Bußgeldbescheid Anspruch

  • Hallo Zusammen,


    Ich hab mal gehört das es extra solche Seiten gibt wo man das vorher irgendwie ausrechnen lassen kann wie hoch seine Chancen sind, falls ein Einspruch gegen einen Bußgeld einlegen möchte und dann auch einen Anwalt darüber buchen kann? Ich bin bei sowas aber immer ehr skeptisch.. hab jetzt mal nach "Erfahrungsberichten" gegoogelt und weiß nicht ob ich solchen Berichten SOS Verkehrsrecht Erfahrungen: Bewertungen der Mandanten (sos-verkehrsrecht-erfahrungen.de) ganz trauen kann. Was denkt ihr? Frage mich immer ob das ehr Marketing ist als wirkliche echte Berichte und Meinungen, hat jemand Erfahrungen damit, findet Ihr diese Seite seriös?


    Schöne Grüße!

  • Ob das online oder in der realen Welt ein Rechtsanwalt ist: der Rechtsanwalt lebt von Rechtsstreitigkeiten,, die er für andere Leute durchführt und dafür Gebühren kassiert. Diese Gebühren erhält er in jedem Fall, entweder von seinem Mandanten oder von der Gegenseite - je nachdem wer im Rechtssteit obsiegt.


    Viele Anwälte geben ihren Mandanten eine Ersteinschätzung, in der die Erfolgsaussichten sehr rosig dargestellt werden. Im Verfahren wird dann oft der ‚Schwanz eingezogen‘ und dem Mandanten nahegelegt, einen Widerspruch zurückzunehmen, da man doch an einen ‚bösen Richter‘ geraten ist.


    Äußerst selten können Rechtsanwälte begangenes Unrecht in Recht umwandeln!


    Man sollte hier schon aus der objektiven Sicht eines neutralen Beobachters sein eigenes Vethalten mit dem gesunden Menschenverstand beurteilen, ob ein Vorwurf gerechtfertigt ist oder nicht. Auf dem Gebiet der Verkehrsrechts erhalten ADAC-Mitglieder sogar eine kostenlose Rechtsberatung, die über eine Ersteinschätzung hinausgeht.


    Und im übrigen sollte man einen Anwalt vor Ort beauftragen. Wenn es zum Prozeß in Kiel kommt, werden die Reisekosten eines Anwalt aus Berchtesgaden nicht übernommen, selbst wenn man im Prozeß obsiegt.


    Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalt sollte man immer darauf achten, dass dieser nach RVG abrechnet, denn nur diese Kosten wegen im Falle des Prozeßgewinns erstattet - jedoch nicht die teureren Kosten einer gesonderten Vergütungsvereinbarung.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)