AirBnB Stornierung wegen Beherbergungsverbot. Stornierungsgebühren rechtens?

  • Hallo,

    ich habe auf AirBnB eine Unterkunft gebucht. Leider ist das Beherbergungsverbot für touristische Reisen an dem Ort noch nicht aufgehoben, sodass ich storniert habe. Bei der Stornierung bekomme ich laut den Stornierungsbedingungen auf AirBnB nur 50% des Gesamtpreises zurück. Das entspricht auch den AirBnB Bedingungen.


    Doch ist das auch rechtens? Wenn ich stornieren muss aufgrund aktueller Gesetzgebung, ist das dann meine "Schuld" oder die des Anbieters? Also ist es rechtens in diesem Fall eine Stornierungsgebühr zu erheben, so wie es in den AirBnB Bedingungen steht?

    Vielen Dank!

  • Ich fürchte, du hättest auf die Absage des Anbieters warten müssen. Wenn du stornierst, gelten die Stornierungsbedingungen.

  • Ok, wir hatten storniert, weil wir befürchtet haben, sonst gar kein Geld zurückzubekommen (so hat es AirBnB in den Richtlinien geschrieben).


    Ist die Frage ob der/die Gastgeber/in uns überhaupt storniert hätte. Wie ist da die Rechtslage? Muss der Gastgeber stornieren, wenn wir nicht explizit angeben, dass es eine berufliche Reise ist? Oder dürfen wir die gebuchte Übernachtung einfach nicht warnehmen? In letzterem Fall, hätten wir ja das Problem und würden auf den vollen Kosten sitzen bleiben.

  • Hallo,


    vorab: keine Rechtsberatung sondern Laienmeinung.


    Ganz allgemein können AGB nicht die Gesetzeslage aushebeln. Ich würde Ihnen vorschlagen, zwei Punkte zu überprüfen:


    War die Übernachtung am geplanten Anreisetag (nicht Stornierungstag) noch behördlich untersagt?


    Wurde die illegale Übernachtung nach der Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes nicht nur für den Vermieter, sondern auch für den Gast mit einem Bußgeld bedroht?


    Wenn Sie beide Fragen sicher bejahen können, haben Sie m.E. gute Chancen, Ihr gesamtes Geld zurückzubekommen, auch wenn Sie vorzeitig storniert haben. Ggf. könnte der Anbieter Ihnen einen Gutschein anbieten dürfen.


    Gruß Pumphut

  • Ich fürchte, du hättest auf die Absage des Anbieters warten müssen. Wenn du stornierst, gelten die Stornierungsbedingungen.

    Wenn es ein behördlich angeordnetes touristisches Beherbergungsverbot gibt, hat auch der Gast das Recht zu stornieren:

    ‚Vor der Reise: Dürfen Gäste kostenlos stornieren, wenn ein Gebiet gesperrt wurde oder ein Verbot der touristischen Vermietung gilt (nach Landesverordnung oder Bundesgesetz)?

    Ja. Es handelt sich um einen Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB: Vermieter dürfen die Unterkunft nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck zur Verfügung stellen, können und müssen also die geschuldete Leistung (touristische Beherbergung) nicht erbringen. Geleistete Anzahlungen oder der gesamte Mietpreis - falls dieser schon komplett überwiesen - müssen gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB erstattet werden. Gastgeber sind darüber hinaus aber nicht zur Erstattung von Schäden (zum Beispiel Kosten für vergebliche Anreise oder vorzeitige Rückreisekosten) verpflichtet, da sie kein Verschulden trifft.‘ Quelle: https://www.deutschertourismus…s/faq-fuer-gastgeber.html

    Ganz allgemein können AGB nicht die Gesetzeslage aushebeln

    Vollkommen richtig!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Gut zu wissen, ich dachte, man bekommt 100% des Gesamtpreises zurück.

    Bekommt man ja auch:

    Es handelt sich um einen Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB: Vermieter dürfen die Unterkunft nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck zur Verfügung stellen, können und müssen also die geschuldete Leistung (touristische Beherbergung) nicht erbringen. Geleistete Anzahlungen oder der gesamte Mietpreis - falls dieser schon komplett überwiesen - müssen gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB erstattet werden. Gastgeber sind darüber hinaus aber nicht zur Erstattung von Schäden (zum Beispiel Kosten für vergebliche Anreise oder vorzeitige Rückreisekosten) verpflichtet, da sie kein Verschulden trifft.‘ Quelle: https://www.deutschertourismus…s/faq-fuer-gastgeber.html

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)