BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Nein forenteilnehmer, kein Denkfehler, das wird wohl so sein!


    Ich wundere mich, dass die stichhaltigen Argumente der OLG Stuttgart und Bamberg bei dem OLG Celle nicht zu einem Umdenken geführt haben und fürchte deshalb, dass auch der BGH bei der 10-Jahreskündigung den BSKen Recht geben werden.


    Aber noch besteht auch die Gefahr, die ich in meinem ersten Beitrag und weiteren aufgezeigt habe, dass der jetzt bei der Kündigung unter Hinzurechnung der Bonuszinsen so 'großzügig' gewährte Bonuszins ganz weg ist, wenn der Vertrag nun (zunächst ohne die Bonuszinsen) fortgeführt wird (oder werden muss), dass der Bonuszins entfällt, wenn man auch ohne weitere Sparbeiträge allein mit den jährlichen Basiszinsen (z.B. 2,00%) in drei oder vier Jahren die Bausparsumme erreicht, weil dann, so Originalton BHW, kein Darlehensanspruch mehr da wäre mit der Folge, dass man dann auf ein Darlehen auch nicht mehr verzichten könne.


    berghaus 08.10.16

  • Diese Bonusproblematik hat mir kurz vor dem 01.07.2015 (Tag der Massen-Vertragsbeendigung bei der BHW) auch schlaflose Nächte bereitet. Für den Fall, das der Vertrag zu diesem Termin tatsächlich als beendet betrachtet werden wird, habe ich "in letzter Minute" (nach Rücksprache mit dem Anwalt) eine "Vertragsumstellung auf Bonuszins" beantragt/gefaxt, für den Fall, dass ein Rechtsstreit eine endgültige Vertragsbeendung ergibt. Sollte der Vertrag aufgrund des "positiven" Ausgehens des Rechtstreits fortgeführt werden, ziehe ich die Vetragsumstellung bis auf weiteres zurück.
    Daraufhin wurde die schon zugesendete Vetragsinformation durch eine mit Bonuszahlung ersetzt.......die ich (wie auch die Vetragssumme) über den zugesendeten Scheck natürlich nicht eingelöst habe.
    Bis zu welchem Zeitpunkt man (bei einem "normalen" Vetragsverlauf) die Vetragsumstellung beantragen muss ist mir aber auch nicht klar. Ich vermute, man muss selbst aufpassen wann der Vetrag (angesparte Summe + Zinsen + Wohnbauprämie + rückgewährte Abschlußkosten + ???) die Baussparsumme überschreitet. D.h. man muss "mitrechnen" in welchem Jahr das passieren wird und vorher zum 31.12. des Vorjahres des Überschreitens der Vertragssumme die Umstellung beantragen? Oder hat Jemand andere Praxiserfahrung, speziell mit der BHW?
    Früher wäre das alles wohl kein Problem gewesen, weil die Kassen darauf spekuliert haben, das man auf das Darlehen verzichtet, aber heute traue ich der BHW zu, das sie einem aus jedem Fehler einen Strick dreht =O .


    forenteilnehmer

  • @forenteilnehmer - Beitrag 640 -


    das ist in der Tat richtig.


    Interessant ist allerdings in diesem Zusammenhang, ob eine zweite Kündigung ausgesprochen werden kann, wenn doch zuvor schon eine ausgesprochen wurde und die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung erst später (also nach Ablauf von 10 Jahren) vor Gericht abschließend entschieden wird bzw. erst der BGH in dieser besagten Fallkonstellation eine Entscheidung fällen muss.


    wn25421pbg

  • @berghaus - Beitrag 641 Absatz 2 -


    Ich sehe das genauso. Mitrechnen ist auf jeden Fall angesagt; und dabei bitte nicht vergessen, dass die Zinsen taggenau zu berechnen sind und zum Bausparguthaben gehören.


    Im Übrigen wird es für diese Fälle wahrscheinlich so sein, dass die BHW wieder auf die Zahlung der Regelsparbeiträge bestehen wird, damit die Gesamtlaufzeit des Vertrages sich verkürzt.


    Hätten die Bausparkassen die weiteren Zahlungen der Regelsparbeiträge (auch wenn das Bausparguthaben größer als 40 % der Bausparsumme beträgt) angemahnt, wäre es für sie gar nicht zu so einem Disaster gekommen. Aber damals war es für die Kassen das große Geschäft und jetzt jammern sie.


    wn25421pbg

  • Diese Bonusproblematik hat mir kurz vor dem 01.07.2015 (Tag der Massen-Vertragsbeendigung bei der BHW) auch schlaflose Nächte bereitet. Für den Fall, das der Vertrag zu diesem Termin tatsächlich als beendet betrachtet werden wird, habe ich "in letzter Minute" (nach Rücksprache mit dem Anwalt) eine "Vertragsumstellung auf Bonuszins" beantragt/gefaxt, für den Fall, dass ein Rechtsstreit eine endgültige Vertragsbeendung ergibt. Sollte der Vertrag aufgrund des "positiven" Ausgehens des Rechtstreits fortgeführt werden, ziehe ich die Vetragsumstellung bis auf weiteres zurück.

    Die Aussage "Vertragsumstellung auf Bonuszins" hat mich irritiert. Offensichtlich handelt es sich dabei um Verträge des Tarifs D, die in den Bausparurkunden und den sonstigen Unterlagen auch aus mir noch unbekannten Gründen mit D3 und D4 usw bezeichnet werden.
    In diesen kann man nach § 6 der ABB gleich oder später eine Verzinsung des Bausparguthabens von z.B. 3 oder 4 Prozent wählen. Den Begriff "Bonuszinsen" habe ich da nicht gefunden.


    Ab etwa 1998 gibt es den Tarif 'D Plus' und 1999 den Tarif 'D maXX' mit je 2 % Basiszins.
    In 'D Plus' bekommt der Bausparer nach 7 Jahren eine Gesamtverzinsung von 5 %, wenn er bei der Annahme der Zuteilung auf das Bauspardarlehen verzichtet. (§ 3 der ABB)
    In dem Tarif 'D maXX' beträgt die Gesamtverzinsung 4,25 % mit dem gleichen Wortlaut in § 3 der ABB.


    Die Kündigung 10-Jahre nach der Zuteilung betrifft wohl alle Verträge.


    Die Kündigung unter Hinzurechnung der Bonuszinsen wohl nur die Verträge etwa ab 1998 'D Plus' und 'D maXX'.(?)


    Ich habe den Eindruck, dass wir wegen dieser Tarifunterschiede manchmal aneinander vorbei diskutieren. (?)


    berghaus 09.10.16

  • @berghaus
    Die Formulierung "Vertragsumstellung auf Bonuszins" ist mehr umgangssprachlich zu verstehen. Tatsächlich weiß ich gar nicht genau welche ABB für mich gelten. Auf dem Kontoauszug steht:
    Bauspartechnischer Vertragsbeginn: 05.01.1988
    Tarif: D3 (auf dem Kontoauszug nach dem 30.06.2015 steht dann D4)
    Da dieser Vetrag von meinem (verstorbenen) Vater abgeschlossen wurde und die "Aktenlage" bei mir (zumindest für mich als Laien) "unübersichtlich" ist, weiß ich nicht welche ABB gelten wenn ein so alter Vertrag (einmal/zweimal) geändert (erhöht) wurde. Gilt die Ursprungs ABB oder die nach der Vertragsänderung?
    Die Vetragserhöhung wurde scheinbar zum 03.01.1994 wirksam.
    "Komischerweise" sind die vorhandenen ABB für den Tarif D gültig ab 01.01.1995, für Neuabschlüsse und Vertragserhöhungen, obwohl die Erhöhung im Vorjahr gültig wurde!?!? Woher bekommen ich die ABB bis 31.12.1994?? Oder unterscheiden die sich vielleicht gar nicht?
    Sollten die Veträge wieder "aufleben" wird die BHW wahrscheinlich "versuchen" den Vertrag (wegen der Umstellung) mit 4% zu verzinsen und ich müsste den nächsten Rechtsstreit eröffnen.... ;(


    forenteilnehmer

  • @wn25421pbg Beitrag 643,644


    Ich befürchte, das die BHW einfach "hilfsweise" zusätzlich mit einer weiteren Bergündung argumentiert (kündigt), wenn sie den Eindruck hat, dass der ursprüngliche Grund nicht "durchkommt".


    Ob man die Zinsen taggenau berechnen muß, weiß ich nicht. In den meisten Fällen werden die Zinsen erst zum Jahreswechsel berechnet und sind "unterjährig" noch nicht vorhanden, könnte ich mir vorstellen. Denn die fiktive mitberechnung der Bonuszinsen, ohne dass der Vetrag schon umgestellt wurde, wurde von den Gerichten ja auch verworfen...???


    forenteilnehmer

  • Diese Bonusproblematik hat mir kurz vor dem 01.07.2015 (Tag der Massen-Vertragsbeendigung bei der BHW) auch schlaflose Nächte bereitet. Für den Fall, das der Vertrag zu diesem Termin tatsächlich als beendet betrachtet werden wird, habe ich "in letzter Minute" (nach Rücksprache mit dem Anwalt) eine "Vertragsumstellung auf Bonuszins" beantragt/gefaxt, für den Fall, dass ein Rechtsstreit eine endgültige Vertragsbeendung ergibt. Sollte der Vertrag aufgrund des "positiven" Ausgehens des Rechtstreits fortgeführt werden, ziehe ich die Vertragsumstellung bis auf weiteres zurück.

    Hallo forenteilnehmer,


    ich hatte einen Vertrag von 29.12.1987 Tarif D mit wahlweiser Verzinsung von 3% oder 4 %. 1995 habe ich dann von 3 % auf 4 % umgestellt und damals wegen Bautätigkeit tatsächlich ein Darlehen in Anspruch genommen.


    Ich nehme an, dass bei Dir auch die höhere Zinssumme zu Steuerabgaben geführt hat, soweit nicht ein Freistellungsauftrag ausreichend war.


    Ich weiß nicht, warum die Rückkehr zu dem niedrigeren Zins sinnvoll sein könnte, ob das überhaupt geht ( und wie oft ) und wie dann die steuerliche Abwicklung von statten geht.



    Soweit bei mir vorhanden, zeigen die ABB der Tarife D , (D3 ,D 4, 1980 bis 1997) hinsichtlich der Zinsbestimmungen (abgesehen von der Höhe) keine Unterschiede (§ 6). Erst ab etwa 1998 kamen mit den Tarif 'D plus' und D maXX' die Neuerungen mit den Bonuszinsen (§ 3) mit zunehmend niedrigeren Basis und Bonuszinsen hinzu.


    berghaus 10.10.16

  • @berghaus


    Ja, die Umstellung "in letzter Sekunde" hat zu einer Bonuszahlung in 5stelliger Höhe geführt. Davon wurden ca. 3.000€ vorab "für die Steuer" einbehalten. Gleichzeitig "schnellt" ja auch das Einkommen für 2015 in die Höhe mit weiteren steuerlichen Folgen, obwohl das Geld ja weiterhin bei der BHW liegt. Ein Freistellungsauftrag hilft da nicht weiter ;) .


    Die Rückkehr zum niedriegen Zins würde die Vollbesparung "verlangsamen", wenn man z.B. das Geld für die Instandsetzung/Modernisierung einer Bestandsimmobilie in ca. 10 Jahren verwenden will. Der Vertrag ist zu 2/3 bespart und könne im "3% Scenario" noch ca. 15 Jahre weiter bespart und flexibel für den genannten "Einsatzzweck" verwendet werden.


    Nach deinen Ausführungen scheinen die vorliegenen ABB zum meinem Vertrag "zu passen" auch wenn die Datierung etwas irritiert. Kann man generell die BHW-ABB noch irgendwo bekommen oder downloaden?


    forenteilnehmer

  • Hallo forenteilnehmer,


    ich habe hier grüne ABB von Januar 1987 und Juli 1993 vorliegen. Das Datum steht auf der letzten (8.) Seite.


    Vorne unten links steht ' V 10 (D) 1.87' bzw. 'V 10 (D) 01.95'.


    Bei Bedarf kann ich (aber erst in der nächsten Nacht) versuchen, die eine oder andere Seite zu scannen und hier einem Beitrag anzuhängen.


    berghaus 10.10.16

  • @berghaus


    Ich habe die "grünen" ABB vom September 1995 (Vorne unten "V10 (D) 10.95")!


    Bei dir passt das mit "Juli 1993" und "V 10 (D) 01.95" aber nicht richtig zusammen, oder?
    Ansonsten würden die ABB von Juli 1993 wohl am besten zu meinem Vetrag (Januar 94) passen?
    Ich vermute, dass die Veträge für die D-Tarife lange inhaltlich gleich waren, damals als das mit den Verträgen "nur so flutschte" und vermutlich nie jemand gegen die BHW geklagt hat!?


    forenteilnehmer

  • @forenteilnehmer


    Ich gebe mir immer so viel Mühe, aber.... verblättert!


    Also grüne ABB Tarif D (noch zwei gefunden (Kinder))


    Januar 1987 ' V 10 (D) 1.87' Vertrag vom 29.12.1987


    Juli 1993 'V10 (D) 07/93' Vertrag vom 02.09.1993


    Januar 1995 'V 10 (D) 01/95 (Darlehens)vertrag vom 26.04.1995


    September 1995 'V 10 (D) 10/95 (Darlehens)vertrag vom 22.12.1995 (10/95 = kein Schreibfehler von mir)


    Heute Nacht vergleiche ich mal!


    berghaus 10.10.16

  • Wow, ein Sammler! Ich dachte eher nur an einen Zahlendreher aber das ist ja fast eine komplette Serie. Leider kann ich nicht besonderes zum Tauschen anbieten :D .
    Ja, das wäre in der Tat interessant ob sich die Verträge geändert habe oder ob das immer nur eine neue Druckauflage war :?: .


    forenteilnehmer

  • Vergleich § 6 Verzinsung des Bausparguthabens


    1987 Wahl: 3 oder 4 % Wechsel von 3 nach 4% bis zur ersten Auszahlung möglich; Verzinsung ab 1. des Folgemonats.
    1993 Wahl 2, 3 oder 4% Wechsel ab Bewertungszahl 45,00 zu höherer Verzinsung möglich; taggenaue Verzinsung
    01/1995 und 09/95 wie 1993


    Die angehängte gescannte Seite betrifft wohl nur Verträge ab 1992.


    Wie ich meine aus meinen Erfahrungen im Energieunrecht (Forum. Bund der Energieverbraucher) zu wissen, können die AB bestehender Verträge nur mit Zustimmung beider Seiten nachträglich geändert werden.


    berghaus 11.10.16

  • Danke für die PDFs! Werde mir das Juristendeutsch mal auf der Zunge zergehen lassen und schauen inwiefern das für mich Relevanz entfalten könnte...
    Ansonsten sind die "grünen" ABB von 93 bis 95 identisch?? Bei einem "tiefergehenden" Rechtsstreit müsste wohl auch erst noch geklärt werden welche ABB (nach Vertragsänderung) gelten und ob ein Schweigen zu den "Änderungen der Baussparbedingeungen" eine Zustimmung bedeuten kann...??


    forenteilnehmer

  • Ich stöbere gerade noch mal in älteren Beiträgen:


    Interessant für die Bonushinzurechnungsgekündigten die Aussage der Bausparkasse Schwäbisch Hall im Beitrag 278 von AVA, der der Vertrag 10 Jahre nach Zuteilung gekündigt wurde:


    "Sofern Sie eine Bsp. vertrag in den Tarifen FR-Plus oder B (meiner) haben, beachten Sie bitte ergänzend, dass wir ohne einen von Ihnen erklärten Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen keine Auszahlung des erhöhten Bonus bzw. keine Erstattung der Abschlussgebühr vornehmen können...."


    Sag ich doch!


    berghaus 12.10.16

  • Ergänzung:


    Wenn ich Verantwortlicher bei einer Bausparkasse wäre und so gemein sein könnte und Vertragsbruch auf meine Fahnen geschrieben hätte, dann würde ich bei einer Kündigung nach 'Hinzurechnung der Bonuszinsen' diese nur auszahlen, wenn der Bausparer den Verzicht auf das (durchaus) noch vorhandene Darlehen ausdrücklich erklärt.


    berghaus 14.10.16

  • Schlichtungsverfahren:
    Die Schlichtungsstelle hat mir jetzt mitgeteilt, dass das Schlichtungsverfahren zu meinen im April 2015 eingereichten Beschwerden beendet ist, weil die Schlichtungsverfahren bei Kündigungen mit Bezug auf §489 Abs 1 Nr 2 unterbleiben müssen, da der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wird explizit auf die gegen die Urteile des OLG Stuttgart eingelegte Revision beim BGH verwiesen.
    Erreichen der Vertragssumme in der Widerspruchsphase:
    Wann wird denn wohl der BGH tätig? Das ist für mich wichtig, weil einer meiner 5 Verträge im Laufe des nächsten Jahres bei einer Fortführung die Vertragssumme durch die auflaufenden Zinsen erreichen würde, ich aber den Zeitpunkt für Darlehensverzicht und Annahme der Zuteilung nicht verpassen dürfte. Und da die Verträge alle durchs BHW incl. Bonus abgerechnet wurden und das Geld nun dort lagert: Wie würdet Ihr denn dann zu diesem Zeitpunkt verfahren? Ich will ja nur diesen einen Vertrag dann von meiner Seite aus beenden, befürchte aber, das BHW wird die Gelegenheit nutzen, um auch die Summen aus den anderen Verträgen auf dem genannten Konto unterzubringen.
    Schlichtungsstelle trotzdem einschalten?
    10 Jahre nach Zuteilung sind vorbei und eine weitere "meiner" Bausparkassen rührt sich. Würdet Ihr trotz der Mitteilung der Schlichtungsstelle (s.o.) den Fall zusätzlich zum Widerspruch noch an die Schlichtungsstelle geben?

  • Hallo nemkinjata,


    in Deinen beiden letzten Beiträgen 484 und 658 gehst Du wie selbstverständlich davon aus, dass der Bonus weg ist, wenn man mit Einzahlungen, Basiszinsen und Prämien die Bausparsumme erreicht, weil dann ja kein Darlehensanspruch mehr da wäre, auf den man verzichten könne.


    Zitat von nemkinjate in Beitrag 484:
    "Und zuletzt muss man auch noch darauf achten, dass man bei fiktiver Fortsetzung des Vertrages den Zeitpunktnicht verpasst, wo man gerade noch auf das Darlehen verzichten kann, um den Bonusanspruch nicht zu verlieren."


    Bisher habe ich diese freche Behauptung nur in BHW -Schreiben gefunden, so z.B. in dem Schreiben vom an die Ombudsleute, das Lubisata ihrem Beitrag 415 angehängt hat und natürlich in dem Schreiben vom 04.2015 an mich, das ich in meinem ersten Beitrag erwähnt habe.


    Die Frage, ob dies schon praktiziert wurde und ob es entsprechende Urteile dazu gibt, zieht sich wie ein roter Faden durch meine Beiträge, auch wenn es im Moment für mich wichtiger ist, die (ein Jahr später erfolgte) Kündigung nach
    § 488 Abs. 3 BGB abzuwehren.


    Um mich nicht zu wiederholen, verweise ich auf meine ersten Beiträge zu diesem Thema, insbesondere zu dem Satz in
    § 3 der ABB zum Dispo maXX, dass "Bonuszinsen für die die Bausparsumme übersteigende Beträge" nicht gezahlt werden.


    Das ist doch gerade eine Bestätigung dafür, dass die Bonuszinsen, d.h. dass der erhöhte Zinssatz von z.B. 4,25 % nach Erreichen der Bausparsumme für diese weiter im Hintergrund berechnet und bei Annahme der Zuteilung die erhöhten Zinsen mit ausgezahlt werden.


    Der Verzicht auf das Darlehen muss ja nicht noch ausdrücklich "erklärt" oder "ausgesprochen" werden, er ist ja durch das Ansparen bis zur Bausparsumme und darüber hinaus offensichtlich.
    Die zeitliche Verknüpfung der Annahme der Zuteilung mit der Erklärung ist "Winkeladvokaterei"!, was auch durch folgendes offensichtlich wird:


    In mehreren meiner Bausparverträge und denen meiner Kinder in den Tarifen D plus und D maXX wurden die die Bausparsumme übersteigenden Beträge z.T. mehrere Jahre lang auf neue Verträge übertragen.
    Der Kontostand war dabei immer noch geringfügig höher als die Bausparsumme.
    Erst in einem der letzten Verträge wurde um Verständnis dafür gebeten, dass der übersparte Vertrag nur noch bis zum 31.03. des Jahres fortgeführt werden könne.


    Der Bonuszins stand dabei nie in Frage und wurde immer ausgezahlt.


    Ich glaube nicht, dass das Großzügigkeit der Bausparkassen war, sondern, dass das der Rechtslage entsprach.


    berghaus 16.19.16















  • Hallo nemkinjata,
    hier noch mal die berichtigte Fassung meines vorstehenden Beitrags, weil sich dieser während der Berarbeitung plötzlich nicht mehr absenden ließ:


    in Deinen beiden letzten Beiträgen 484 und 658 gehst Du wie selbstverständlich davon aus, dass der Bonus weg ist, wenn man mit Einzahlungen, Basiszinsen und Prämien die Bausparsumme erreicht, weil dann ja kein Darlehensanspruch mehr da wäre, auf den man verzichten könne.


    Zitat von nemkinjate in Beitrag 484:
    "Und zuletzt muss man auch noch darauf achten, dass man bei fiktiver Fortsetzung des Vertrages den Zeitpunktnicht verpasst, wo man gerade noch auf das Darlehen verzichten kann, um den Bonusanspruch nicht zu verlieren."


    Bisher habe ich diese freche Behauptung des BHW nur in BHW -Schreiben gefunden, so z.B. in dem Schreiben vom 20.01.2016 an die Ombudsleute, das Lubisata ihrem Beitrag 415 angehängt hat und natürlich in dem Schreiben vom 04.2015 an mich, das ich in meinem ersten Beitrag 520 erwähnt habe.


    (Zitat aus dem Schreiben des BHW an die Ombudsleute S6 aa:(
    § 3 Abs. 2 ABB bestimmt, dass der Bausparer seinen Anspruch auf den Bonuszins (Erhöhung der Verzinsung rückwirkend von 2% auf 4,25% nicht mehr erlangen kann, wenn das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht)

    Das ist eine unglaubliche Verdrehung dessen, was in dem § 3 wirklich steht! Siehe Zitat aus 520 unten, Originaltext)



    Die Frage, ob dies schon praktiziert wurde und ob es entsprechende Urteile dazu gibt, zieht sich wie ein roter Faden durch meine Beiträge, auch wenn es im Moment für mich wichtiger ist, die (ein Jahr später erfolgte) Kündigung nach
    § 488 Abs. 3 BGB abzuwehren.


    Um mich nicht zu wiederholen, verweise ich auf meine ersten Beiträge zu diesem Thema, insbesondere zu dem Satz in
    § 3 der ABB zum Dispo maXX, dass "Bonuszinsen für die die Bausparsumme übersteigende Beträge" nicht gezahlt werden.
    (Zitat aus 520
    Bei mir aber lautet der § 3 Abs 2 der ABB (gültig für ab 01.03.2002 abgeschlossene BHW D-maXX-Verträge):
    "Verzichtet der Bausparer nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren bei der Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 4,25 % jährlich. Für Guthaben, die die Bausparsumme übersteigen, erhöht sich die Gesamtverzinsung nicht.")


    Das ist doch gerade eine Bestätigung dafür, dass die Bonuszinsen, d.h. dass der erhöhte Zinssatz von z.B. 4,25 % nach Erreichen der Bausparsumme für diese weiter im Hintergrund berechnet und bei Annahme der Zuteilung die erhöhten Zinsen mit ausgezahlt werden.


    Der Verzicht auf das Darlehen muss ja nicht noch ausdrücklich "erklärt" oder "ausgesprochen" werden, er ist ja durch das Ansparen bis zur Bausparsumme und darüber hinaus offensichtlich.
    Die zeitliche Verknüpfung der Annahme der Zuteilung mit der Erklärung ist "Winkeladvokaterei"!, was auch durch folgendes offensichtlich wird:


    In mehreren meiner Bausparverträge und denen meiner Kinder in den Tarifen D plus und D maXX (etwa ab 1998) wurden die die Bausparsumme übersteigenden Beträge z.T. mehrere Jahre lang auf neue Verträge übertragen.
    Der Kontostand war dabei immer noch geringfügig höher als die Bausparsumme.
    Erst in einem der letzten Verträge wurde um Verständnis dafür gebeten, dass der übersparte Vertrag nur noch bis zum 31.03. des Jahres fortgeführt werden könne.


    Der Bonuszins stand dabei nie in Frage und wurde immer ausgezahlt.


    Ich glaube nicht, dass das Großzügigkeit der Bausparkassen war, sondern, dass das der Rechtslage entsprach.


    berghaus 16.19.16