenermaßen besser informiert als ich ...




    Wie ich von meinem und anderen ähnlich gelagerten Fällen weiß, verweisen die BSK beim Unterbreiten von Vergleichsangeboten zunächst gerne auf „prozessökonomische Gründe“.




    In der vorgeschlagenen Vereinbarung selbst tauchen dann u. a. Sätze wie diese auf:



    12. Der Bausparer verpflichtet sich dazu, über Abschluss und Inhalt des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren und keine Auskünfte darüber zu erteilen.


    13. Der Bausparer verpflichtet sich außerdem dazu, diesbezüglich auch seinen Prozessbevollmächtigten nicht von dessen Schweigepflicht zu entbinden.



    Eagle Eye

  • Bonus weg, wenn Bausparsumme erreicht?
    Kündigung wegen Überschreitung der Bausparsumme bei Hinzurechnung des Bonus!


    Die Situation, wie bei vielen:


    BHW-Bausparvertrag ‚Dispo maXX‘ 10.000 € von 2003, Zins 2 % + 2,25 % Bonuszins fällig bei ‚Auszahlung‘ des Gesamtguthabens nach Erklärung der Zuteilungsannahme und gleichzeitigem Verzicht auf das Bauspardarlehen, Regelsparbeitrag 30 €/Monat, gezahlt 40 € vermögenswirksame Leistungen und einige Sonderzahlungen.
    Zugeteilt 2009 bei 4.500 €


    Kündigung jetzt im Mai nach § 488 Abs. 3 BGB zum 01.09.2016, „weil bei einem Bausparguthaben von 8.700 € und einem errechneten Bonus von 1.500 € die Bausparsumme erreicht und der Vertrag erfüllt ist. Zweck eines Bausparvertrages ist es, ein Bauspardarlehen zu erhalten. Für ein Bauspardarlehen bleibt unter Einbeziehung Ihres Bonusanspruchs wirtschaftlich kein Raum mehr. Daher kündigen wir….“


    Nun aber das Besondere, zu dem ich hier im Forum trotz eifrigen Studiums der 26 Seiten nichts gefunden habe:


    Vor einem Jahr im April 2015 teilt die BHW mit, dass, wenn die Bausparsumme erreicht ist, kein Raum mehr für ein Darlehen bleibe und „folglich auch kein Darlehensverzicht mehr ausgesprochen werden könne“.


    D.h. Bonusanspruch von 2.000 € über Nacht weg!?


    Das steht so nicht in den ABB und wurde mir bei Vertragsabschluss auch nicht erzählt, nachdem es seit Jahrzehnten üblich war, am Jahresende die die Bausparsumme übersteigenden ( aus Zinsen entstandenen) Beträge auf einen neuen Bausparvertrag zu übertragen. Und dazu noch die vollmundigen Versprechen auf den die (gelben) ABB umschließenden Hefterseiten:


    „- Vermögen bilden mit höchster Rendite“,
    - „Moderne Geldanlagen gewinnbringend nutzen“,
    -„-Immer Geld für Hobby, Urlaub und Freizeit haben“,
    „- Damit bietet Dispo maXX die höchsten risikolosen Sparrenditen“ und dann:
    „- Bausparen frei gestalten: Mit dem Dispo maXX haben Sie alle Freiheiten. Günstiges Baugeld oder hohe Rendite – das entscheiden ganz allein Sie.“
    und dann der Gipfel:
    „- Transparenter: - Sie werden von Ihrem BHW FinanzPartner ausführlich und fair beraten und entscheiden dann selbst.“


    Auf der Rückseite der Bausparurkunde steht dann noch: „Ergänzende Vertragsvereinbarungen: ‚Der Bausparvertrag wird mit vermögenwirksamen Leistungen bespart, zusätzliche Einzahlungen sind möglich.“
    Der Vorgängervertrag diente dem gleichen Zweck und von ihm flossen vier Jahre überschießende Beträge auf den neuen Vertrag, bis er für einen Autokauf benötigt wurde.

    Ich meine, dass die BHW hier ein Eigentor geschossen hat.

    Wenn es nicht so traurig wäre, kommt mir das ganze wie böhmermannsche Satire vor:

    Stufe 1 - Kein Bonus bei Übersparung!

    Stufe 2 - Bonus führt zur Übersparung, deshalb Kündigung

    Weitere Stufen, von mir ausgedacht! (Lösche ich schnell wieder, wenn das gefährliche Steilvorlagen für die Branche sind):



    Stufe 3 - Auszahlung nach Erreichen des Kündigungszeitpunktes nur der Bausparsumme, weil sonst überzahlt und kein Bonusanspruch mehr da wäre.


    Stufe 4 -Auszahlung nur bei Ausspruch des Darlehensverzichtes in Verbindung mit der Rücknahme des Widerspruches gegen die Kündigung:

    Stufe 5 -Auszahlung nur ohne Bonus, weil nach der Kündigung nicht mehr auf das Darlehen verzichtet werden kann.

    Wer weiß, ob es für diesen Fall schon Gerichturteile gibt.

    Im Internet habe ich hierzu wenig gefunden, allenfalls den Rat, es nicht zu einer Übersparung (ohne Hinzurechnung der (noch nicht fälligen) Bonuszinsen) kommen zu lassen, weil die Kündigung dann wohl rechtlich zulässig sei.

    berghaus 08.06.16