Elternzeit - Wahl der Steuerklasse

  • Hallo,

    ich werde im Netz leider nicht fündig. Es geht um die optimale Lösung für Familien/ Wahl der Steuerklassen während der Elternzeit. Es geht nicht um den Wechsel VOR der Elternzeit, sondern meine Frage lautet: Wann wechselt man die Steuerklassen wieder zurück?


    Bei der Geburt, also zum folgenden Monat oder erst nach Ablauf der Mutterschutzzeit? Oder erst viel später, weil...es noch etwas zu beachten gibt?


    Folgender Hintergrund als Berechnungsbeispiel:

    - Die Geburt Mitte-Ende Juni 2021.

    - Der Wechsel von bisher Stkl. 4 (beide) auf III/V erfolgte zum 01.11.2020.

    - Mutterschutzzeit Anfang Mai 2021 bis Mitte August.
    - Elternzeit 1 Jahr. Der Part mit der Stkl 3 bleibt überwiegend mit Elterngeldbezug zuhause.


    --> Der arbeitende Part (aktuell in der Stkl. 5) wäre wieder in der Stkl.4 finanziell während der Elternzeit sinnvoller.

    Fragt sich nur, ist es das auch sinnvoll in Bezug auf das Elterngeld/Mutterschaftsgeld und vor allem dem Progressionsvorbehalt?

    Zu welchem Zeitpunkt sollte der Wechsel erfolgen, kann man das pauschal sagen?


    Gibt es sonst etwas, was für den Wechsel zurück (beide in die Stkl. 4) zu beachten wäre?

    Vielen Dank für die Unterstützung vorab!

  • Moin Chris2021 , willkommen in der Community,


    ich habe es so schnell nicht wieder gefunden, aber hatte gelesen, dass man mit der Geburt, also in deinem Fall ab Juli 2021 wieder zurück wechseln könnte, weil dann die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld bereits festgesetzt ist.


    Hattest du auch mal geguckt wegen einem anschließenden Wechsel in die Steuerklasse 3/5 (also 3 für den arbeitenden Part)? Das kann zwar potentiell zu Nachzahlungen führen, dafür hätte man eine höhere Liquidität in den laufenden Monaten.


    Gruß InvestMoe

  • Hallo Chris2021


    Ihr solltet die Steuerklassen auf 4:4 direkt nach der Geburt wechseln.


    Das Mutterschaftsgeld berechnet sich aufgrund der 3 Nettogehälter vor der Schutzfrist. Hier seid Ihr bereits mit Stkl 3 optimal unterwegs.

    Während der Mutterschutzfrist ist das Mutterschaftsgeld und das Elterngeld bereits fix.


    Ab Geburt habt Ihr die Wahl zwischen Steuerklasse 3:5 und 4:4. Ich würde in 4 wechseln, weil das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, dass es zwar nicht steuerpflichtig ist, aber den Steuersatz auf das gemeinsame Einkommen erhöht. Beispiel. Ein Partner verdient 40.000 Euro und zahlt darauf 30% Steuern regulär. Der andere Partner bekommt 10.000 Euro Elterngeld. Dann geht das Finanzamt her, addiert Verdienst und Elterngeld und wendet den daraus resultierenden Steuersatz auf den Verdienst an. Sagen wir 40.000+10.000 = 50.000, Steuersatz wäre 40%, dann zahlt der Verdiener auf seine 40.000 Euro 40% Steuern statt regulär 30.


    Wenn Ihr nun nach der Geburt in die Steuerklasse 3:5 wechselt, habt Ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Nachzahlung zu erwarten. Diese vermeidet Ihr mit 4:4.


    Die Steuerzahlung ist nach Bearbeitung der Steuererklärung immer gleich, egal ob 5:3, 4:4, 3:5. Nur hättet Ihr mit 3:5 Geld auf dem Konto was das Finanzamt irgendwann zurückfordern wird.

  • Hallo InvestMoe, @chris2702 Chris2702,


    vielen Dank für eure Antworten!


    Insbesondere folgende Aussage bestärkt mich, den Wechsel zum direkt folgenden Monat nach der Geburt zu veranlassen: "Während der Mutterschutzfrist ist das Mutterschaftsgeld und das Elterngeld bereits fix."


    Ich hatte bisher Bedenken, dass eine Änderung der Stkl. hier Änderungen nachsichziehen könnten, die eher nicht vorteilhaft sind...

    (Es gab hier letztens ein Beispiel, wo der Wechsel zu kurz vor der Mutterschutzfrist erfolgte und daher nur durch extra Mühen die höheren Bezüge durchgesetzt werden konnten. Das mag ja im Einzelfall mal klappen, jedoch denke ich, das ist eher die Ausnahme... es verschenkt ja keiner gerne Geld ;)

    Auch hatte ich mal gelesen, dass nicht jedes Lohnbüro sich zwingend an die Regel hält, dass das Mutterschaftsgeld fix ist, sondern der Zuschuss nach der jeweils aktuellen Stkl. berechnet wird. Auf ein Hin und Her mit entsprechender Missstimmung beim Arbeitgeber haben wir im beruflichen Kontext auch keine Lust...)



    Bzgl. der Steuerlast.

    Ich denke, 4:4 ist in dem Fall die geschicktere Lösung. Der arbeitende Part erhält wieder den (vormals gewohnten) Bezug und die evtl. Folgende Steuernachzahlung aufgrund der Elterngeldleistungen wird geschmälert (im Gegensatz zur Variante bei 3:5, 3 für den arbeitenden Part). Dennoch eine gute Idee, die verschiedenen Steuer-Szenarien mal durchzurechnen!


    Interessant wäre hierfür ein Rechner, in dem man den Progressionsvorbehalt, ergo die zu erwartende Steuerlast aufgrund der Lohnzahlungen (arbeitende Part in verschiedenen Steuerklassen) und Eltergeld-Bezug exakt ausrechnen könnte. Mal schauen, ob ich so etwas online finden könnte?


    Auf jeden Fall nochmal vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen!

  • Ich möchte hier nochmal den Thread weiterführen (traue mich nicht einen Neuen aufzumachen...). Folgender Sachverhalt:

    • Wir erwarten die Geburt unserer Tochter Anfang Mai (d.h. Bezug des Elterngeldes ab 2022-05)
    • Meine Frau geht Ende März in Mutterschutz.
    • Nun haben wir mit den Steuerklassen geschickt jongliert, sodass meine Frau (durch die Steuerklasse 3) mehr Elterngeld erhält. Damit ich auch noch ein wenig mehr bekomme, haben wir nun beim Finanzamt den Wechsel für März beantragt.
    • Wir waren davon ausgegangen, dass die Monate 2021-03 bis 2022-02 für die Berechnung des Elterngeldes meiner Frau herangezogen werden.
    • Jetzt teilt mir die hiesige Elterngeldstelle mit, dass der März 2022 aber doch noch berücksichtigt werden soll. Dies hat den Grund, dass meine Frau im März vorauss. ein höheres Steuerbrutto haben wird als im März vergangenen Jahres. Es ist nicht viel, aber wir haben gerechnet und es wird wohl wirklich so aussehen.

    Ihr versteht, dass das natürlich eher unschön ist, weil ihr Elternanspruch damit (ein bisschen) sinkt, aber sie ja viel länger Elterngeld erhalten wird. Daher kommt da schon auf 12 Monate n bisschen was zusammen.


    Nun meine Frage: Stimmt die Aussage der Elterngeldstelle, dass auch der erste Monat im Mutterschutz bei einem höheren Bruttoeinkommen hinzugezogen werden darf?


    Freue mich über einen Hinweis oder eine Klarstellung eurerseits.

  • (Keine Rechtsberatung)


    Immer 12 Monate vor Geburt. Nach meinem Verständnis für Euren konkreten Fall hättet Ihr dann für Mai den Wechsel der Steuerklasse beantragen müssen.


    Mehr Infos: https://familienportal.de/fami…erngelds-bestimmt--124604


    Ansonsten lasst Euch doch mal die genaue Begründung der Elterngeldstelle für den Bemessungszeitraum geben. Da arbeiten ja auch nur Menschen.


    *Ergänzung: Nach meinem Verständnis ist das Elterngeld ja in Summe gesehen ein fester Betrag x, aufgeteilt auf 12 Monate. Diesen Betrag kann man dann "strecken", wenn man mehr als 12 Monate in Elternzeit geht. Z.B. 2.000 €/Monat, 24.000 €(p.a.). Nehme ich 24 Monate Elternzeit, dann bekomme ich monatlich eben nur noch 1.000 €.