Bankgebühren

  • Liebe Community,

    folgenden Text habe ich meiner Bank geschickt:

    "Sehr geehrte Frau ...,

    vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24.06.2021 und die bereits geleisteten Erstattungen für die Monate 04-06/2021.

    Leider gehen Sie in Ihrem Schreiben nicht darauf ein, wie Sie mit den seit dem 01.01.2018 erhobenen Gebühren, welcher einer unwirksamen Erhöhung in 2017 zugrunde lagen, umzugehen gedenken.

    Es würde sich hierbei um einen Betrag von 39,00 EUR (01/2018 bis 03/2021) handeln.

    Ich möchte Sie bitten, hierzu Stellung zu beziehen und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen

    Folgende Antwort habe ich erhalten:

    "Sehr geehrter Herr Zanthoff,
    beim BGH-Urteil vom 27.04.2021 greift eine dreijährige Verjährungsfrist.
    Das bedeutet, dass Entgelterhöhungen vor dem Jahr 2018 rechtswirksam vereinbart sind. Somit haben wir ab dem 01.01.2018 die ordnungsgemäß in 2017 beschlossenen Entgelte berechnet.
    Ich hoffe, ich habe Ihre Frage beantwortet.

    Freundliche Grüße"

    Ist des richtig, dass die Verjährungsfrist bedeutet, dass als unwirksam erkannte Erhöhungen vor dem 01.01.2018 der Verjährungsfrist unterliegen? Oder bezieht sich die Frist nur auf die Rückerstattungsansprüche?

    Hinweis: Ab 04/2021 gab es eine weitere Erhöhung, welche erstattet wurde.

    Vielen Dank für Eure Hinweise schon mal vorab.

  • Was die Bankfrau schreibt, ist unrichtig. Die Verjährung bezieht sich nur auf Rückforderungsansprüche; gültige Vertragsabsprachen vor 2018 sind damit jedoch nicht rechtswirksam zustande gekommen. Die Bankfrau verarscht dich mit ihrer Aussage.