Steuer Vorauszahlung nach einmaliger Nachzahlung

  • Hallo,


    ich bin ein ganz normaler Arbeitnehmer mit Steuerklasse I.


    Mein alter Arbeitgeber hat, nach dem ich gekündigt hatte, entschieden, dass sie meine geringe Betriebsrente nicht verwalten wollen und sie mit einer <einmaligen> Abfindung ausgezahlt. Dabei haben sie die Auszahlung jedoch nicht versteuert und mit Steuerklasse 6 dem Finanzamt gemeldet.


    Ich habe für das Jahr dann eine Steuererklärung abgegeben mit dem erwarteten Ergebnis, dass ich Steuern auf diese Auszahlung nachzahlen muss.


    Dabei ergaben sich jedoch 2 Probleme:


    1) Da ich eine Nachzahlung hatte, fordert der Finanzamt von mir nun künftig Steuer-Vorauszahlungen. Nach meinem Verständnis ist das jedoch unnötig, weil ich künftig keine weiteren unversteuerten Einnahmen zu erwarten habe und alle meine Einnahmen durch meinen Arbeitgeber ganz regulär versteuert werden.


    2) Zusätzlich wurde meine berufsbedingte Umzugskostenpauschale nicht anerkannt. Die Begründung ist schlicht, dass der Umzug nicht beruflich veranlasst sei. Nach meinem Verständnis zählt der Umzug als beruflich veranlasst, wenn man dadurch eine Stunde Fahrzeit täglich spart. Dies war bei mir der Fall. Allerdings nehme ich die öffentlichen Verkehrsmittel. Vielleicht hatte die Sachbearbeiterin aber die Strecke mit dem Auto nachgeprüft?


    Ich denke, ich muss beidem widersprechen, mir ist aber unklar, in welcher Form. Ich habe auch keine Vorlagen für (1) gefunden, weil alle Vorlagen zu Vorauszahlungen sich auf zu erwartete Einnahmen als Selbstständiger richten.


    Kann ich beiden Punkten in einem Schreiben widersprechen, oder sollte ich getrennte Schreiben erstellen?

    In welcher Form? Ich habe gelesen, dass für (2) eigentlich eine kleine Korrektur ausreichen würde und man keinen Einspruch gegen den gesamten Bescheid braucht. Für (1) klingt es so, als müsste ich doch einen Einspruch anlegen.


    Vielen Dank im Voraus!

  • Hallo.


    Den Einspruch einfach schriftlich aufsetzen (auf Bierdeckel würde grundsätzlich auch gehen):


    1. Gegen die Festsetzung der Vorauszahlung lege ich Widerspruch ein, weil...


    2. Gegen die Nichtanerkennung der Umzugskosten lege ich Widerspruch ein, weil...


    Theoretisch wäre auch zur Niederschrift (dem Mitarbeiter in den Stift diktieren) möglich, allerdings ist März 2020 einiges anders, deswegen wohl vorher beim Finanzamt anrufen und das Prozedere besprechen.

  • zu 1.) Die Vorauszahlungen werden EDV-Programmmäßig festgesetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass die Mehreinnahmen auch künftig in gleicher Höhe wieder anfallen.

    Dazu mußt du im Widerspruch also nur darauf hinweisen, dass sie nur einmalig anfielen!! und mit dieser Begründung beantragst du die Streichung der festgesetzten Vorauszahlungen komplett! Einspruch ist also ganz einfach selber zu beantragen!


    Zu 2.) Weise auf die Zeitersparnis bei dir von mindestens einer Stunde und Benutzung des ÖVNP von dir hin und bemerke, dass damit die gesetzliche Anforderung zur Gewährung der berufsbedingten Umzugspauschale von dir erfüllt wird. Falls möglich, schreibe auch, dass du kein Auto hast.

    Ich kann jedoch aus deinem Beitrag nicht erkennen, ob du tatsächlich einen neuen Arbeitsplatz hast, auf den die geschilderten Verhältnisse zutreffen. Als Arbeitssuchender oder Rentner stünde dir die Pauschale nicht zu.

  • Was mir gerade noch auffiel zur Versteuerung deiner Betriebsrenten-Auszahlung.


    Ich hoffe, du hattest dazu beim Finanzamt die "Fünftel-Regelung" beantragt, denn damit zahlst du auf den Betrag erheblich weniger Steuern als normal!! (Hatte ich früher selber schon mal beantragt.) Falls nicht, so lege auch hiergegen unbedingt Wiederspruch ein und begründe es mit nachträglicher neuer Tatsachenerkenntnis in dieser Sache.


    Hier mal Infos zur Fünftel-Regelung aus dem Web:

    Wie funktioniert die Betriebsrente Fünftelregelung? Bei dieser Regelung setzt das Finanzamt zur Berechnung der zu zahlenden Einkommenssteuer im Jahr der Auszahlung nur ein Fünftel des Kapitalbetrages an. Dieses Ergebnis wird mit 5 multipliziert, sodass sich daraus dann die Steuerlast für die gesamte Kapitalauszahlung ergibt.

    Referenz: www.betriebliche-altersvorsorge24.info/betriebsrente/betriebsrente-fuenftelregelung/


    Zur Fünftel-Regelung gibt es massenhaft Infos im Internet, mußt du nur googlen.

  • Vorsicht bei dem Herabsetzen der Vorauszahlung, falls Mieteinkünfte/Krypto oder ähnliches vorliegt oder aus irgendeinem anderen Grund wieder eine Nachzahlung fällig wird, kann die Herabsetzung als Steuerhinterziehung gewertet werden.

  • Diese Regelung lohnt sich wenn nebenher niedrige oder keine weiteren Einkünfte erzielt worden sind. Also eine Steuerersparnis ist immer Einzelfallbetrachtung und keine Pauschale Aussage möglich.


    VG


    P.s. eventuell hilft ein Gang zu einem StB

    Jede Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.


    Otto von Bismarck


    -Schlauer wird es nicht-

  • Hallo jun!


    Ich hatte vor zwei Jahren einen ähnlichen Fall wie Du: Eine Nachzahlung bekommen und - zack - wurde automatisch (wie schon von Vorrednern dargelegt) edv-technisch eine hohe Vorauszahlung festgelegt.


    Ich habe daraufhin bei der Sachbearbeiterin angerufen, ihr den Sachverhalt geschildert (Vorauszahlungen waren utopisch hoch angesetzt und im Folgejahr erwartete ich eher eine Rückzahlung) und anschließend hat die gute Dame die Vorauszahlung zurückgenommen.


    Also: Sprechen hilft manchmal (auch beim Finanzamt)!


    Viel Erfolg!

  • Ozymandias

    Haben Sie sich die Passage durchgelesen?


    Denn wenn bei Antrag aus Herabsetzung es davon ausgeht, dass nur Lohn im aktuellen Jahr im zufließen wird, dann geht das klar. Wenn er bei Antragstellung weiß, dass noch eine Abfindung oder andere Tatbestände die zu einer höheren Steuer führen vorhanden sind, dann können wir Ihren Punkt gerne auffassen.


    VG

    Jede Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.


    Otto von Bismarck


    -Schlauer wird es nicht-

  • An die Schlaumeier mal wieder:

    Steuerhinterziehung bei Beantragung der Herabsetzung von Vorauszahlungen

    https://www.haufe.de/finance/h…sk_PI20354_HI1928331.html


    Nächstes Jahr kriegt er vielleicht wieder eine Abfindung und dann dürfen die Tippgeber hier gerne die Geldstrafe bezahlen.

    Trifft doch auf Abfindungsfälle und Gleichartiges gar nicht zu!! Also weshalb hier eine unsinnige Verunsicherung schaffen?!

  • Zur Fünftel-Regelung gibt es massenhaft Infos im Internet, mußt du nur googlen.

    Leider steht da auch massenhaft Unsinn drin.


    Die Fünftelregelung wird automatisch angewendet. Und es ist leider auch nicht so, dass Du nur ein Fünftel der Steuern zahlst. Sondern die ganze Auszahlung wird mit dem Steuersatz versteuert, den Du gehabt hättest, wenn nur 1/5 geflossen wären.


    Wenn Du Dich mit Deinem regulären Einkommen sowieso schon in Richtung Spitzensteuersatz bewegst, bringt das wenig bis im Extremfall gar nichts. Für kleine Einkommen sieht das deutlich besser aus. Ist aber auch fair.