BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Hallo eagle_eye,


    ja genau, das ist genau das, was mir die BHW im April 2015, ein Jahr vor der Kündigung wegen Hinzurechnung der Bonuszinsen freundlicherweise angedroht hat. Siehe mein erster Beitrag. Noch ist der Fall ja bei mir noch nicht eingetreten.


    Sofern diese Variante der Unverschämtheiten Bestand haben würde, habe ich im Verlauf des Chats darauf aufmerksam machen wollen, dass es bei - aus welchen Gründen auch immer gekündigten Bausparverträgen - passieren kann, dass, während man auf ein BGH Urteil wartet, die Basiszinsen fiktiv weiter anfallen.


    Wenn dann der BGH zugunsten der Bausparer entschieden hat und die Bausparkasse den Vertrag rückwirkend wieder so aufleben lassen müsste, als wenn nichts gewesen wäre, könnte die Bausparkasse dann, wenn mit den jährlichen Basiszinsen die Bausparsumme erreicht ist, die Bonuszinsen, die, wie wir sehen 20 - 30% der Bausparsumme ausmachen kann, verweigern, wenn sie dies gerichtlich durchsetzen kann.


    Die BHW hat immerhin gewarnt.


    In dem Fall im Internet scheint die Bausparkasse (Quelle/Nachfolger) besonders gemein vorgegangen zu sein, indem sie aus welchen Gründen auch immer (Regelsparbeiträge?), noch eine Nachzahlung von 480,00 € verlangt hat, die dann zur Vollbesparung geführt haben. Das wäre wohl besonders heimtückisch, allein schon der Versuch müsste strafbar sein.


    Grüße
    berghaus 09.11.16

  • Sorry, vielleicht hatte ich mich da ein wenig falsch ausgedrückt. Bezüglich der ABB wollte ich auf Grund anderer Fallkonstellation (z. B. Wechsel des Guthabenzins 3% und 4%) darauf hinweisen, dass man immer die aktuellsten ABB zur Hand haben sollte. Ich meinte nicht, dass die Kündigung in den ABB mit aufgenommen ist. Es geht mehr um die Aktualität.


    Bezüglich der Kündigung wird gemäß ABB (Präambel) argumentiert. Die komplette Argumentation ist in dem Schreiben bei dem Beitrag 415.


    Der Verzicht des Darlehen ist ein separater Punkt auf der Erklärung zur Zuteilung.


    Bezüglich der Vollansparung und der Zahlung oder Nichtzahlung des Bonus bei Kündigung oder Annahme der Zuteilung muss man sich genau die ABB für seinen Tarif in der aktuellen Fassung durchlesen. Ich glaube bei der BHW steht z. B. Annahme der Zuteilung mit Darlehensverzicht oder Kündigung (sofern zugeteilt). Es steht m. E. nicht Kündigung durch den Kunden. Also sofern BHW kündigt gibt es auch bei Übersparung einen Bonus. (Müsste ggf. nochmal geklärt werden).


    Ich denke, dass die Quelle Bauspar legitim gehandelt hat. In dem Tarif wird sicherlich in den ABB stehen: "Sparzahlungen" Zahlt der Kunde xxx Regelsparraten nicht, ist die Bausparkasse nach Aufforderung der Nachzahlung - und der Kunde kommt dieser nicht nach - berechtigt den Vertrag innerhalb von 6 Monaten zu kündigen (so steht es ungefähr auch in einem Großteil der BHW ABB). Ist der Vertrag fast vollbespart und ich überspare diesen und in den ABB steht eben drin, dass der Bonus auf den Darlehensverzicht oder an die Kündigung des Kunden gebunden ist. Dann ist das echt blöd gelaufen.


    Ich kann die Bausparkassen verstehen, dass die Altverträge abgebaut werden müssen. Du kannst nicht 3-5% zahlen und 1-3 % als Rendite dagegen rechnen. Das geht eben nicht auf. Die Bausparkassen haben an der "Zinskrise" am wenigsten schuld.


    Anders herum zahlen wir als Kunden den Bausparkassen bei der Darlehensannahme ja auch nicht mehr als wir möchten oder müssen und suchen immer ein Schlupfloch um aus den Zinsfestschreibungen heraus zukommen. Nach 10 Jahren ist das eben 489§ BGB (auch wenn ich 20 Jahre Zinsfestschreibung habe).


    Um das ggf. nochmal zu verdeutlichen (Achtung! Beispiel! es handelt sich um fiktive Zahlen). Bei einem Altvertragvolumen von 300 Mio Guthaben zu einem Mittelwert von 4,25% Guthabenszins.


    Um allein die 300 Mio Sparguthaben abzudecken, benötigen die Bausparkassen 570 Mio Darlehensgeschäft zu 2,25 % .


    Das ganze ergibt dann am Ende einen Ertrag von 12.757.500 Mio und einen Aufwand von 12.750.000 Mio. Für die 7.500 EUR kann die Bausparkasse nicht mal einen Server ein Jahr lang mieten.


    Wenn ich heute (Tageszins bei BHW laut Hompage) 100.000 für eine Finanzierung, ZBE 10 Jahre ,aufnehme und dazu noch 20 TSD EK einbringe, zahle ich 1,74% effektiv.

  • Hallo d0nk3y und alle anderen Leser,


    ob es den Bausparkassen wegen der Bonuszinszahlungen wirklich so schlecht geht, wage ich zu bezweifeln.


    Die Zeit, in der Verträge mit hohen Basis + Bonus = Gesamtzinsen möglich waren, umfasste ja nur einen kurze Zeitspanne..


    Für die BHW fasse ich es an Hand meiner Familienverträge mal so zusammen:


    Bis 1997 Dispo. Die Wahl eines höheren Zinssatzes als 2% bei Abschluss von 3 oder 4 % war bis zur ersten Auszahlung jederzeit durch schriftliche Anzeige möglich.(§ 6 der ABB) Dieser Anzeige des Bausparers durch eine - wenn auch bei Vollbesparung zulässige - Kündigung zuvorzukommen, ist hinterlistig und Wortklauberei. Diese Auslegung der ABB ist überraschend, zumal es Jahrzehnte anders gehandhabt wurde und nicht nur ich im Vertrauen darauf viele weitere Verträge abgeschlossen habe.


    ab 1998/1999 D-Plus 2% + 1%, 2% oder 3% Gesamtzins max. 5%
    ab 2000 D-maXX 2% + 2,25% Gesamtzins max. 4,25%
    ab 2003 D-maXX 2% + 1,5% Gesamtzins max. 3,5%
    ab 2009 D-maXX 1% + Bonuszins abhängig von der Umlaufrendite
    Bei diesen Verträgen heißt es gleichlautend in § 3 der ABB.
    "Verzichtet der Bausparer bei der Annahme der Zuteilung de Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich ...."


    Auch hier halte ich es für Wortklauberei und überraschende Auslegung einen Zeitpunkt festlegen zu wollen, nach dem eine solche "Erklärung" nicht mehr möglich sein soll, oder dass die Annahme und der Verzicht' zeitlich zusammenfallen müssen.
    Der Verzicht ist ja nach Vollbesparung offensichtlich und bedarf keiner Erklärung mehr.
    Nicht mal die Annahme der Zuteilung bedarf m.E. einer Erklärung.
    Handelt es sich bei der Annahme um eine Zwangsannahme wegen der Kündigung durch die Bausparkasse (aus welchem Grund auch immer) ist ohne weitere Erklärung des Bausparers der höhere Gesamtzins fällig und auszuzahlen.


    Eines Antrags des Bausparers bedarf es nur, wenn er vor der Vollbesparung die Zuteilung beantragt. Wenn er dabei ein Darlehen haben will, wird er es beantragen und auf eventuellen Formularen ein Kreuzchen machen. Ansonsten ist die Gesamtverzinsung fällig und zwar taggenau am Tag der Auszahlung.


    Stelle ich mal so zu Disskussion!


    berghaus 08.09.16

  • Hey d0nk3y,


    "Ich kann die Bausparkassen verstehen, dass die Altverträge abgebaut werden müssen. Du kannst nicht 3-5% zahlen und 1-3 % als Rendite dagegen rechnen. Das geht eben nicht auf. Die Bausparkassen haben an der "Zinskrise" am wenigsten schuld."
    Wenn es so sein sollte, dass "Altverträge abgebaut werden müssen", dann geht das nicht nach Gutdünken, sondern nur unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen bzw. der gesetzlichen Vorgaben. Dass diesbezüglich - jedenfalls nach augenblicklichem Stand der juristischen Auseinandersetzung und den Urteilen des OLG Celle - einiges im Argen zu liegen scheint, ist wohl nicht völlig abwegig.


    Wenn Du schreibst "Die Bausparkassen haben an der "Zinskrise" am wenigsten schuld.", dann setze ich dahinter mal ein Fragezeichen.
    Die Bausparkassen sowie Sparkassen und Banken im Allgemeinen haben imho eine erheblich größere Lobby als ihre Kunden und darüber hinaus - um es noch einmal zu sagen - ihre Rechte der Vertragsänderungen nicht wahrgenommen, was ihnen dieses ganze Dilemma erspart hätte.
    Deshalb lautet meine These: "Die Bausparer / Sparer sind diejenigen, die an der "Zinskrise" am wenigsten schuld sind."
    Ihnen sind die Hände in (fast) jeder Beziehung gebunden. Nur die relativ Wenigen, die bereit sind, ins Risiko zu gehen oder die Rückendeckung durch ihre Rechtsschutzversicherung erhalten, haben eine Möglichkeit sich zu wehren - und dies auf einem sehr, sehr langen Weg.



    Deine fiktiven Berechnungen kommentiere ich nicht, allerdings lohnt sich ein Blick in die Fakten, in den einen oder anderen Finanzbericht, beispielhaft - wenn Du willst - in den des Marktführers Schwäbisch Hall:


    Zinsüberschuss 2015: 918.000.000 - Dies ist gegenüber 2014 lediglich ein marginaler Rückgang von gut 2 %. Fast alle anderen Kennzahlen steigen (Bausparer, Bausparsumme, Baufinanzierung, ...)


    Darüber und über noch mehr frohlockt der Vorstand in seinem Vorwort, äußert sich sehr positiv zur Geschäftsentwicklung und kommt abschließend zum Ergebnis:
    "Wir blicken deshalb trotz der schwierigen Rahmenbedingungen zuversichtlich nach vorne."


    https://www.schwaebisch-hall.d…ht%20nach%20IFRS_2015.pdf



    Man mache sich selbst seine Gedanken ...



    Gruß
    Eagle Eye




    PS: Noch etwas Lektüre für alle, die's interessiert:


    "Die Kreditinstitute hätten in Zukunft keinen Anreiz mehr, Zinsrisiken überhaupt noch in ihre Verträge einzukalkulieren. Sie würden in guten Zeiten Gewinne einstreichen und in schlechten Zeiten unattraktive Verträge kündigen."
    - Tobias Tröger, Professor an der Goethe-Universität Frankfurt und am LOEWE-Zentrum SAFE -


    http://safe-frankfurt.de/de/ne…g-contracts-unlawful.html

  • Hallo zusammen,


    nachdem ich in diesem Forum bereits viel gelesen habe, möchte ich auch kurz einen Aspekt meines Falls schildern:


    Die Aachener BSK hat mir kürzlich meinen Bausparvertragunter Einberechnung der Bonuszinsen gekündigt. Mein Widerspruch unter Verweis auf die Urteile u.a. des OLG Celle wurde mit einem Formschreiben abgeschmettert, in dem u.a. zu lesen ist "Wir halten die Rechtsauffassung des OLG Celle für falsch". Weiterhin wird auf die Spruchpraxis der Schlichtungsstelle der Privaten Bausparkassen verwiesen, deren gängige Spruchpraxis es wohl ist, Kündigungen durchzuwinken, wenn "aufgrund des Anspruchs auf Bonuszinsen für ein Darlehen wirtschaftlich kein Raum verbleibt; der Bausparkunde sich durch die Annahme des Darlehens also wirschaftlich schlechter stellen würde als durch die Bonusverzinsung. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Bonuszinsen den verbleibenden Darlehensanspruch überschreiten."


    Unabhängig von der fehlenden rechtlichen Haltbarkeit dieser Argumentation habe ich nun dennoch Beschwerde bei der Schlichtungsstelle eingelegt; und zwar nicht gegen die Kündigung aufgrund der Bonuszinsberechnung selbst (diese wird wohl als "Grundsatzfrage" angesehen, die erst vom BGH entschieden werden muss, und daher nicht von den Ombudsleuten zur Entscheidung angenommen), sondern weil ich einen kleinen, aber feinen Passus in meinen ABB habe, der mir ein - von der BSK nicht versagbares - Recht auf Mehrzuteilung von 25% der Bausparsumme einräumt.
    Ziehe ich dieses, haben meine Bonuszinsen die verbleibende Darlehenshöhe noch lange nicht erreicht. Bleibt die Schlichtungsstelle bei Ihrer Spruchpraxis, müsste im Umkehrschluss zur bisherigen Argumentationspraxis eine Verpflichtung der BSK zur Weiterführung des Vertrags zwingend sein.


    Mal schauen, was die Ombudsleute dazu sagen. Die BSK hat dieses (genauso wie alle anderen, teilweise von ordentlichen Gerichten bereits angeführten) Argument nicht kommentiert.


    Vielleicht ist diese Beschwerde auch bei anderen Verträgen, die vor Ablauf der 10 Jahre aufgrund der Bonuszinseinberechnung gelündigt wurden, eine Idee - zumindest um die Wartezeit bis zu einer BGH-Entscheidung verjährungshemmend zu überbrücken.

  • Hallo pwmu,
    willkommen im Kreis der Bonushinzurechnungskündigungsgeschädigten.

    wenn "aufgrund des Anspruchs auf Bonuszinsen für ein Darlehen wirtschaftlich kein Raum verbleibt; der Bausparkunde sich durch die Annahme des Darlehens also wirschaftlich schlechter stellen würde als durch die Bonusverzinsung. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Bonuszinsen den verbleibenden Darlehensanspruch überschreiten."

    Dazu fällt mir dann noch folgender Satz ein:
    "ich bin aber trotzig! Ich möchte doch nichts weiter, als den Zeitpunkt, zu dem ich mich wirtschaftlich schlechter stellen will, selbst bestimmen. Auf die übergroße Fürsorge der Bausparkasse kann ich verzichten!"


    sondern weil ich einen kleinen, aber feinen Passus in meinen ABB habe, der mir ein - von der BSK nicht versagbares - Recht auf Mehrzuteilung von 25% der Bausparsumme einräumt.

    Das hört sich schon mal gut an. Aber die Bausparkasse wird auch hier einen Dreh finden, warum dieses Recht (nun) nicht mehr beansprucht werden kann.
    Wie lautet die Bestimmung?


    zumindest um die Wartezeit bis zu einer BGH-Entscheidung verjährungshemmend zu überbrücken.

    Dies ist hier schon diskutiert worden.
    Was mir dabei aber noch nicht klar ist, ob die verjährungshemmende Zeit von der Anfrage bei der Schlichtungsstelle bis zu einem Bescheid hinten an das Ende der Verjährungsfrist angehängt wird oder verpufft, wenn dieser Zeitraum in das Jahr vor Beginn der drei (vollen) Verjährungsjahre fällt.


    berghaus 14.11.16

  • Hallo nochmal,


    @ berghaus (Post 708):
    ich bin auch trotzig. Vor allem, weil die wirtschaftliche Schlechterstellung ja gerade durch die vorzeitige Kündigung geschieht - zumal ich in einer Optionsvariante abgeschlossen habe, die damals als Sparprodukt beworben wurde :)


    In meinen ABB steht: "Der Bausparer kann im Rahmen der Zuteilung [die mir aber nun verwehrt wird!] ein um 25% der Bausparsumme höheres Bauspardarlehen wählen (Mehrzuteilungssumme). In diesem Fall leistet er höhere Monatsraten [in der Darlehenspahse]." - Einschübe in [] von mir.


    Verjährungshemmung richtet sich nach §204 BGB i.V.m. §209 BGB : "Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet." Damit wird der Zeitraum des Schlichtungsverfahrens am Ende angehängt.

  • Hallo -pmwu,


    hört sich gut an und müsste eigentlich wie auch die Argumente der Celler Richter zum Erfolg für den Bausparer führen.


    Aber vielleicht argumentiert die Bausparkasse ja nun auch, dass die Beanspruchung eines noch höheren Darlehens in heutigen Zeiten noch unwirtschaftlicher ist als ein kleineres oder gar keins und vom Bausparer nicht gewollt sein kann. :D


    berghaus 14.11.16

  • Hallo,


    mein Vertrag wurde im März 2015 zum Oktober 2015 gekündigt. (Zuteilungsreif seit mehr als 10 Jahren / §489 Abs.1 Nr.2 BGB)
    Der BSV ist noch nicht voll bespart und auch mit Bonuszinsen währe der Vertrag noch nicht voll.
    Ich habe der Kündigung widersprochen und trotzdem im Oktober 2015 einen Verrechnungsscheck bekommen.
    Den Scheck habe ich nicht eingelöst und er wurde auch schon gesperrt.


    Jetzt war eine Frau vom BHW da und wollt das ich unbedingt das Geld von ihrem Sammelkonto in eine neue Geldanlage bei denen stecke. :thumbdown:


    Wie lange kann ich das Geld auf dem Sammelkonto liegen lassen ohne das mir dadurch nachteile entstehen?
    Wenn es ein positives Urteil vom BGH gibt wie lange kann ich darauf bestehen das der Bausparvertrag weitergeführt wird.
    Muss ich irgendwas unternehmen?


    Wird es 2017 einen Prozess am BGH geben?

  • Hallo zomtec,


    es wird vorsichtig geschätzt wohl im Jahr 2017 ein BGH - Urteil geben.


    Wüstenrot hat ja im April 2016? beim OLG Stuttgart Revision eingelegt, weil das Gericht für einen Bausparer geurteilt hat. Sofern Wüstenrot nicht einlenkt und den Vertrag fortsetzt, was für die Bausparkasse allemal billiger kommt, gibt es wohl ein Urteil. Ich befürchte, dass die Revision zurückgenommen wird, mit der Folge, dass jeder sich durchklagen muss. Das ist anstrengend und zermürbend. Unterwegs wird einem der eine oder andere Vergleich angeboten. Und ohne Rechtschutz ist man dem Risko ausgesetzt, dass man noch zubuttern muss, da man sich ggf. an den Kosten beteiligen muss.


    Ohne Anwalt hat man keine Chance denke ich und darauf zielt die Strategie der BSPK ab. Wenn nur 2 von 10 Betroffenen klagen,geht die Rechnung auf. Insgesamt gibt es wohl nur an die 1.000 Klagen im Bundesgbiet. Es lohnt sich also für die Kassen! Und wir wissen auch nicht, ob die Verträge, die länger als 10 Jahre zugeteilt sind, nicht doch gekündigt werden dürfen. Die Juristen und Gerichte sind sich darin nicht einig. Aber die Hoffnung stirbt zuletzt.


    wn25421pbg - 21.11.2016

  • #711 und #712


    Hallo ihr Zwei,


    den Kunden dazu zu überreden, sein Geld in eine neue Anlage zu stecken ist wohl einer der Tricks der BSK, um anschließend damit argumentieren zu können, man hätte es angenommen und dadurch der Kündigung zugestimmt.


    Wenn Du @zomtec Deine Rechte durch einen Widerspruch gegen die Kündigung gewahrt hast, besteht m. W. noch keine Eile. Für im Jahre 2015 gekündigte Verträge endet die Verjährung von Ansprüchen gegen die Bausparkasse zum 31.12.2018. Insofern solltest Du auf der sicheren Seite sein, falls es bis spätestens 2018 ein klärendes BGH-Urteil gibt.
    Meine Meinung ersetzt allerdings keine juristische Beratung. Die solltest Du Dir im Zweifel bei einem Fachanwalt einholen, wobei ein erstes Gespräch häufig kostenfrei angeboten wird.


    Falls Wüstenrot die Revision zwei Tage vor dem Termin zurücknehmen sollte, bliebe die Hoffnung, dass einer der bei einem OLG unterlegenen Bausparer Revision einlegt, sich anschließend nicht „kaufen“ lässt und auf diesem Wege dann für eine Entscheidung gesorgt wird.



    Gruß
    Eagle Eye

  • Neues Urteil vom OLG Karlsruhe:


    Oberlandesgericht Karlsruhe: Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages


    Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen.
    Bereits das Landgericht Karlsruhe hatte den Klägern recht gegeben. Die Berufung der Bausparkasse gegen dieses Urteil blieb vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erfolglos. Anders als bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme stehe der Bausparkasse im vorliegenden Fall ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht zu. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor, da die Bausparkasse - in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin - das Darlehen nicht „vollständig empfangen“ habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.
    Eine entsprechende Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäftes abzulehnen. Die Bausparkasse sei nicht schutzlos. Sie könne ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Kommt der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nach, so besteht nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Kündigungsrecht.
    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich mit dieser Entscheidung der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15) angeschlossen. Da die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat der Senat die Revision zugelassen.



    Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 08.11.2016 Az. 17 U 185/15

  • Hallo zomtec,
    das von derfla genannte Urteil des OLG Karlsruhe ist für deine Situation sehr gut. Aber nach unserer Erfahrung lassen die Banken die Fälle so lange eskalieren, bis der BGH entscheidet. Und das kann lange dauern. Wir haben hier umfängliche Erfahrung gemacht beim Thema "Widerruf von Immobiliendarlehen". Die Banken bzw. hier die Bausparkassen werden so lange wie möglich eine Entscheidung des BGH hinauszögern. Dies gelingt ihnen durch sehr gute Angebote an die Gegenseite kurz vor der Terminierung durch den Bundesgerichtshof. Dies ist für diejenigen, die die Urteile und die Gewissheit sehnlichst erwarten zwar unbefriedigend, jedoch ein legitimes Mittel, um etwaige negative Urteile zu verhindern.
    Dies wird sich auch beim Thema "Kündigung von Bausparverträgen" so entwickeln. Denn die Bausparkassen wissen, dass der beim Bundesgerichtshof zuständige Senat zur Zeit verbraucherfreundlich besetzt ist. Also würde ich nicht so schnell mit einem Urteil rechnen, das Gewissheit bringt.

    Dr. Hermann Bröcker, LL.M.
    Rechtsanwalt | Partner


    SYLVENSTEIN Rechtsanwälte
    Sckellstr. 6 | 81667 München

  • Hallo zomtec,
    das von derfla genannte Urteil des OLG Karlsruhe ist für deine Situation sehr gut. Aber nach unserer Erfahrung lassen die Banken die Fälle so lange eskalieren, bis der BGH entscheidet. Und das kann lange dauern. Wir haben hier umfängliche Erfahrung gemacht beim Thema "Widerruf von Immobiliendarlehen". Die Banken bzw. hier die Bausparkassen werden so lange wie möglich eine Entscheidung des BGH hinauszögern. Dies gelingt ihnen durch sehr gute Angebote an die Gegenseite kurz vor der Terminierung durch den Bundesgerichtshof. Dies ist für diejenigen, die die Urteile und die Gewissheit sehnlichst erwarten zwar unbefriedigend, jedoch ein legitimes Mittel, um etwaige negative Urteile zu verhindern.
    Dies wird sich auch beim Thema "Kündigung von Bausparverträgen" so entwickeln. Denn die Bausparkassen wissen, dass der beim Bundesgerichtshof zuständige Senat zur Zeit verbraucherfreundlich besetzt ist. Also würde ich nicht so schnell mit einem Urteil rechnen, das Gewissheit bringt.

    Hallo Hermann Broecker,


    zu Angeboten an die Gegenseite kurz vor der Terminierung von Gerichtsterminen ist aus meiner Sicht zweierlei zu bemerken:


    Das "Angebot" der Bausparkasse vor dem OLG-Termin in Celle, wo sie dann unterlag, war - für den Fall, dass ich überhaupt an einem solchen interessiert gewesen wäre - in keiner Weise ernst zu nehmen, weil weit unter dem, für das wir streiten.


    Das heißt: Ein Angebot vor dem Revisionstermin beim BGH kann nur dann „sehr gut“, sprich überhaupt eine Überlegung wert sein, wenn es nicht hinter dem Status quo ante zurück bleibt. Ansonsten wird es definitiv eine Entscheidung des BGH geben.


    Wir werden zu gegebener Zeit sehen, ob und, wenn ja, wie die BHW ein Urteil versuchen wird zu verhindern.



    Gruß
    Eagle Eye

  • BHW ist bekannt dass wirklich schlechte Vergleichsangebote unterbreitet werden. Könnte mir aber vorstellen, daß sich diese Einstellung massiv bei einem vorstehenden BGH Urteil ändert. Die Höhe des Vergleichsangebots wird sich dann sicherlich auch über die reguläre Bausparsumme+Bonuszinsen treiben lassen. Die Frage ist nur, wo genau die Schmerzgrenze für BHW ist.

  • Hallo Eagle Eye, hallo Fuchs0815,


    @EagleEye: vielen Dank für die interessanten Hintergrundinfos. Deine Beschreibung passt aber genau in das Prozessverhalten der Finanzinstitute. Das ist wie pokern: Beim OLG gehen die Bausparkassen/Banken noch nicht voll mit - was die Vergleichsbereitschaft anbetrifft. Denn es gibt ja noch die Revisionsinstanz. Ich bin mir ziemlich sicher (und Fuchs0815 ist zuzustimmen), dass die BHW noch einmal erheblich was "drauflegt". Allerdings nur für den Fall, dass es nicht in der Zwischenzeit durch andere Urteile Rückendeckung gibt oder sich sonst die Lage zugunsten der BHW verschiebt.

    Dr. Hermann Bröcker, LL.M.
    Rechtsanwalt | Partner


    SYLVENSTEIN Rechtsanwälte
    Sckellstr. 6 | 81667 München

  • Scheck oder Überweisung nach Kündigung durch BHW



    Hallo Geschädigte, habe gerade noch einmal das Forum durchstöbert. Gibt es eigentlich auch Geschädigte, denen das Bausparguthaben plus Boni überwiesen wurde?


    Euch allen eine schöne Vorweihnachtszeit und alles Gute für das Neue Jahr, verbunden mit der Hoffnung, dass der BGH bald ein verbraucherfreundliches Urteil fällen wird.



    wn25421pbg