Hallo Rheingold:
So wie Sie es schildern, wird man in der Tat von der BSQ grundsätzlich wohl kein Entgegenkommen erwarten können. Immerhin kann man als Betroffener auch der BSQ die Rechtsprechung des OLG Celle zu § 488 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Mir sind bisher jedenfalls keine Entscheidungen anderer Obergerichte (= OLG´s) bekannt, die insoweit eine andere Rechtsauffassung als das OLG Celle vertreten würden. Und wenn es diese geben sollte, wäre es im Übrigen wohl wieder eine Fallkonstellation, bei dem wegen divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung schon seitens der Obergerichte ein Revisionszulassungsgrund möglicherweise bejaht werden und damit letztlich wieder der BGH zum Zuge kommen könnte. Und eine Sachentscheidung des BGH zu dieser Rechtsfrage (sowie ggf. generell zu den sog. Renditebausparverträgen) wollten die Bausparkassen ja mit der außergerichtlichen Einigung in den beiden beim BGH anhängig gewesenen Fällen wohl - sprichwörtlich - "um jeden Preis" vermeiden.
Allerdings dürfte es für den Einzelnen wohl möglicherweise ein sehr mühsamer Weg sein, die BSQ von der Richtigkeit der Rechtsprechung des OLG Celle zu § 488 Abs. 3 BGB zu überzeugen. Einen Versuch ist es jedenfalls aus meiner Sicht allemal wert. Ggf. hilft auch die Einschaltung des Ombudsmanns. Und wenn man selbst nicht weiterkommt, bleibt immer noch der Weg zum Fachanwalt. Um Zeit zu sparen und die eigenen Nerven zu schonen, kann es natürlich auch durchaus sinnvoll sein, sich schon gleich und ohne Umwege fachanwaltlich beraten zu lassen.
Hallo berghaus:
Ich hoffe, ich sage hier nichts falsches: Aber soweit mir bekannt ist, kommt es in diesen Streitsachen für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts auf den Sitz des Beklagten an (vgl. §§ 12 ff ZPO). Da die BHW Bausparkasse ihren Sitz in Hameln hat, lautet demgemäß für die Klage eines Bausparers gegen eine Kündigung der BHW Bausparkasse der gerichtliche Instanzenzug Amtsgericht Hameln (bei einem Streitwert bis 5.000 €) - Landgericht Hannover - OLG Celle. Der Wohnsitz des Bausparers ist demgemäß leider völlig unerheblich. Bei einem Streitwert über 5.000 € ist erstinstanzlich wohl (immer) das Landgericht Hannover zuständig (siehe auch die erstinstanzlichen Entscheidungen zu den Urteilen des OLG Celle v. 14.9.2016).
Grüße
obiter25 (28.08.)