BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Richtigstellung zu meinem Beitrag Nr. 900


    In meinen Ausführungen zu den Beiträgen von eagle_eye und berghaus Beiträge 895 und 896 habe ich geschrieben:


    Die Gesamtverzinsung erhöht sich rückwirkend ab Vertragsbeginn
    bei Verzicht auf das Bausparguthaben bei Annahme der Zuteilung
    - nach 3 Jahren und 3000,00 DM Guthaben auf 3%
    - nach 5 Jahren und 5.000,00 DM Guthaben auf 4%
    bei Verzicht auf das Bausparguthaben oder bei Kündigung
    - nach 7 Jahren und 7.000,00 DM Guthaben auf 5%.

    ...."


    "Auch bei dem BHW Dispo plus Vertrag bedarf es daher für die Gewährung des Bonuszinses einer aktiven Mitwirkung des Bausparers (Verzicht auf das Bausparguthaben)."

    Es muss natürlich statt "Bausparguhaben" jeweils richtig "Bauspardarlehen" heißen!


    obiter25

  • Allen einen guten Morgen!



    @obiter25 #900:


    …, der leider sämtliche Unterlagen, die er für nicht mehr wichtig erachtet hat, "entsorgt" hat - dazu gehören z.B. leider auch die seinerzeitigen ABB, …


    Die diesbezüglichen Dispo-Plus-ABB liegen in meinem Ordner. Einfach kurz melden, falls Du Bedarf an dem kompletten Wortlaut hast.



    Die in den letzten Tagen diskutierte „beiläufige“ Anmerkung des BGH könnte für einen der mir vom BHW gekündigten Verträge interessant werden für den Fall, dass der BGH die vom OLG Celle für unwirksam erklärten Kündigungen unter Einrechnung von Bonuszinsen bestätigen wird.
    Es handelt sich um einen Dispo maXX, ebenfalls gekündigt nach § 488 BGB unter Einrechnung von Bonuszinsen. Die im Falle der Unwirksamkeit dieser „ersten“ Kündigung zu erwartende nächste Kündigung desselben Vertrages nach § 489 BGB 10 Jahre nach Zuteilung hatte ich hier bereits für November 2019 terminiert. Wenn ich die Ausführungen des BGH zu RdNr. 81 zugrunde lege, verschiebt sich nach bisheriger Interpretation ein möglicher Kündigungstermin (7 Jahre seit Vertragsabschluss + 10) um mehr als 1 Jahr nach hinten.
    Neue Perspektiven ... für beide Vertragsparteien! ;)



    Im Übrigen vielleicht noch eine kleine Anmerkung für Bausparer mit BHW Dispo Plus und eher kleiner Bausparsumme - die Mindestbausparsumme betrug seinerzeit 10.000 DM:


    Falls die Besparung eines solchen Vertrages aus welchen Gründen auch immer frühzeitig gedrosselt/eingestellt wurde und die BHW entsprechend ihrer üblichen Vorgehensweise nicht auf einer Wiederaufnahme der Regelbesparung bestanden hat, kann es sein, dass ein Guthaben von 7.000 DM erst recht spät bzw. noch gar nicht erreicht wurde und damit die zweite Bedingung für den höchstmöglichen Bonus erst sehr spät oder noch gar nicht erfüllt wurde. Dies könnte eine Kündigungsmöglichkeit noch deutlicher nach hinten verschieben als die „Variante“ 7 Jahre seit Vertragsabschluss + 10 Jahre.
    Zumindest ein solcher Fall ist mir bekannt.



    Gruß
    Eagle Eye

  • Hallo Eagle_Eye,


    ist Ihnen vielleicht bekannt, ob zu dem Thema "Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB durch Zurechnung der Bonus-Zinsen" bereits eine Revision gegen das Urteil des OLG Celle beim BGH anhängig ist und wenn ja, unter welchem Aktenzeichen? Ich kann nirgends etwas dazu finden!


    Das genannte Urteil des OLG Celle betrifft genau meine Fallkonstellation. Auch bei mir erfolgte die Kündigung durch BHW mit einer Frist von 3 Monaten bereits zum August 2015 vor Fälligkeit des Bonus-Anspruch nach 7 Jahren plus 10 Jahre Zuteilungsreife (frühestmöglicher Kündigungstermin nach BGH: 30.06.2016). Ich überlege zur Zeit noch, ob ich auf eine rechtswirksame Kündigung von BHW nach § 489 BGB warten oder BHW auf die rechtswidrige, weil falsch begründete Kündigung hinweisen soll?!


    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung!


    Gruß
    Taxxer

  • Wenn der Vertrag vollgespart ist, egal ob durch fleißiges Sparen, Basiszinsen und Bausparprämien, kann die Baussparkasse kündigen.


    Wenn sie die Bonuszinsen zum geigneten Zeitpunkt hinzurechnen darf ,was das OLG Celle veneint hat, ist er auch vollgespart und die Bausparkasse kann kündigen.


    Da spielen die Kündigungsmöglichkeiten nach 10 oder 17 Jahren und so m.E. keine Rolle mehr.


    berghaus 03.04.17

  • Hallo Taxxer,


    ich kann Dir versichern, dass inzwischen mindestens eine Revision gegen das Urteil (besser "die Urteile") des OLG Celle (Unwirksame Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB durch rechtswidrige Zurechnung von Bonuszinsen) beim BGH anhängig ist.
    Eine Veröffentlichung des Aktenzeichens würde Dir allerdings nicht weiterhelfen, da Du darunter nichts auffinden wirst. Das Prozedere befindet sich noch im Anfangsstadium, will heißen bis zu einer Entscheidung werden noch einige Monate ins Land gehen.


    Aus Deinen Sätzen lese ich, dass Du hinsichtlich des weiteren Vorgehens zögerlich bist, weil Du wie wir alle noch darauf wartest, ob sich der BGH dem OLG Celle anschließt. Allerdings kannst Du wohl aktuell die BHW „auf die rechtswidrige, weil falsch begründete Kündigung“ mit Bezug auf die Celler Urteile noch nicht hinweisen. Man wird Dir antworten, dass sie noch nicht rechtskräftig sind.


    Denn wenn der BGH das Celler Urteil kippen sollte und das Hinzuziehen von Bonuszinsen für Rechtens erklärte, wäre Dein Vertrag wohl voll angespart und die Kündigung damit rechtmäßig.


    In dem Fall dürfte die Anmerkung des BGH bzgl. der Kündigungen nach § 489 BGB keine Rolle spielen. Da schließe ich mich @berghaus #905 an.


    Insofern ist vermutlich geduldiges Abwarten angesagt unter der Voraussetzung, dass ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt wurde. Die Bausparkasse wird wohl ebenso verfahren und warten, denn einen Vertrag, der bereits nach § 488 BGB gekündigt wurde, jetzt noch einmal nach § 489 BGB - wie Du schreibst: "rechtswirksam" - zu kündigen, halte ich mit meinem laienhaften Rechtsverständnis für unsinnig. Denn wie sollte man etwas kündigen können, was jedenfalls nach Meinung der BHW gar nicht mehr existiert?


    Da dies keine Rechtsberatung ist und falls Du unter den gegebenen Umständen nicht ruhig schlafen kannst, böte es sich evtl. an, ein kurzes Informationsgespräch mit einem Fachanwalt in Erwägung zu ziehen, das häufig sogar kostenfrei angeboten wird.




    @berghaus #903:


    Wenn die Verträge von gleicher Dauer sind und denselben Vertragsbedingungen unterliegen, wirst Du in der Regel Recht haben - allerdings spielt manchmal die Zeit keine ganz unwichtige Rolle ... wie bei so manch anderen Dingen im Leben auch ;););) ... entschuldige die kurze philosophische Abschweifung ... :)



    Gruß
    Eagle Eye

  • Ich bin mir noch nicht ganz im Klaren darüber, ob ich richtig verstehe, in wie weit es sich bei einem Bausparverstrag um einen Darlehensvertrag mit der Bausparkasse als Darlehensnehmer handelt. Ist der Bausparvertrag jetzt tatsächlich ein Darlehensvertrag mit der Bausparkasse als Darlehensnehmer und kann somit in Gänze nach §489 BGB gekündigt werden? Oder enthält der Bausparvertrag nur einen Komponente die einen Darlehensvertrag mit der Bausparkasse als Darlehensnehmer darstellt; folglich könnte nur dieser Teil nach §489 BGB gekündigt werden?


    Der BGH bezieht sich hierzu analog auf einen Paragraphen im BGB, bei dem es um Nichtigkeit (und nicht Kündigung von Verträgen) geht:
    § 139 Teilnichtigkeit
    Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.


    Das allein halte ich schon für ein starkes Stück. Der Gesetzgeber hat nie regeln wollen, dass das auch für die Kündigung von Verträgen gelten soll, und der BGH sagt einfach das gilt auch analog.


    Jetzt ist es aber so, dass der Bausparer durch die Ausweitung der Kündigung auf den ganzen Vertrag auch den Anspruch das Bauspardarlehn verliert. Da dieses ja eigentlich auch noch in Jahrzehnten beansprucht werden könnte, hat dieses tatsächlich einen kleinen, aber positiven Wert für den Bausparer. Mir stellt sich jetzt die Frage nach den Rechtsfolgen der Kündigung. Für einen Darlehensvertrag ist das klar: Das Darlehen ist zurückzuzahlen. Das ist auch das einzige, was $489 BGB regeln wollte. Aber hier ist zusätzlich der Anspruch des Bausparers auf Erteilung eines Darlehens betroffen. Was sind die Folgen, wenn ein solcher Vertrag (einfach) (mit) gekündigt wird. Ist der Bausparer für den Verlust des Darlehensanspruchs zu entschädigen?

  • Warum der Text nicht mehr in BGH Datenbank zur Verfügung steht, weiss ich nicht, aber schau mal in dein Postfach.


    Gruss

  • Das Urteil ist wieder in der Datenbank; wurde wegen eines Schreibfehlers kurzfristig herausgenommen
    (richtig: Ellenberger)


    wn25421pbg - 12.04.2017

  • zu wn25421pbg Beitrag 897 und zur Frage der Rechtsfolgen einer "verfrühten" Kündigung der BSK


    Die Stiftung Warentest hat zu ihrem Artikel vom 31.3.2017 (siehe Beitrag 897) eine entsprechende Anfrage wie folgt beantwortet:



    [Blockierte Grafik: https://www.test.de/images/svgicons/arrow-right.svg]Stiftung_Warentest schrieb am 18.04.2017 um 15:31 Uhr:
    [Blockierte Grafik: https://www.test.de/nutzerprofil/cdecede0-290d-4ef9-a7b8-e9f6a38539aa.png/]Rechtsfolgen einer "verfrühten" Kündigung der BSK
    @failey51: Eine Kündigung, die unwirksam ist, weil sie vor Ablauf der geltenden Frist erklärt wurde, wird nicht durch Zeitablauf im Nachhinein wirksam. Die Bausparkasse muss also eine neue Kündigung aussprechen, wenn sie vor dem Ablauf der 10 Jahre gekündigt hat. (maa)




    Das wäre also immerhin etwas. Das entspricht im Übrigen auch meiner Auffassung. Mal sehen, wie das BHW jetzt darauf reagiert..


    Grüße
    obiter25 (18.4.2017)

  • Die Aachener Bausparkasse hat Verträge von der HUK-Coburg mit dem Tarif W-Plus übernommen.


    In den zugehörigen ABB heißt es in §3 unter (4):
    Frühestens nach Ablauf von 7 Jahren seit dem jüngsten Vertragsbeginn wird bei Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen oder bei Kündigung des Bausparvertrages ein Zinsbonus berechnet. Der Zinsbonus ist abhängig von den verdienten Guthabenzinsen.

    Auf mein Schreiben, dass der Zeitpunkt der Kündigung unter diesen Umständen in meinem Fall nicht rechtmäßig war, da die Zuteilungsreife vor Ablauf der 7 Jahre erreicht war, zitierte man sogar noch aus den Ausführungen des BGH:


    "Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält."


    und behauptet dann dreist:
    "Einen Bonus in diesem Sinne sehen unsere ABB jedoch nicht vor. Hier wird lediglich ein laufzeitabhängiger Zinsbonus versprochen und kein Zinsbonus für den Fall eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit."


    Des weiteren wird auf den Hinweisbeschluss des OLG München vom 24.03.2017 verwiesen, in dem angeblich ein vergleichbarer Fall zur Entscheidung stand. Das genannte Aktenzeichen 19 U 916/16 ist im Internet nicht aufzufinden. Auf meinen Anruf hin erfuhr ich beim OLG München, dass es sich um ein noch laufendes Verfahren handelt.


    Ich habe den Eindruck, man versucht, mich als Bausparer für dumm zu verkaufen. Was sagt Ihr dazu? Natürlich werde ich erneut widersprechen mit Hinweis der fast genauen Entsprechung der ABB mit den Ausführungen des BGH. Was haltet Ihr von einer erneuten Vorlage bei der Schlichtungsstelle? Der Fall wurde dort schon geführt, die Schlichtung aber dann mit Hinweis auf die zu erwartende BGH-Entscheidung beendet.


    Nemkinjata

  • Hallo Nemkinjata,


    die Bausparkassen versuchen mit allen Mitteln, insbesondere durch Zermürbungtaktik die Verfahren in die Länge zu ziehen.


    Mein Fall ist jetzt auch schon über zwei Jahre in der Mache und mein Vertrag erreicht demnächst die 10-jährige Zuteilungsreife. Ich warte auf den Moment, wo ich die vor zwei Jahren ausgezahlte Summe einschliesslich Bonuszinsen zurück überweisen muss, damit die Bausparkasse noch ein halbes Jahr damit arbeiten kann. Man muss mit allem rechnen.


    Nach meiner Erfahrung wirst du ohne Anwalt nichts werden. Wenn es schlecht läuft, bleibst du noch, wie bei mir auf einen Teil der Kosten sitzen, weil die Gerichte einfach fehlerhaft arbeiten und musst auch noch dagegen klagen. "Es lebe der Rechtstaat, aber nur für den, der es sich leisten kann."


    Die Bausparkassen werden immer behaupten, dass der BGH Fall nicht auf den aktuellen Fall anwendbar ist. In meiner Sache gibt es schon mindestens 4 OLG-Gerichtsurteile, die die Bausparkasse verloren hat. Angeboten wurde eine Einmalzahlung in Höhe von ca. 2 Drittel der noch auflaufenden Zinsen incl. Boni. Allerdings sollte ich meine Anwaltkosten und anteilmässig Gerichtskosten bezahlen, also ein Nullsummenspiel. Aber die gerichtliche Auseinandersetzung ist legitim und es geht in die nächste Runde bis zum BGH. Die Schlichtung ist in meinen Augen ein zahnloser Tiger, aber vielleicht ein Versuch wert. Viel Erfolg.


    wn25421pbg - 24.04.17

  • Hallo nemkinjata,


    die Aachener Bausparkasse ist seit längerem sehr aktiv darin, mit teilweise abstrus fingierten Vertragsinterpretationen ihre Alt-Verträge loszuwerden (insbesondere die von der HUK übernommenen W-Plus-Verträge). Ich habe die Erfahrung gemacht, dass ein erneuter Widerspruch ohne weitere Bedgründung abgebügelt werden wird.
    Trotzdem würde ich auf jeden Fall den Weg über die Schlichtungsstelle gehen, auch wenn diese seit Jahresbeginn bei einem Streitwert < 5000 € nicht mehr für die Bausparkassen verbindlich urteilen kann. Während das Aachener "Kundencenter" offensichtlich die Vorgabe hat, keinerlei Widerspruch zu akzeptieren, kann (darf?) die juristische Abteilung, die von der Schlichtungsstelle kontaktiert wird, die eigene Rechtsposition durchaus realistischer einschätzen, so dass in diesem (m.E. eindeutig durch den BGH beschriebenen) Fall ein Einlenken nicht auszuschließen ist. Die Kündigung meines W-Plus-Vertrags (mit anderer Begründung) wurde im Schlichtungsverfahren zurückgenommen.
    Ein Schlichtungsverfahrenwürde ggf. auch die Verjährung hemmen, so dass das von der BSK angesprochene, noch laufende Verfahren abgeschlossen sein könnte, sofern dieses für Sie von Interesse ist.
    Aus Ihrem Beitrag schließe ich, dass Ihr Vertrag prinzipiell von der BSK aufgrund der 10-Jahres-Frist gekündigt werden kann; diese die Kündigung allerdings zum falschen Zeitpunkt ausgesprochen hatte, so dass gegenwärtig keine wirksame Kündigung vorliegt (aus Ihrer Sicht). Vielleicht sollten Sie, je nach den tatsächlichen Zeiten Ihres Vertrages, entsprechende Beschwerden bzw. Klagen hinauszögern - sobald die BSK selbst davon ausgehen kann, dass ihre Kündigung unwirksam ist, wird sie sicher schnellstmöglich eine wirksame Kündigung aussprechen. Ich bin ohnehin erstaunt, dass die Aachener die Ablehnung Ihres Widerspruchs nicht gleich mit einer behelfsweisen weiteren Kündigung zum Ablauf der 17,5 Jahre garniert hat...

  • Danke, -pwmu und wn25421pgb, für Eure Einschätzungen, ich werde wohl erneut widersprechen mit der Gegenüberstellung von ABB und Argumentation der Bausparkasse wie in meinem obigen post 913 und dann die Schlichtungsstelle einschalten. Mal sehen, wie das dann läuft. Für eigene gerichtliche Auseinandersetzungen fehlt mir doch eher die Risikobereitschaft.


    Ich habe aber noch einen anderen Fall zum Besten zu geben: Ein Vertrag der Leipziger Bausparkasse, der seit 2012 voll angespart war, bei dem aber laut Vertragsbedingungen immer, auch bei Vollansparung, ein Anspruch auf Darlehen bestand, wurde zwar durch die BSK gekündigt, die Kündigung wurde aber nach meinem Einspruch zurückgenommen. Die Idee mit dem §489 war damals noch nicht in den Köpfen der BSK angekommen. Die Bausparkasse hat erst jetzt, nach dem BGH-Urteil, mit Bezug auf §489 zum 30.10.2017 gekündigt. Das ist auch soweit in Ordnung, da die Fristen für eine Bonusgewährung nach 7 Jahren und die 10 Jahre nach Zuteilung inzwischen erfüllt sind.


    Aber: Die Bausparkasse schreibt: "Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.2.2017 die Zulässigkeit einer solchen Kündigung bestätigt." - und dann kommt der Satz: "Sofern ein tariflicher Bonusanspruch bestanden haben sollte, ist dieser nunmehr erloschen."
    Also einfach so, hinter den Bezug aufs BGH gesetzt, damit man's akzeptiert.


    Die ABB lesen sich wie folgt:
    §3 (4) Verzichtet der Bausparer nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen, vergütet ihm die Bausparkasse einen Zinsbonus, wenn bei Auszahlung des Bausparguthabens mindestens 7 Jahre seit Vertragsbeginn vergangen sind und vorher keine Änderungen des Bausparvertrags gemäß §13 durchgeführt wurden. Der Zinsbonus beträgt 10% der bis zur Auszahlung verdienten Guthabenzinsen und wird dem Bausparkonto bei Beendigung der Verzinsung gutgeschrieben.


    In §13 geht es explizit um "Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen".


    Ich will so vorgehen, dass ich dem Wegfall des Bonus widerspreche und im selben Schreiben von meinem vertragsmäßigen Recht Gebrauch mache, die Zuteilung für den Monat Oktober 2017 anzunehmen und gleichzeitig auf das Darlehen zu verzichten.


    Laut ABB sind die Zuteilungsperioden die Kalendermonate (§4, (2)a) der ABB), die Zuteilungsannahme muss der BSK 3 Monate vor der Wiedergeltendmachung mitgeteilt werden (§5, Abs. 3).


    Wie schätzt Ihr diesen Fall ein?


    Nemkinjata

  • Danke, -pwmu, für den Hinweis, dass der Schlichtungsspruch nach der ab 1.1.2017 geltenden Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für die Bausparkasse nicht mehr bindend ist, wenn der Beschwerdegegenstand 5.000 EURO nicht übersteigt. Klarstellend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies erst für die Verfahren gilt, die ab 1.1.2017 bei der Schlichtungsstelle anhängig geworden sind. Für Beschwerdeverfahren, die bereits im Jahr 2016 (oder früher) bei der Schlichtungsstelle eingegangen sind, gilt nach wie vor die alte Verfahrensordnung (vgl. http://www.schlichtungsstelle-…fahren/verfahrensordnung/).


    Hierzu ein auszugsweises Zitat aus der Statistik der Schlichtungsstelle (siehe deren Homepage) zu dem hier einschlägigen Problemkreis::


    "2. Angaben zu Problemstellungen, die systematisch bedingt sind oder signifikant häufig auftraten und Anlass für Anträge auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens waren.


    Wie bereits aufgezeigt, betrafen 572 der 1221 eingereichten Beschwerden die Kündigung eines Bausparvertrages durch eine Bausparkasse. Bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer durch eine Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung eines Bausparvertrages handelt es sich um eine Fragestellung, die bereits seit mehreren Jahren Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und zahlreicher Gerichtsverfahren ist. Während die Kündigung eines vollbesparten, d. h. eines bis zur Bausparsumme oder darüber hinaus besparten Bausparvertrages nach § 488 Abs. 3 BGB in der Regel von der Rechtsprechung als wirksam angesehen wird, ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung eines nicht vollbesparten, aber mehr als zehn Jahre zuteilungsreifen Bausparvertrages nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB umstritten. Der Bundesgerichtshof wird sich mit der zuletzt genannten Frage am 21. Februar 2017 auseinandersetzen und diese voraussichtlich klären. Bis dahin werden die noch offenen Verfahren, die diese Frage zum Gegenstand haben, ausgesetzt, d.h. die Schlichter werden erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abschließend wieder über die Verfahren entscheiden können."


    Nach den beiden BGH-Entscheidungen vom Februar 2017 ist also noch mit einigen Entscheidungen der Schlichtungsstelle auf der Grundlage der alten Verfahrensordnung (von 2001) zu rechnen.


    Eine erneute Befassung der Schlichtungsstelle dürfte jedenfalls wohl dann nicht in Betracht kommen, wenn wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist (vgl. § 3 der neuen Verfahrensordnung).


    Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat ihre umfangreiche Übersicht "Kündigungswelle bei Bausparverträgen" am 3.4.2017 aktualisiert. Hier der entsprechende Link http://www.verbraucherzentrale-bawue.de/media246187A.pdf. Darin wird u.a. auch eingegangen auf Praktiken der Aachener BSK und der Leipziger BSK und eine rechtliche (natürlich tendenziell verbraucherfreundliche) Einschätzung gegeben.


    Gruß
    obiter25 (26.04.)


    .

  • Hallo @obiter25,


    ich habe Ihren Beitrag, den ich als Antwort auf die obigen Nachrichten verstanden habe, in diesen Thread verschoben.


    Wenn Sie auf einen Beitrag antworten möchten, können Sie einfach am Ende der Diskussion auf "antworten" drücken oder auch einzelne Textpassagen, auf die Sie sich beziehen, zitieren.


    Viel Freude in der Community.
    Florence
    Community-Managerin

  • Danke, @obiter25,
    für die nützlichen Hinweise.


    Bei mir wurden allerdings die Schlichtungsverfahren mit Verweis auf die zu erwartende BGH-Entscheidung nicht in der Schwebe gelassen, sondern beendet!


    Es stellt sich die Frage, was passiert, wenn ich die Schlichtungsstelle erneut einschalten will. Allerdings war damals der Streitgegenstand, ob überhaupt eine Kündigung von Bausparverträgen nach §489 möglich ist, nun würde es bei mir um den Zeitpunkt gehen, da die Wartezeit für den Bonuserwerb nicht mit einbezogen war.
    Wie schätzt Ihr meine Chancen da ein?


    Zur Leipziger Versicherung: In dem wirklich spitzenmäßigen Artikel der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wird ein Anschreiben der Leipziger aus 2015 zitiert:

    "Sofern Sie keine aktuelle Verwendung für das Darlehen haben, können Sie auch die Auszahlung des Guthabens im Rahmen des Darlehensverzichts erklären. Damit erfüllen Sie die Voraussetzungen, um den tariflichen Zinsbonus zu erhalten. Wir haben ein Antwortschreiben vorbereitet, mit dem Sie uns Ihren Wunsch aufgeben können. Bitte senden Sie uns dieses ausgefüllt und unterschrieben bis zum [Datum, hier: 18.07.2015] an uns zurück. Erhalten wir das Antwortschreiben nicht innerhalb der genannten Frist zurück, werden wir, worauf wir bereits jetzt vorsorglich hinweisen, das Vertragsverhältnis im Rahmen der gleichzeitig ausge-sprochenen Kündigung zum [Datum, hier: 18.09.2015] beenden und das Guthaben an Sie auszahlen bzw. dieses zur Auszahlung bereitstellen. Da Sie in diesem Fall die Auflösung des Bausparvertrages nicht selbst veranlasst haben, sind die Voraussetzungen für den Erhalt des Zinsbonus nicht gegeben."


    Mir hat die Leipziger aber schon nicht mehr erklärt, wie ich den Bonusverlust bei Kündigung durch die Bausparkasse (bei dem ich mich auch frage, ob der einer Überprüfung der rechtlichen Grundlage standhielte) vermeide, sondern lapidar nur diese Formulierungen hintereinander gesetzt:


    "Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.2.2017 die Zulässigkeit einer solchen Kündigung bestätigt. Sofern ein tariflicher Bonusanspruch bestanden haben sollte, ist dieser nunmehr erloschen."


    Und noch ein Zitat aus dem Schreiben an mich, eher zur Erheiterung:
    Besonders im Hinblick auf Ihre langjährige Verbundenheit zu unserem Haus fällt uns dieser Schritt nicht leicht.


    Mit einem lachenden und einem weinenden Auge
    Nemkinjata

  • Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat ihre umfangreiche Übersicht "Kündigungswelle bei Bausparverträgen" am 3.4.2017 aktualisiert. Hier der entsprechende Link verbraucherzentrale-bawue.de/media246187A.pdf. Darin wird u.a. auch eingegangen auf Praktiken der Aachener BSK und der Leipziger BSK und eine rechtliche (natürlich tendenziell verbraucherfreundliche) Einschätzung gegeben.

    Lesenswert!


    Unglaublich, auf welche verbraucherunfreundlichen Ideen die Bausparkassen zum Zwecke der Gewinnmaximierung gekommen sind, die wir in diesem Thread noch gar nicht behandelt haben.


    Danke orbiter25!


    berghaus 26.04.17