BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • @berghaus:


    Das mache ich mir ganz leicht:
    Ich vereinbare einfach einen Termin mit meinem Sachbearbeiter beim zuständigen Finanzamt.
    In einem persönlichen Gespräch mit den nötigen Unterlagen kann man den Sachverhalt am besten erklären.


    Kutte 21.02.18

  • Betrifft: Beitrag von Orbiter25 vom 26. Mai 2017


    Hallo Orbiter25,


    sehr verspätet möchte ich Ihnen noch zu Ihrem Erfolg bei der Schlichtungsstelle gratulieren!


    Ich hoffe, dass die BHW-Bausparkasse den Schlichterspruch akzeptiert hat (was sehr wahrscheinlich ist,
    denn sonst hätten Sie sicher in der Folgezeit darüber berichtet).


    Das Akzeptieren von Schlichtervorschlägen ist ab 1. 1. 2017 nicht mehr selbstverständlich:
    die Ombuds-Verfahrensordnung wurde nämlich - aufgrund gesetzlicher Vorgaben - geändert.
    Für alle ab diesem Zeitpunkt bei der Schlichtungsstelle eingehende Verfahren hat ein Schlichter-
    spruch für die Bausparkassen k e i n e bindende Wirkung mehr!!!
    Siehe:


    http:://www.schlichtungsstelle-bausparen.de/index.php?id=32


    Die vor dem 1. 1. 2017 geltende - nun nicht mehr gültige - Ombuds-Verfahrensordnung sah in § 4
    (Hauptverfahren), Abs. 4, eine Bindungswirkung für die Bausparkassen bis zu einem Höchstbetrag
    von 5.000 EUR vor.


    Ein weiterer Erfolg für die Bausparkassen!


    Ein schönes Wochenende.

  • Um bei dem Beispiel BSQ zu bleiben:
    Man muss hier nicht vorsorglich selbst kündigen, um den Bonus zu erhalten. Man kann ruhig auf die Kündigung durch die BSQ warten .Ersr DANN muss man auch selbst schriftlich kündigen bzw. auf das Darlehen verzichten, und dann gibt es auch den Bonus von der BSQ.


    Achtung: das ist aber nur so, wenn die eigene Kündigung drei Monate vor dem Kündigungszeitpunkt der BSQ erfolgt.
    Sonst schreibt die BSQ nämlich:
    "Unsere Kündigung IHres Bausparvertrages erfolgte gemäß § 488 Abs. 3 BGB zum 20.04.2018 durch die Bausparkasse.
    Die Voruassetzungen gemäß § 3 Abs. 2 der ABB zur Gewährung der Bonuszinsen kann nur dadurch erreicht werden, dass Sie eine Kündigung Ihres Vertrages nach § 15 ABB mit sofortiger Wirkung - unter Abzug eines Diskonts von 3% aussprechen. Der Vorschusszins wird nach § 15 ABs. 1 der ABB auf das Gesamtguthaben berechnet.
    Ihre Erklärung zur Kündigung des Bausparvertrages vom 22.01.2018 (Eingang bei uns am 26.01.2018) entfaltet gemäß § 15 der ABB ihre Wirksamkeit frühestens zum 22.04.2018 (also nach unserem Kündigungstermin). Dies ist rechltich nicht möglich. Dies ist nur mit einer Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist und Abzu eines Diskonts in Höhe von 3% möglich Ihre Zustimmung zum Abzug des Diskonts liegt uns jedoch nicht vor.
    Ihre Kündigung geht somit ins Leere."
    - Aha. Also der Bausparer kann nach § 15 jederzeit kündigen, aber erst drei Monate nach Kündigung die Auszahlung verlangen.
    Die BSQ macht hieraus: die Kündigung wird erst nach drei Monaten wirksam, es sei denn man erklärt, dass man auf 3% des Gesamtguthabens verzichtet (ist natürlich mehr als die Bonuszinsen).
    Da kann man dann auch nichts mehr zu sagen, außer, dass ich ne gute Rechtsanwältin habe

  • @'Bonnie29


    da wird Ihnen auch eine gute Rechtsanwältin wenig nutzen, denn in den ABB der BSQ ist in § 15
    eindeutig und klar diese Regelung enthalten,
    kurz: 3-monatige Kündigungsfrist, sonst sind 3% Vorschusszinsen fällig.


    Das ist auch gängige Vertragspraxis bei den Sparkassen und Banken. Über die Höhe des Zinssatz von 3 % lässt sich natürlich streiten, denn das ist schon unverschämt hoch.


    Ich stimme aber dem Beitrag von "Rheingold" zu, man kann auf die Kündigung des BSQ warten und dann, wenn man will,
    die eigene Kündigung aussprechen.


    Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Beiträge Nr. 1057 und 1058 in diesem Forum.


    HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung

  • @'Bonnie29


    da wird Ihnen auch eine gute Rechtsanwältin wenig nutzen, denn in den ABB der BSQ ist in § 15
    eindeutig und klar diese Regelung enthalten,
    kurz: 3-monatige Kündigungsfrist, sonst sind 3% Vorschusszinsen fällig.


    Ja, die ABB sind da eindeutig und klar:


    "(1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er
    kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 3 Monate
    nach Eingang seiner Kündigung verlangen."


    Jederzeit = mit sofortiger Wirkung. Da steht nichts von Kündigungsfrist.
    Die drei Monate beziehen sich nur auf das Rückzahlungsverlangen.


    Das ist eindeutig, aber nicht so, wie SIe das interpretieren.

  • @Bonnie29


    da scheinen Sie mit dem Begriff "Kündigungsfrist" nicht ganz klar zu kommen.


    Selbstverständlich können Sie den Vertrag JEDERZEIT kündigen, d.h. die Kündigung aussprechen, aber
    die Kündigungsfrist = Wirksamwerden der Kündigung und Auszahlung des Guthabens, beträgt dann 3 Monate.
    Eine vorzeitige Auszahlung wird mit 3% diskontiert.
    Ich habe nichts interpretiert, sondern den Sachverhalt aufgezeigt.


    HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung

  • Die BHW hat meinen ursprünglich gemäß § 488 Abs. 3 BGB und dann wiederhergestellten Bausparvertrag wiederum und diesmal nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt. Die BHW war immerhin über einen Zeitraum von drei Monaten vertragstreu!

  • @ Bonnie29


    Die BSQ hat völlig recht, die drei Monate dürfen nicht unterschritten werden.


    ABER: Die BSQ selbst muss bei § 488 Abs.3 und 489 Abs.1 Nr 2 SECHS Monate Kündigungsfrist einhalten, so dass man immerhin 3 Monate Zeit für die eigene Kündigung hat.

  • @ ASSMANN


    Leider ist das Akzeptieren von Schlichtersprüchen in der Tat nicht mehr selbstverständlich.


    Die BSQ hat gerade den Schlichterspruch zu meinem Fall (Gewährung von Bonuszinsen bei Kündigung der BSQ nach § 489 Abs.1 BGB) abgelehnt.


    Also: Klagen !

  • Bitte Beitrag 1071 ignorieren, mir ist die Formatierung durcheinandergeraten und ich konnte es nicht mehr löschen.


    Hier mein eigentlicher Beitrag als Kommentar zu bonnie29 Beitrag 1063:


    Zur dreimonatigen Kündigungsfrist: Die nächste Falle der BSQ


    Die BSQ versucht mit allen juristischen Spitzfindigkeiten, die Auszahlung des Bonus zu verhindern bzw. zusätzliche Gebühren zu erheben !
    DENN: warum weist die BSQ nicht darauf hin, dass der Bausparer statt einer Kündigung einfach auf das Bauspardarlehen verzichten kann?? Für einen Darlehensverzicht gibt es nämlich keine Frist, läuft aber auf dasselbe hinaus: in diesem Fall muss die BSQ nämlich den Bonus zahlen.


    Die BSQ hat dazu sogar ein Formular entwickelt, das sie im Internet auf ihrer Homepage unter Formularcenter unter dem irreführenden Namen „Ergänzung zur Zuteilungsannahmeerklärung“ versteckt hat. Da braucht man bei Kündigung nach § 488 Abs 1 Nr 2 BGB oder nach § 488 Abs 3 BGB (hier nur Tarif Q4) nur das entsprechende Feld anzukreuzen, dass man auf das Bauspardarlehen verzichtet. Und schon bekommt man den Bonus.


    Fazit: Der BSQ ist offenbar jede Spitzfindigkeit recht – die Verantwortlichen sollten sich schämen.

  • Hallo liebes Forum,


    ich habe ein kleines Verständnisproblem.


    Ich habe einen BHW Dispo Plus Vertrag, welcher bald 10 Jahre zuteilungsreif ist. Demnach hat die BHW ab dem 01.08.2018 ein Kündigungsrecht,wenn ich das hier richtig verstanden habe.



    Jetzt geht es um die Bonuszinsen.
    In den Bedingungen steht:
    "bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder bei Kündigung—nach 7 Jahren und7.000- DM Guthaben auf 5%"


    7 Jahre sind um und auch 7.000 DM sind bereits erreicht.


    Die BHW wird mir ja wahrscheinlich am 01.08 dann direkt kündigen. Bekomme ich dann automatisch die Bonuszinsen? Oder gilt das "Kündigen" in den Bedingungen nur aus Sicht des Bausparers und ich muss also am besten am 29.07.18 Kündigen?


    Hier die Bedingungen nochmal verlinkt:
    https://www.finanztip.de/commu…t/369-1997-12-29-abb-pdf/


    Vielen Dank für eure Hilfe


    LG Peter

  • @PeterM


    Ich stand zum 01.07.2015 vor gleichem Problem, der Vertrag wurde zu diesem Termin von der BHW gekündigt. Am 29.06.2015 (also einen Tag vorher!) erhielt ich die Vertragsabrechnung ohne Berücksichtigung des Bonuses! Da ich damals noch nicht wissen konnte wie der BGH die Sache mal endgültig sehen würde habe ich "in letzter Sekunde" am 30.06.2015 noch ein Fax (mit Sendeprotokoll!) geschickt in dem ich auf den Kredit verzichte (und damit den Bonus fordere), für den Fall das der BGH die Vertragskündigungen "gutheißt". Im anderen Fall würde ich das "Wiederaufleben" des Vertrages fordern.
    Daraufhin kam 10 Tage später eine korrigierte Abrechnung, in der 12.000€ Bonus hinzuadiert wurden, die mir ohne "Vertragsänderung" wahrscheinlich (zumindest ohne juristische Gegenwehr) vorenthalten worden wären.
    Ich habe deinen Vertragstext nicht gelesen. Wenn aber keine (juristische) Hoffnung auf Fortbestehen des Vertrages besteht, würde ich "vorsichtshalber" den Vertrag auf Bonuszinsen umstellen und auf das Darlehen verzichten...

  • @Peter M.
    nach allen juristischen Winkelzügen der BSPK, die wir in diesem Forum bereits kennengelernt haben, kann ich
    "forenteilnehmer" voll zustimmen.


    Meine Empfehlung: Kündigen Sie den Vertrag (Einschreiben/Rückschein) und verzichten Sie in der Kündigung offiziell auf die Beanspruchung eines Darlehns, mit der Bitte, den Vertrag inkl. Bonuszins abzurechnen.


    Alle anderen theoretischen Möglichkeiten erfordern juristische Beratung, viel Durchhaltevermögen
    und eine Rechtsschutzversicherung, die dieses ggfls. abdeckt.


    HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung

  • Vielen Dank für die Antworten.
    Ich werde dann Ende Juli auf das Darlehen verzichten.


    Aufrechterhalten möchte ich den Vertrag nicht mehr. Die Rechtssprechung ist ja eindeutig.


    Ich habe nur Angst, dass die BHW den Vertrag vor dem Stichtag kündigt und ich dann zu spät mit dem Verzicht bin.
    Darf die Bausparkasse denn nach genau zehn Jahren kündigen oder kann sie z. B. drei Monate vorher bereits die Kündigung aussprechen. Das kann ich nicht aus dem Gesetz und den Bedingungen heraus lesen.


    Grüße Peter

  • Ich würde mal vermuten, dass die Bausparkasse 10 Jahre nach der Zuteilung mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, die Zeit der schönen Zinsen sich also noch um drei Monate verlängert. Sicher bin ich mir da aber nicht.


    Nach der Diskussion weiter oben besteht der Vertrag ja noch bis zu dem Tag der Abrechnung am Ende der Kündigungsfrist fort, so dass man die Zuteilung ja noch annehmen und dabei auf das Darlehen verzichten, oder aber wie bei dem Vertrag von PeterM auch kündigen kann.


    Da wäre dann wohl noch die Frage, ob die Bonuszinsen auch bei einer (der) Kündigung durch die Bausparkasse automatisch fällig werden.
    Ursprünglich war ja in den Bausparverträgen eine Kündigung des Vertrages durch die BSK außer bei Ausbleiben der Regelsparverträge weder beabsichtigt noch vorgesehen. Und wie ich die Bausparkassen inzwischen kennengelernt habe, könnten sie, je nachdem woher der Wind so weht, ebenso argumentieren: "Damit ist eine Kündigung durch den Bausparer gemeint und nun sind die Bonuszinsen futsch, weil Du nach dem Tag der Wirksamkeit der Kündigung (=Abrechnungstag) nicht mehr kündigen oder verzichten kannst."
    Darauf würde ich es nicht ankommen lassen. Aber nicht jeder liest hier mit.


    Nun ist es wohl auch so, dass die BSK 10 Jahre nach der Zuteilung kündigen kann, aber nicht muss.


    Wenn man die Nerven hat und darauf vertraut, dass man nach der Kündigung durch die Bausparkasse bis zu dem Tag des Ablaufs der Kündigung noch selbst kündigen.oder annehmen und verzichten kann, kann man unter Umständen noch länger die (nun) guten Zinsen geniessen.


    berghaus 29.04.18

  • @PeterM und @berghaus


    Ich meine, die BHW hat damals "kurz vor Weihnachten 2014" die "Frohe Botschaft" überbracht, das der Vertrag nach 6 Monaten Kündigungsfrist (gemessen ab dem 01.01.15) von Seiten der BHW beendet wird.
    Wären sie so frech gewesen die Abrechnung erst nach Ablauf des Vertrages (also nach dem 01.07.15) zuzustellen, wäre das Ganze wohl schwieriger für mich gewesen.
    Ich kann nur raten, die Vetragsumstellung auf Bonuszahlung schon bald nach dem Erhalt der Kündigung (aber nicht vorher, immer erst abwarten ob tatsächlich gekündigt wird, dann ist immer noch genug Zeit!) zu verlangen, damit man nicht in Zeitnot gerät. Vor allem, wenn man ein Weiterbestehen des Vertrages (wegen "geringer Summen" oder "Aussichtlosigkeit") eigentlich nicht anstrebt.
    Allerdings würde ich in dem Schreiben trotzdem darauf hinzuweisen, mir rechtliche Schritte vorzubehalten (falls sich im speziellen Falle doch noch ein Hintertürchen auftut) um zu erreichen, dass der Vertrag weiterbesteht bzw. wieder auflebt.
    Ein Fax hat bei mir gereicht, sogar mein Widerspruch gegen die einseitige Kündigung wurde mir damals bestätigt.

  • Zur (fehlenden) Akzeptanz von Schlichtersprüchen durch die Bausparkassen


    Zu ASSMANN Beitrag 1062 und Rheingold Beitrag 1070


    Zunächst danke, ASSMANN, für Ihre Gratulation zu dem von mir erwirkten - leider nur teilweise - positiven Schlichterspruch gegen das BHW. Leider hat das BHW diesen Schlichterspruch nicht akzeptiert, sondern tut so, als ob die Anrufung des Schlichters insgesamt erfolglos geblieben wäre. Insoweit befinde ich mich wohl in einer ähnlichen Lage wie Rheingold im Verhältnis zu seiner BSQ-Bausparkasse.


    Ich habe bisher insoweit nichts weiteres unternommen, weil es nach dem Schlichterspruch letztlich nur um die Zahlung weiterer Zinsen für einen Zeitraum von sechs Wochen geht, die das BHW nachzahlen müsste. Das ist also eine vergleichsweise niedrige Summe. Ich habe aber mit dem Schlichterspruch angestrebt, dass der Schlichter die zum 1.7.2015 vom BHW ausgesprochene Kündigung insgesamt für unwirksam erklärt mit der Folge, dass das BHW erst eine neue Kündigung aussprechen müsste, deren rechtliche Wirksamkeit wiederum in vollem Umfang überprüft werden könnte. Dieser Rechtsauffassung, die auch die Stiftung Warentest auf eine Onlineanfrage von mir einmal vertreten hat, hat sich der Schlichter aber leider nicht angeschlossen. Letztlich ist die Frage nach der rechtlichen Wirkung einer von der Bausparkasse "verfrüht" ausgesprochenen Kündigung aber - jedenfalls nach meiner Kenntnis - (ober)gerichtlich noch nicht geklärt. Eine juristische Forenbetreuerin von Finanztipp hat meiner Rechtsauffassung unter Angabe von juristischen Fundstellen zugestimmt - ich muss mir deren E-Mail aber erst noch einmal heraussuchen und werde sie dann in dieses Forum stellen.


    Noch eine zweite Info: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat zur Frage "Positive Schlichtungsvorschläge für Verbraucher" eine Pressemitteilung herausgegeben. Diese Pressemitteilung liegt mir im vollen Wortlaut vor, ich möchte sie aber nicht als Dateianhang beifügen, weil ich sie heute noch in keinem Presseorgan veröffentlicht gefunden habe. Wer googelt, findet diese Pressemitteilung aber im vollen Wortlaut unter dem in Anführungszeichen gesetzten fettgedruckten Text auf der Homepage eines Rechtsanwalts. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat zudem ihre Verbraucherinformationen zur Kündigungswelle bei Bausparverträgen auf ihrer Internetseite aktualisiert. Man findet sie unter www.vz-bw.de/node/11927.


    Ich habe den Eindruck, dass dieses Forum etwas "eingeschlafen" ist. Vielleicht liegt dies aber auch daran, dass sich einige früher sehr aktive Forenteilnehmer mittlerweile aus diesem Forum zurückgezogen haben, weil sie von den Bausparkassen letztlich das bekommen haben, was sie erstrebt haben. Es ist in diesen Verfahren wohl gängige Praxis, dass die Bausparkassen den betroffenen Bausparern ein "Schweigegelübde" über den Inhalt der Einigung abverlangen. Es zeigt aber auch, dass die hier in Mitten stehenden Rechtsfragen durch die beiden Grundsatzentscheidungen des BGH keineswegs bereits allgemein zu Gunsten der Bausparkassen geklärt sind. Aus meiner Sicht ist es für die von der Kündigungswelle der Bausparkassen betroffenen Bausparer sehr unglücklich, dass der BGH seinerzeit nur zwei Bausparverträge der Wüstenrot-Bausparkasse sozusagen "vor der Flinte hatte" und nicht zugleich auch sog.Renditebausparverträge des BHW und der (seinerzeitigen) HuK Coburg (nunmehr Aachener Bausparkasse). Nach meiner Einschätzung hat gerade das BHW diese Bauspartarife massiv beworben. Wenn der BGH seinerzeit zugleich auch über diese Bauspartarife entschieden hätte, wären wir alle schlauer und müssten jetzt nicht letztlich "Kaffeesatz lesen", was der BGH mit seinem kryptischen obiter dictum - also wann die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze ausnahmsweise nicht gelten - gemeint hat. Leider ist es dadurch versäumt worden, auch in diesen Fällen Rechtssicherheit zu schaffen.


    Insgesamt bin ich persönlich der Meinung, dass die Rechtsposition der Bausparkassen in den Kündigungsfällen rechtlich keineswegs so in Stein gemeißelt sind wie die Bausparkassen tun - und die Bausparkassen dies auch durchaus wissen. Deshalb versuchen sie ja auch, wo es nur geht, obergerichtliche Entscheidungen zu ihren Ungunsten um jeden Preis zu vermeiden. Ein Ansatzpunkt, die Rechtsposition der Bausparkassen zu erschüttern, könnte aus meiner Sicht möglicherweise auch die Sammelklage sein, die der Gesetzgeber noch in diesem Jahr einführt. Jedenfalls würde ich als betroffener Bausparer zumindest versuchen, die Sache gegenwärtig noch offen zu halten, wenn ich nicht ohnehin über meine Rechtsschutzversicherung mit einem in diesen Streitfällen erfahrenen Anwalt den Klageweg bestreiten kann. Ein Weg, diese Offenhaltung zu erreichen, kann m.E. auch der Gang zum Schlichter sein, weil für die Dauer des Schlichtungsverfahrens die Verjährung gehemmt ist.


    Abschließend kann ich mich dem Wunsch von Herrn Nauhauser von der VZ Baden-Württemberg, dass sich die Bausparer, die im Recht sind, nicht entmutigen lassen, nur anschließen.


    obiter25 (13.8.2018)

  • @obiter25
    Die Hauptkündigungswelle der BHW-Betroffenen am 1.7.2015 ist nun 3 Jahre her, das uns endgültig den Dolch in den Rücken stoßende BGH-Urteil 1,5 jahre, irgendwann muß man dann auch mal loslassen können. Das erklärt sicher das "nachlassende Interesse". Die meisten hier Betroffenen haben den Vertrag als Geldanlage gehabt und da gibt es mit z.B.ETF´s ein "Ersatzinvestment", das auch ähnliche Rendieten bringt. Mir ist schon klar, dass beide "Anlagearten" von den Bedingungen her "am jeweils anderen Ende der Scala" liegen.
    Der Bausparvertrag "als Geldanlage" ist nun faktisch tot. Trotzdem würde ich mich einer vielleicht bald möglichen Sammelklage anschließen, schon aus Prinzip. Ich vermute aber, dass die o.g. Verträge bzw. Kündigungen zum Jahresende verjähren!??

  • @PeterM


    Ich wollte mal fragen, wie bei dir der Stand der Dinge ist.
    Auch ich habe noch einen Bausparvertrag von BHW, bei dem am 01.08.2018 die zehn Jahre seit der Zuteilungsreife um waren. Nachdem ich den Thread durchgelesen hatte, kam ich jedoch zu der Meinung, dass ich erst mal nichts unternehme und mich bedeckt halte. Ich hatte (bislang) Glück, es kam (noch) keine Kündigung von BHW und damit das auch so bleibt, klopfe ich gleich dreimal auf Holz. ;)


    Gruß,
    Mister Brot