Schenkung eines EFH an Kind

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe, mir kann hier geholfen werden.

    Folgender Sachverhalt. Ein Kind bekommt per Schenkung von seinen Eltern ein EFH überschrieben. Die Eltern bekommen dafür ein lebenslanges Wohnrecht.

    Worauf muss das Kind bei der Schenkung achten bzw. welche Aspekte gerade in Bezug auf Steuern und Versicherung muss es dabei beachten? Gibt es noch irgendwelche andere Dinge zu beachten?

    Wäre schön, wenn mir hier jemand darauf antworten könnte. Vielen Dank.

  • Es sollte notariell vereinbart werden, dass die Eltern sowohl das Wohnrecht haben als auch sämtliche Lasten des Hauses tragen, Steuern, Versicherungen, Reparaturen.

  • Vielen Dank für die schnelle Rückantwort. Nun verhält es sich zudem so, dass im Schenkungsvertrag festgehalten wird, dass alle Lasten auf die Tochter übergeht (Steuern, Versicherungen, Reparaturen) Auf was muss hier die Tochter achten?

    Ist es möglich, ohne das alle Beteiligten Probleme bekommen, wenn die Tochter die anfallenden Kosten zunächst bezahlt und sich dann von ihren Eltern per Überweisung wieder bezahlen lässt. Gäbe es da ein steuerliches bzw. juristisches Problem?

  • Das diese Vorgehensweise nicht ohne Folgen ist, sollte wohl klar sein. Warum regelt man etwas vertraglich, wenn es dann wieder durch die Hintertür revidiert wird? Die Zahlung ohne Rechtsgrund wäre auch wieder eine Schenkung.

  • Bei der Schenkung sollte man auch an die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Pflichtteilsberechtigten denken. Z.B. falls die Eltern verheiratet sind und/oder einer oder beide Elternteile weitere Kinder haben.

    In diesem Zusammenhang kann auch das Wohnrecht relevant sein, da es den Beginn der Frist für die Berücksichtigung der Schenkung hemmen kann.


    Je nach Wert und Eigentumsverhältnissen des Einfamilienhaus kann Schenkungsteuer fällig werden, der Freibetrag beträgt nach meiner Kenntnis 400.000 Euro.


    Ist es möglich, ohne das alle Beteiligten Probleme bekommen, wenn die Tochter die anfallenden Kosten zunächst bezahlt und sich dann von ihren Eltern per Überweisung wieder bezahlen lässt. Gäbe es da ein steuerliches bzw. juristisches Problem?

    Wenn das Kind die Lasten tragen muss, die Eltern aber die Kosten erstatten, erschließt sich mir der Sinn der Vereinbarung nicht. Was soll damit erreicht werden?

  • Wenn das Kind minderjaehrig ist, wird ein Ergaenzungspfleger bestellt. Der sorgt dafuer, dass dem Kind durch die Schenkung keine Nachteile auferlegt werden (z.B. Zahlungsverpflichtungen). Dabei handelt es sich um gerichtliche Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person nach deutschem Familienrecht (§ 1909 BGB). Über die Folgen eines solchen Schritts sollten sich Eltern (und das Kind) eingehend informieren.