BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

    • Offizieller Beitrag

    Ich denke das es eine endgültige Entscheidung erst geben wird, wenn das BGH gesprochen hat. Mit dem oben aufgeführten Urteil ist zumindest die Möglichkeit gegeben, dass dieser Sachverhalt bins ans BGH durchkommt und letztlich entschieden wird.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Einen guten Tag an alle!



    Bei diesem und anderen Urteilen bleibt mir nach wie vor so manches unverständlich - in diesem Zusammenhang nur zwei oder drei kleine Anmerkungen.


    Laut Urteil müssten Bausparkassen davor geschützt werden, dauerhaft einen nicht marktgerechten Zinssatz zahlen zu müssen.


    Es ist immer wieder interessant zu erfahren, dass unsere intelligenten Juristen mit Ausdrücken argumentieren, deren Sinn sie anscheinend leider nicht erfassen.


    Der Begriff „dauerhaft“, für den sich - nicht nur - im Duden Synonyme wie „endlos“, „ewig“, „für alle Zeiten“, „bis in alle Ewigkeit“, „lebenslang“ finden, ist hier völlig fehl am Platze, da doch ein Bausparvertrag sich selbst „erledigt“, weil er zwangsläufig bis zur vollen Bausparsumme angespart und dann kündbar wird - vorausgesetzt, die Bausparkasse besteht auf ihrem Recht, ausstehende Regelsparbeiträge vom Bausparer einzufordern.


    Tut sie dies nicht, kann das wohl kaum dem Bausparer angelastet werden.


    Darüber hinaus bleibt unverständlich, weshalb Bausparkassen vor der Zahlung eines „nicht marktgerechten Zinssatzes“ geschützt werden müssten, dieser vermeintlich notwendige „Schutz“ den Bausparern aber über viele Jahre hinweg nicht zukam, in denen sie sich mit Zinssätzen deutlich unter den marktüblichen einverstanden erklären mussten.



    Sie könnten in Ertragsschwierigkeiten kommen, wenn sie die geschuldete Verzinsung mangels ausreichender Nachfrage an Bauspardarlehen nicht in vollem Umfang über das Aktivgeschäft erwirtschaften könnten.


    Bei dieser Argumentation wird überdeutlich, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte - noch dazu so schwammige wie „Ertragsschwierigkeiten“ - dazu dienen sollen, fest vereinbarte vertragliche Regelungen auszuhebeln. Sollte das so Bestand haben, dürfte man sich nicht wundern, dass Verträge, ganz gleich ob im Bauspar- oder in anderen Bereichen, künftig zunehmend wertloser werden.


    Wie wäre es denn, verehrte Richter und Richterinnen, wenn die Bausparkassen, die meinen, in „Ertragsschwierigkeiten“ zu geraten, ganz einfach von ihrem Recht der Bedingungsänderung Gebrauch zu machen versuchten??? Das Recht, eine Änderung der Zinssatzhöhe auch bei laufenden Verträgen zu verfolgen, steht ihnen doch vertragsgemäß zu. Allerdings bedürfen solche Änderungen der „Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen“ (heute BaFin).


    Mir ist nicht bekannt, dass eine solche Änderung dort beantragt wurde. Könnte ein Grund dafür der sein, dass die Bausparkassen mit einer solchen Zustimmung nicht rechnen, weil eben das Argument „Ertragsschwierigkeiten“ gar nicht stichhaltig ist???



    Gut, dass ein weiteres Oberlandesgericht nun im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen, gegen vertragswidrige Kündigungen und damit für die Bausparer entschieden hat:


    http://versicherungswirtschaft…sparvertrage-tobt-weiter/



    Wünsche allen einen sonnigen Tag!


    Eagle Eye

  • Nun geht es weiter: Der Verrechnungscheck über 10.200 € ist für Anfang September angekündigt.


    Mein Fall, mein erster Beitrag:
    Zitat berghaus vom 08.06.2016 (S. 26)


    "Bonus weg, wenn Bausparsumme erreicht?
    Kündigung wegen Überschreitung der Bausparsumme bei Hinzurechnung des Bonus!
    Die Situation, wie bei vielen:
    BHW-Bausparvertrag ‚Dispo maXX‘ 10.000 € von 2003, Zins 2 % + 2,25 % Bonuszins fällig bei ‚Auszahlung‘ des Gesamtguthabens nach Erklärung der Zuteilungsannahme und gleichzeitigem Verzicht auf das Bauspardarlehen, Regelsparbeitrag 30 €/Monat, gezahlt 40 € vermögenswirksame Leistungen und einige Sonderzahlungen.
    Zugeteilt 2009 bei 4.500 €
    Kündigung jetzt im Mai nach § 488 Abs. 3 BGB zum 01.09.2016, „weil bei einem Bausparguthaben von 8.700 € und einem errechneten Bonus von 1.500 € die Bausparsumme erreicht und der Vertrag erfüllt ist. Zweck eines Bausparvertrages ist es, ein Bauspardarlehen zu erhalten. Für ein Bauspardarlehen bleibt unter Einbeziehung Ihres Bonusanspruchs wirtschaftlich kein Raum mehr. Daher kündigen wir….“
    ........."


    Widersprüche per E-Mail, Fax und Kontaktformular (Kontaktformular mit Eingangsbestätigung der BSK) mit Fristsetzung vom 04.07. und 21.07.2016 und gleichzeitig Antrag auf Erhöhung der Bausparsumme um 5.000 €.
    Bisher keine Antwort.
    Die Ankündigung der Abrechnung des Bausparkontos zum 01.09.2016 und der Ankündigung des Verrechnungsschecks über 10.200 € ist nun auch eine Antwort.


    Ich gedenke, den Verrechnungsscheck bei gleichzeitigem erneuten Widerspruch zurückzuschicken, da die Anlage auf einem Tagesgeldkonto z.B. bei Consors zu 0,20 % zur Schadensminderung zwar möglich wäre, aber im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung die Bausparkasse zu der Feststellung veranlassen könnte, "wir haben das Geld ja ein paar Jahre nicht gehabt und können deshalb den Zins von 4,25 % für diese Zeit nicht zahlen".


    Ich will dann erst mal den Weg über die Schiedsstelle gehen.


    Leider haben die Forumsteilnehmer, die von dem gleichen Sachverhalt (Hinzurechnung des Bonuszinses) betroffen sind, hier nicht weiter berichtet, wie es Ihnen (mit Anwalt) ergangen ist.


    Ebenso habe ich noch kein Urteil dazu gefunden.


    berghaus 25.08.16

  • Zitat: berghaus


    "Bonus weg, wenn Bausparsumme erreicht? Kündigung wegen Überschreitung der Bausparsumme bei Hinzurechnung des Bonus!"

    Ende des Monat soll es nach meiner Kenntnis ein Urteil vom OLG Celle geben. Mein Fall wird demnächst auch vom Landgericht Hannover abgehandelt. Problem ist, dass oftmals bei einer Einigung und grozügigem Entgegenkommen der Verklagten Stillschweigen vereinbart wird. Daran sind die Parteien gebunden! Hinsichtlich der Annahme von Schecks ist hier im Forum und von den Verbraucherzentralen eine Verhaltensmaßnahme empfohlen worden. Das BHW überweist überwiegend auf das bekannte Girokonto, sofern noch Einzahlungen in der letzten Zeit getätigt wurden (z.B. wg. der Wohnungsbauprämie). Einen schönen und sonnigen Tag noch

  • Zitat: berghaus

    Ich will dann erst mal den Weg über die Schiedsstelle gehen.

    Den Weg über den Ombudsmann der privaten Bausparkassen können Sie sich ersparen.


    Er dauerte bei mir ca. 9 Monate und endete mit dem Schlichtungsspruch:

    "Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg"

    Entweder abwarten bis der BGH ein Urteil fällt oder gleich klagen (wenn Rechtsschutz besteht).





  • Mich interessiert auch das Thema von berghaus und wn25421pbg, denn in der Öffentlichkeit wird eigentlich nur über den Fall mit den 10 Jahren zuteilungsreifen Bausparguthaben berichtet, nicht über die falsche Anrechnung des Bonus.


    Wie ich bereits früher geschrieben hatte, wurde auch mein Bausparvertrag bei BHW bereits letztes Frühjahr wegen Überschreitens der Bausparsumme unter Berücksichtigung des Bonus gekündigt. Die Formulierung war praktisch identisch mit der von berghaus wiedergegebenen.


    Ich habe damals widersprochen, was das BHW allerdings nicht davon abgehalten hat, mir das Geld auf das durch die Einzugsermächtigung bereits bekannte Konto zu überweisen. Wie gegenüber dem BHW angekündigt, habe ich es auf einem Tagesgeldkonto geparkt, ohne es anzurühren.


    Ombudsmann kann man sich m.E. sparen, solange es noch kein Urteil zu diesem Thema gibt, vielmehr würde ich die Anfrage beim Ombudsmann eher dazu benutzen, evtl. am Ende der Verjährungsfrist, wenn immer noch kein Urteil vorliegt, die Verjährung zu verhindern.


    Mangels Rechtsschutzversicherung und wegen dem recht geringen Bertrag (entgangene Zinsen sind ein paar Hunderter bis zu dem Zeitpunkt, an dem die 10-Jahres-Konstellation greifen würde und man vermutlich nach einer weiteren Kündigung erneut klagen müsste) wollte ich erstmal auf ein Urteil warten (was es aber bis jetzt nicht öffentlich zu geben scheint).


    Falls also jemand Infos zu diesem speziellen Themenbereich Bonusanrechnung hat, bin ich an News jederzeit interessiert.

  • @fuzzy745


    Ohne hier Rechtsberatung betreiben zu wollen und auch auf die Gefahr hin, Dich etwas zu entmutigen:


    Das Thema "Kündigung von Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilungsreife" ist in gewisser Weise relativ einfach und (mit relativ geringen Einschränkungen) quer über alle Bausparkassen und über alle Tarife und ABBs hinweg darstellbar.
    Irgendwann wird es dazu ein BGH-Urteil geben, das dann rechtlich auch aussagekräftig für fast alle Bauspartarife sein wird, mit voraussichtlich relativ geringen Einschränkungen und Unterschieden.


    Hinsichtlich der Bonusproblematik gilt jedoch, dass diese Problematik vorzugsweise erst auftritt, wenn der jeweilige Bausparvertrag ohnehin in absehbarer Zeit vor seinem "natürlichen" Ende (sprich: Eintritt der Vollbesparung ohne tariflichen Anspruch auf Bausparsummenerhöhung) steht, so dass es vermutlich bei sehr vielen Betroffenen "nur" um vergleichsweise geringe Summen geht, wegen denen man sich nicht unbedingt auf ein langwieriges Verfahren mit ungewissem Ausgang einlässt. Den Ausgang in dieser Frage halte ich zudem für ziemlich ungewiss - ich halte es (auch wenn das so verkürzt nicht ganz meine persönliche Meinung ist) für vertretbar, zu sagen, dass das Erreichen der Bausparsumme das Vertragsziel des Bausparvertrages ist (egal wie) - und wenn man dieser Meinung ist, kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Auszahlung, die inklusive Bonus die Bausparsumme erreicht, den Bausparvertrag erfüllt ...
    Es kommt bei dieser Problematik hinzu, dass es sehr viele sehr unterschiedliche Bonusregelungen (von Bausparkasse zu Bausparkasse und innerhalb derselben Bausparkasse) gibt. Deshalb kann ein Urteil bzw. können einige wenige Urteile zu diesem Thema u. U. keinerlei Aussagekraft für andere Bausparkassen bzw.. andere Bauspartarife haben ...
    Die offene (und von Tarifregelung zu Tarifregelung unterschiedlich und nicht allgemeingültig) zu beantwortende Frage ist: "Besteht ein Anspruch auf eine Auszahlung von Bausparsumme plus Bonus?". An diese Stelle wird gerne darauf hingewiesen, dass das Bonuskonto gesondert geführt und dass der Bonus erst bei Auszahlung des Bausparguthabens gewährt wird. Eine solche Regelung in den ABBs sagt m. E. eher etwas über den Auszahlungszeitpunkt und lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass die Bausparsumme plus Bonus erreicht werden darf bzw. erreicht werden muss (aber wie gesagt, da gibt es ganz viele unterschiedliche Detailformulierungen in den ABBs, nach denen man mehr zu der einen oder zu der anderen Meinung tendieren kann...).
    Fazit: In dieser Frage ist meine Hoffnung auf ein baldiges und wirklich grundsätzlich (über den Einzelfall hinaus) aussagekräftiges (BGH-) Urteil eher gering.


    Viel Grüße


    BSHKunde

  • In meinem Fall steht in den ABB: Der Anspruch auf Zins-Bonusauszahlung besteht erst dann, wenn man auf ein Bauspardarlehn verzichtet.
    Meine Meinung dazu: Solange ich keinen Darlehnsverzicht ausgesprochen habe, gehört der Bonuszins, rechtlich gesehen,
    nicht mir, also auch nicht zu meinem Bausparguthaben. Es wird mir, auf meinem Kontoauszug, auf einem extra geführten Zins-Bonuskonto, nur die theoretische Möglichkeit aufgezeigt, einen Bonus in Höhe von xxxxxx zu erhalten, wenn ich auf das mögliche Bauspardarlehn verzichte.


    Insoweit sehe ich keine Grundlage für die Bausparkasse, den Bonuszins, vor meinem Darlehnsverzicht, dem Bausparguthaben zuzuschlagen und das Bausparguthaben damit als "VOLLANGESPART" auszuweisen.
    Das widerspricht den ABB.



    Hinweis: Meine persönliche Meinung ersetzt keine Rechtsberatung

  • @BSH-Kunde "Hinsichtlich der Bonusproblematik gilt jedoch, dass diese Problematik vorzugsweise erst auftritt, wenn der jeweilige Bausparvertrag ohnehin in absehbarer Zeit vor seinem "natürlichen" Ende (sprich: Eintritt der Vollbesparung ohne tariflichen Anspruch auf Bausparsummenerhöhung) steht, so dass es vermutlich bei sehr vielen Betroffenen "nur" um vergleichsweise geringe Summen geht".



    Dem muss ich leider vehement widersprechen; mein Vertrag würde auch nach Wiederaufnahme von Zahlungen der monatlichen Regelsparbeiträge, die die BHW Bausparkasse im Übrigen nie angemahnt hat erst nach ca. 5 Jahren die Bausparsumme erreichen. Diese Konstellation liegt insbesondere dann vor, wenn man den Bausparvertrag gleich nach Abschluss durch eine Sonderzahlung auf 40 % aufgefüllt hat und dann ohne Regelsparbeitrag stehen lässt. Bei einem Vertrag über € 10.000 (Regelsparbetrag= €30 / Monat = € 360,00 pro Jahr + ca. € 160 Zinsen (2 Prozent) sind das bei ca. € 8.000 (2 % Guthabenzins + Bonus 3 % ) für zwei Jahre bis zum Erreichen der 10 Jahresfrist ca. € 800,00. Da die Bausparsummen in der heutigen Zeit allerdings höher ausfallen, sind die entgangenen Zinserträge natürlich um ein Vielfaches höher. Dass die Bausparkassen die Regelsparraten nie angemahnt haben, ist übrigens ein Aspekt, der in der Rechtsprechung nie so richtig zur Sprache gekommen ist. Dann hätten die jetzt lästigen alten Bausparverträge in kürzester Zeit von selbst die Bausparsumme überschritten. Aber die Bausparkassen haben zum eigenen Vorteil lieber mit dem Geld gearbeit. Wenn man sich die Geschäftsberichte der Bausparkassen anschaut, so werden immer noch gute Gewinne generiert. Ich wünschen allen Forenteilnehmern einen schönen Wochenstart.

  • Am 29.09.2016 wird es ein weiteres Urteil des AG Ludwigsburg wegen 2 Verträgen geben. Diese Verträge entsprechen haargenau den anderen positiven Urteilen von dort für Sparer. Von daher erwarte ich zu 100% dass es positiv ausgeht mit ähnlichen Begründungen. Betrifft hier natürlich Wüstenrot.


    Bin nur leicht angefressen dass bisher kein Vergleichsangebot kam und ich von Ulm nach LB fahren muss.


    Meine Genugtuung ist zumindest dass bei Erfolg die Aufwandskosten von Wüstenrot zusätzlichbezahlt werden müssen. Vor allem habe ich Freude daran, dass die Kosten im Prinzip von Wüstenrot komplett getragen werden egal wie es ausgeht. Grund: Rechtschutz Württembergische, lediglich andere Kostenstelle.


    Hätte eigentlich bereits längst ein Vergleichsangebot erwartet, da es dort ja schon entsprechende Urteile gab. Nachdem ich nun meine Zeit opfern muss gehe ich aufs Ganze. D.h. nach dem Urteil lasse ich mich nicht nie mehr auf einen Vergleich ein und es geht definitiv zum BGH.



    Bereits Anfang 2015 hieß es, dass es gegen September 2015 ein BGH Urteil zu erwarten ist. Dem war wohl nicht so. Die entsprech ende Bausparkasse hat demjenigen wohl einen Vergleich zur Weiterführung des BVs zu den bisherigen Konditionen angeboten, da kein Interesse an solchem Urteil besteht. Dies wird auch ähnlich weiter laufen bis genügend Verträge bei einer Kasse ausbezahlt sind und diese dann das Risiko eingeht.


    Mich wundert lediglich, dass hier immer geurteilt wird dass ein BV keine Geldanlage ist. Dies ist zwar richtig aber warum wurde dieser dann so verkauft? Warum wurden Handelsvertreter direkt so geschult, dass der 3. Tarik (hochverzinslich) als Anlage verkauft wird und absolut zum Bauen ungeeignet ist? Dies kam direkt von den Bausparkassen und heute soll es wohl nicht mehr so sein?


    Hier spreche ich von eigener Erfahrung. War 5 Jahre füre die LBS Württemberg tätig und weiß was im Schnelldurchgang geschult wurde. So wurden die hochprozentigen bis Anfang der 2000er eindeutig als Kapitalanlage verkauft. Nun wollen die nichts mehr davon wissen und behaupten entgegengesetztes was die damals den Handelsvertretern beibrachten.

  • Hier die entsprechenden Werbeargumente des BHW 2003:
    (Auszug aus meinem Widerspruchsschreiben vom 04. April 2016 gegen die Kündigung wegen Übersparung nach Hinzurechnen der Bonuszinsen:
    Zitat:
    ".................................
    Der Vertrag 02 wurde 2003 wie sein Vorgänger 01 trotz damals verhältnismäßig niedriger Basiszinsen (2,0 %) abgeschlossen, um eine ‚Heimstätte‘ für die Vermögenswirksamen Leistungen (VL) des Arbeitgebers und die Bausparprämie zu bekommen.


    Nur die in Aussicht gestellten Bonuszinsen ließen es geraten erscheinen, den Bausparvertrag auch als Geldanlage zu betrachten, wie sie bei Vertragsabschluss für den Tarif ‚D maXX‘ vollmundig beworben wurde, festgehalten in den die gelben ABB (gültig ab 01.03.2003) umhüllenden Hefterseiten:
    - „Vermögen bilden mit höchster Rendite“,
    - „Moderne Geldanlagen gewinnbringend nutzen“,
    - „Immer Geld für Hobby, Urlaub und Freizeit haben“,
    - „Damit bietet Dispo maXX die höchsten risikolosen Sparrenditen“ und dann:
    - „Bausparen frei gestalten: Mit dem Dispo maXX haben Sie alle Freiheiten“ -- Günstiges Baugeld oder hohe Rendite – das entscheiden ganz allein Sie.“
    und dann der Gipfel:
    „- Transparenter: - Sie werden von Ihrem BHW FinanzPartner ausführlich und fair beraten und entscheiden dann selbst.“

    Dies alles und die Tatsache, dass die Tarife mit Bonuszins ja gerade deshalb angeboten wurden, damit der Bausparer möglichst nicht das Darlehen in Anspruch nehmen sollte und die Bausparkassen bei dem damaligen höheren Zinsniveau mit dem Geld arbeiten konnten, lässt das jetzige treuwidrige Verhalten der Bausparkassen geradezu schäbig erscheinen, wenn bei der Kündigung als Zweck des Bausparens der Erhalt eines Darlehens in den Vordergrund gestellt wird.

    Bei mir kommt hinzu, dass auf der Rückseite der Bausparurkunde vom 09.07.2003 als ‚Ergänzende Vertragsvereinbarung‘ vermerkt ist: „Der Bausparvertrag wird mit vermögenswirksamen Leistungen bespart; zusätzliche Einzahlungen sind möglich.“
    .................................................." Zitat Ende


    Antwort des BHW vom 25.08.2016 hierzu:


    "..................
    Die vertraglich vereinbarten Tarifbestandteile (wie z.B. die Höhe der Verzinsung) enden zwar mit der Abrechnung des Vertrages, bleiben aber für die jeweilige Vertragslaufzeit unverändert . Insofern verstehen wir Ihren Einwand bezüglich der seinerzeitigen Werbeargumente nicht.
    ...................."


    Gegenstand meiner Empörung in meinem Widerspruchsschreiben war auch, dass das BHW ein Jahr vor der Kündigung bei einem Bausparguthaben von 75 % der Bausparsumme freundlich darauf hingewiesen hat, was ich jedoch eher als Androhung empfunden habe, dass " der Bonuszins entfällt, wenn das Bausparguthaben durch Einzahlungen, Basiszinsen und Bausparprämien die Bausparsumme erreicht oder überschreitet, weil dann kein Verzicht mehr auf das Bauspardarlehen (von mir) 'ausgesprochen' werden könne.


    berghaus 30.08.16














  • OLG Celle verhandelt zur Kündigung von Bausparverträgen durch das BHW; keine Anrechnung von Bonuszinsen!


    Hallo Betroffene, deren Vertrag vor Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilung durch Addition der Bonuszinsen die Bausparsumme übersteigt und deren Bausparvertrag gekündigt wurde; weiteres siehe bitte nachstehenden Link:


    ra-lachmair.de/versicherungsre…lt-zur-k%C3%BCndigung-von


    Und die Gerechtigkeit siegt doch! Schönen Abend Euch allen.

  • Ich bin begeistert, kamen doch gerade heute zwei Verrechnungsschecks über insgesamt 10.230 €.


    Nun werde ich Montag mit ganz anderer Stimmung versuchen, die Schecks bei dem Leiter der örtlichen BHW-Servicestelle, die mir ja 2003 den 'Renditesparvertrag' vollmundig mit 'Fair'versprechen (Versprechen?) verkauft hat, gegen Quittung wieder loszuwerden.


    Vielleicht können wir die Schecks auch gemeinsam mit Videobeweis verbrennen!?


    berghaus 03.09.16


  • Hallo BSHKunde,



    zumindest zwei Deiner Einlassungen halte ich für recht fragwürdig, deshalb im Folgenden dazu - mit einer Woche Verspätung, sorry - ein paar Anmerkungen.



    Zunächst zu Deiner Feststellung, die „Bonusproblematik“ trete vorzugsweise erst dann auf, wenn der jeweilige Bausparvertrag ohnehin in absehbarer Zeit vor seinem "natürlichen" Ende (sprich: Eintritt der Vollbesparung ohne tariflichen Anspruch auf Bausparsummenerhöhung) stehe.


    1. Was meinst Du mit „vorzugsweise“ und was mit „absehbarer Zeit“? Von wie vielen Bausparverträgen also gehst Du bei Deiner Betrachtung aus und wie viele „Lebensjahre“ haben sie noch bis zu ihrem „natürlichen“ Ende?


    2. Sollte es nach Deiner statistisch fundierten Aussage tatsächlich so sein, dass die ganz überwiegende Zahl der Bausparverträge, bei denen Bausparkassen einen Bonus zu addieren versuchen, um eine Vollbesparung - in meinen Augen vertragswidrig - herbei zu rechnen, nur noch eine sehr geringe „Lebensdauer“ hat, stellte sich mir die Frage: Weshalb lassen die Bausparkassen diese geringe Lebensdauer nicht einfach auslaufen und gehen statt dessen das Risiko ein, für horrende Summen für Bausparer-Anwälte, Gerichtskosten u. a. aufkommen zu müssen - und das alles auf Kosten des Bausparer-Kollektivs, das sie angeblich ständig so wohlmeinend im Blick haben?


    3. Im Gegensatz zu Deiner Darstellung ist es eher bei den von Dir im Vergleich angesprochenen „Kündigungen von Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilungsreife“ so, dass bei vertragsgemäßer Zahlung der Regelsparbeiträge gar nicht mehr als 10 Jahre ab Zuteilungsreife vergehen würden, bis der Vertrag sein „natürliches“ Ende erreicht.


    Wenn Du dazu Näheres wissen willst, schau Dir einmal die diesbezügliche Berechnung an, die das OLG Stuttgart zur Thematik in seinem Urteil vom 30.03.2016 angestellt hat.
    Auszug:


    Bei der vertragskonformen Durchführung des Bausparvertrages ist eine Bindung der Bausparkasse von mehr als zehn Jahren nach erstmaliger Erlangung der Zuteilungsreife ausgeschlossen. […] Bei der geschuldeten monatlichen Sparzahlung […] beträgt die maximale Laufzeit bis zur Vollbesparung der Bausparsumme ca. 16 Jahre. Die Zuteilungsreife bei einem vertraglichen Mindestsparguthaben von 40 % der Bausparsumme […] tritt nach etwas mehr als sieben Jahren ein. Die Bausparkasse ist bei vertragsmäßiger Durchführung ab Zuteilungsreife also längstens neun Jahre gebunden.


    Das heißt auf gut Deutsch für jene Kündigungen nach § 489 BGB: Sie wären gar nicht erforderlich gewesen, wenn die Bausparkassen die von ihren Kunden ausgesetzten Regelsparbeiträge eingefordert hätten. Das wiederum haben sie lange Jahre nicht getan, weil das Ruhenlassen der Verträge für sie aus wirtschaftlichen Gründen günstig war, „da ihr die Mittel zur Zuteilung anderer Bauspardarlehen zur Verfügung blieben und sie aus der Zinsdifferenz zu den Zinssätzen der ausgereichten Bauspardarlehen risikolos Erträge erwirtschaften konnte.



    Des Weiteren hältst Du es „für vertretbar, zu sagen, dass das Erreichen der Bausparsumme das Vertragsziel des Bausparvertrages ist (egal wie) - und wenn man dieser Meinung ist, kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Auszahlung, die inklusive Bonus die Bausparsumme erreicht, den Bausparvertrag erfüllt ...


    Diese Annahme ist nicht richtig, ein Erreichen der Bausparsumme ist - jedenfalls in den fünf unterschiedlichen ABB, die mir hier vorliegen - als Vertragsziel so nicht vereinbart.


    Im Gegenteil: Die Bausparkassen haben in diesen hier strittigen Fällen dem Bausparer ausdrücklich eine „Belohnung“ in Form höherer Verzinsung für den Fall zugesichert, dass er den Vertrag nicht bis zur Bausparsumme anspart und ein Darlehen nicht in Anspruch nimmt.


    Von dieser Vereinbarung versuchen die beklagten Bausparkassen nun aus ersichtlichen Gründen abzurücken, was in den Augen sehr, sehr vieler Betroffener und auch Juristen auf Vertragsbruch hinausliefe, denn:


    Nach den Regeln des Vertrages ist eine Auszahlung der vollen Bausparsumme, die nur unter Hinzurechnung eines Bonus zustande kommt, nicht vorgesehen: Voraussetzung einer Bonuszahlung ist eindeutig der Verzicht des Bausparers auf ein Darlehen. Die Bausparkasse hat vertragsgemäß nicht das Recht, einen Bonus sozusagen „nach Gutdünken“, also wann es ihr gerade passt, auszuzahlen.


    Es besteht Anlass zur Hoffnung, dass wir dies in Kürze in einem entsprechenden OLG-Urteil auch so bestätigt bekommen.



    Ein schönes Wochenende und: Nichts für ungut! :)


    Eagle Eye

  • Diese Annahme ist nicht richtig, ein Erreichen der Bausparsumme ist - jedenfalls in den fünf unterschiedlichen ABB, die mir hier vorliegen - als Vertragsziel so nicht vereinbart.


    Im Gegenteil: Die Bausparkassen haben in diesen hier strittigen Fällen dem Bausparer ausdrücklich eine „Belohnung“ in Form höherer Verzinsung für den Fall zugesichert, dass er den Vertrag nicht bis zur Bausparsumme anspart und ein Darlehen nicht in Anspruch nimmt.

    Hallo Eagle Eye,


    das zweimal nicht widerspricht sich, meine ich.


    Wenn der Bausparer ein Darlehen nicht in Anspruch nehmen will, kommt es doch automatisch zur Vollansparung der Bausparsumme, es sei denn, er lässt sich diese vorher auszahlen, weil die BSK gedroht hat, dass der Bonuszins weg ist, wenn ein Verzicht nicht mehr 'ausgesprochen' werden kann, weil kein Darlehensanspruch mehr bestehe.


    Die Frage ist dann, bei welchem Bausparguthaben lässt man sich diese plus Bonuszinsen auszahlen?


    Wir bösen Buben und Mädchen wollen doch möglichst lange von den horrenden Guthabenzinsen von 4,25 % oder gar 5 % zu Lasten des Bausparkollektivs, der Gewinne der BSKen oder der Vorstandsgehälter Gebrauch machen.


    (Man muss ja immer sehen, dass bei Vertragsabschluss der Zinssatz auch mit Einrechnung eines Bonuszinses eher unter dem Marktniveau lag und dass man sich mit dem niedrigen Basiszinsen nach 7 Jahren ein bei der Erwartung steigender Zinsen niedrigen Darlehenszins sichern wollte. So gesehen war auch der Bonuszins eine Zeit lang nur ein Trostpflaster gemessen an den Renditen, die man in Erwartung steigender Zinsen anderweitig erzielen konnte).


    Mein örtlicher Berater sagte mir neulich bei dem Empörungsgespräch wegen der Kündigung (Bonuszins hinzugerechnet),
    ein Darlehen sei auch schon bei nur 1.000 € wegen des Verwaltungsaufwandes insbesondere für die Bausparkasse unwirtschaftlich. Noch ein Kündigungsgrund?


    berghaus 04.09.16


  • Hallo berghaus,



    ich präzisiere meinen Satz, mit dem gemeint ist, dass eine höhere Verzinsung für den Fall zugesichert wurde, dass a) der Bausparer den Vertrag nicht voll angespart hat und b) der Bausparer in diesem Vertragszustand, in dem er ein Anwartschaftsrecht auf ein Darlehen hat, schriftlich anzeigt, dass er dieses nicht in Anspruch nehmen will.


    Darüber hinaus existiert eine zweite Möglichkeit:


    Die vertraglichen Regelungen sehen vor, dass Bonuszinsen vor einer Vollansparung auch bei einer Kündigung durch den Bausparer gewährt werden, einer Möglichkeit, die dem Bausparer entsprechend den ABB jederzeit nach sieben Jahren Vertragslaufzeit zusteht.


    Die Bausparkasse hingegen hat - was die hier diskutierte Tarifkonstellation angeht - bei Vertragsabschluss für sich selbst ein Kündigungsrecht nicht gewollt. Es ist anzunehmen, dass sie damals gute Gründe dafür hatte, ein solches Recht nicht in den Allgemeinen Bausparbedingungen zu verankern, denn ihr als „starkem“ Vertragspartner, der die Bedingungen eines Abschlusses vorgibt, stand dies völlig frei.


    Mir ist klar, dass Du das mit den „bösen Buben und Mädchen“ ironisch meinst, aber ich stimme Dir in vollem Umfang darin zu, dass die Habenzinsen auf Bausparkonten über viele, viele Jahre hinweg von allen anderen Anlageformen deutlichst getoppt wurden, auch wenn die Bausparkassen schon damals mit dem Zusatz „Rendite“-Verträge aggressiv Werbung machten und auf Kundenfang gingen.


    Insofern ist es vollauf berechtigt, nunmehr auf die Einhaltung aller vereinbarten Regelungen zu pochen.




    Schöne Grüße und eine sonnige Woche


    Eagle Eye