BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • ich präzisiere meinen Satz, mit dem gemeint ist, dass eine höhere Verzinsung für den Fall zugesichert wurde, dass a) der Bausparer den Vertrag nicht voll angespart hat und b) der Bausparer in diesem Vertragszustand, in dem er ein Anwartschaftsrecht auf ein Darlehen hat, schriftlich anzeigt, dass er dieses nicht in Anspruch nehmen will.


    Darüber hinaus existiert eine zweite Möglichkeit:


    Die vertraglichen Regelungen sehen vor, dass Bonuszinsen vor einer Vollansparung auch bei einer Kündigung durch den Bausparer gewährt werden, einer Möglichkeit, die dem Bausparer entsprechend den ABB jederzeit nach sieben Jahren Vertragslaufzeit zusteht.

    Hallo Eagle Eye,


    den beiden Sätzen und auch Deinen früheren Beiträgen entnehme ich, dass Du der Meinung bist, dass der Bausparer den Vertrag mit Einzahlungen, Basiszinsen und Bausparprämien nicht voll ansparen darf, wenn er den Bonuszins beanspruchen will.
    Das ist ja das, was mir die Bausparkasse (BHW) ein Jahr vor der Kündigung bei einem Bausparguthaben von 75 % schon mal angedroht hat.


    Mal abgesehen davon, dass ich und meine Kinder mehrere Bausparverträge, bei denen es Bonuszinsen gab, voll angespart hatten und die BSK artig jedes Jahr und mehrere Jahre hintereinander einen Teil des die Bausparsumme überschreitenden Betrages (entstanden aus Basiszinsen) auf einen neuen Vertrag übertragen haben, worauf im Vertrauen auf diese Praxis eben die neuen Verträge abgeschlossen wurden, würde ein Aufschrei durchs Land gehen, wenn der Verlust der Bonuszinsen wirklich praktiziert worden wäre.


    In den ABB steht nichts darüber, dass die Bonuszinsen entfallen können, wenn die Bausparsumme erreicht ist.
    Das ist Winkeladvokatei, aus der behaupteten Zinsnot der Bausparkassen entstanden.


    In meinen ABB (Dispo maXX ab 01.03.2002) steht in § 3 Abs 2 sogar, dass "sich für Guthaben, die die Baussparsumme übersteigen, die Gesamtverzinsung nicht erhöht". M:E. ein Beweis, dass die Bausparsumme überschritten werden darf und der Bonus nach wie vor da ist!


    Und, wenn dem wirklich so wäre, dass der Bonuszins entfallen kann, dann bestünde für die, die gegen die Kündigung Widerspruch eingelegt haben, die Gefahr, dass, wenn sich die endgültige Entscheidung (z.B. auf dem Weg durch die Instanzen) hinzieht, dass für den Fall, dass der Bausparer Recht bekommt und die Bausparkasse den Vertrag wieder so behandeln muss, als wenn nichts gewesen wäre, der Bonus weg wäre, weil Jahr für Jahr die Basiszinsen hinzugerechnet werden und dabei die Bausparsumme überschritten werden kann.


    Entschuldigt den Bandwurmsatz!


    M.E. darf man den Satz in § 3 Abs. 2 "Verzichtet der Bausparer bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen....." nicht rein zeitlich sehen.
    Verzichtet hat er ja schon vorher bei der Leistung von Einzahlungen oder Hinnahme der Zinshinzurechnung und dieser Verzicht dauert eben an bis zur Annahme!
    So was nennt man wohl konkludent, so wie man z.B. als neuer Mieter in einer Wohnung bei der Entnahme von Strom aus dem Leitungsnetz konkludent einen Grundversorgungsvertrag mit dem Versorger abschließt.


    Ich halte es für dringend, dass diese Frage geklärt wird, bevor jemand die Bausparsumme erreicht.
    Was sagen die Ombudsmänner dazu?
    Die Frage hatte ich schon gestellt: Gibt es Gerichtsurteile hierzu?


    berghaus 08.09.16

  • Hallo berghaus,


    „… den beiden Sätzen und auch Deinen früheren Beiträgen entnehme ich, dass Du der Meinung bist, dass der Bausparer den Vertrag mit Einzahlungen, Basiszinsen und Bausparprämien nicht voll ansparen darf, wenn er den Bonuszins beanspruchen will.


    Ja, da hast Du Recht, denn m. W. ist es inzwischen gefestigte Rechtsprechung, dass voll angesparte Bausparverträge grundsätzlich kündbar sind, weil eben ein Darlehen nicht mehr möglich ist.


    Ausnahme: Die Allgemeinen Bausparbedingungen bieten die Möglichkeit, auch nach Erreichen der Bausparsumme noch ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. Das sehen die ABB für den Dispo maXX aber wohl nicht vor.


    In diesem Sinne äußern sich selbst diverse Verbraucherzentralen, allen voran die auf diesem Gebiet sehr aktive in BaWü:


    Kündigungsgrund 1: Die Bausparsumme ist in voller Höhe angespart


    Wenn der Kunde nur noch das Recht auf Verzinsung und Rückzahlung hat (also keinen Darlehensanspruch), dann ist seine Einlage im Grunde nichts anderes als ein Darlehen an die Bausparkasse mit festem Zins und unbestimmter Laufzeit. Dann sind gesetzliche Regelungen zum Darlehensrecht anwendbar. Ein Kündigungsrecht kann sich aus § 488, Absatz 3 BGB ergeben
    […]
    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt es hierzu zwar nicht, jedoch rät die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Betroffenen in diesem konkreten Szenario nicht zu einem Rechtsstreit.


    https://www.verbraucherzentrale.de/mediabig/236324A.pdf



    Die häufigste Masche ist gleichzeitig die gesetzlich einzig einwandfreie: Die Bausparkasse kündigt den Vertrag, weil der Kunde die vereinbarte Bausparsumme erreicht hat.
    Rechtslage: Hier ist wenig zu machen. „Jeder Jurist sagt Ihnen, das sei legitim. Denn ewig bindende Verträge gibt es nicht. Hier kann sich ein Kündigungsrecht aus dem BGB ergeben. “, erklärt Niels Nauhauser von der VZ BW.“


    http://www.focus.de/immobilien…ertraege_aid_1102582.html



    Mein Bausparvertrag ist seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif und die Bausparsumme erreicht.
    In diesem Fall ist die Kündigung grundsätzlich zulässig! Eine Ausnahme kann sich aus den Vertragsbedingungen der Allgemeinen Bausparbedingungen ergeben. Einige erlauben, dass der Bausparkunde seine Bausparsumme erhöht oder auch nach Erreichen der Bausparsumme noch einen Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat.“

    http://www.verbraucherzentrale…nddiebausparsummeerreicht



    Ob die Vereinbarung, dass sich für Guthaben, die die Baussparsumme übersteigen, die Gesamtverzinsung nicht erhöht, gleichzeitig ein Kündigungsrecht bei Vollansparung ausschließt, bedürfte vermutlich einer anwaltlichen Einschätzung.



    Deine Befürchtung, die nachträgliche Addition der Basiszinsen könne im Laufe eines sich lange hinziehenden, erfolgreichen Rechtsstreits zur Vollansparung und damit zum Verlust von Bonuszinsen führen, könnte man in einem solch absehbaren Fall möglicherweise dadurch ausschließen, dass man zu einem bestimmten Termin rechtzeitig selbst den Verzicht aufs Darlehen erklärt für den Fall, dass der Vertrag wieder auflebt. Denn diese Situation wäre in dem Fall wohl durch ein schuldhaftes Fehlverhalten der Bausparkasse entstanden; ich würde diesen Sachverhalt, wenn er denn einträte, mit einem Anwalt besprechen.



    Verzichtet hat er ja schon vorher bei der Leistung von Einzahlungen oder Hinnahme der Zinshinzurechnung und dieser Verzicht dauert eben an bis zur Annahme!
    So was nennt man wohl konkludent“


    Ob man so etwas „konkludent“ nennt, müsste andernorts geklärt werden.


    Weil aber der Begriff „konkludenter Verzicht“ in der juristischen Argumentation bzgl. der Vertragskündigungen ständig wieder auftaucht, hier ein Zitat aus dem Urteil des OLG Stuttgart pro Bausparer vom 4. Mai 2016, in dem das OLG sich auf ein BGH-Urteil aus 2015 bezieht:


    „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Annahme eines Verzichts strenge Anforderungen zu stellen. In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist.“


    „Eindeutige Willenserklärung“ heißt in der Folge, dass eine schriftliche Verzichtserklärung des Bausparers vorliegen muss, um die Erhöhung der Gesamtverzinsung herbeizuführen - dies ist einer der Punkte, mit dem in den laufenden Verfahren von Seiten der klagenden Bausparer argumentiert wird, weil eine solche Erklärung, wie in § 3 Abs. 2 ABB ausdrücklich gefordert, eben nie abgegeben wurde.



    Schönen Abend!


    Eagle Eye

  • Hallo Eagle Eye,


    Deine Ausführungen betreffen überhaupt nicht das Thema , um das es mir neben der Kündigung (wegen Hinzurechnen der Bonuszinsen) seit Anfang an geht, nämlich "Bonuszins weg wegen Vollansparung, weil dann kein Darlehensanspruch mehr bestehe und man keinen Verzicht mehr 'aussprechen' könne.


    Kaum jemand außer dem einen oder anderen Anwalt (und Gerichte schon gar nicht) bestreiten, dass ein voll angesparter Bausparvertrag gekündigt werden kann.


    Hier noch mal ein Auszug aus meinem (überhaupt) ersten Beitrag in diesem Forum (Nr. 520):



    Nun aber das Besondere, zu dem ich hier im Forum trotz eifrigen Studiums der 26 Seiten nichts gefunden habe:


    Vor einem Jahr im April 2015 teilt die BHW mit, dass, wenn die Bausparsumme erreicht ist, kein Raum mehr für ein Darlehen bleibe und „folglich auch kein Darlehensverzicht mehr ausgesprochen werden könne“.


    D.h. Bonusanspruch von 2.000 € über Nacht weg!?

    Und hier zwei weitere Links zu dem Thema:


    http://www.finanz-forum.de/thr…droht-wegfall-bonuszinsen


    https://www.anwalt.de/rechtsti…vollbesparung_075773.html


    Ich bin mir zwar sicher, dass der Bonuszins im Moment der Vollansparung nicht 'weg" ist, aber vor Gericht und auf hoher See .......................!


    Deshalb habe ich in meinem Beitrag (520) die Gefahr aufgezeigt, die darin besteht, dass während wir auf Urteile warten,
    jedes Jahr zu Silvester die Basiszinsen hinzugerechnet werden und "bumbs" ist der Bonus weg!


    berghaus 09.09.16

  • +++ Info: Petitionsausschuss des Bundestages bittet um Entscheidung des Gesetzgebers +++


    Weil die Rechtsprechung uneinheitlich ist und unter Verbrauchern große Unsicherheit herrscht, bittet der Petitionsausschuss des Bundestages um eine konkrete Entscheidung. Hier der Link mit der gesamten Meldung:


    https://www.juris.de/jportal/p…hten%2Fzeigenachricht.jsp


    Wir sind gespannt, wie sich das auswirken wird.

  • Entsprechende Gesetzesänderungen halte ich für unwahrscheinlich und würden erst nach der langen Zeit, die sowas braucht, in die Zukunft wirken.


    Erstaunlich, dass der zweite Fall, den wir hier diskutieren, nämlich die "Kündigung nach Hinzurechnung der Bonuszinsen" überhaupt nicht erwähnt wird.


    Na, warten wir das heute zu erwartende Urteil des OLG Celle erst mal ab und wie es im für uns positiven Fall weitergeht.


    berghaus 14.09.16

  • Hallo meine lieben Mitstreiter,


    wie geht es jetzt weiter in den Fällen, in denen die Bausparkasse vor Ablauf von 10 Jahren unter Hinzurechnung der Bonuszinsen die Bausparverträge nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigt hat, weil dadurch nach ihrer Meinung die Bausparsumme erreicht wurde?


    Die Kündigung der Bausparkasse erfolgte in diesen Verfahren nach § 488 Abs. 3 BGB, so dass die Bausparkasse zu gegebener Zeit noch eine Kündigung nach § 489 Abs.1 BGB nachschieben muss ("Erreichen der strittigen 10-Jahresfrist nach Zuteilung"), wenn die Verträge wieder in den Bestand zurück übernommen werden sollten.


    Falls die Bausparkasse in den besagten Fällen weiter klagt und beim Bundesgerichtshof unterliegt, so ist - nach meinem Dafürhalten - die Zeit bis ein BGH – Urteil ergeht, mit den Bonus nachträglich zu verzinsen; eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 BGB wurde ja nicht ausgesprochen und die Verträge müssten fortgeführt werden, solange sie nicht gekündigt werden! :thumbup:Habe ich Recht ?



  • Das ist ja wieder mal ein schwarzer Tag für alle "BHW kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Betroffenen". Ich hatte viiel Hoffnug in diesen Tag gesetzt.
    Wahrscheinlich ist der Druck der BHW-Lobby auf die Justiz so groß, dass sie sich nicht trauen recht zu sprechen. Die Richter sind wohl von dem Problem nicht selbst betroffen und denken besser wir schützen die "wertvollen" Arbeitsplätze in Hameln (oder wo sitzen die jetzt?).
    Ob uns die Petitionsgeschichte in Berlin noch helfen kann ist für mich auch fraglich, wahrscheinlich denken sie auch wie die Celler Richter und haben Angst das die Kasse zusammenbricht, wenn sie die Verträge erfüllen. Bleibt nur der BGH als letzte Hoffnung. Sonst geht (zumindest bei mir) eine Menge Geld den Bach runter... X(


    Sorry, das mußte jetzt mal raus....

  • @wn25421bbg


    Die Urteile interessieren die Bausparkassen genauso wenig wie die ein Interesse an einem BGH Urteil haben. Noch haben die Kassen viel zu viele Verträge die ein Urteil betreffen könnte und kein Interesse das hohe Risiko ein zu gehen. Bevor es zu so einer Entscheidung kommt haben viele Bausparkassen mit den entsprechenden Kunden bereits Vergleiche mit Stillschweigen darüber geschlossen und eine endgültige Rechtsprechung bisher verhindert. Im Regelfall läuft der Vertrag dann zu 100% zu alten Konditionen bis zur Vollbesparung aus. Ist für die Kassen momentan günstiger als eine Höchstrichterliche Risikoentscheidung.

  • @



  • @wn25421bbg


    Die Urteile interessieren die Bausparkassen genauso wenig wie die ein Interesse an einem BGH Urteil haben. Noch haben die Kassen viel zu viele Verträge die ein Urteil betreffen könnte und kein Interesse das hohe Risiko ein zu gehen. Bevor es zu so einer Entscheidung kommt haben viele Bausparkassen mit den entsprechenden Kunden bereits Vergleiche mit Stillschweigen darüber geschlossen und eine endgültige Rechtsprechung bisher verhindert. Im Regelfall läuft der Vertrag dann zu 100% zu alten Konditionen bis zur Vollbesparung aus. Ist für die Kassen momentan günstiger als eine Höchstrichterliche Risikoentscheidung.

    Dein Gedankengang würde bedeuten, dass die Wüstenrot ihre Revision gegen 9 U 171/15 kurz vor dem Termin wieder zurückziehen müsste; denn ansonsten gäbe es diese höchstrichterliche Entscheidung - es sei denn, das OLG Stuttgart würde aufgefordert, sich den einen oder anderen Aspekt noch mal genauer anzuschauen und ein neues Urteil zu fällen ...

  • Kurze Frage ersten Satz der Meldung zum Urteil (§489 Abs BGB):
    "1. Die Bauparkasse hatte gekündigt, weil die Bausparer 10 Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge noch keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins erhalten wollten."


    Sind hier vollbesparte oder auch teilbesparte Verträge gemeint?

  • Kurze Frage ersten Satz der Meldung zum Urteil (§489 Abs BGB):
    "1. Die Bauparkasse hatte gekündigt, weil die Bausparer 10 Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge noch keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins erhalten wollten."


    Sind hier vollbesparte oder auch teilbesparte Verträge gemeint?

    Damit sind auch teilbesparte Verträge gemeint.


    Gruß
    Eagle Eye

  • Vollbesparte sind eigentlich gar nicht gemeint, weil bei denen ja kein Darlehensanspruch mehr vorhanden ist.


    Bei Vollansparung besteht (ziemlich unbestritten) ein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB.


    Es gibt Meinungen, dass das Kündigungsrecht erst 10 Jahre nach der Vollansparung gegeben ist. Das hat wohl aber noch niemand gerichtlich durchgesetzt.


    Ich weiß nicht, ob es auch Tarife ohne Bonuszinsen mit relativ hohem Zinssatz gibt, die auch gekündigt wurden.


    Ich hoffe, dass der Spuk mit der Kündigung von nicht voll angesparten Verträgen wegen Hinzurechnen der Bonuszinsen bald vorbei ist und dass sich die Ombudsmänner und die unteren Gerichte, die das anders gesehen haben, schämen.


    Ich fürchte aber, dass die Bausparkassen sich einen Dreck um die Urteile scheren und weiter an den Kündigungen festhalten und neue aussprechen, wenn der Computer das signalisiert. Die Gewinne sind damit sicher höher als die Gerichts- und Anwaltskosten für die wenigen, die sich trauen, zu klagen, und obsiegen.
    Wer ruft die Banken zur Ordnung und wer sorgt dafür, dass die entschädigt werden, die so maßlos betrogen wurden.


    Für den Fall der Kündigung 10 Jahre nach der Zuteilung nach § 489 Abs. 1 BGB habe ich weniger Hoffnung, weil es nun schon so viele Gerichte gibt, die hier den Bausparkassen Recht geben.


    Und was die Behauptung der Bausparkassen angeht, der Bonuszins würde im Moment der Vollansparung entfallen, weil man dann keine Darlehensverzicht mehr 'aussprechen' könne, weiß ich immer noch nicht was Sache ist.


    Jedenfalls ist meine Bausparkasse auf meine Frage in meinem Widerspruchsschreiben nach Urteilen dazu in ihrer Antwort wohl deshalb nicht eingegangen, weil sie meint, dass der Fall nicht mehr eintreten kann, weil der Vertrag zum 01.09.2016 aufgelöst wurde.
    Mich wundert dabei nur, dass der Bonuszins nicht auch wegfällt, wenn nach der Hinzurechnung zu dem nicht vollangesparten Bausparguthaben die Bausparsumme überschritten wird.
    Es müsste doch genügen, dass er nur als Kündigungsgrund herhalten muss! :D


    berghaus 15.09.16

  • @berghaus
    in Ihrem Beitrag Nr. 592 beanstanden Sie die "Großschrift"-Schreibweise von wn25421pbg.


    Mir persönlich sind kurze Beiträge, in großer Schrift wesentlich lieber, als ausschweifende Beiträge in kleiner Schrift,
    die für dieses Forum kaum Neuigkeiten enthalten.
    Bei Ihrer Antwort im Beitrag 596 hätte der 1.+2. Satz gereicht!

  • Zugegeben, der Beitrag war etwas lang geraten.


    Da ich jedoch in den Beiträgen vorher noch Unklarheiten zu erkennen glaubte, habe ich die drei Kündigungsvarianten und die Gefahr des Bonuszinsverlustes bei Vollansparung noch mal deutlich zu machen versucht.


    Neues heute in der Post von den BHW (15.09.) nach meinem dritten Widerspruch gegen die Kündigung (wegen Hinzurechnung) mit Hinweis auf das zu erwartende Urteil des OLG Celle (14.09) und gegen die Übersendung der Verrechnungsschecks.


    BHW: "Im Rahmen der Gleichbehandlung aller Bausparer halten wir daher (damit ich keinen Vermögensnachteil erleide, wenn ich jetzt das Darlehen anstelle der Bonuszinsen in Anspruch nehmen würde) an der Kündigung und durchgeführten Abrechnung fest. .. Wegen Ihres Widerspruchs gegen die Kündigung gehen wir bei Einlösung des Schecks, daher nicht von einem Anerkenntnis der Kündigung aus."


    Nett, nicht?


    Soll ich die Schecks denn jetzt einlösen und muss ich mir zur Schadensminderung viel Mühe geben, eine Anlagemöglichkeit mit möglichst hohem Zinssatz zu finden?


    berghaus 16.09.16

  • Hallo @berghaus,


    Vorsicht, die Einlösung ist beabsichtigt und könnte dann nachteilig vor Gericht ausgelegt werden! Sinn und Zweck der Klagen ist doch die Fortsetzung des Vertrages und nicht die Entgegennahme des bisher eingezahlten Bausparguthabens. Etwas anderes ist es, wenn die Bausparkasse das Guthaben eigenmächtig überwiesen hat und trotz Aufforderung keine Bankverbindung zur Rücküberweisung angegeben hat. Dann könnte man es auf ein Tagesgeldkonto legen.

  • Ich sitze gerade an der Steuererklärung 2015 und stehe jetzt vor dem konkreten Problem der "fiktiven" Steuererträge für einen von der BHW (end-)abgerechneten Baussparvertrag. Ich sehe das mit der Beendigung naturgemäß anders....


    Bei durchsicht der Unterlagen habe ich bemerkt, dass ich nur den üblichen BHW-Kontoauszug für 2015 habe, der wohl am 20.07.2015 (wohl mit Wirkung zum 30.06.2015) abgerechnet wurde.


    Eine Steuerbescheinigung nach §45a Abs. 2 und 3 EStG habe icht nicht vorliegen (und nach Meiner Erinnerung auch nicht bekommen). Habe ich die "verbummelt" oder hat die BHW ein Einsehen gehabt und denen, die der Kündigung widersprochen (und das Geld nicht genommen/den Scheck nicht eingelöst haben) keine "offizielle" Steuerbescheinigung geschickt?


    Wer kann bei ähnlicher Fallkonstellation mal berichten/weiterhelfen?


    MfG
    forenteilnehmer