BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Hallo, kennt hier zufällig jemand Urteile die den Wechsel von 3% auf 4%, also vom BHW-Tarif D3 in D4 nachträglich kennen, wenn der Kündigung widersprochen wurde und wegen des Urteils des BGH dann die Klage verloren ging? Hat man da noch eine Chance, den Wechsel durchzusetzen, auch wenn die BHW irgendwann mal einen Scheck verschickt hat, den man zurückgeschickt hat?

  • Wollte nur zu dieser Diskussion noch abschließend das Ergebnis mitteilen:


    Richter fragte BSQ, ob sie nicht anerkennen will. BSQ hat keinen Antrag gestellt => Versäumnisurteil, zu 100% zur Zahlung verurteilt. ^^ Gute Rechtsanwältin und so... ;)

  • @Bonnie29


    Ersteinmal: Glückwunsch zum Versäumnisurteil gegen die BSQ!


    Leider haben sie uns nicht mitgeteilt, was genau der Gegenstand Ihrer Klage war.
    Ging es nur um die Berechnung von 3% Vorschusszins für 3 Monate, das würde mich wirklich überraschen?
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie dafür eine Klage einreichen.


    Also wird ihr "tolles Anwaltsbüro" andere Klagegründe für dieses Versäumnisurteil gehabt haben.
    Ich bleibe bei meiner Meinung, dass vertraglich vereinbarte Vorschusszinsen rechtens sind.



    HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung

  • @Bonnie 29
    Toll, was sich die BSQ alles einfallen lässt, um den Bonus nicht zu zahlen. Also korrigiere ich mich: Nicht kündigen, sondern auf das Darlehen verzichten, das geht auch während des 3-Monat-Zeitraums.


    Aber hier steht die nächste Falle: Nicht einfach die Kündigung der BSQ durch Unterschreiben der Auszahlungsanweisung annehmen - das erkennt die BSQ nicht als Darlehensverzicht an. Sondern geht auf die BSQ Homepage und ladet unter Formulare die "Zuteilungsannahmeerkläung" runter. Dort muss man ankreuzen, dass man auf das Darlehen verzichtet und muss dann das unterschriebene Formular einsenden..


    Zum Versäumnisurteil:
    Das Versäumnisurteil wird nur rechtskräftig, wenn die BSQ keinen Einspruch innerhalb 2 Wochen einlegt. Die BSQ legte zumindest in einem anderen Fall am letzten Tag Einspruch ein; und das Gericht informierte den Kläger darüber erst ca 3 Wochen später. Würde mich interessieren, ob Dein Urteil bereits rechtskräftig ist (also vom Gericht nach der Einspruchsfrist erklärt wurde), oder ob die BSQ bei Dir die gleiche Taktik anwendet. So etwas hat nämlich Gründe, die am besten ein Anwalt erklärt.

  • Die BSQ hat gekündigt, weil der Vertrag voll bespart war und hat dann die Bonuszinsen nicht gezahlt.


    Wir haben während der Kündigungsfrist selbst nach § 15 gekündigt, Verzicht ja angeblich nicht mehr möglich. Die BSQ meinte, das wäre nicht ausreichend, weil es eine 3-monatige Kündigungsfrist gebe. Wir würden die Bonuszinsen nur bekommen, wenn wir auf 3% verzichten.


    Die 3% (nicht für 3 Monate, sondern 3% der Auszahlungssumme) wären über 1000€ gewesen, ca. 1/5 der gesamten Bonuszinsen, auf die wir hätten verzichten müssen, das haben wir nicht eingesehen.

  • Die BSQ hat gekündigt, weil der Vertrag voll bespart war und hat dann die Bonuszinsen nicht gezahlt.


    Wir haben während der Kündigungsfrist selbst nach § 15 gekündigt, Verzicht ja angeblich nicht mehr möglich. Die BSQ meinte, das wäre nicht ausreichend, weil es eine 3-monatige Kündigungsfrist gebe. Wir würden die Bonuszinsen nur bekommen, wenn wir auf 3% verzichten.


    Die 3% (nicht für 3 Monate, sondern 3% der Auszahlungssumme) wären über 1000€ gewesen, ca. 1/5 der gesamten Bonuszinsen, auf die wir hätten verzichten müssen, das haben wir nicht eingesehen.

    Die BSQ hat gekündigt, weil der Vertrag voll bespart war und hat dann die Bonuszinsen nicht gezahlt.

    Kündigung nach Vollbesparung ist ja zulässig.


    Wie aber lautete die Begründung für die Verweigerung der Bonuszinsen?


    berghaus 14.12.18

  • Die Kündigung nach § 15 wäre zu spät. In § 15 stehe eine 3-monatige Kündigungsfrist drin (Wortlaut:
    "Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 3 Monate nach Eingang seiner Kündigung verlangen.")


    Unsere Kündigung war vom 26.01., die BSQ hatte zum 24.04. gekündigt.


    26.01.+ 3 Monate = 26.04. = nach Kündigungsdatum der BSQ = angeblich verspätet.


    Aber das Landgericht Nürnberg meint wohl, die Kündigung kann man bis zum letzten Tag erklären, nichts Kündigungsfrist von 3 Monaten. Ist gerade irgendwo ein neuer Artikel zu erschienen.

  • Wenn die AGB zu dem Bonus wie folgt lauten:


    Tarife Q12, Tarif Q8, u.a. der ABB:
    Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn
    – Der Bausparer nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte Bauspardarlehenverzichtet und
    – der Bausparvertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahre bestanden hat
    – und die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt.


    warum wurde nicht einfach die Auszahlung des Bausparguthabens beantragt und dabei auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet. Müsste doch genügen. Da steht doch "oder".
    berghaus 18.12.18



  • Der Vertrag war voll bespart. Es konnte daher kein Bauspardarlehen mehr beantragt werden. Die BSQ ist daher der Meinung, man könne nicht mehr auf etwas verzichten, was man gar nicht mehr bekommen kann. Womit sie ja auch Recht hat. Nach der Vollbesparung gibts kein Bauspardarlehen mehr, also kann man auch nicht mehr darauf verzichten.
    Das Argument ist hier ja, dass mandann verzichtet, wenn man voll bespart.

  • Danke Bonnie29 für den Hinweis in dem Thread "BSQ (Ex-Quelle) Q12 Bonus", in dem Du den Hinweis gibst, dass man bei google nur "bsq-bonuszinsen urteil landgericht" eingeben muss, um auf die auch hier im BHW-Thread behandelte Frage der Bonuszinsen nach Vollbesparung zu stoßen.


    Die Googlesuche führt zu Beiträgen der Anwaltskanzlei KSR, Nürnberg, die wohl beteiligt an den Fällen, über den Fall am LG Nürnberg berichtet.


    Das Urteil des LG Nürnberg vom 29.11.2018 ist noch nicht rechtskräftig.


    Rechtkräftig ist allerdings ein Urteil des AG Nürnberg vom 23.03.2018 Az.: 18V 6878/17


    Endlich wird in beiden Urteilen meine schon seit meinem Beitrag 520 geäußerte Ansicht bestätigt, dass ein Verzicht nicht ausdrücklich zu einem bestimmten Termin geäußert werden muss: BHW-ABB: "...verzichtet der Bausparer bei der Annahme...". Die Voll- oder Überbesparung sei schon genug Hinweis darauf, dass der Bausparer auf das Darlehen verzichtet.


    Und die Behauptung, dass nach Vollbesparung ein Verzicht nicht mehr ausgesprochen werden könne, weil kein Darlehensanspruch mehr da wäre (das hatte mir die BHW schon ein Jahr vor der Kündigung angedroht) , wird in diesen Urteilen überhaupt nicht thematisiert und ist wohl auch albern.


    berghaus 24.12.18

  • Bitte auch das Urteil vom 18.03.2019 des AG Nürnberg beachten.
    Ist zwar auch noch nicht rechtskräftig und die betreffende Kasse ("BSQ") wird ihrem Leistungsauftrag treu bleiben, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um für die Branche günstige Rechtsgrundlagen zu schaffen.
    Aber immerhin, wer dranbleibt, hat eine Chance.

  • Hallo zusammen,


    Da sich bei meinem BHW Dispomaxx aus 2003 bald auch das "10-jährige" und die Vollansparung nähern, bitte ich um Euren Rat, ob und welche Kündigungsfrist/zeitlicher Vorlauf zu berücksichtigen ist, um die Bonuszinsen zu erhalten?
    Konkret: Wenn ich einen zu späten Kündigungstermin wähle, kämen ja bis zu diesem Termin noch die Basiszinsen hinzu und der Vertrag wäre unter Umständen dann überspart..
    Oder ich käme über die 10-Jahres-Frist ab erstmaliger Zuteilung, wenn die Zuteilung/Auszahlung nur zu festen Terminen und mit vorgeschalteter Kündigungsfrist erfolgen könnte...
    Vielen Dank für Eure Hilfe und beste Grüße
    Olli

  • hallo,


    um vom BHW die auszahlung des bausparguthabens + bonus zu erhalten, empfiehlt es sich nicht den bausparvertrag zu kündigen, vielmehr sollte man (mindestens 3 monate vor dem gewünschten auszahlungstermin) die zuteilung annehmen und endgültig auf das darlehen verzichten. beides kann man machen mit dem formblatt
    https://www.bhw.de/docs/927607000.pdf


    da für die bausparkasse bei eine kündigung wegen ablaufs der 10-jahres-frist nach zuteilung eine kündigungsfrist von 6 monaten gilt, kann man die kündigung abwarten, sollte bei einer kündigung dann aber handeln.


    zinsen werden regelmäßig nur zum jahresende gutgeschrieben. droht durch zinsgutschrift oder andere gutschriften (z.b. prämiengutschriften oder überweisungen oder autorisierte einzüge), dass das bausparguthaben die bausparsumme übersteigt, ist unverzügliches handeln geboten.


    LG
    Victor

  • Hallo Victor,
    Vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Noch zwei kleine Nachfragen:
    Sind die Auszahlungstermine festgelegt oder x-beliebig?
    Und woher leiten sich die mindestens 3 Monate vorher ab?
    Viele Grüße
    Olli

  • und noch eine kleine Frage:
    Nehme ich dann die Zuteilung mit sofortiger Wirkung an oder zum Auszahltungstermin in 3 Monaten...bei letzterem müsste ich ja noch eventuelle Prämien und Zulagen bis dahin mit kalkulieren, um eine Übersparung zu verhindern..

  • Hmmm....


    Das hat mir heute BHW zu meinen Fragen nach der 10-Jahres-Frist und und dem Übersparen der Bausparsumme geantwortet:


    "...vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihr Bausparguthaben wird in dem von Ihnen im Tarif Dispo maXX abge-
    schlossenen Bausparvertrag mit 2 % jährlich verzinst (Basiszins).
    Wenn
    - Sie nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren bei Annahme der Zuteilung auf das
    Bauspardarlehen verzichten,
    erhöht sich die Gesamtverzinsung rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 4,25 %.
    Hierbei spielt es keine Rolle, wie hoch das Guthaben zu diesem Zeitpunkt besteht.
    In dem von Ihnen geführten Tarif gibt es für den Bonus keine zeitliche Begrenzung.
    Die Verzinsung wird jedoch nur für Guthabenbeträge bis zur Höhe der Bausparsumme vorgenommen.
    Der Bonus per 31.12.2018 beträgt xxxxxxx EUR.
    Haben Sie Fragen? Ihr Ansprechpartner oder Ihr Finanzberater vor Ort ist gerne für Sie da.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre BHW Bausparkasse AG..."


    Was soll.man davon halten...wenn man das liest, gäbe es ja keine Beschränkungen...oder übersehe ich was?


    Grüße
    Olli

  • man muss schließlich die Zuteilung annehmen. Das geht aber nur, wenn man dann noch ein Darlehen sich zuteilen lassen kann, also wenn die Bausparsumme noch nicht erreicht ist.

    Das sehe ich anders:


    Zugeteilt wird das angesparte Guthaben und das Darlehen, auf das man auch verzichten kann.


    Ich erkenne an dem Satz "Hierbei spielt es keine Rolle, wie hoch das Guthaben zu diesem Zeitpunkt besteht.", dass, mal abgesehen von dem falschen Deutsch, die BHW inzwischen wegen der weiter oben besprochenen Gerichtsurteile eingelenkt hat und nicht mehr behauptet, "der Bonus wäre weg, wenn kein Darlehen mehr da wäre, weil nach Voll- oder Übersparung nichts mehr da wäre, auf das man verzichten könne.."


    In meinem Fall hat bzw. musste (wie ab Beitrag 520 beschrieben) die BHW mehrfach einlenken, zuletzt mit der Aussage im Oktober 2018:


    "Bei einer erneuten Kündigung Ihres Vertrages, z.B. durch Eintreten:einer Überzahlung, haben Sie bis zum Kündigungstermin Zeit, die Zuteilungsannahme und den Darlehensverzicht zu erklären. Liegt uns diese Erklärung rechtzeitig vor, erklären wir uns in Ihrem Fall bereit, trotz einer eventuell vorliegemden Überzahlung, eine Abrechnung mit Gutschrift der Bonusverzinsung sowie der Erstattung der Abschlussgebühr vorzunehmen."


    Die Aussage "in Ihrem Fall" sehe ich als Rückzugsgefecht an!


    Ich bin leider noch nicht dazu gekommen, die Frage "Wenn voll, dann Bonus weg" für die Verträge meiner Kinder zu stellen.


    Interessant allerdings die Drohung der Mitarbeiterin der örtlichen BHW-Geschäftstelle, die für Ihren Chef vor Kurzem einen Termin abstimmen wollte, weil doch die Bausparverträge der Kinder bald vollgespart seien und "dann der Bonus weg wäre".


    Da sie mit dieser Aussage an den Richtigen geraten war, hatte sie auf einmal überhaupt keine Ahnung von Bausparvertragsdingen und wollte nur (noch) den Temin abstimmen. :D
    Der Termin steht noch aus. :)


    berghaus 18.07.19

  • Ich seh das zwar immer noch anders, weil in den ABB eindeutig steht, dass die Zuteilung angenommen werden muss. Man kann sich nix mehr zuteilen lassen, wenn nix mehr da ist.


    Aber unabhängig hiervon: Will man das wirklich riskieren wegen ein paar Cent Zinsen und wegen unbedingt Recht haben wollen, oder nicht doch lieber ein paar Tage vor der Vollbesparung die Bedingungen erfüllen?