Schenkung, Freibetrag, 10Jahresfrist

  • Wirkt sich die rechtliche Änderung 2022 auf die Schenkung in 2021 aus?

    Welche rechtliche Änderung in 2022? :/

    Grundsätzlich kann niemand sicher vorhersagen, welche Auswirkungen neue gesetzliche Regelungen rückwirkend haben. Als Beispiel sei hier nur die rückwirkende Pflicht zur Zahlung der Beiträge zur GKV für sog. Direktversicherungen/BAV genannt.

  • Grundsätzlich ist nach altem Recht mit der Schenkung in 2021 der Freibetrag bis 2030 verbraucht, d.h. eine Schenkung würde auch heute ab 2022 steuerpflichtig werden. Der aktuelle Gesetzestext referenziert auf die jeweils geltende Gesetzgebung für den Gesamterwerb und zieht fiktiv die aktuelle Steuer für den früheren Erwerb ab. Somit würde sich eine Änderung der Steuersätze bzw. des Freibetrags je nach Fallkonstellation negativ auswirken. https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html


    In dem gewählten Beispiel wären mMn nach altem Recht 200 T€ mit 11% zu versteuern, durch den geänderten Freibetrag wäre der neue Erwerb die Differenz 200 T€ (neuer Freibetrag) zu 600 T€, also 400 T€, und diese dann mit 15% zu versteuern.


    Wie von monstermania richtig ausgeführt ist nicht ausgeschlossen, dass nicht nur Freibeträge und Steuersätze sondern auch inhaltliche Regelungen geändert werden.

  • Wie ich finde eine interessante Thematik


    Das würde dann ja auch heißen, wenn man nach der Verringerung des Freibetrages auf 200T€ auch nur 10T€ schenkt wären plötzlich 210T€ zu versteuern (400T+10T-200T Freibetrag).


    Kann mir das kaum vorstellen, da man ja die 400T€ im Vertrauen auf damals geltende Gesetze steuerfrei verschenkt hat und plötzlich fällt eine große Steuerzahlung an sollte man auch nur geringe Summen "nachschenken"

  • ...im Vertrauen auf damals geltende Gesetze...

    Das ist der Punkt. Gesetze lassen sich ändern/anpassen. Und das auch rückwirkend.

    Manches Gesetz mag dann vom obersten Gericht kassiert werden. Man darf nicht vergessen, dass auch die Gerichtsbarkeit/Rechtssprechung einem Wandel unterliegt. So manches Gesetz, dass vor 100 Jahren erlassen wurde, ist vom aktuellen Zeitgeist/Kenntnisstand eingeholt und entsprechend kassiert worden. Was auch zumeist sehr gut ist/war.

  • Erstschenkung = 200.000

    Nachschenkung = 10.000

    Gesamtschenkung = 210.000


    Alternative A)


    Freibetrag = 200.000

    Steuersatz = 15%


    Die Rechnung müsste lauten:


    Erstschenkung 200.000 - Freibetrag 200.000 = 0

    Steuer = 0


    Nachschenkung 10.000 + Erstschenkung 200.000 = Gesamtschenkung 210.000


    GS 210.000 - Freibetrag 200.000 = 10.000

    Steuer = 1.500


    Alternative B)


    Freibetrag = 20.000 (Verringerung)

    Steuersatz = 15%


    Die Rechnung müsste lauten:


    Erstschenkung 200.000 - Freibetrag 20.000 = 180.000

    fiktive Steuer = 27.000


    Nachschenkung 10.000 + Erstschenkung 200.000 = Gesamtschenkung 210.000


    GS 210.000 - Freibetrag 20.000 = 190.000

    Steuer = 28.500 - fiktive Steuer für Vorschenkung 27.000 = 1.500

  • Eine echte Rückwirkung verstößt gegen die Verfassung und ist im Steuerrecht nicht möglich. Sollten Freibeträge geändert werden, kann dies nur für die Zukunft gelten. Ob ein noch laufender Zeitraum betraglich nach unten angepaßt werden kann, hängt damit vom Einzellfall ab. Das unmittelbar durch die Änderung eine Steuer entsteht ist mE nicht möglich.