Kündigung nach § 489 BGB trotz Sondertilgung

  • Hallo zusammen,


    nach § 489 BGB darf man einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

    Zitat

    in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.


    Unabhängig davon gibt es häufig die Möglichkeit jährliche Sondertilgungen vorzunehmen.

    Kann man diese Sondertilgungen ohne Bedenken während der 10 Jahre vornehmen oder läuft dann die 10-Jahres-Frist von neuem los?

    Schließlich erhält man bei einer Sondertilgung ja einen neuen Tilgungsplan und muss (bei Volltilgung) nur noch für kürzere Zeit zurückzahlen. Insofern könnte man eine Sondertilgung als "neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung" interpretieren.