Zusammenveranlagung und Unterhalt

  • Liebe Alle,

    Wenn mein Mann und ich die Zusammenveranlagung beantragen wird ja unser Jahreseinkommen halbiert. Ich verdiene mehr durch Selbständigkeit und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und er muss Unterhalt an zwei Kinder zahlen. Das Steuerprogramm schlägt die Zusammenveranlagung vor, ich frage mich aber, ob das Auswirkungen auf die Unterhaltszahlungen für meinen Mann hat, wenn wir eine Rückzahlung bekommen?

  • Hallo Hellbody,


    ich bin mir nicht sicher, ob ich die Situation richtig verstanden habe.
    Hat dein Mann Kinder mit einer anderen Frau (frühere Ehefrau o.ä.) und muss daher Unterhalt zahlen?
    Und jetzt ist er mit dir verheiratet und ihr zielt darauf ab, dass ihr nicht die Rückerstattung, die v.a. aus deinen Aktivitäten stammt, auf sein unterhaltsrelevantes Einkommen angerechnet wird?

  • Hallo Andiii_98,

    Ja genau, er hat zwei Kinder (17,19) für die er noch ein paar Jahre zahlen muss. Geregelt war es mal ähnlich dem Wechselmodell, aber als dann klar war, dass wir heiraten hat die Kindesmutter viel Ärger gemacht. Inzwischen leben die Kinder ausschließlich bei ihr und mein Mann zahlt Unterhalt, eigentlich geregelt, aber es gibt weiteren Ärger hinsichtlich des Volljährigen Unterhaltes.

    Genau deswegen meine Frage, könnte die Rückerstattung auf den Unterhalt angerechnet werden?

  • Hallo Hellbody,

    ok, dann hatte ich das schonmal richtig.

    Die Unterhaltsleitlinien (hier OLG Braunschweig) sagen das hier:

    "Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (“In-Prinzip) und auf die Monate dieses Kalenderjahres umzulegen. Eine Fortschreibung für Folgejahre setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unverändert bleiben. Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich nichtzu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Betracht."


    Ich würde das so sehen, dass die Steuerrückerstattung zum Gesamteinkommen addiert wird und man in die nächste Unterhaltsstufe fallen könnte.

    Ich würde aber empfehlen, das mit einem Steuerberater zu klären. Ich hatte ein ähnliches Thema und der Steuerberater hat gesagt, dass man trotz Zusammenveranlagung berechnen kann, welcher Teil der Rückerstattung auf welchen der beiden Partner entfällt. (Am Ende habe ich das nicht weiter verfolgt, weil die Kosten des Steuerberaters den finanziellen Nutzen weit überstiegen hätten.)

  • Danke Andiii_98,

    das ist nochmal ein guter Hinweis, zu prüfen, ob bei Zusammenveranlagung berechnet werden kann, welcher Teil der Rückerstattung an welchen Partner geht. Vlt. gibt dazu auch das Finanzamt Auskunft.

    Lg

  • Gefühlsmäßig (ja, in Rechtsfragen eher ein schlechter Ratgeber) würde ich sagen, dass dein Einkommen und die daraus resultierenden Rückerstattungen nichts mit den Unterhaltsverpflichtungen deines Mannes gegenüber seinen Kindern zu tun haben (dürfen).

  • Was ich noch herausgefunden habe:

    Eine Erstattung bei der Zusammenveranlagung wird bei Unterhaltsberechnungen prozentual zugeteilt und ja auch nicht ständig neu geprüft, wenn es bspw. einen Titel gibt. Und es ist sinnvoll in der Düsseldorf Tabelle zu schauen, in welcher Einkommensgruppe man ist. Verdient man bspw. 2000,- netto müsste man ja so eine hohe Erstattung bekommen, dass man geteilt durch 12 und abzüglich der Prozente des Partners über 2300 kommt um höher eingestuft zu werden.

    Trotzdem kompliziert und vor allem ärgerlich das der Unterhalt nicht als besondere Belastungen anerkannt wird, weil schon Kinderfreibeträge berechnet werden.