BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Noch ein Gedanke:


    Sollte die Zuteilung eines Bausparvertrages bezüglich eines Bonustarifes u.a. vor Ablauf einer vorgesehenen Mindestvertragslaufzeit (von z.B. 7 Jahren) erreicht worden sein, also vor Erreichen des Bonusanspruchs, liegt hier nicht (automatisch) ein zeitlich begrenzter Darlehensverzicht vor, um den Bonus zu erlangen?


    Dies kann ja bei Bonustarifen schließlich auch Vertragszweck gewesen sein, oder?


    Ich stelle diesen Gedanken, neben den diesbezüglichen Ausführungen des OLG-Celle, einmal zu Diskussion.

  • Sollte die Zuteilung eines Bausparvertrages bezüglich eines Bonustarifes u.a. vor Ablauf einer vorgesehenen Mindestvertragslaufzeit (von z.B. 7 Jahren) erreicht worden sein, also vor Erreichen des Bonusanspruchs, liegt hier nicht (automatisch) ein zeitlich begrenzter Darlehensverzicht vor, um den Bonus zu erlangen?

    Eigentlich glaubten wir aus den beiden BGH-Urteilen gelernt zu haben, dass sich die 10 Jahre Kündigungsfrist nach der Zuteilungsreife bei Bonustarifen um das eine oder andere Jahr hinausschieben kann, nämlich dann, wenn bei der Zuteilungsreife, die 7 Jahre noch nicht rum sind.


    Weiter oben war in einem Beitrag ein Link zu der Aussage eines Rechtsanwaltes verlinkt, dass man davon ausgehen könnte, dass bei gestaffelten Bonuszinsen (3%, 4%, 5%) mit gestaffelten Zeiträumen der höchste Zinssatz mit dem längsten Zeitraum (7 Jahre) Anwendung finden müsste.


    Ich hadere immer noch an dem Begriff 'zeitlich begrenzter' Verzicht.
    Irgendwie ist die Möglichkeit oder besser die Zeit, auf das Darlehen zu verzichten, ja immer irgendwie begrenzt.
    Banal, wenn der Vertrag beendet ist, oder, wenn man schon verzichtet hat, kann man nicht noch mal verzichten.


    In den BGH-Urteilen steht 'zeitlich begrenzter' ja auch in Klammern.
    Das bedeutet erstmal, man kann es auch weglassen, wenn das, wie weiter oben von Juristen überzeugend dargelegt, bedeutet: "Egal, ob zeitlich begrenzt oder nicht...."


    Weiterhin bin ich der Meinung, dass es bei dem Verzicht nicht auf das 'Aussprechen' oder auch eine schriftliche Erklärung ankommt.
    In der Regel sind wohl bei der Annahme der Zuteilung Formulare auszufüllen. Da muss und kann man den Verzicht ankreuzen.
    Stellt man einen formlosen Antrag, wenn das geht, ist der Verzicht wohl ersichtlich, 'konkludent" nennen das die Juristen.


    Und bei einem Zwangverzicht (auf das Darlehen) und Zwangsannahme (der Zuteilung) zu einem ungewollten Zeitpunkt bei Kündigung durch die Bausparkasse liegt m.E. auch ein Verzicht vor.


    Natürlich sehen die Bausparkassen das je nach Bedarf anders.


    berghaus 14.05.17

  • Beim nochmaligen Durchlesen des Beitrags von ein_Buerger erkenne ich gerade, dass ich auf dessen Fragestellung nicht eingegangen bin.


    Aus dem Celler Urteil müsste man entnehmen, dass es von vorneherein nur einen Bausparzweck gibt und zwar entweder die Erlangung des Anspruchs auf das (ein) Darlehen oder bei den Renditeknallern die Verzinsung.

    Ich kann aber immer noch nicht erkennen, wo da ein Verzicht ist, der zeitlich begrenzt ist.
    Die Begrenzung müsste ja vertraglich vereinbart sein und ein Ziel haben.
    Natürlich verzichtet der Bausparer solange auf das Darlehen, bis er es beantragt oder endgültig darauf verzichtet.


    Nach wie vor: Hilflose Deutungsversuche!


    berghaus 15.05.

  • @berghaus


    Es sind ja nicht nur Kunden der BHW von der Kündigungswelle betroffen.


    Thema Darlehensverzicht:


    Bei einer rechtmäßigen Kündigung eines Bausparvertrages (durch den Bausparer oder die Bausparkasse) sollte man sich, wenn man Anspruch auf einen Bonus erlangt hat, aus meiner Sicht, sehr genau die entsprechende ABB seines Vertrages durchlesen.
    Steht dort Bonus bei schriftlichem Darlehensverzicht bzw. Kündigung oder „nur“ schriftlicher Darlehensverzicht.


    Nach meiner Meinung kann man im Nachhinein kaum mehr Ansprüche aus einem Vertrag geltend machen, der rechtmäßig abgewickelt wurde.
    Daher besteht für die Kunden, je nach ABB (meiner Meinung nach), bei einem erfolglosem Verfahren, im ungünstigsten Fall, neben Zinsverlusten, auch der Verlust des Bonus im Raume (sh. Beitrag 940).



    Thema „zeitlich begrenzter“ Darlehensverzicht:


    Sollte für den Erhalt eines Bonus u.a. eine gewisse Mindestvertragslaufzeit (z.B. 7 Jahre) in der ABB genannt sein und ist Zuteilungsreife vor dem Erreichen eines Bonusanspruchs im Einzelfall gegeben, verzichtet man ja (aus meiner Sicht) bis zur Erlangung eines Bonus „zeitlich begrenzt“ auf das Darlehen.


    Ob bei Stufen-Bonustarifen hierfür der Zeitpunkt der maximalen Bonushöhe ausschlaggebend ist, darüber kann man wiederum streiten (sh. Beitrag 937 und 941).



    @all


    Ich stelle diese Gedanken, vor dem Hintergrund der betreffenden Ausführungen des OLG-Celle, (nach wie vor) einmal zu Diskussion.

  • Zur Frage der Auszahlung von Bonuszinsen im Falle der Kündigung der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB oder § 488 Abs. 3 BGB (Ergänzung meines Beitrags Nr. 939)


    Anscheinend zahlen andere Bausparkassen in den o.a. Fällen der Kündigung durch die Bausparkasse keine Bonuszinsen aus.


    (siehe Kommentare von Bausparern der BSQ unter https://www.test.de/Bausparen-…htswidrig-sein-5162255-0/).


    Nachdem die Bausparkassen in den Kündigungsfällen ja offensichtlich sehr gut "vernetzt" sind, scheint es mir vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als ausgeschlossen, dass auch das BHW die von ihm im Jahr 2015 praktizierte Regelung möglicherweise ändern wird.


    Falls seitens von Forenteilnehmern insoweit Erfahrungen aus aktuelleren Kündigungsfällen (aus 2016 oder 2017) vorliegen, wäre dies in diesem Forum sicher von allgemeinem Interesse.


    Gruß


    obiter25 (15.05.2017)

  • Zur Auslegung des Begriffs "zeitlich begrenzter" Darlehensverzicht in der Leitsatzentscheidung des BGH v. 21.2.2017 - IX 185/16 RdNr. 81

    Ich habe diese Frage auch zu dem Artikel der Stiftung Warentest vom 31.3.2017 (siehe Link in meinem vorstehenden Beitrag Nr. 945) aufgeworfen in der Hoffnung, von der Stiftung Warentest eine Antwort zu erhalten, die etwas "Licht ins Dunkel" bringt.


    Gruß


    obiter25 (15.05.2017)

  • @orbiter25


    Vielen Dank!
    Interessant (und aus meiner Sicht auch leider nicht sehr überraschend).



    Noch ein allgemeiner Hinweis für die Leserinnen und Leser:


    Zu meinen Ausführungen im Sinne eines „zeitlich begrenzten“ Darlehensverzichts, bezog ich mich in der Tat auf Kündigungen gemäß § 489 Abs. 1, Nr. 2 BGB sowie den entsprechenden Radziffern des BGH in den Urteilen vom 21.02.2017, auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG-Celle vom 12.04.2017.


    Bin daher auf weitere Beiträge/Erfahrungen aus der Community sehr gespannt.

  • Hier die Antwort von Stiftung Warentest vom 15.05.2017 14:14


    [Blockierte Grafik: https://www.test.de/images/svgicons/arrow-right.svg]Stiftung_Warentest schrieb am 15.05.2017 um 14:14 Uhr:
    [Blockierte Grafik: https://www.test.de/nutzerprofil/cdecede0-290d-4ef9-a7b8-e9f6a38539aa.png/]
    Zur Auslegung des Begriffs "zeitlich begrenzt"
    @failey51:
    Eine konkrete Anzahl betroffener Verträge können wir nicht benennen.
    Ein Beispiel haben wir im Artikel beschrieben, die Debeka Kündigung. Es
    ist also durchaus möglich, dass die Voraussetzungen für den Zinsbonus
    erst nach der Zuteilungsreife erfüllt sind – auch wenn es sicherlich die
    Ausnahme ist. Der Zinsbonus hängt ja je nach Tarif von sehr
    unterschiedlichen Voraussetzungen ab, teilweise auch von der Höhe des
    Sparguthabens, der Summe der erzielten Guthabenzinsen oder – wie im
    Beispiel der Debeka – von der Bewertungszahl. Häufig ist für den Bonus
    eine Mindestsparzeit von sieben Jahren einzuhalten, während die
    Zuteilungsreife beim konkreten Vertrag durch relativ hohe Sparzahlungen
    schon vorher erreicht war.
    Der Klammerzusatz im Ausdruck „im Fall
    eines (zeitlich begrenzten) Darlehensverzichts“ im BGH-Urteil bezieht
    sich vermutlich nur auf die Tatsache, dass der Bonus bei
    Darlehensverzicht in vielen Tarifen erst nach einer bestimmten Laufzeit
    gezahlt wird. (AK)


    Diese Erklärung zu 'zeitlich begrenzt' bringt uns auch nicht weiter, weil ja schon in dem Wortlaut der Randziffern 81 und 86 von der Laufzeit die Rede ist:
    Zitat : ....der Bausparer "im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält" (vgl. RdNr. 81)."


    Noch mal die sprachliche Deutung:


    Zeitlich begrenzt ist ein Verzicht, wenn man z.B. während der Fastenzeit keinen Alkohol trinkt.
    Man kann allerdings vorher und nach her auch auf Alkohol verzichten.


    Im Bausparfall kann man sicher auch jederzeit auf das Bauspardarlehen verzichten.
    Sinn macht es bei Bonuszinsen erst, wenn man die notwendige Laufzeit erreicht hat und statt eines Darlehens lieber die Bonuszinsen haben möchte.


    berghaus 16.05.17

  • Fortsetzung meines Beitrags 949:


    Die Überlegung von ein-Buerger in 944


    "Sollte für den Erhalt eines Bonus u.a. eine gewisse Mindestvertragslaufzeit (z.B. 7 Jahre) in der ABB genannt sein und ist Zuteilungsreife vor dem Erreichen eines Bonusanspruchs im Einzelfall gegeben, verzichtet man ja (aus meiner Sicht) bis zur Erlangung eines Bonus „zeitlich begrenzt“ auf das Darlehen."


    erfasst den zeitlich begrenzten Zeitraum von der Zuteilungsreife bis zur Bonusreife, in dem man tatsächlich auf ein mögliches Darlehen verzichtet, bis man sich im Moment der Bonuserreichung oder eben irgendwann danach endgültig
    für das Darlehen oder die Bonuszinsen entscheidet.


    Aber schlüssig ist das auch noch nicht.


    Zu erklären ist auch noch was es bedeutet, das beim BGH '(zeitlich begrenzter)' in Klammern steht und beim Urteil des OLG Celle vom 12.04.2016 nicht.


    Nach wie vor kann (zeitlich begrenzter) heißen "egal, ob zeitlich begrenzt oder nicht" oder aber auch nur eine Erläuterung sein.


    Ohne Klammern würde wohl bedeuten, dass sich die Kündigungsfrist nur bei Verträgen, in denen der für die Bonuserlangung notwendige Verzicht (irgendwie) zeitlich begrenzt ist, hinausschiebt.


    Die Fragen bleiben, - erst recht auch nach dem Celler Urteil vom 12.04.2016


    berghaus 16.05.2017

  • @berghaus


    Nach meiner Meinung war es eine gute Idee, von @Orbiter25, einfach in der Kommentarfunktion im (unter seinem Beitrag 945) verlinkten Artikel von Stiftung Warentest eine Anfrage zu stellen. Die Redaktion hat auch umgehend geantwortet. - Danke!


    Aus meiner Sicht kommt es somit immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich werden wahrscheinlich die Bausparkassen immer behaupten, dass die entsprechenden Randziffern der BGH Urteile vom 21.02.2017 (zunächst) auf den jeweiligen Vertrag nicht anwendbar wären und sich auf das Urteil des OLG Celle vom 12.04.2017 berufen, obwohl die Community nicht wirklich weiß, welches Tarifmodell dort zu Grunde lag und ob z.B. in dem verhandelten Fall die Zuteilungsreife vor einem Bonusanspruch erreicht wurde.
    Zudem ist es durchaus denkbar, dass auch andere Gerichte das Urteil des OLG Celle aufgreifen solange der BGH, die entsprechenden Randziffern nicht eindeutig kommentiert oder entsprechendes Urteil fällt.


    Auch wenn die Konstellation Zuteilungsreife vor Bonusanspruch nur in wenigen Fällen bei einer Kündigung nach § 489 Abs. 1, Nr. 2 BGB vorliegt, werden die Bausparkassen voraussichtlich an ihrer Kündigung festhalten, solange diesbezüglich keine anderslautenden Urteile oder gar ein höchstrichterliches Urteil in der Sache vorliegt.


    Zudem besteht (nach meiner Ansicht) in den Tarifmodellen, wo ein Bonus gemäß ABB ausschließlich bei einem (schriftlich) ausgesprochenen Darlehensverzicht vor Auszahlung des entsprechenden Bausparvertrages gewährt wird, im Falle einer (für den betreffenden Bausparer) negativen Gerichtsentscheidung im Einzelfall die Gefahr, dass ein Bonus(anspruch) hinfällig wird, wenn die Kündigung von der Bausparkasse rechtmäßig erfolgte und eben kein Darlehensverzicht vor Ablauf der Kündigungsfrist ausgesprochen wurde.


    Ich stelle dies einmal zur Diskussion.

  • Hallo Leidensgenossen,


    am 25.07.2017 wird sich der BGH mit der Kündigung von Bausparverträgen DISPO PLUS der BHW Bausparkasse AG beschäftigen. Bei den dort anhängigen Klagen wurden die Verträge vor Ablauf der 10 Jahresfrist nach Zuteilung durch die BSK gekündigt. Die Verträge seien überspart, da die Summe aus aufgelaufenen Bounuszinsen und dem angesparten Bausparguthaben die Bausparsumme übersteigt. Mitteilung Nr. 79 der Pressestelle der BGH.


    Ich hoffe, dass das mein Glauben an die Rechtstaatlichkeit nicht enttäuscht wird.


    In diesem Sinne noch ein sonnenreichen Tag.


    wn25421pbg - 18.05.2017

  • @wn25421pbg


    Danke für diese Info. Ich hoffe natürlich ebenso wie alle anderen! Als positiv empfinde ich es, dass der BGH diese Streitsachen relativ zeitnah nach Eingang mündlich verhandelt. Wenn man bedenkt, dass die beiden Entscheidungen des OLG Celle jeweils vom 14.9.2016 datieren, in der Regel einige Zeit bis zum Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe (des OLG) vergeht (vgl. auch die beiden BGH-Entscheidungen v. 21.2.2017), erst mit Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe des OLG an die Beteiligten die Rechtsmittelfrist und anschließend die Rechtsmittelbegründungsfrist läuft (insgesamt ca. zwei Monate), außerdem noch dem Prozessgegner eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, um sich zum Vorbringen des Revisionsführers zu äußern, kann man über die zeitliche Verfahrensgestaltung des BGH wirklich nicht "meckern".


    Hoffen wir also, dass wir auch in der Sache eine für uns erfreuliche Entscheidung des BGH erhalten sowohl was die (unzulässige) Hinzurechnung der Bonuszinsen betrifft als auch was den Vertragszweck des Tarifs Dispo Plus insgesamt angeht. Als positiv sehe ich an, dass der BGH (schon) in seiner Pressemitteilung die entsprechenden Bestimmungen in den ABB (§ 3 Abs. 2) und darüber hinaus in den (vom BHW) ausdrücklich so bezeichneten "Erläuterungen zum neuen BauSparen" ausführlich wiedergegeben hat. Dies lässt mich hoffen, dass der BGH diesen Tarif nicht mehr als "klassischen" Bausparvertrag im Sinne seiner beiden Entscheidungen vom 21.2.2017, sondern als exemplarischen Ausnahmefall im Sinne seiner Ausführungen in RdNr. 81 bzw. 84 Satz 2 der beiden Entscheidungen vom 21.2.2017 sehen wird.


    In diesem Sinne grüßt hoffnungsfroh


    obiter25 (18.05.2017)

  • was die (unzulässige) Hinzurechnung der Bonuszinsen betrifft als auch was den Vertragszweck des Tarifs Dispo Plus insgesamt angeht.

    Diese Entscheidung würde wohl auch für den BHW-Nachfolgetarif DmaXX (z.B. V 190 DX/3.2002) gelten müssen.


    § 3 (2) der ABB D maXX
    "Verzichtet der Bausparer nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren bei der Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 4,25 % jährlich.


    Interessant auch, dass da steht "mindestens"!


    Das könnte als Indiz gelten, dass einerseits die "Sparphase" nach 7 Jahren noch nicht beendet sein muss, und andererseits, dass der zweite Zweck des Bausparens eben in der Erzielung einer Rendite zu sehen ist.


    Im Fall des D plus "...erhöht sich die Gesamtverzinsung wie folgt:
    Voraussetzungen
    Laufzeit und Guthaben Gesamtverzinsung
    mindestens mindestens
    3 Jahre 3.000,- DM 3 %
    5 Jahre 5.000,- DM 4 %
    6 Jahre 7.000.- DM 5 %


    Beim D plus bleibt noch zu klären, ob sich im Fall, dass das Guthaben erst nach der Zuteilungsreife 3, 5 oder 7 Tsd erreicht, die 10 Jahresfrist erst bei der Erreichung der 7.000,-- DM beginnt und letztlich, ob in diesen Fällen überhaupt
    der Vertragszweck erfüllt ist


    berghaus 19.05.17

  • Diese Entscheidung würde wohl auch für den BHW-Nachfolgetarif DmaXX (z.B. V 190 DX/3.2002) gelten müssen.
    ........


    berghaus 19.05.17

    Grundsätzlich wirken die vom BGH für den 25.7.2017 terminierten Streitsachen nur "inter partes", also für und gegen die jeweiligen Parteien der beiden BGH-Verfahren. Ein "verständiger" Betroffener - ob er nun Bausparer oder Bausparkasse ist - wird allerdings aus den zu erwartenden BGH-Entscheidungen die gebotenen rechtlichen Konsequenzen ziehen. Das gilt natürlich primär für das BHW und Bausparer mit dem Tarif Dispo Plus. Für Bausparer mit einem anderen Bauspartarif kommt es darauf an, ob und wenn ja, welche (grundsätzlichen?) Ausführungen in den Entscheidungsgründen stehen. Generell würde ich annehmen, dass nach dem von Ihnen wiedergegebenen Inhalt der ABB zum BHW-Nachfolgetarif DmaXX die anstehenden BGH-Entscheidungen auch für diesen "Nachfolgetarif" von rechtlicher Bedeutung sein werden. Im Einzelnen wird man dies aber möglicherweise erst dann verlässlich beurteilen können, wenn die vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen.


    @berghaus zum Beitrag 949


    Auch ich hätte mir eine etwas fundiertere Aussage der Stiftung Warentest gewünscht.


    Mittlerweile gibt es im Übrigen im aktuellen Finanztestheft Juni 2017 einen Beitrag zu aktuellen Praktiken einiger Bausparkassen (speziell Aachener Bausparkasse und BSQ Bausparkasse), in dem auch der Testartikel vom 31.3.2017 zu Bauspartarifen mit Zinsbonus eingearbeitet worden ist (siehe Heft S. 55). Nachdem dort unter Berufung auf die Auskunft eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht ausdrücklich eine von der Debeka ausgesprochene Kündigung unter Berufung auf die Grundsätze in den beiden BGH-Entscheidungen vom 21.2.2017 als unwirksam bezeichnet worden ist, habe ich mal in meinem privaten Bauspar-ABB-Fundus gekramt und bin hierbei auf zwei Verträge der Debeka und der Huk-Coburg (jetzt Aachener BSK) mit Zinsbonusklausel gestoßen, die ich als Anhang diesem Beitrag beilege. Der HUK-Coburg-Tarif trägt die Bezeichnung Tarif W-PLUS (Optionsvariante) und datiert vom 17.4.2002 (Vertragsbeginn), der Debeka-Vertrag wurde im April 2005 abgeschlossen und trug meines Wissens die Tarifbezeichnung BS1. Aus meiner Sicht spricht einiges dafür, dass es sich hierbei um den im Finanztest-Artikel genannten Debeka-Tarif handelt. In jedem Fall sind die beiden Zinsbonustarife als Vergleichstarife zu den BHW-Tarifen Dispo Plus und BHW DmaXX von Interesse.


    Noch eine Anmerkung zur Praxis der Aachener Bausparkasse lt. dem genannten Finanztestbeitrag: Die Aachener kündigt danach gut verzinste Verträge wegen "Störung der Geschäftsgrundlage" und hält an dieser Praxis trotz der beiden Entscheidungen des BGH v. 21.2.2017 fest. Finanztest bezeichnet diese Praxis aus meiner Sicht zu Recht als "dreist". Dies zeigt aber auch, dass man als Bausparer nicht unbedingt damit rechnen kann, dass eine Bausparkasse als "verständiger" Betroffener die rechtlich gebotenen Konsequenzen aus einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zieht.


    obiter25 (19.05.2017)

  • Liebe Forengemeinde,


    ich habe versucht, für das von mir betriebene Verfahren betreffend die Wirksamkeit der vom BHW nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF ausgesprochenen Kündigung eines im Februar 1998 abgeschlossenen Bausparvertrags nach Tarif BHW DISPO PLUS (ABB V 10 DP / 10.97) die wesentlichen Aussagen des BGH in den o.a. Entscheidungen zum Kündigungsrecht der Bausparkassen bei hochverzinsten Bausparverträgen herauszuarbeiten und den vom BGH formulierten Leitsatz in den Gesamtkontext der beiden Entscheidungen zu stellen.


    Ich lege diese Übersicht im Anhang zur allgemeinen Kenntnisnahme bei. Für - auch kritische - Reaktionen oder Anmerkungen bin ich selbstverständlich dankbar.


    Nachdem das Wochenende naht, hat das eine oder andere Forenmitglied vielleicht Zeit und Interesse, sich die Übersicht an diesem Wochenende anzuschauen.


    Gruß
    obiter25 (19.5.2017)

  • Zum Thema ‚(zeitlich begrenzter) Verzicht‘:


    Bei nochmaligen Lesen der in dem Beitrag 871 verlinkten Anmerkungen
    mayerlaw.de/2017-03/bgh-urteil…h-bausparkasse-und-Bonus/


    der Rechtsanwälte Mayer bin ich auf folgenden Satz gestoßen, der eine dritte Erklärungsmöglichkeit, was denn nun ein (zeitlich begrenzter) Verzicht sein könnte, anbietet:


    Zitat von Mayer:
    „Wir gehen aber nicht davon aus, dass der (zeitlich unbegrenzte) Verzicht auf das Bauspardarlehen als Voraussetzung für den Anfall des Zinsbonus dazu führt, das der Bausparer quasi „unbegrenzt“ die Kündigung verhindern könnte, indem er den Verzicht einfach nicht erklärt.“

    Der BGH könnte meinen, dass der „Verzicht wohl schon zeitlich begrenzt sein müsse, um in den Genuss der Hinausschiebung der 10-Jahresfrist zu gelangen“.
    Die beiden anderen Erklärungen waren:
    „……..egal, ob zeitlich begrenzt oder nicht……“ oder einfach nur eine Erläuterung.


    In diesem Zusammenhang war mir aufgefallen, dass vor der Entscheidung dem BGH einige Gerichte, die die 10-Jahresfrist (schon) für richtig hielten, dies damit begründeten, dass sonst der Bausparvertrag ja ewig laufen könnte.
    Und dies auch noch, als das OLG Stuttgart, das die 10-Jahresfrist ablehnte, darauf hingewiesen hatte, dass bei Einforderung der Regelbausparbeiträge die Laufzeit des Bausparvertrages bis zur Vollbesparung und damit gegebener Kündigungsmöglichkeit begrenzt sei.


    Nun gibt es wohl auch Verträge, bei denen man ab einem gewissen Zeitpunkt Regelsparbeiträge nicht mehr einzahlen muss. In dem Fall könnte man sprachlich korrekt sagen:
    - Der Zeitraum, in dem man einen Verzicht aussprechen/erklären kann, ist nicht begrenzt.


    Für diesen Fall muss sich der BGH noch etwas einfallen lassen.


    (Ganz richtig ist das auch nicht, dass in einem solchen Fall der Bausparvertrag ewig läuft, weil irgendwann die jährlich hinzukommenden Basiszinsen dazu führen, dass die Bausparsumme (doch) erreicht wird.)


    berghaus 19.05.17

  • Meine Meinung hierzu (aus Beitrag 951):


    „Grundsätzlich werden wahrscheinlich die Bausparkassen immer behaupten, dass die entsprechenden Randziffern der BGH Urteile vom 21.02.2017 (zunächst) auf den jeweiligen Vertrag nicht anwendbar wären und sich auf das Urteil des OLG Celle vom 12.04.2017 berufen, obwohl die Community nicht wirklich weiß, welches Tarifmodell dort zu Grunde lag und ob z.B. in dem verhandelten Fall die Zuteilungsreife vor einem Bonusanspruch erreicht wurde.
    Zudem ist es durchaus denkbar, dass auch andere Gerichte das Urteil des OLG Celle aufgreifen solange der BGH, die entsprechenden Randziffern nicht eindeutig kommentiert oder entsprechendes Urteil fällt.“


    Ich würde mir deshalb wünschen, dass der BGH die Randziffern 81 bzw. 84 der Urteile vom 21.02.2017 bei der Gelegenheit allgemeinverständlich darlegt. ;)


    Die im Celler Verfahren (Urteil vom 12.04.2017) zu Grunde liegende ABB (BHW) wäre sicherlich ebenso interessant, wie die im vergangenen BGH Verfahren vom 21.02.2017 (Wüstenrot).

  • Meine Meinung hierzu (aus Beitrag 951):


    „Grundsätzlich werden wahrscheinlich die Bausparkassen immer behaupten, dass die entsprechenden Randziffern der BGH Urteile vom 21.02.2017 (zunächst) auf den jeweiligen Vertrag nicht anwendbar wären und sich auf das Urteil des OLG Celle vom 12.04.2017 berufen, obwohl die Community nicht wirklich weiß, welches Tarifmodell dort zu Grunde lag und ob z.B. in dem verhandelten Fall die Zuteilungsreife vor einem Bonusanspruch erreicht wurde.
    Zudem ist es durchaus denkbar, dass auch andere Gerichte das Urteil des OLG Celle aufgreifen solange der BGH, die entsprechenden Randziffern nicht eindeutig kommentiert oder entsprechendes Urteil fällt.“


    Ich würde mir deshalb wünschen, dass der BGH die Randziffern 81 bzw. 84 der Urteile vom 21.02.2017 bei der Gelegenheit allgemeinverständlich darlegt.


    Die im Celler Verfahren (Urteil vom 12.04.2017) zu Grunde liegende ABB (BHW) wäre sicherlich ebenso interessant, wie jene im vergangenen BGH Verfahren vom 21.02.2017 (Wüstenrot).