Arbeiten im Homeoffice --> Arbeitszimmer absetzbar?

  • Liebe Forums-Gemeinde,


    vermutlich ist meine nachfolgende Frage schon mehrfach zumindest mal in einer abgewandelten Form gestellt worden aber eine abschließend klare Antwort auf meine konkreten Situation habe ich leider nicht gefunden!? Deshalb erlaubt mir bitte trotzdem folgende Frage...


    Ich arbeite, wie viele viele andere Arbeitnehmer, seit März 2020 durchgehend im Homeoffice. Theoretisch hätte ich auch weiterhin ins Büro kommen dürfen aber mein Arbeitgeber bittet alle Büromitarbeiter seit März 2020 möglichst von Zuhause aus zu arbeiten.


    Zuhause habe ich das Glück ein Arbeitszimmer nutzen zu können, dass räumlich bzw. wohnlich die Voraussetzung für ein steuerrechtlich anerkanntes Arbeitszimmer vom Grundsatz her eigentlich erfüllen würde.


    Allerdings habe ich nun schon mehrfach gelesen, dass ein Arbeitszimmer wohl nur absetzt werden kann, wenn der Arbeitgeber einem quasi keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen würde, d.h. der Arbeitgeber sperrt pandemiebedingt z.B. alle Büros zur weiteren Nutzung und weist Homeoffice verbindlich an. Dies ist bei mir wie oben erwähnt nun eher nicht der Fall.


    Die andere Variante bzw. Ausnahme die ich gelernt habe besagt, dass das heimische Büro "den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit" bilden muss und bei diesem Punkt bin ich mir nicht sicher ob das bei mir nicht doch ggf. zutreffend wäre?!


    Wie gesagt, ich arbeite seit März 2020 durchgehend von Zuhause aus und war seit dem gerade mal 2x im Büro. Allerdings zwingt mein Arbeitgeber mich nicht dazu im Homeoffice zu arbeiten, sondern bittet nur ausdrücklich darum. Was meint ihr, habe ich in diesem Fall eine Chance mein Arbeitszimmer absetzen zu können?


    Vielen Dank und viele Grüße!

  • Hab ich gelesen aber auch hier ist mir nicht zu 100% klar ob zumindest die "zweite Ausnahme" bei mir hier zutreffen würde!? Dort steht u.a....


    "Die zweite Ausnahme („Mittelpunkt der Tätigkeit“) gilt vor allem für Selbstständige wie freie Journalisten, Schriftsteller und Künstler. Wenn Du überwiegend von zuhause aus arbeitest, kannst Du die vollen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen."


    Da ich Angestellter bin würde das bedeuten, dass ich in meinem Fall die "zweite Ausnahme" nicht greifen würde. Ist dem wirklich so bzw. trifft dies wirklich nur für Selbständige zu?

  • Für einen Angestellten dürfte das nicht zutreffen, aber beantragen kann man das. Und Einspruch gegen die Ablehnung kann man auch einlegen. Alles kostenfrei. Bis dahin kann die Rechtsprechung sich geändert haben. Also: sportlich unterwegs sein.

  • Ok, schade...ich dachte bisher nämlich eigentlich das die "Homeoffice-Pauschale" eher für diejenigen geschaffen wurde, die zum einen ggf. nur zeitweise bzw. geringfügig im Homeoffice arbeiten und/oder eben kein "echtes" Arbeitszimmer haben!?


    D.h. obwohl man als steuerrechtlicher Laie vom Begriff her meinen könnte, dass nach nunmehr über einem Jahr im durchgehenden Homeoffice der "Mittelpunkt der Tätigkeit" im häuslichen Arbeitszimmer liegen könnte, greift diese Ausnahme in meinem Fall definitiv nicht.

    Richtig so?

  • Ob der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ist, kann ich nicht abschließend beurteilen. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Da aber ein "Arbeitszimmer" vorhanden ist, ist es nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Beurteilung hängt maßgeblich von der Art der Tätigkeit ab. Der Mittelpunkt liegt dort, wo der qualitative Schwerpunkt ist. Der zeitliche Aspekt ist dabei nur ein - nicht unwesendliches - Indiz.

  • Nicht absetzbar sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.


    Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; (Beispiel: Lehrer in der Schule und zu Hause tätig)


    die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. (Beispiel: Buchautor)


    Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr;

    Lass keinen zwischen Dich und Dein Geld.

  • Hm...danke schon mal für eure Rückmeldungen aber ich fürchte zu 100% klar ist mir meine steuerrechtliche Situation noch immer nicht!?


    Vielleicht noch ein Hinweis zu meiner beruflichen Tätigkeit. Als angestellter Ingenieur verrichte ich normalerweise meine gesamte Arbeit am PC im betrieblichen Büro und bin nicht im Außendienst o.ä. unterwegs. Die gesamte Arbeit, die ich normalerweise im Büro verrichte, erledige ich wie gesagt seit mehr als einem Jahr remote von Zuhause aus.


    Könnte man in so einem Fall von "Mittelpunkt der Tätigkeit" sprechen oder trifft dieser Passus z.B. schon vom Grundsatz her nicht auf mich zu?


    Wenn ich mir die Erläuterungen unter https://www.finanztip.de/haeusliches-arbeitszimmer/

    so durchlese, würde ich sagen schon irgendwie aber im Gegensatz zu dem dort genannten Beispiel, hat mein Chef mich wie gesagt nicht ins Homeoffice "gezwungen", sondern mich lediglich darum gebeten...

  • Für die Zeit März bis Ende des Jahres ist vorstellbar, dass der Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer liegt. In diesem Fall kommt es mE auf die Existenz eines Büros beim Arbeitgeber nicht ab.

    Mehr Aussagekraft kannst Du hier nicht erwarten, da keine Rechts- und Steuerberatung erfolgt / erfolgen darf.

  • Vielen Dank nochmal für eure Rückmeldungen zu meiner Frage!


    Ich denke ich werde es einfach mal versuchen und bin gespannt ob das FA mitspielt...


    VG