Einspruchsverfahren ruht bis Veröffentlichung im Bundessteuerblatt?

  • Hallo zusammen,


    ich habe Einspruch eingelegt gegen meinen Steuerbescheid. Es geht um die Bonuszahlung meiner Krankenkasse, die damit einen Teil meiner Fitnesscenter-Kosten erstattet hat. Das Finanzamt hat diesen Betrag von meinen Sonderausgaben abgezogen.


    Es gab dazu letztes Jahr ein Urteil vom BFH (Aktenzeichen BFH X R 16/18), welches meiner Auffassung nach zu 100 % einschlägig ist. Der Sachverhalt ist nahezu identisch.


    Das Finanzamt bittet mich jetzt darum, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist. Dazu ist bis Ende Juni meine Zustimmung notwendig.


    Jetzt muss ich entscheiden, ob ich dem zustimmen möchte. Einerseits würde eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt bedeuten, dass mein Einspruch angenommen würde. Andererseits weiß ich nicht, wann (bzw. ob überhaupt) das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Das Urteil ist ja jetzt schon ein Jahr alt.


    Wie würdet ihr entscheiden und warum? Dem Ruhen des Verfahrens zustimmen oder aber auf eine Einspruchsentscheidung bestehen?


    Und denkt ihr, auf eine Entscheidung zu bestehen könnte mir in der Zukunft Nachteile bringen, z.B. dass Sachbearbeiter genauer hinsehen, mehr Belege einfordern o.ä.? Denn von dieser Streitfrage abgesehen wurde meine Steuererklärung vollumfänglich akzeptiert ohne jede Nachfrage - unterm Strich nicht schlecht, anstelle haufenweise Belege nachreichen zu müssen.


    (Es geht um eine Steuererstattung von ca. 70 Euro, also am ganz großen Rad möchte ich ehrlicherweise aus praktikablen Gründen auch nicht drehen.)

  • Da das Urteil vom 6.5.2020 ist, ist es auch schon im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. Also verarscht dich der Steuerbeamte bewußt oder ist unfähig! Du kannst deshalb verlangen, dass er deinen Einspruch abschließend bearbeitet. Wenn er dazu unfähig ist, kann er seinen Vorgesetzten um Hilfe bitten.

  • Kannst Du die Fundstelle im BStBl. nennen? Ich habe keine Hinweise auf eine Veröffentlichung gefunden. Auch muss der Steuerbeamte abwarten, bis die entsprechende Verfügung oder entsprechende Erlass geändert wird. Zuzeit lautet die Anweisung zu BFH X R 16/18 wahrscheinlich abwarten, wenn der Stuerpflichtige zustimmt. Ohne die Veröffentlichung, ist der Spruch des BFH nur zwischen den Prozessparteien bindend. Bei 70 Euro würde ich abwarten und freundlich rückmelden: "Gerne kann das Verfahren bis zur Veröffentlichung ruhend gestellt werden. Wird das Verfahren nach Veröffentlichung von amtswegen wieder aufgenommen?"

  • Moin,


    ich persönlich würde dem Ruhen zustimmen. Zeitgleich mit der nächsten (oder übernächsten) Steuererklärung kann man ja nachfragen, und/oder selber ab und zu bei https://www.bstbl.de/ nachgucken. Bis zur Veröffentlichung kann natürlich etwas Zeit vergehen...

    Die Zustimmung zum Ruhen kann man nach meiner Kenntnis jederzeit widerrufen, so dass ich mich da recht sicher fühlen würde.


    Einen mir bekannten Nachteil gibt es:

    Das Finanzamt kann auch jederzeit mitteilen, dass das Verfahren fortgesetzt wird.


    Viele Grüße

    erdnuss

  • Kannst Du die Fundstelle im BStBl. nennen? Ich habe keine Hinweise auf eine Veröffentlichung gefunden. Auch muss der Steuerbeamte abwarten, bis die entsprechende Verfügung oder entsprechende Erlass geändert wird. Zuzeit lautet die Anweisung zu BFH X R 16/18 wahrscheinlich abwarten, wenn der Stuerpflichtige zustimmt. Ohne die Veröffentlichung, ist der Spruch des BFH nur zwischen den Prozessparteien bindend. Bei 70 Euro würde ich abwarten und freundlich rückmelden: "Gerne kann das Verfahren bis zur Veröffentlichung ruhend gestellt werden. Wird das Verfahren nach Veröffentlichung von amtswegen wieder aufgenommen?"

    Die genaue Fundstelle im BStBl ist mir leider nicht bekannt.


    Lies dir bitte mal den nachfolgenden Link durch:

    Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse | Bundesfinanzhof

    Den Link könntest du auch dem Finanzbeamten übermitteln; danach sollte er abschließend in Analogie entscheiden können.


    Wegen ca. 70 € würde ich nicht zu großen Druck machen, denn er könnte sich bei nachfolgenden EinkStErkl. vielleicht mit Kleinlichkeit tatsächlich rächen und dann hättest du schlechte Karten.


    Er würde das Verfahren von Amts wegen später fortführen; darum brauchst du dich nicht extra kümmern; er macht sich Wiedervorlagevermerke dazu.

  • Der link verweist lediglich auf das Urteil des BFH. Das Urteil sollte dem Steuerbeamten bekannt sein. Er darf es jedoch nur über den Einzellfall hinaus anweden, wenn die Entscheidung im Bundesteuerblatt veröffentlich wurde. Mit der Entscheidung über die Veröffentlichung erklärt die Finanzverwaltung diese BFH-Entscheidung für allgemein anwendbar.

  • Kurzer Hinweis an ggf. Mitlesende: Tatsächlich gab es jetzt wohl die entsprechende Veröffentlichung im Bundessteuerblatt. Dabei ist es so geregelt, dass die ersten 150 € aus einem Bonusprogramm, die wegen gesundheitsbewussten Verhaltens gezahlt wurden, nicht mehr auf die Sonderausgaben angerechnet werden. Für darüber hinausgehende Beträge ist ein Nachweis über konkret entstandene Kosten erforderlich. Dies scheint eine Art "Vereinfachungsregelung" zu sein, die bis Ende 2023 befristet ist.


    Das FA hat mich also angeschrieben und gefragt, ob ich mit der Anwedung dieser Vereinfachungsregel einverstanden bin. Bei mir ging es um 200 € Bonuszahlungen, sodass ich der Anwendung zugestimmt habe. Mit dem sicherlich bald eintreffenden geänderten Bescheid wäre der Fall für mich dann geschlossen.


    Danke für eure hilfreichen Beiträge, haben mir als Laien sehr geholfen.