BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Das hängt davon ab, was seitens des BGH in der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2017 mit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden ist und was der Vorsitzende an diesem Tag ggf. zur mündlichen Begründung der Entscheidung gesagt hat.


    Ich habe insoweit nochmals die Forenbeiträge dieses Tages (ab 770 ff. ) überflogen. Danach begann die mündliche Verhandlung in beiden Verfahren um 10 Uhr und war wohl schon gegen Mittag beendet, wobei der Vorsitzende am Ende der mündlichen Verhandlung wohl darauf hingewiesen hat, dass der Senat beabsichtigt, die Entscheidung um 15 Uhr zu verkünden. In welcher Form dies geschehen sollte, ist den Forenbeiträgen nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen. Denkbar wäre es, dass der Senatsvorsitzende den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt hat, dass sie den Entscheidungstenor ab 15 Uhr in der Senatsgeschäftsstelle abrufen können oder die Geschäftsstelle beauftragt hat, den Verfahrensbeteiligten die Entscheidungstenöre um 15 Uhr zu faxen. Für wahrscheinlicher halte ich es allerdings (auch wenn dies spekulativ ist), dass der Senatsvorsitzende die mündliche Verhandlung mit den Worten geschlossen hat, dass Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf nachmittags, 15 Uhr, festgesetzt wird und bei diesem Verkündungstermin die Entscheidung kurz begründet hat. Jedenfalls hatte der BGH an diesem Tag schon eine Pressemitteilung fertig (Nr. 21/2017), in der er die beiden für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte herausgestellt hat und daraus im letzten Absatz der Presseerklärung das Fazit gezogen hat, dass die Bausparkasse einen Bausparvertrag "im Regelfall" zehn Jahre nach Zuteilungsreife wirksam kündigen kann. Diese Einschränkung "im Regelfall" lässt mich vermuten, dass auch schon in der mündlichen Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen es Ausnahmen von dem vom BGH angenommenen Regelfall gibt.


    Fazit: Ich halte es für wahrscheinlich, dass jeder, der in der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2017 persönlich anwesend war, zumindest damit rechnen musste, dass die Regel nicht ohne Ausnahme gilt. Nach dem Bericht in der Berliner Morgenpost vom 21.2.2017 (siehe Link im Beitrag Nr. 778) waren seinerzeit beim BGH nach Angaben des Senatsvorsitzenden mehr als 100 Bauspar-Verfahren anhängig. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BGH seinerzeit über die am 21.2.2017 von ihm entschiedenen beiden Wüstenrot-Fälle hinaus, bei denen es sich letztlich um "stinknormale" Bausparfälle" (siehe Beitrag Nr. 797) gehandelt hat, ein reicher Fundus ganz unterschiedlicher Vertragsgestaltungen vorlag. Insoweit ist Ihre Fragestellung aus meiner Sicht jedenfalls differenziert zu beantworten: Wenn die Bausparkassen schon vor Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe Kenntnis von einer Ausnahmeregelung hatten, so gilt dies jedenfalls auch für die anderen Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung (und ggf. am Verkündungstermin), also insbesondere die klagenden Bausparer. Dass einseitig nur die eine Partei (also z.B. die BSK) Kenntnis von der Ausnahmeregel hatte, halte ich für ausgeschlossen.


    obiter25 (2.6.2017)

  • Dank an obiter25 für die ausführliche sowie differenzierte Einschätzung!


    Es ist für mich im Übrigen höchst erstaunlich, dass (nach Lage der Dinge) der Ombudsmann der privaten Bausparkassen durchaus erkennen konnte, wie die entsprechenden Randziffern 81 bzw. 84 der BGH Urteile vom 21.02.2017 auszulegen sind, wohingegen die Richter des OLG Celle, mit Urteil vom 12.04.2107, diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertraten.


    Hoffentlich ist dies kein Omen bezüglich der kommenden BGH Verhandlung am 25.07.2017.

  • Aus dem Forum des Bundes der Energieverbraucher von tangocharly heute:


    http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20458....html


    Zitat:
    "Mal wieder etwas anderes.
    "BVerfG schützt die großen vier Krokodile" (Anm : Leitsatz des Verf.)
    BVerfG B.v. 13.04.2017, Az.: 2 BvL 6/13


    Mal
    sehen, was sich aus der Residenz des Rechts demnächst noch tun wird.
    Zur Abwechslung vielleicht einmal auch in Sachen "Verbraucherschutz".


    Nach
    den Entscheidungen des 8. ZR-Senats und dann des XI. ZR-Senats
    (Bausparkassenentscheidung), war es höchste Zeit, dass ein paar mutige
    Oberrichter (aus Bremen) die Tür in Richtung Luxemburg noch einmal fürs
    Erste aufgestoßen haben."


    berghaus 08.06.17

  • Hallo liebe Mitstreiter,


    wie vorsichtg prognostiziert, wurde die Kage, die am 25.07. 2017 vor dem BGH verhandelt werden sollte, zurückgenommen.


    Dieses Lehrbeispiel zeigt, dass es ohne Klage kaum eine Chance gibt sein Recht durchzusetzen. Und ein Grundsatzurteil, auf das man sich berufen kann, gibt es leider auch nicht.


    Warum der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, das kann jeder selbst beantworten (Geld regiert die Welt).


    Den noch in der Warteschlange befindlichen Bauspargeschädigten ohne Rechtsschutzversicherung wünsche ich viel Erfolg bei ihren Klagen, sofern Sie denn so wagemutig sind und vor allem Durchhaltevermögen.


    wn25421pbg 19.07.2017

  • Hallo wn25421pbg,


    zunächst vielen Dank für die Information. Sie schreiben:

    Hallo liebe Mitstreiter,


    wie vorsichtg prognostiziert, wurde die Kage, die am 25.07. 2017 vor dem BGH verhandelt werden sollte, zurückgenommen.


    ...


    Der BGH-Homepage ist lediglich zu entnehmen, dass der Verhandlungstermin vom 25.7. in den beiden beim BGH anhängigen Verfahren aufgehoben worden ist, nicht aber die hierfür maßgebenden Gründe. Revisionsführerin war in beiden Verfahren die beklagte Bausparkasse (also das BHW), die sich mit ihren Revisionen gegen zwei Urteile des OLG Celle gewandt hat, die den Berufungen des Klägers stattgegeben haben. Möglich (und ggf. sogar naheliegender) wäre es also, dass die Bausparkasse ihre Revisionen zurückgenommen hat. Warum sollte ein Kläger seine Klage zurücknehmen, der in zweiter Instanz obsiegt hat, es sei denn, im Prozessverlauf vor dem BGH haben sich hierfür sachgerechte Gründe ergeben.


    Können Sie Ihre o.a. Aussage - Rücknahme der beiden Klagen durch den Bausparer - bestätigen?


    obiter25 (20.7.2017)

  • Hallo und guten Morgen!



    "[...]


    Die Parteien hatten sich außergerichtlich geeinigt, wie die beklagte Bausparkasse BHW mitteilte. Über den Inhalt der Einigung wurde Stillschweigen vereinbart.


    "Die Position der Verbraucher hat sich dadurch verbessert" sagte Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Mit der Rücknahme der Revisionen bleiben die Urteile des Oberlandesgerichts Celle bestehen, die zugunsten der Verbraucher ausgefallen waren.


    [...]"


    https://www.onvista.de/news/bg…altvertraegen-ab-67582713




    "Bausparkasse kauft sich frei"

    http://www.sueddeutsche.de/wir…kauft-sich-frei-1.3594399

  • Danke, eagle_eye, für die Richtigstellung, dass offensichtlich nicht der Kläger seine beiden Klagen, sondern das BHW seine beiden Revisionen zurückgenommen hat.


    Ich teile die Einschätzung von Niels Nauhauser von der VZ BW, dass sich dadurch die Rechtsposition der Bausparer verbessert hat, weil mit der Rücknahme der Revisionen die beiden zugunsten des klagenden Bausparers ergangenen Urteile des OLG Celle rechtskräftig geworden sind. In beiden Fällen hatte das BHW den Vertrag unter Berufung auf § 488 Abs. 3 BGB mit der Begründung gekündigt, die Verträge seien überspart, da die Summe aus angespartem Bausparguthaben und aufgelaufenen Bonuszinsen die Bausparsumme übersteige. Die Vorinstanz (OLG Celle) hatte hingegen die Voraussetzungen für eine Kündigung der Bausparverträge gemäß § 488 Abs. 3 BGB jeweils mit der Begründung verneint, dass eine Vollbesparung nicht vorliege. Entgegen der Ansicht des BHW sei der Anspruch auf den Bonuszins nicht hinzuzurechnen.


    Meines Wissens hat das OLG Celle noch in fünf weiteren vergleichbaren Fällen zugunsten der Bausparer entschieden. Es liegt daher nahe, dass auch in diesen Fällen das BHW nachgeben wird, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Das Thema "Zulässigkeit der Hinzurechnung von Bonuszinsen" bei einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB könnte demnach vom Tisch sein. Nach meiner Kenntnis haben andere Bausparkassen, die durchaus mit Nachdruck die Kündigung alter hochverzinster Bausparverträge betreiben, sich der vom BHW vertretenen Rechtsauffassung schon in der Vergangenheit nicht angeschlossen.


    Genügend offene Fragen bei der Kündigung derartiger Bausparverträge gibt es freilich nach wie vor.


    obiter25 (20.07.2017)

  • Nachtrag zu meinem vorstehenden Beitrag:


    Dem von eagle_eye zitierten Bericht in der SZ vom 19.7. habe ich entnommen, dass sich der Kläger und das BHW unmittelbar vor dem angesetzten Verhandlungstermin außergerichtlich geeinigt haben und deshalb der Verhandlungstermin vom 25.7. in den beiden Revisionsverfahren abgesetzt worden ist. Welche Erklärung die Prozessbeteiligten aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs gegenüber dem BGH abgegeben haben, lässt sich dem SZ-Bericht allerdings nicht entnehmen. Es kann sein, dass - wie in dem onvista-Bericht ausgeführt - das BHW seine beiden Revisionen zurückgenommen hat. Denkbar ist aber auch, dass die beiden Prozessparteien - also der Bausparer und das BHW - aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs lediglich eine übereinstimmende Erledigungserklärung abgegeben haben. Gerade im letztgenannten Fall wäre es nicht uninteressant, die jeweiligen prozessbeendenden Beschlüsse des BGH (sobald sie vorliegen) zu kennen, weil sich aus der Kostenentscheidung dieser Beschlüsse möglicherweise entnehmen lässt, wie die Revisionsverfahren voraussichtlich ausgegangen wären, wenn sie nicht durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet worden wären.


    obiter25 (20.7.)

  • Macht es denn Sinn, schon jetzt mal höflich beim BHW anzufragen, ob sie denn nun in einem vergleichbaren Fall (Hinzurechnung der Bonuszinsen) gedenken, die Kündigung zurück zu nehmen, um Gerichts- und Anwaltskosten zu Lasten des Bausparerkollektivs oder vielleicht zu Lasten des Konzerngewinns zu vermeiden.


    Und wie werden sich wohl jetzt die Schlichtungsstellen verhalten.


    Für den Fall, dass die Kündigung zurückgenommen wird und die Bausparverträge weiterlaufen, ist wohl immer noch die Frage, wie man und auch das Finanzamt mit den für die Bonuszinsen von der Bausparkasse an das Finanzamt abgeführten Steuern, Kirchensteuer und Soli umgeht.


    Wohl nicht nur, wenn man noch Sparfreibeträge frei hat, ist es wohl sinnvoll, die Bonuszinsen und die Steuern in der Anlage KAP aufzuführen.


    Kann man oder sollte man in der Steuererklärung auf den Sachverhalt hinweisen und darum bitten, den Steuerbescheid insofern offen zu halten?


    Kann die Bausparkasse für die Rückabwicklung die gezahlten Steuern vom Finanzamt zurückbekommen und dem Bausparkonto wieder gutschreiben? Wenn nicht, was ich für wahrscheinlich halte, entgehen dem Bausparer die Zinseszinsen für die abgeführten Steuern bis zu dem Zeitpunkt in dem die 10-Jahreskündigung kommt und wirksam wird.


    Eine Frage des Schadenersatzes mit BGHurteilspotenzial.


    Macht es dann Sinn, diese Beträge, wenn man sie denn übrig hat, auf das Bausparkonto einzuzahlen, auch in Anbetracht dessen, dass man für das Geld anderswo ohnehin keine Zinsen bekommt.


    Wenn die abgeführten Steuern dem Bausparkonto nicht wieder gutgeschrieben werden können, hätte man im Fall von freien Sparerfreibeträgen den Vorteil, dass sich die Versteuerung der Bonuszinsen auf zwei Jahre verteilt.


    Dadurch könnte sich auch für Bausparer, die nichts mehr frei haben, bei hohen Bonuszinssummen ein Progressionsvorteil ergeben.


    Aber die Frage an die, deren Vertrag schon 2014? oder 2015 widerrechtlich 'abgerechnet' wurde.
    Was habt Ihr steuerlich gemacht oder erlebt?


    berghaus 21.07.17

  • Danke eagle_eye für diese Richtigstellung. Da zeigt sich wieder einmal die Notwendigkeit, Informationen aus erster Hand zu erhalten und sich nicht auf Presseberichte etc. zu verlassen.


    obiter25 (21.7.)

  • Zu Berghaus vom 21.07.2017


    Es interessiert die Bausparkasse nicht, was an Kosten für das Bausparkollektiv entsteht. Verfahren in die Länge ziehen, Zermürbungstaktik mit am Anfang kleinen finanziellen Zugeständnissen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sind angesagt. Die Zugeständnisse werden sich wahrscheinlich mit zunehmender Hartneckigkeit des Klägers vergößern um dann am Ende - wie wahrscheinlich auch im vorliegenden BGH - Fall die maximal höchst mögliche Summe in einem Vergleich anzubieten.
    Es versteht sich doch von selbst, dass ein Käger, dessen Fall z. B. vor dem höchsten Bundesgericht landet, einem Vergleich nur zustimmen würde, wenn er keinen finanziellen Schaden erleidet, sprich alle noch auflaufenden Zinsen, verlorene Wohnungsbauprämien, Verlust des jährlichen Steuervorteiils (EUR 1.602 pro Jahr, davon 27%) wegen Nichtausnutzung der jährlichen Abgeltungssteuer u. a. ersetzt bekommt.


    Die Berechnungsgrundlage hat der BGH doch schon gegeben. Verzinsung mit Bonuszinsen bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilung plus 6 Monate. Wem diese Vorauszahlung vielleicht schon Monate früher angeboten wird, wird sich darüber freuen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man Verträge rückabwickeln lässt, wenn man als Kläget seine Gesamtforderung ggf. schon vorher erfüllt bekommt. Das wäre wirtschaftlich unsiinnig.


    Die Abführung der Kapitalertragssteuer bzw. der Abgeltungssteuer erfolgt im Jahr des Zuflusses. Das gilt auch für weitere Zahlungen, die z. B. im Rahmen eines Vergleichs fließen werden. Der Abzug ist an der Quelle vorzunehmen. Darüber - wird wie bankentechnisch üblich - erst am Ende des Jahres eine Steuerbescheinigung ausgestellt. Da gibt es nichts dran zu rütteln.


    Wer keine Rechtschutzversicherung hat, wird fast immer an den Kosten beteiligt. Die Gerichte haben es sich zu eigen gemacht auch den Kläger an den Kosten zu beteiligen. Ob zu recht oder nicht, sei da hingestellt. Wenn jemand einem Vergleich zustimmen möchte, dem würde ich in jedem Fall empfehlen vorab seine Rechschutzversicherung um Zustimmung zu bitten, da diese ja auch die Kosten trägt. Ansonsten könnte es bitter werden, wenn man die Kosten selbst tragen muß.


    In diesem Sinne verabschiede ich mich nunmehr aus dem Forum, des Streitens müde, aber nicht ohne Stolz über das Erreichte, so wie ein David, der den Goliath besiegte, und verbleibe mit besten Wünschen an alle
    "Noch-" Bauspargeschädigten.


    Euer wn25421pbg

  • Hallo wn25421pbg,


    nur eine kurze Ergänzung zu Deinen Ausführungen zum Punkt Rechtsschutzversicherung im Falle eines Vergleichs:


    Die Versicherer weisen i. a. R. schon in ihren Rechtsschutz-Bestätigungen darauf hin, dass lt. Vers.-Bedingungen die Kosten des Rechtsstreits bei einer einvernehmlichen Erledigung nur zu dem Anteil übernommen werden, der dem Nachgeben des Versicherungsnehmers in der Hauptsache entspricht.


    Insofern ist Dein Hinweis sehr wichtig, da ein Nichtbeachten der diesbezüglichen Versicherungsbedingung im Vergleichsfall weitreichende Folgen haben kann.



    Gruß und einen sonnigen Tag


    Eagle Eye

  • ...

    Lieber wn25421pbg,


    a) Schade, dass Sie sich aus diesem Forum verabschieden. Sie haben sich in ihm mehr als zwei Jahre lang aktiv und intensiv beteiligt, hierbei über ihre eigenen - positiven und negativen - Erfahrungen berichtet und darüber hinaus den Forenteilnehmern weitere und allgemein interessierende Informationen gegeben. Gerade in diesem Erfahrungs- und Informationsaustausch sehe ich den wesentlichen Sinn und Zweck dieses Forums.


    Wenn ich mir Ihre ersten Forenbeiträge anschaue, sind Sie (wie eagle_eye) ein Bausparer, dessen Bausparvertrag vom BHW - vor Ablauf von 10 Jahren vor Zuteilungsreife - gem. § 488 Abs. 3 BGB gekündigt worden ist, weil die Bausparkasse den Bonuszins mit eingerechnet hat und (nur) dadurch die Bausparsumme überschritten worden ist. Dass Sie sich jetzt - unmittelbar nach der jeweils durch außergerichtlichen Vergleich eingetretenen Erledigung der beiden BGH-Verfahren, in denen es entscheidungserheblich gerade um die Frage der Zulässigkeit der Anrechnung von Bonuszinsen ging - aus diesem Forum verabschieden, ist für mich verständlich. Dass dieser Abschied nicht aus Frust oder Zorn geschieht, entnehme ich dem letzten Absatz Ihrer Ausführungen: Wenn Sie sich "des Streitens müde, aber nicht ohne Stolz über das Erreichte, so wie ein David, der den Goliath besiegte" verabschieden, so darf ich Sie zu dem Erreichten beglückwünschen. Gleichzeitig gibt dies aus meiner Sicht aber auch Hoffnung für die "Noch"-Bauspargeschädigten, die in einer vergleichbaren Situation wie Sie sind oder sich mit anderen, nach wie vor ungeklärten Fragestellungen bei der Kündigung alter (Rendite-)Bausparverträge herumschlagen müssen.


    Ich hoffe, dass Sie diesem Forum jedenfalls als passiver Teilnehmer auch künftig erhalten bleiben werden und nunmehr - um es sportlich zu betrachten - quasi als Fan von der Tribüne aus Erfolge "Ihrer Mannschaft" bejubeln können. Die Grundsatzentscheidungen des BGH vom 21.2.2017 sind - verständlicherweise - von vielen betroffenen Bausparern (und auch von mir) mit Enttäuschung aufgenommen worden. Bei näherem Studium der Urteilsgründe kann ich diesen Entscheidungen aber auch durchaus positive Aspekte abgewinnen; in der Übersicht zu meinem Beitrag Nr. 956 vom 19.5.2017 habe ich versucht, die wesentlichen BGH-Aussagen zusammenzufassen. Ich habe den Eindruck, dass die Bausparkassen genau wissen, dass gerade bei den sog. Renditebausparverträgen für sie noch erhebliches Konfliktpotential steckt und sie deshalb mit aller Macht versuchen, für sie ungünstige obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidungen zu verhindern. Dass es im konkreten Fall nicht erstmals zu einem Urteil des BGH über einen derartigen Renditebausparvertrag gekommen ist - die beiden vom BGH am 21.2.2017 entschiedenen "Wüstenrot-Fälle" betrafen aus meiner Sicht "klassische" Bausparverträge -, passt genau in dieses Bild


    b) Zu den konkreten, vom BGH für den 25.7. terminierten Fällen darf ich vorweg bemerken, dass die Terminsaufhebung nicht wegen eines gerichtlichen Vergleichs erfolgt ist, sondern weil sich die Verfahrensbeteiligten jeweils außergerichtlich geeinigt haben.


    Nach dem von eagle_eye dankenswerter Weise übermittelten onvista-Bericht (siehe Beitrag Nr. 987) und der Mitteilung der BGH-Pressestelle (Beitrag Nr. 991) haben die Beteiligten über den Inhalt der Einigung Stillschweigen vereinbart. Aus der von beiden Klägern gegenüber dem BGH abgegebenen Erklärung ist jedoch zu schließen, dass Inhalt des jeweiligen Vergleichs jedenfalls die Verpflichtung des betreffenden Klägers ist, seine Klage zurückzunehmen.


    Über den weiteren Vergleichsinhalt kann man als Außenstehender angesichts der Schweigevereinbarung natürlich nur spekulieren. Vergegenwärtigt man sich allerdings die jeweilige Interessenlage der Vergleichsparteien (Bausparer als Kläger und Rechtsmittelgegner einerseits, BHW als beklagte Bausparkasse und Rechtsmittelführerin andererseits), erscheint es mir aber naheliegend, dass - entgegen der infolge des Vergleichs eintretenden prozessualen Rechtsfolge - der Vergleich für die beiden Kläger insgesamt jeweils einen sehr günstigen Inhalt hat.


    Was die Interessenlage der Kläger betrifft, so haben sie bei der maßgeblichen Frage der Anrechenbarkeit von Bonuszinsen in zweiter Instanz vor dem OLG Celle, dessen Rechtsprechung in Kündigungsfällen durch die Bausparkassen durchaus nicht als generell "bausparerfreundlich" zu bezeichnen ist, jeweils gewonnen. Bei einer Bestätigung dieser Urteile durch den BGH wären diese OLG-Entscheidungen (auch) insoweit rechtskräftig geworden.


    Allerdings ist der Kläger des OLG Celle-Verfahrens 3 U 86/16, einem der beiden vom BGH für den 25.7. terminierten Verfahren (BGH-Az. XI ZR 540/16), mit seinem Anspruch auf Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von über 2.000 € unterlegen, so dass ihm deshalb vom OLG auch 15% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Diese OLG-Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz im vollen Wortlaut abgedruckt. Soweit der Kläger vor dem OLG Celle unterlegen ist, ist das OLG-Urteil rechtskräftig geworden, weil - soweit ersichtlich - der Kläger kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt hat. Wenn man bedenkt, dass der Rechtsstreit über zwei Instanzen gegangen ist, der Streitwert wohl nicht gerade niedrig ist und beide Prozessparteien jeweils anwaltlich vertreten waren, wäre der Kläger so jedenfalls unter der Prämisse, dass er für die vorgerichtliche Beratung an seinen Anwalt mehr als 2.000 € gezahlt hat (nach den Ausführungen im OLG-Urteil unter RdNrn. 37ff. könnte man einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch seines Prozessbevollmächtigten aber durchaus in Frage stellen) zu einem nicht unerheblichen Teil auf seinen Kosten "sitzen geblieben", selbst wenn der BGH das Urteil des OLG Celle (soweit es Gegenstand des Revisionsverfahrens war) in vollem Umfang bestätigt hätte. Denn mehr als das, was ihm das OLG Celle in seinem Urteil zugesprochen hat, hätte der Kläger auch vor dem BGH nicht erreichen können, wobei für ihn natürlich immer noch die Unsicherheit blieb, ob der BGH so wie das OLG entscheiden würde. Die allgemeine Verunsicherung der Bausparer durch die beiden Grundsatzentscheidungen des BGH vom 21.2.2017 dürfte hierbei sicher auch eine Rolle gespielt haben. Angenommen, die beklagte BHW Bausparkasse hat diesem Kläger nun im Revisionsverfahren - natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - unmittelbar vor dem angesetzten Verhandlungstermin ein finanziell attraktives Vergleichsangebot gemacht, das über das, was der Kläger durch eine streitige Entscheidung des BGH hätte erreichen können, nicht unwesentlich hinausgegangen ist. Warum hätte er ein solches Angebot ausschlagen sollen?


    Was die Interessenlage der beklagten BHW Bausparkasse betrifft, so liegt aus meiner Sicht ein erhebliches Interesse der Beklagten an einer derartigen Beendigung des Rechtsstreits auf der Hand: Es kommt zu keiner für die Bausparkassen möglichen (und m.E. wahrscheinlichen) negativen Entscheidung des BGH zur Frage der Anrechenbarkeit der Bonuszinsen bei einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB und der BGH erhält überdies keine Gelegenheit, sich z.B. im Rahmen eines obiter dictums erstmals explizit zu einem sog. "Renditebausparvertrag" zu äußern. Die Ausführungen des BGH insbesondere unter RdNr. 81 der Leitsatzentscheidung vom 21.2.2017 dürften wohl nicht nur die Bausparer, sondern auch die Bausparkassen überrascht und in gewissem Sinne auch beunruhigt haben. Eine Klagerücknahme im Revisionsverfahren hat nach § 269 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO zur Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird und der Kläger verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Eine Klagerücknahme hat nach all dem für das BHW den Vorteil, dass es weiterhin keine rechtskräftige OLG-Entscheidung gibt, welche die Anrechenbarkeit von Bonuszinsen im Falle einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB für unzulässig erklärt und dass die Bausparkasse in der Öffentlichkeit gut dasteht, weil ja der klagende Bausparer einen "Rückzieher" gemacht hat und daher - jedenfalls nach außen hin - regelmäßig die Kosten des Verfahrens bzw. des gesamten Rechtsstreits zu tragen hat. Intern kann im Vergleich natürlich eine ganz andere Regelung zur Kostentragung getroffen werden, z.B. auch dass die Beklagte sämtliche Kosten des Gerichtsverahrens in allen Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers übernimmt.


    Zu eagle_eye (Beitrag #991):
    Sie haben anscheinend einen Zugang zur juris-Datenbank: Mich würde der Inhalt der verfahrensbeendenden Beschlüsse des BGH in beiden Fällen interessieren, soweit es im vorliegenden Fall überhaupt zu derartigen Beschlüssen kommt (vgl. § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO: "Das Gericht entscheidet nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf Antrag über diese Wirkungen durch Beschluss.")



    Einen schönen Sonntag wünscht allen Teilnehmern und Besuchern dieses Forums


    obiter25 (23.7.2017)

  • Allen einen guten Abend ... oder eine gute Nacht, ganz wie ihr wollt! ;)



    "Damit der BGH etwa die Rechtslage bei Bonuszinsen klären könnte, bräuchte es nun mindestens einen weiteren Betroffenen, der alle Instanzen durchläuft - und vorher kein Vergleichsangebot annimmt. Diesen einen Sparer, der Klarheit für alle schafft, muss man erst mal finden."


    Schöner Kommentar ...


    http://www.sueddeutsche.de/wir…r-beklagenswert-1.3599788


    ... aber die Bausparkassenelite pfeift augenscheinlich auf ihren ehemals soliden Ruf.


    Tja, meine Oma hat früher immer schon gesagt: Ist der Ruf erst ruiniert, lebt sich's völlig ungeniert.



    Gruß
    Eagle Eye

  • Hallo, liebe Community,


    es entsteht durchaus der Anschein, dass Bausparer mit Bonusverträgen bzw. Rendite-Bausparverträgen für die Bausparkassen sprichwörtlich „Kanonenfutter“ geworden sind. Ohne anwaltlichen Beistand gestaltet es sich für die Verbraucher derzeit leider schwierig, ihre Interessen durchzusetzen.
    Jedem Bausparer sei daher eine Rechtsschutzversicherung, auch wegen eines Kostenrisikos, mittlerweile angeraten (im Nachhinein natürlich schwierig).


    Bezüglich der Kündbarkeit von Standardverträgen, zehn Jahre nach Zuteilungsreife, waren die diesbezüglichen BGH-Urteile vom 21.02.2017 ein guter Erfolg für die Bausparkassen.


    Hinsichtlich der Anrechenbarkeit eines (Zins)Bonus zum Bausparguthaben, um die volle Bausparsumme zu erlangen und somit eine rechtmäßige Kündigung des Bausparvertrages seitens der Bausparkasse zu ermöglichen, wurde ein höchstrichterliches Urteil nun abgewendet.


    Ebenso wurde vermieden, dass der Sachverhalt bzw. die vom BGH in den Urteilen vom 21.02.2017 genannte Ausnahmeregelung, bezüglich der (Rendite)Bausparverträge weiter ausgeführt wird.


    Die mir in der Sache nun vorliegenden, vorinstanzlichen Entscheidungen (sh. Beiträge 927, 971 sowie Anlage) sprechen unterschiedliche Sprachen.


    Bezüglich des in der Anlage ersichtlichen Urteils des Landgerichts Koblenz zur Kündigung eines Bausparvertrages, Tarif BS 1, durch die Debeka, sei dargelegt, dass die ABB von 1/97, der im Beitrag 955 zugefügten ABB von 8/2003 in einem Punkt deutlich abweicht. In der neueren Fassung wird unter §3 Abs. 3, eine Mindestvertragslaufzeit von 7 Jahren genannt. Wird eine Zuteilungsreife vor dieser Mindestvertragslaufzeit erreicht, besteht demnach noch kein Anspruch auf einen Bonus.
    Dennoch wurde und wird von der Debeka Bausparkasse ausschließlich der 10 jährige Zeitraum seit Zuteilungsreife bezüglich einer (vermeintlich) wirksamen Kündigung zu Grunde gelegt.


    Es mag die Leser dieses Forums somit nicht überraschen, dass die Debeka Bausparkasse, die entsprechende Ausnahmeregelung des BGH, bezüglich dieses Sachverhaltes (offiziell) für nicht anwendbar hält und auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung verweist.
    Ob die Bausparkassen in der Sache grundsätzlich an eine zeitnahe, höchstrichterliche Rechtsprechung überhaupt interessiert sind, mögen die Leser selbst einschätzen.


    Aus dem als Anlage beigefügten Urteil des Landgerichts Koblenz ist darüber hinaus ersichtlich, dass in dem Debeka-Tarif bei Vertragsauflösung ein Darlehensverzicht seitens des Bausparers vor Abrechnung bzw. Auszahlung ausgesprochen werden muss. Sollte die Vertragskündigung daher rechtmäßig erfolgt und das Guthaben nebst Zinsen ausgezahlt worden sein, verfällt demnach ein Anspruch auf den bis dahin erlangten Bonusbetrag.


    Grundsätzlich gilt, über weitere Sachverhalte bzw. (Gerichts)Entscheidungen, bezüglich der Kündigung von (Rendite)Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilungs- und vor (voller) Bonusreife sowie den entsprechenden Praktiken der Bausparkassen sind die Bausparer sicherlich sehr interessiert.


    finanztip.de/community/attachment/831/


    finanztip.de/community/attachment/832/

  • Hallo ein_Buerger,
    besten Dank für den interessanten Beitrag. Beim Versuch die pdf Dateien LG-Koblenz u. Debeka zu öffnen,
    erscheint die Meldung "Sie haben einen ungültigen oder nicht mehr gültigen Link aufgerufen.
    Habe großes Interesse dieses zu lesen!
    Bin neu in diesem Forum - vieleicht liegt das Problem an meiner fehlenden Erfahrung.


    Schönen Gruß- dagolina

  • Hallo dagolina,


    zunächst einmal herzlichen Dank für Ihren wertvollen Hinweis und Willkommen im Forum!


    Habe es überprüft. Das Öffnen der pdf.Dateien funktioniert anscheinend nicht mit allen Geräten, ist wahrscheinlich technisch bedingt.
    Werde einen anderen Weg des uploads versuchen und die Dateien nochmals anhängen.


    Lieben Gruß
    ein_Buerger


    PS: Natürlich ist die Community auch immer an neuen Fällen und Sachständen interessiert...

  • Hallo ein_Buerger,
    hat bestens funktioniert-vielen Dank. Interessanterweise verwendet die Debeka für die alten Bausparbedingungen einheitlich die Bezeichnung "Tarif BS1".
    Tatsächlich gibt es aber doch inhaltliche Unterschiede.
    Ich bin Debeka Bausparer BS1 mit Vertragsbeginn 2004. Dazu später mehr.


    Werde erstmals die zurückliegenden Communitybeiträge lesen.


    Schönen Gruß- dagolina
    27.07.17