Bestätigte vs. beglaubigte Ausweiskopie / Geldwäschegesetz

  • Ich habe meine Lebensversicherung (VL-Leistungen) gekündigt und um

    Auszahlung gebeten.

    Die Versicherung forderte dafür eine bestätigte Ausweiskopie (z.B. von der

    Hausbank).


    Da Bankfiliale nicht greifbar, habe ich eine amtlich beglaubigte

    Ausweiskopie geschickt und folgende Antwort bekommen:


    --- mail ---

    In unserer E-Mail vom ... haben wir Sie gebeten, uns eine bestätigte

    Ausweiskopie zu schicken. Sie haben uns eine beglaubigte Kopie geschickt.

    In einem BGH-Urteil vom 21.04.2021 wurde entschieden, dass beglaubigte

    Ausweis-/ Reisepasskopien zur Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz

    nicht mehr zulässig sind. Daher dürfen wir nur noch bestätigte Ausweis-/

    Reisepasskopien anfordern und anerkennen.

    --- /mail ---


    Kann mir jemand bitte die Logik dahinter erklären? Für mich ist eine

    'amtliche Beglaubigung' ein 'hoheitlicher Akt', hat eine höhere/die

    Beweiskraft schlechthin/ und ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.


    Zu dem angeführten Urteil findet meine Suchmaschinen leider nichts hilfreiches.

  • Ich wurde als Generali-Kunde an eine Abwicklungsgesellschaft verkauft. Da ist nichts mit Vertreter. Nur Abhängen in und durch die hotline und sinnlose Mailwechsel - aber auch erst seit ich per Fax mit Frist und Ombudsmann/BaFin gewedelt habe.


    Aber ich habe doch schon eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises von meiner Meldebehörde mit Dienstsiegel. Was geht da mehr?

  • Hallo quast;

    Zu dem angeführten Urteil findet meine Suchmaschinen leider nichts hilfreiches.

    Meine auch nicht. Ich habe mir noch die Mühe gemacht, alle am 21.04.2021 ergangenen BHG- Urteile oberflächlich durchzusehen. Zumindest in den Hauptpunkten der Urteile habe ich nichts zum Thema finden können.

    Für mich ist eine

    'amtliche Beglaubigung' ein 'hoheitlicher Akt', hat eine höhere/die

    Beweiskraft schlechthin/ und ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.

    Für mich auch. Meine Vermutung, entweder da spielen bei der Abwicklungsfirma vollkommen unbeleckte Mitarbeiter vom Blatt, da steht eben „bestätigt“ drauf, oder man will Sie auf die Rolle schieben.


    Vorschlag: Schicken Sie noch ein Einschreiben. Fragen Sie nach dem konkreten BGH- Urteil und einer Begründung, warum eine amtliche Beglaubigung nicht anerkannt wird. Setzten Sie eine Frist von vielleicht 14 Tagen und kündigen freundlich an, wenn bis dahin keine zufriedenstellende Antwort kommt, ergreifen Sie weitere Schritte, deren Kosten die Abwicklungsgesellschaft zu tragen hat.


    Gruß Pumphut

  • Hallo quast;

    Meine auch nicht. Ich habe mir noch die Mühe gemacht, alle am 21.04.2021 ergangenen BHG- Urteile oberflächlich durchzusehen. Zumindest in den Hauptpunkten der Urteile habe ich nichts zum Thema finden können.

    Allmählich wird es mir vermeintlich klarer, wenn ich mal ein paar Antworten aus dem usenet lese:

    Die amtl. Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie des Ausweises von Otto

    Normalverbraucher mit dem ausweis ünbereinstimmt, aber nicht, dass

    tatsächlich Otto Normalverbraucher beim Amt/Notar war. Das Geldwäschegesetz

    soll sicherstellen, dass niemand Konten auf andererLeute Namen eröfnet

    (zum Beispiel weil er irgendwo einen Ausweis geklaut hat und schnell beim

    Notar die Kpie beglaubigen lässt). Der Kontoinhaber soll tatsächlich

    selber da sein.

    Ein link läßt erahnen, dass Versicherer das Urteil auch auf sich beziehen könnten:

    Link aus dem usenet

    Ob das nun wirklich Geldwäsche verhindert, wenn da doch ganz andere Summen irgendwo investiert werden? Und ob dank so toller Urteile am Ende einfach mal Geld bei den Banken und Versicherern "liegenbleibt?" ;)

  • Hallo quast,


    Danke für den Link. Es geht also um eine BGH- Entscheidung vom 20.06.2021 und nicht vom 21.06. Deshalb habe ich auch nichts finden können.


    Ob sie allerdings auf Ihren Fall anwendbar ist, möchte ich doch bezweifeln.


    Zum einen sind Sie kein unbekannter Dritter, der an das Geld will, sondern der bisherige Versicherungsnehmer. Zum anderen wird im Urteil die (vom Notar) bestätigte Ausweiskopie allein für unzureichend erklärt, nicht die amtliche.


    Der wesentliche Hintergrund dürfte allerdings sein, dass ein Versicherungsmitarbeiter oder von ihm Beauftragter den Kunden persönlich mit Ausweis sehen will. Wenn die Versicherung das so will, muss sie auch eine zumutbare Möglichkeit anbieten.


    Ich bleibe bei meinem Vorschlag, schicken Sie ein Einschreiben – besser gleich an den Vorstand – und machen Dampf.


    Gruß Pumphut

  • ich wurde gefragt, was aus der Sache geworden ist.


    Natürlich habe ich mich bei der Bafin beschwert, was relativ einfach online ging und die proxalto weiter erfolglos mit Schreiben schreiben genervt.


    Am Ende ist mir aufgegangen, dass ich mit meiner Frau noch ein Gemeinschaftskonto bei einer Filialbank hatte, das eigentlich nur sie nutzt. Da bin ich dann mit Girocard und Ausweis hin und ein freundlicher Mitarbeiter hat eine Ausweiskopie mit einem passenden Stempel versehen.


    Diese Kopie wollte die proxalto dann natürlich im Original, was mich ein Einschreiben kostete und irgendwann hat die proxalto dann tatsächlich gezahlt.


    Viel später hat mir die Bafin dann ihre Antwort mit der Stellungnahe der proxalto geschickt. Damit die Bafin DAS nicht alles glauben sollte, habe ich schriftlich noch einiges richtiggestellt und dann war die Sache für mich erledigt.


    Was ich von solchen Urteilen und deren Bedeutung für die Unterbindung von Geldwäsche halte, werde ich besser hier nicht äußern.