BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Hallo ein_Buerger,


    danke für die Übermittlung der Entscheidung des LG Koblenz v. 30.3.2017. Die Entscheidung ist aus meiner Sicht in der Tat in mehrfacher Hinsicht hilf- bzw. lehrreich:


    a) An der Entscheidung des LG mag man zu Recht kritisieren, dass es sich die Kammer etwas zu leicht gemacht hat, wenn sie den Feststellungsantrag des Klägers (siehe Klageantrag 1) mit der im Urteil gegebenen Begründung abgelehnt hat. Denn der BGH hat zwar in RdNr. 81 seiner Leitsatzentscheidung vom 21.2.2017 ein Beispiel genannt, bei dem ausnahmsweise nicht der Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife den vollständigen Empfang des Darlehens darstellt, so dass dieser Zeitpunkt damit (ausnahmsweise) für den Beginn der 10-Jahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht maßgeblich ist. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass dies der einzige Anwendungsfall für die Annahme einer Ausnahme i.S. der RdNr. 81 der BGH-Entscheidung sein muss. Worin soll z.B. ein sachlicher Grund bestehen, dass ein zeitlich befristeter Verzicht auf das Bauspardarlehen in seinen rechtlichen Bedeutung anders zu behandeln ist als ein „kompletter“ Verzicht, der erst nach einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit erklärt wird?


    Allerdings hatte das LG im konkreten Fall wohl wenig Anlass, sich mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen, weil der Berufungsvortrag des Klägers - unter der Prämisse, dass dessen wesentlicher Berufungsvortrag in der Entscheidung des LG richtig wiedergegeben ist – wohl ziemlich „dünn“ gewesen ist (vgl. S. 9 letzter Absatz der Urteilsgründe). Dass allein das Vorliegen eines Zinsbonustarifs noch nicht zu einer Modifizierung des Vertragszwecks führt, ergibt sich bereits aus den BGH-Urteilen vom 21.2.2017, weil einem der beiden entschiedenen (Wüstenrot-)Fälle ebenfalls ein Tarif mit Bonusklausel zugrunde liegt. Der Kläger hätte also (spätestens) in der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2017 insoweit noch substantiiert „nachlegen“ müssen, wenngleich zu diesem Zeitpunkt die schriftlichen Entscheidungsgründe der BGH-Entscheidungen faktisch noch „druckfrisch“ waren – immerhin hat eagle_eye in diesem Forum die erste BGH-Entscheidung bereits in seinem Beitrag vom 24.3.2017 (Nr. 868) gepostet!


    b) Ihre Schlussfolgerung, aus der LG Koblenz Entscheidung ergebe sich, dass ein Anspruch auf die bis dahin erlangten Bonuszinsen verfalle, wenn die Bausparkasse rechtmäßig kündige, kann ich allerdings nicht teilen. Richtig ist wohl, dass die Debeka bei der Abrechnung des Bausparvertrags keinen Zinsbonus ausgezahlt hat und die Vorinstanz (Amtsgericht Koblenz) diese Praxis für rechtmäßig gehalten hat (vgl. S. 3 der Entscheidungsgründe). Das Landgericht hat insoweit aber nicht zur Sache entschieden, sondern den entsprechenden Berufungsantrag Nr. 3 des Klägers als unzulässig angesehen. Die vom LG hierfür auf S. 4/5 gegebene Begründung ist aus meiner Sicht nicht zu kritisieren; sie entspricht vielmehr gängiger Rechtsprechung nicht nur im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit.


    c) Auffällig ist schließlich, dass das Landgericht zum Klageantrag Nr. 4 (wenn ich insoweit nichts übersehen habe) in den Entscheidungsgründen überhaupt nichts gesagt hat. In der Sache wäre der Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aber natürlich ebenfalls erfolglos geblieben. Die Rechtsprechung erkennt im Übrigen einen derartigen Anspruch wohl nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und entsprechendem substantiierten Sachvortrag an (vgl. OLG Celle, U.v. 14.9.2016, Az. 3 U 86/16).


    d) Sehr aufschlussreich finde ich darüber hinaus den vom Landgericht Koblenz im Streitwertbeschluss zitierten Beschluss des BGH vom 21.2.2017 Az. XI ZR 88/16. Ich habe mich immer gewundert über die ganz unterschiedlichen Streitwertfestsetzungen in diesen Kündigungsfällen. Viele Gerichte haben den Streitwert bei derartigen Feststellungsklagen gleichgesetzt mit dem Nennbetrag der Bausparsumme. Ich habe dies immer für viel zu hoch und damit „ungerecht“ empfunden, weil es dem klagenden Bausparer aus meiner Sicht doch primär um die weitere Verzinsung seines Bausparguthabens geht. Erfreulicherweise hat der BGH auch insoweit am 21.2.2017 nun eine Grundsatzentscheidung gefällt, die aber jedenfalls in diesem Forum noch nicht entsprechend zur Kenntnis genommen worden ist. Ich lege diesen immerhin neun Seiten langen und insgesamt sieben alternative Auffassungen (!) aufzählenden Beschluss als Anhang bei.


    Für den von einer Kündigung betroffenen Bausparer hat diese Entscheidung aus meiner Sicht den Vorteil, dass sich die Kosten für ihn im Falle eines erfolglosen Rechtsstreits in aller Regel wohl erheblich reduzieren dürften, weil sich sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltskosten (sofern keine Honorarvereinbarung abgeschlossen worden ist) nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert richtet. Die weitere Folge dürfte sein, dass - wie auch im vorliegenden Fall - erstinstanzlich vielfach das Amtsgericht zuständig ist mit der Konsequenz, dass ein klagender Bausparer hierfür noch nicht zwingend einen Anwalt benötigt. Ob dies sinnvoll ist, muss er freilich selbst entscheiden. Jedenfalls die beklagte Bausparkasse dürfte sich wohl generell anwaltlich vertreten lassen.


    Gruß obiter25 (27.07.)

  • Zitat

    Ziffer 81 des Urteils des BGH v. 21.02.2017


    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.3 BGB a.F. anzunehmen ist.“


    Bisher waren wir und auch ein Ombudsmann und die Stiftung Warentest der Meinung, dass die Modifizierung des Vertragszwecks (neben der Erlangung des Anspruchs auf ein Darlehen) wohl die Erlangung von Zinsen sein müsse.


    Nun aber sehe ich, dass das LG Koblenz in seinem Urteil vom 04.05.2017 (3S 45/16) die Modifizierung des Vertragszweckes, 'den Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zu erlangen' darin sieht, dass vereinbart ist, dass der Bausparer auch erklären kann, dass er nach der Zuteilung zunächst auf das Darlehen verzichtet und es aber dann annimmt, wenn die Zeit abgelaufen ist, die es braucht, um einen Bonus zu bekommen:


    Zitat aus dem Urteil des LG Koblenz vom 04.05.2017 (abgeschrieben aus Beitrag 926)

    Zitat

    „Die bloße Vereinbarung eines Zinsbonus bewirkt aber noch keine Modifizierung des vertraglich vorausgesetzten Vertragszwecks.
    Nach dem Urteil des BGH vom 21.02.2017 (XI ZR 186/16) besteht der Zweck eines Bausparvertrages in der Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens.
    Dieser Vertragszweck kann modifiziert werden, wenn der Bausparer den Anspruch auf das Darlehen erst nach Ablauf der Zeitspanne, für die er den Verzicht erklärt hat.“


    Mit dieser mir immer noch unverständlichen Argumentation versteht man auch, dass das OLG Celle ebenso argumentiert hat:





    Irgendwie passt da was nicht!


    Ich meine, wenn der Vertragszweck die Erlangung eines Anspruchs ist, kann die Modifikation nicht darin liegen, dass dieser (selbe) Zweck später erreicht wird,


    berghaus 28.07.17

  • Beim Kenntlichmachen der Zitate als Zitate ist der letzte Absatz im Zitat des Urteils des LG Koblenz verloren gegangen.
    Hier noch mal das ganze Zitat.
    Zitat aus dem Urteil des LG Koblenz vom 04.05.2017 (abgeschrieben aus dem verlinkten Urteil in Beitrag 926)
    „Die bloße Vereinbarung eines Zinsbonus bewirkt aber noch keine Modifizierung des vertraglich vorausgesetzten Vertragszwecks.

    Nach dem Urteil des BGH vom 21.02.2017 (XI ZR 186/16) besteht der Zweck
    eines Bausparvertrages aus der Sicht des Bausparers in der Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung
    eines Bauspardarlehens.

    Dieser Vertragszweck kann modifiziert werden, wenn der Bausparer z.B. zeitlich befristet, auf das Bauspardarlehen verzichtet. (Rn. 81)

    Denn dann erlangt der Bausparerauf den Anspruch auf das Baudarlehen erst nach Ablauf der Zeitspanne, für die er den Verzicht erkkärt hat.“


    berghaus 28.07.17
    P.S. Leider kann man seine Beiträge hier im Forum nur eine (zu) kurze Zeit lang 'bearbeiten".

  • Hallo, liebe Community,


    obiter25:


    Zunächst einmal Dank für Ihren Kommentar bzw. Sichtweise.


    Dem Kündigungsschreiben der Debeka ist zu entnehmen: „...Nach Ablauf von zehn Jahren seit Erlangung der Zuteilungsreife sind wir hierzu* gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berechtigt. Ein Anspruch auf Gewährung eines Zinsbonus bestünde in diesem Fall** allerdings nicht...“



    Natürlich wollte ich dies zunächst nicht glauben und sprach mit einer Mitarbeiterin, unter der im Schreiben aufgeführten Rufnummer. Dort wurde mir erläutert, dass wenn bis zum Kündigungstermin kein endgültiger Darlehensverzicht vom betreffenden Bausparer vorliegt, der Bausparvertrag bzw. das Bausparguthaben ohne den über die Jahre erworbenen Zinsbonus ausgezahlt würde. Aus einem (wirksam) gekündigten und abgerechneten Vertrag, könne man nicht mehr im Nachhinein den Bonusbetrag beanspruchen.


    Diesbezüglich bezog man sich auf die ABB, die zwar keine entsprechende Kündigung, aber bei (Zwangs)Zuteilung eine Bonuszahlung nur bei ausgesprochenem Darlehensverzicht des Bausparers vor Auszahlung vorsieht.



    *Anmerkung des Verfassers: Zur Kündigung mit sechsmonatiger Frist.
    ** Anmerkung des Verfassers: Sollte bis zum genannten Kündigungstermin bzw. Wirksamwerden der Kündigung kein endgültiger Darlehensverzicht vorliegen.



    berghaus:


    Wo steht in den entsprechenden Randziffern der betreffenden BGH Urteile, dass der Bausparer einen zeitlich begrenzten Verzicht erst erklären muss?


    Falls bei (Rendite)Bausparverträgen die Zuteilungsreife vor einem (maximalen) Bonusanspruch (gemäß ABB z.B. durch eine Mindestlaufzeit) erfolgt sein sollte, verzichtet der Bausparer nicht zwangsläufig, also zeitlich befristet, auf ein mögliches Darlehen, wenn er eben diesen vertragsgemäßen Bonus erhalten möchte?


    Ich nehme an, der Ombudsmann der privaten Bausparkassen hat den betreffenden Tenor der genannten BGH Urteile diesbezüglich schon richtig gedeutet.


    Für “meine“ Bausparkasse gilt dies zumindest noch nicht.

  • Ergänzung zu meinem Beitrag #1001 Buchstabe d:


    Der diesem Beitrag als Anhang beigefügte Beschluss des BGH v. 21.2.2017 Az. XI ZR 88/16 betrifft die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Köln vom 15.2.2016 Az. 15.2.2016 - 13 U 151/15. In einem weiteren Beschluss vom gleichen Tage (B.v. 21.2.2017 Az. XI ZR 169/16) hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde eines Bausparers gegen den Beschluss des OLG Celle vom 14.3.2016 - 3 U 177/15 ebenfalls als unzulässig verworfen. Beide Beschlüsse stehen im vollen Wortlaut auf der BGH-Homepage als Download zur Verfügung.


    Maßgebend für die Verwerfung war aus Sicht des BGH jeweils, dass die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Dies ist die Konsequenz aus der Auffassung des BGH, dass der Streitwert bei der Klage eines Bausparers auf Feststellung des Fortbestandes seines Bausparvertrags gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens abzüglich eines Abzugs von 20% festzusetzen ist (BGH, B.v. 21.2.2017 - XI ZR 88/16 RdNr. 12 ff.).


    Der BGH hat damit am 21.2.2017 insgesamt über (mindestens) vier der seinerzeit bei ihm anhängigen Verfahren abschließend entschieden. Wie viele der seinerzeit bei ihm anhängigen Verfahren - nach Presseberichten an die 100 Verfahren - derzeit überhaupt noch dort anhängig sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Die beiden vom BGH für den 25.7. terminierten Verfahren sind mittlerweile jedenfalls ebenfalls erledigt. Ferner dürften aufgrund der beiden Grundsatzentscheidungen vom 21.2.2017 in der Folge wohl nicht wenige Verfahren durch eine prozessbeendende Erklärung von Verfahrensbeteiligten oder durch Beschluss erledigt worden sein.


    Als Konsequenz aus den Beschlüssen des BGH vom 21.2.2017 zur Streitwertbemessung bei einer Feststellungsklage des Bausparers gegen die von der Bausparkasse ausgesprochene Kündigung seines Bausparvertrags ist aus meiner Sicht festzuhalten, dass es für die Verfahrensbeteiligten künftig schwer sein wird, überhaupt noch eine Sachentscheidung des BGH zu den sie bewegenden materiellen Fragen zu erreichen. In den beiden Entscheidungen über die Nichtzulassungsbeschwerden hat der BGH konsequenter Weise kein Wort darüber verloren, ob die von Klägerseite vorgetragenen Gründe eine Zulassung der Revision rechtfertigen.


    In vielen Fällen dürfte damit bereits vor dem OLG endgültig Schluss sein. Das mag im Einzelfall für den klagenden Bausparer ein Vorteil sein, z.B. wenn es um die vom OLG Celle verneinte Frage der Anrechnung von Bonuszinsen geht; beim aktuellen Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung dürfte es aber wohl überwiegend den Bausparkassen in die Hände spielen.


    In diesem Sinne wünsche ich der Community jetzt schon ein schönes Wochenende.


    obiter25 (28.07.)

  • Zitat aus dem Urteil des LG Koblenz vom 04.05.2017 (abgeschrieben aus dem verlinkten Urteil in Beitrag 926)
    „Die bloße Vereinbarung eines Zinsbonus bewirkt aber noch keine Modifizierung des vertraglich vorausgesetzten Vertragszwecks.
    Nach dem Urteil des BGH vom 21.02.2017 (XI ZR 186/16) besteht der Zweck
    eines Bausparvertrages aus der Sicht des Bausparers in der Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens.
    Dieser Vertragszweck kann modifiziert werden, wenn der Bausparer
    z.B. zeitlich befristet, auf das Bauspardarlehen verzichtet. (Rn. 81)
    Denn dann erlangt der Bausparer den Anspruch auf das Baudarlehen
    erst nach Ablauf der Zeitspanne, für die er den Verzicht erklärt hat.“


    Ich verstehe immer weniger!
    Was sind das für Bausparverträge, bei denen man dann einen Bonus bekommt, wenn man vorübergehend auf das Bauspardarlehen verzichtet und diesen Verzicht auch noch erklären muss.


    Schon weiter oben konnte mir niemand erklären, was im BGH-Urteil mit (zeitlich befristet) gemeint ist, das auch noch in Klammern steht, ob das nun eine Erläuterung des Sachverhalts ist oder "egal, ob zeitlich befristet oder nicht" bedeutet.


    Im BGH-Urteil heißt es: .... z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das.."


    Im Koblenzer Urteil: "----wenn der Bausparer z.B. zeitlich befristet, auf das Bauspardarlehen verzichtet.---"


    Feine Unterschiede, aber beides (für mich) unverständlich!


    Folgt man dem Koblenzer Urteil oder besser noch dem Celler Urteil


    Zitat:
    …….Mit der hier ……… geregelten Bonusverzinsung haben die Parteien den Vertragszweck allerdings nichtdahingehend modifiziert, dass er mit der Erlangung des Zinsbonus erreicht wäre………………
    ....................Die Klägerin erhält entweder den Zinsbonus oder
    das Bauspardarlehen, sodass eine Modifizierung des Vertragszwecks nicht …..
    dann betreffen die Rd.Nrn 81 und 86 wohl nicht die Renditeknallertarife von. z.B. BHW.


    Man muss ja auch beachten, dass der Vertragszweck nicht ist, ein Darlehen zu bekommen, sondern nur, den Anspruch darauf zu erlangen.


    Vielleicht kann ja doch jemand hier die Zusammenhänge erklären.


    Nun wird ja das Hinausschieben der 10-Jahresfrist in den meisten Fällen wohl nur um eine kurze Zeitspanne finanziell nicht viel bringen.
    Bei erfolgreichem Widerspruch gegen die Kündigung nach Hinzurechnung der Bonuszinsen können es schnell ein paar hundert Euro sein.


    Noch überhaupt nicht geklärt ist die Gefahr, dass die angehäuften Bonuszins nicht gezahlt werden, wenn die Bausparkasse mit Ihrer Kündigung einem möglichen Antrag auf Höherverzinsung oder einem Verzicht auf das Darlehen zuvorkommt.


    Und ebenso die Möglichkeit, dass bei Vollbesparung der Bonus entfällt, weil man 'auf ein nicht mehr vorhandenes Darlehen nicht mehr verzichten könne'. (Siehe mein Beitrag 520)


    Schon früher habe ich in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es Verträge gibt, die volllaufen, während man noch auf die Ergebnisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung wartet,


    berghaus 04.08.17

  • berghaus:


    Sie führten wiederholt aus:


    „Die bloße Vereinbarung eines Zinsbonus bewirkt aber noch keine Modifizierung des vertraglich vorausgesetzten Vertragszwecks. Nach dem Urteil des BGH vom 21.02.2017 (XI ZR 186/16) besteht der Zweck eines Bausparvertrages aus der Sicht des Bausparers in der Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens.
    Dieser Vertragszweck kann modifiziert werden, wenn der Bausparer z.B. zeitlich befristet, auf das Bauspardarlehen verzichtet (Rn. 81). Denn dann erlangt der Bausparer den Anspruch auf das Baudarlehen erst nach Ablauf der Zeitspanne, für die er den Verzicht erklärt hat.“


    Auf meinen vorherigen Beitrag (1004) gingen Sie leider nicht ein, daher nochmals:


    „Wo steht in den entsprechenden Randziffern der betreffenden BGH Urteile, dass der Bausparer einen zeitlich begrenzten Verzicht erst erklären muss?“


    „Falls bei (Rendite)Bausparverträgen die Zuteilungsreife vor einem (maximalen) Bonusanspruch (gemäß ABB z.B. durch eine Mindestlaufzeit) erfolgt sein sollte, verzichtet der Bausparer nicht zwangsläufig, also zeitlich befristet, auf ein mögliches Darlehen, wenn er eben diesen vertragsgemäßen Bonus erhalten möchte?“


    Das Thema Auszahlung, mit bzw. ohne Bonus wurde ja bereits mehrfach angesprochen und erörtert. Hier lohnt, aus meiner Sicht, immer ein Blick in die entsprechende ABB des jeweiligen Vertrages.


    Sicherlich ist Ihnen nicht entgangen, dass innerhalb des Verfahrens vor dem Landgericht Koblenz (Verhandlungstermin vom 30.03.2017) bezüglich der genannten Ausnahmeregel des BGH, der Kläger am 13.04.2017, den entsprechenden Schriftsatz dem Landgericht nachreichte, welcher im Rahmen der Urteilsverkündung vom 04.05.2017 kurz erörtert wurde.


    Zudem bezog sich das LG Koblenz bereits auf ein Urteil des OLG Celle, vom 12.04.2017, welchem ein Ombudsmann der privaten Bausparkassen, mit Schlichtungsspruch vom 23.05.2017, jedoch nicht gefolgt ist. Natürlich ist der jeweilige Vertragsinhalt und Sachstand zu berücksichtigen.


    Entsprechendes Material finden Sie in den vorausgegangenen Beiträgen.


    Sie können aus meiner Sicht davon ausgehen, dass den Bausparkassen (und auch den Schlichtungsstellen) bereits bekannt ist, welche Sachverhalte der BGH bezüglich der Ausnahmeregelung in den entsprechenden Randziffern meinte. Auch sind zu dem Thema bereits viele Hinweise in den Ausführungen der Redaktionen von Finanztip, Stiftung Warentest sowie der Verbraucherzentrale BW zu entnehmen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich natürlich immer eine vorherige, rechtliche Prüfung.


    Dass eine zeitnahe, höchstrichterliche Entscheidung in der Sache nicht im Interesse der Bausparkassen ist, sehen die Bausparkunden am jüngsten Beispiel zum Thema „Hinzurechnung von Bonusansprüchen zur (vorgeblich) rechtmäßigen Kündigung von Bausparverträgen.“


    Ich wünsche Ihnen sowie der Community ein möglichst entspanntes Wochenende!

  • @ein_Buerger


    Ich habe (wiederholt) nur den Wortlaut des Urteils des OLG KOblenz zitiert, das m.E. alles in Frage stellt, was wir, ein Ombudsmann und andere glaubten, dem Urteil des Bundesgerichtshof aus den RdNrn 81 und 86 entnehmen zu können, nämlich, dass sich bei Verträgen mit Bonuszinsen in bestimmten Fällen die Kündigungsfrist von 10 Jahren nach der Zuteilung ein wenig verlängern könnte.


    Das ist eben auch meine Frage, gibt es überhaupt Verträge, bei denen man schriftlich(?) erklären muss, dass man zunächst eine Zeit lang auf das zugeteilte Darlehen verzichtet, weil man dann, wie vereinbart, einen höheren Zins erhält und muss man dann das Darlehen auch nehmen


    Alles omionös und nicht erklärbar.


    Böse gesagt, jedes Gericht brabbelt so vor sich hin!


    berghaus 05.08.17

  • berghaus:


    Ob unsere Justiz „so vor sich hin brabbelt“ möchte ich eigentlich nicht glauben wollen, allerdings ist anzunehmen, dass die Bausparkassen derzeit in dieser Sache eine gemeinsame Strategie verfolgen (und zwar nicht im Sinne ihrer Altkunden). Dies ist auch in anderen Branchen in Deutschland anscheinend durchaus üblich.


    Diesbezüglich gab wn25421pbg bereits wertvolle Hinweise. So müssen die Kunden von (Groß)Unternehmen in unserem Land, sich ihr Recht bekanntlich einzeln erstreiten.


    Es ist somit von Bedeutung, wie die Kunden bzw. Kläger in einem entsprechenden Fall argumentieren. Obiter25 hatte dies am Beispiel des Verfahrens vor dem LG Koblenz (nicht OLG), ja schon trefflich bemerkt.


    Fakt ist, der BGH hatte am 21.02.2017 über die Kündbarkeit von Bausparverträgen nach §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB entschieden. Diesbezüglich war zu befinden, ob das übliche Darlehensrecht auf Bausparverträge anwendbar ist und wann in den Fällen der vollständige Empfang des Darlehens an den Darlehensnehmer (hier die Bausparkasse) erfolgt ist.
    Gerade der zuletzt genannte Umstand ist bezüglich einer entsprechenden Kündigung von entscheidender Bedeutung.


    Für Standard-Bausparverträge gilt demnach der Zeitpunkt der Zuteilungsreife als Beginn für den vollständigen Empfang und somit als Beginn der Zehnjahresfrist im Sinne einer Kündbarkeit durch die Bausparkasse gemäß §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
    Aus den, in den betreffenden Urteilen genannten Randziffern 81 bzw. 84, ergibt sich (nicht nur aus meiner Sicht) jedoch eine Ausnahme:


    (Rendite)Bausparverträge, die auf Grund von Sonderregelungen in der ABB einen (Zins)Bonus enthalten. Hier ist der Vertragszweck auch die Erlangung eines (maximalen) Bonus(anspruchs). Der Vertragszweck wurde somit im Sinne des BGH entsprechend modifiziert und der vollständige Empfang ist auch erst mit der Erlangung dieses Anspruchs gegeben.


    Nach meiner Meinung hat der Ombudsmann der privaten Bausparkassen in dieser Hinsicht am 23.05.2017 (siehe Anlage Beitrag 971), unter Berücksichtigung der entsprechenden Randziffern des BGH, folgerichtig entschieden.


    Im Übrigen sind auch mir keine Bausparverträge bekannt, in denen der Bausparer diesbezüglich ausdrücklich einen „zeitlich begrenzten Verzicht aussprechen muss“. Dieser Umstand wird in den Randziffern des BGH zudem nicht so dargelegt, denn dieser ergibt sich aus meiner Sicht zwangsläufig, wenn die Zuteilungsreife vor der (maximalen) Bonusreife erfolgte und der Bausparer nicht die Zuteilung bzw. das Bauspardarlehen vor dieser Bonusreife beantragt.

  • BSQ und Nichtauszahlung Bonuszins . Auch Verlustbescheinigung beantragen !


    BSQ zahlt unverändert keinen Bonuszins bei Kündigung nach § 489 (I.2) . Es sei denn, man kündigt anschließend noch selbst! Das sagt die BSQ natürlich nicht rechtzeitig...Klage läuft.


    Hinweis für die, die die Nichtzahlung hinnehmen :
    Viele Bausparkassen wie die BSQ ziehen bereits jährlich die Abgeltungssteuer vom Bonus ab und überweisen diese an das Finanzamt. Dann gilt:
    Beantragt eine Verlustbescheinigung bei der Bausparkasse, damit Ihr diese anschließend bei der Einkommensteuererklärung geltend machen könnt.Achtung: Die Verlustbescheinigung bei der Bausparkasse muss im gleichen Jahr beantragt werden, in dem der Vertrag ausgezahlt wird !

  • Rheingold:


    Hallo,
    und vielen Dank für die Info!


    Zum besseren Verständnis wäre es aus meiner Sichtweise sicherlich vorteilhaft, der Community die entsprechende ABB zur Verfügung zu stellen (upload).


    Es wurde bereits angesprochen, dass einige Bausparkassen im Falle einer Kündigung durch die Bsk, den Bonus nicht automatisch mit auszahlen (sh. Hinweise im Beitrag 997 bzw. 1004 oder entsprechende Links unten).


    Bezüglich Ihrer Klage wünsche ich Ihnen ausdrücklich viel Erfolg und hoffe, dass Sie die Community diesbezüglich weiterhin auf dem Laufenden halten!


    (Der Austausch unter den Bausparkassen funktioniert nach meinem Empfinden derzeit leider wesentlich besser).




    Hier einige Links:
    Bonuszinsen werden verweigert durch die Debeka - Baufinanzierung - Finanztip-Community


    sh. auch Kommentare:
    https://www.test.de/Bausparen-…htswidrig-sein-5162255-0/


  • Vielleicht sollte man beachten, dass die ABB in diesem Punkt - Bonuszahlung bei Kündigung - je nach Tarif unterschiedliche Vereinbarungen vorsehen.


    Beim BHW Dispo Plus sind Bonuszinsen außer bei Darlehensverzicht auch zahlbar bei Kündigung des Vertrages. Dabei ist in den ABB an keiner Stelle festgelegt, von welcher Seite die Kündigung ausgeht.


    Beim Nachfolgetarif Dispo maXX gibt es Bonuszinsen ausschließlich bei Darlehensverzicht, Kündigungen spielen diesbezüglich keine Rolle. Bonuszinsen sind für den Fall der Kündigung vertraglich nicht vereinbart und müssen folglich nicht gezahlt werden.



    Insofern stimme ich @ein_Buerger darin zu, dass die Kenntnis der entsprechenden Textstelle der BSQ-ABB das Ganze transparenter machen könnte.



    Einen sonnigen Tag
    Eagle Eye

  • Beim Nachfolgetarif Dispo maXX gibt es Bonuszinsen ausschließlich bei Darlehensverzicht, Kündigungen spielen diesbezüglich keine Rolle. Bonuszinsen sind für den Fall der Kündigung vertraglich nicht vereinbart und müssen folglich nicht gezahlt werden.


    Dem von mir fett markierten Satz kann ich nicht ohne weiteres folgen.


    Es ist die Frage, ob die AGB es hergeben, in welcher Form der Verzicht auf das Darlehen "ausgesprochen", erklärt, schriftlich mit oder ohne Formular,oder sonstwie zum Ausdruck gebracht werden muss.


    Wenn die Zuteilung erfolgt ist, verzichte ich aus den verschiedensten Gründen, sei es auch wie bei den BHW Dispo plus Verträgen, um eine höhere Verzinsung des Bausparguthabens rückwirkend zu bekommen, zunächst auf das Darlehen.


    Beim BHW Dispo maXX bewirkt der endgültige Verzicht auf das Darlehen den höheren Zinssatz.


    Die Frage, ob ein Verzicht nicht auch (inkludent) vorliegt, wenn der Vertag aus welchen Gründen auch immer endet, ohne dass das Darleehen beansprucht wurde, habe ich schon früher in diesem Chat und jetzt auch in diesem Bonuszinsen werden verweigert durch die Debeka gestellt, ohne schlüssige Antworten darauf zu bekommen.


    Der Begriff (zeitlich begrenzt) der RdNrn 81 und 86, bei dem wir immer noch nicht wissen, was damit gemeint ist, passt hier m.E. nicht. Sprachlich gesehen müsste es da AGBs geben, nach denen man auf das Darlehen zeitlich begrenzt verzichten kann, es dann aber nehmen muss. Ich glaube nicht, dass es so etwas gibt.


    berghaus 07.08.17

  • Obwohl ich meine, es irgendwo weiter oben schon einmal ausgeführt zu haben und obwohl ich weit davon entfernt bin, als Anwalt von Bausparkassen aufzutreten:


    Die ABB scheinen es sowohl beim Dispo Plus als auch beim Dispo maXX herzugeben, dass ein "einfaches" Verzichten auf ein Darlehen nicht zu einer Erhöhung der Gesamtverzinsung ( = Bonuszins) führt.
    Auch beim Dispo maXX bewirkt der bloße Verzicht auf das Darlehen, auch wenn er endgültig ist, den höheren Zinssatz nicht.


    Begründung: In den ABB ist ausdrücklich festgelegt, dass die Höherverzinsung dadurch herbeigeführt wird, dass der Bausparer nach einer Vertragslaufzeit von mindestens sieben Jahren bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen verzichtet. (§ 3 Abs. 2 Satz 1)
    Mit dem von der BHW für diesen Fall vorgesehenen Formular "Erklärung zur Zuteilung" bestätigt der Bausparer dann auch zweierlei, um an den Bonus zu gelangen:

    • "Ja, ich nehme die Zuteilung an."
    • "Ich verzichte endgültig auf mein günstiges Bauspardarlehen."

    Insofern scheint es ein "inkludentes" Verzichten, etwa durch Kündigung oder durch ein wie immer geartetes "Auslaufenlassen" oder "aus den verschiedensten Gründen", nicht zu geben, da ich mir nicht vorstellen kann, dass "wenn der Vertag aus welchen Gründen auch immer endet, ohne dass das Darlehen beansprucht wurde" derjenige Bausparer noch kurz vorher die zweite Bedingung erfüllt, nämlich die Zuteilung angenommen hat.
    Oder sehe ich das falsch?



    Ich wünsche auch für heute wieder einen sonnigen Tag!


    Eagle Eye

  • berghaus:


    Ich habe den Eindruck, Sie „klammern“ sich zu sehr an den genauen Wortlaut zeitlich begrenzter Verzicht und suchen nun selbigen in den ABB (nicht AGB) der einzelnen Bausparkassen bzw. Tarife.


    Nun habe ich, in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Finanztip, Stiftung Warentest, Verbraucherzentrale BW und natürlich einem Ombudsmann der privaten Bausparkassen, bereits mehrfach versucht, diesbezüglich meine Sichtweise darzulegen, zuletzt im Beitrag 1009, in dem ich u.a. ausführte:


    „Im Übrigen sind auch mir keine Bausparverträge bekannt, in denen der Bausparer diesbezüglich ausdrücklich einen „zeitlich begrenzten Verzicht aussprechen muss“. Dieser Umstand wird in den Randziffern des BGH zudem nicht so dargelegt, denn dieser ergibt sich aus meiner Sicht zwangsläufig, wenn die Zuteilungsreife vor der (maximalen) Bonusreife erfolgte und der Bausparer nicht die Zuteilung bzw. das Bauspardarlehen vor dieser Bonusreife beantragt.“


    Da es sich in den am 21.02.2017 durch den BGH verhandelten Bausparfällen um klassische Standard-Verträge handelte, hat dieser, da bereits viele Verfahren „modifizierter“ Bausparverträge anhängig waren, in den Randziffern 81 bzw. 84 (nicht 86) seiner Urteilsbegründungen darauf hingewiesen, dass für diese (durch entsprechende Regelungen in den ABB modifizierten) Verträge etwas anderes gilt.


    Der BGH führte somit in seinen Urteilen vom 21.02.2017 zur Kündbarkeit von Bausparverträgen nach §489 Abs. 1 Nr. 3 BGH alte Fassung, bzw. §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, zwar aus, dass dessen Anwendung zulässig ist, bezüglich Bonusverträgen der Vertragszweck ein anderer sein kann:


    „Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen ist.“


    Somit liegt der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs (und der Beginn der zehnjährigen „Schonfrist“ für die Bausparkunden) erst vor, wenn neben dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife, auch (bereits) ein Anspruch auf den (höchsten) Bonus vorliegt.


    Wie Obiter25 es im Beitrag 955 aus meiner Sicht jedoch treffend formulierte:
    „Grundsätzlich wirken die vom BGH für den 25.7.2017 terminierten Streitsachen nur "inter partes", also für und gegen die jeweiligen Parteien der beiden BGH-Verfahren. Ein "verständiger" Betroffener - ob er nun Bausparer oder Bausparkasse ist - wird allerdings aus den zu erwartenden BGH-Entscheidungen die gebotenen rechtlichen Konsequenzen ziehen.“


    Dies hat ein Ombudsmann der privaten Bausparkassen, bezüglich eines BHW Bausparvertrages, hier Tarif D-plus, mit Schlichtungsspruch vom 23.05.2017, bereits getan. Darüber hinaus, wurden in Beiträgen von Finanztip, Stiftung Warentest und Verbraucherzentrale BW, entsprechende Erläuterungen dargelegt.
    Zudem hat es leider den Anschein, dass die Bausparkassen es nicht in absehbarer Zeit auf ein höchstrichterliches Urteil in der Sache ankommen lassen.


    Sollten Sie oder sonst jemand aus der Community jedoch eine ABB finden, die ausdrücklich die schriftliche Erklärung eines Bausparers bezüglich eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife erfordert, würde mich dies wundern und die Community sicherlich interessieren.

  • Noch ein Nachtrag für alle Leserinnen und Leser:


    Ein Ombudsmann der privaten Bausparkassen, brauchte jedenfalls nicht für seinen Schlichtungsspruch ein erneutes BGH-Urteil abzuwarten (denn für diesen waren die Ausführungen des BGH anscheinend verständlich), sondern hat in Fällen einer Kündigung nach §489 Abs. 1 Nr. 3 BGB alte Fassung, bzw. §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, bereits auf Grund der entsprechenden BGH-Urteile vom 21.02.2017 (bzw. deren Begründung), am 23.05.2017 entschieden.


    Die Bausparkasse(n) warten anscheinend derweil auch weiterhin noch auf entsprechende Urteile des BGH...

  • Hallo eagle_eye (zu Ihren Beiträgen #996 und #1015)


    Es freut mich, dass Sie sich nach wie vor aktiv in diesem Forum beteiligen. Nach Ihren Beiträgen sind Sie ja wie wn25421pbg ein Bausparer, dem die BHW-Bausparkasse nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigt hat, weil Ihr Bausparguthaben - allerdings nur unter Anrechnung der Bonuszinsen - die Bausparsumme überschritten hat.
    Ich verstehe Ihre Enttäuschung, dass es im Hinblick auf die außergerichtliche Einigung unmittelbar vor dem angesetzten BGH-Termin nicht zu der von uns allen erhofften positiven, d.h. die entsprechenden Entscheidungen des OLG Celle bestätigenden, BGH-Entscheidung gekommen ist. Gleichwohl lassen sich aus meiner Sicht der sich daraus ergebenden Situation für die betroffenen Bausparer auch durchaus positive Aspekte abgewinnen:


    1. Die beiden Entscheidungen des OLG Celle, über die der BGH am 25.7. mündlich verhandeln wollte, sind zwar infolge der außergerichtlichen Einigung formal wirkungslos geworden. Es ist aber im allgemeinen davon auszugehen, dass das OLG Celle bei weiteren Verfahren, die an dieses Gericht herangetragen werden, zur Frage, wann der Tatbestand des § 488 Abs. 3 BGB erfüllt ist, an seiner für die betroffenen Bausparer günstigen Rechtsauffassung festhalten wird.


    2. Andere Bausparkassen sind bisher - jedenfalls was meine eigenen Erfahrungen betrifft - der Rechtsauffassung des BHW zur Anrechnung von Bonuszinsen nicht gefolgt. Ich habe insoweit Erfahrungen mit der Debeka und der Aachener Bausparkasse gesammelt; letztere hat eine insoweit zunächst ausgesprochene Kündigung auf meinen Widerspruch hin zurückgenommen. Der betroffene Bausparvertrag (Bausparsumme 5.000 €) ist von der Aachener BSK inzwischen einschließlich Bonuszinsen ausbezahlt worden; nach Abzug der Steuern ergab dies einen Auszahlungsbetrag von ca. 6.000 €.


    3. Wie ich schon in meinem Beitrag #1005 ausgeführt habe, ist es angesichts der gegenwärtigen Rechtslage und Rechtsprechung aufgrund der Beschlüsse des BGH vom 21.2.2017 zur Streitwertbemessung für sämtliche Verfahrensbeteiligte wohl schwer, überhaupt noch eine Sachentscheidung des BGH zu den strittigen materiell-rechtlichen Fragen zu erreichen, weil die gegenwärtig für Nichtzulassungsbeschwerden geltende Mindestbeschwerdesumme von mehr als 20.000 € (vgl. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) nicht erreicht wird. In den meisten Fällen dürfte deshalb bereits jeweils vor dem OLG endgültig Schluss sein.


    4. Soweit es um die vom OLG Celle in seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte Frage der Anrechnung von Bonuszinsen geht, ist dies für die Bausparerseite - jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - aus meiner Sicht durchaus vorteilhaft:


    a) Zu beachten ist in dem Zusammenhang allerdings, dass das OLG Celle in seinen Entscheidungen vom 24.9.2016 - soweit ich sehe - das ganze Spektrum der in Betracht kommenden Kündigungsgründe durchgeprüft hat. Insbesondere hat das OLG auch dann, wenn die Bausparkasse die Kündigung ursprünglich (allein) auf § 488 Abs. 3 BGB gestützt hatte, zusätzlich z.B. auch geprüft, ob die Kündigung in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (also im Regelfall 10 Jahre nach Zuteilungsreife) eine Rechtfertigung findet. Dies hat dazu geführt, dass die - meines Wissens - insgesamt sieben Entscheidungen des OLG Celle im Ergebnis sehr differenziert ausgefallen sind: teilweise blieben die Klagen gegen die Kündigung insgesamt erfolglos, weil das OLG zwar die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB verneint, aber die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 (bzw. 3) BGB bejaht hat. Teilweise hatten die Klagen nur z.T. Erfolg, weil z.B. bei dem einem Bausparvertrag weder die Voraussetzungen des § 488 Abs. 3 BGB noch des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen, beim anderen Bausparvertrag aber die Kündigung wegen § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerechtfertigt war, teilweise war die Klage insgesamt erfolgreich, weil aus Sicht des OLG weder § 488 Abs. 3 BGB noch § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kündigung rechtfertigen konnten.
    Meiner Erinnerung nach hat ein Forenteilnehmer in diesem Forum schon einmal sämtliche Az. der sieben OLG Celle-Entscheidungen genannt. Drei OLG-Entscheidungen (Az. 3 U 230/15, 3 U 37/16 und 3 U 86/16) sind im Übrigen auch in der Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz abgedruckt.


    Das Verfahren 3 U 86/16 war hierbei eines der beiden vom BGH für den 25.7.2017 terminierten Verfahren, das sich vorher aufgrund außergerichtlicher Einigung der Verfahrensbeteiligten erledigt hat; das zweite Verfahren trug das OLG Az. 3 U 207/15 (siehe die anhängende BGH-Pressemitteilung Nr. 119/2017 vom 19.7.2017).


    b) Die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage ist also auch in den vom OLG Celle am 24.9.2016 entschiedenen Fällen nicht ganz einfach. Wenn ich selbst einen Bausparvertrag hätte, den die BSK gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt hat, weil unter Einrechnung der Bonuszinsen die Bausparsumme erreicht ist, würde ich mich daher nunmehr wohl an einen Fachanwalt wenden.


    Erste Wahl wären für mich dabei die Anwaltskanzleien, welche die Kläger in den beiden vom BGH für den 25.7.2017 terminierten Verfahren vor dem OLG Celle vertreten haben. Ich denke, hierfür gibt es naheliegende Gründe. Leider weiss ich nicht, welche Kanzleien dies waren. Vielleicht weiss aber ein anderes Forummitglied insoweit mehr und stellt dieses Wissen hier ins Forum.


    Sekundär käme für mich auch eine Anwaltskanzlei In Betracht, welche in einem der anderen vom OLG Celle jeweils am 24.9.2016 entschiedenen Fälle die Bausparerseite anwaltlich vertreten hat. Nach eigenem Bekunden trifft dies jedenfalls auf die Kanzlei Witt Rechtsanwälte mit Sitz in Heidelberg, Berlin und München zu (siehe Anhang). Ob das Angebot dieser Kanzlei für eine kostenlose Auskunft gegenwärtig noch aktuell ist, weiss ich nicht. Ich denke, man sollte als Betroffener aber auch die Kosten einer fachanwaltlichen Erstberatung (die von Gesetzes wegen maximal 190 € zzgl.MwSt betragen darf) nicht scheuen, wenn diese Beratung eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die Chancen und Risiken einer gerichtlichen Geltendmachung liefert.


    Ein schönes Wochenende wünscht


    obiter25 (26.8.2017)

  • Obiter 25


    2. Andere Bausparkassen sind bisher - jedenfalls was meine eigenen Erfahrungen betrifft - der Rechtsauffassung des BHW zur Anrechnung von Bonuszinsen nicht gefolgt.


    Leider rechnet auch die BSQ BausparAG.die Bonuszinsen an, und zwar knallhart.
    Die BSQ ist eine reine Abwicklungsgesellschaft für die in Refinanzierungsschwierigkeiten geratene Quelle Bausparkasse und ist interessanterweise im Besitz der anderen 13 privaten Bausparkassen und des Verband der Privaten Bausparkassen e.V.
    Von der BSQ kann man nach meiner Erfahrung keinerlei Entgegenkommen erwarten - die brauchen auch keine Sorge um iihren Ruf haben,da sie ja keine neuen Kunden annehmen.

  • Landen denn BHW-Bausparvertragsstreitigkeiten z.B. bei Wohnsitz des Bausparers in NRW, automatisch beim OLG Celle oder hat man eine Wahlmöglichkeit auch schon für das AG, da der Streitwert ja eher unter 5.000 € liegt.


    berghaus 28.08.17