Gültigkeitsdauer – Nichtveranlagungsbescheinigung

  • Guten Morgen liebe Finanztip-Community,

    ich habe ein paar Fragen an die Steuerexperten;)


    Derzeit verfüge ich über eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Da ich aber in diesem Jahr nun doch noch über den Grundfreibetrag kommen werde, verliere ich die entsprechende Berechtigung.

    Nun frage ich mich, ab wann ich Kapitalertragssteuer zahlen muss.

    1. Wenn ich bspw. in diesem Jahr durch die NV-Bescheinigung keine Kapitalertragssteuer gezahlt habe, die Kapitalerträge aber meinen Freistellungsauftrag übersteigen, werde ich vermutlich eine Steuernachzahlung leisten müssen, wenn ich dann meine Steuererklärung für dieses Jahr einreiche, oder?


    1.1 Findet hier eine monatsgenaue Betrachtung statt? Ich werde ab September/November über den Grundfreibetrag kommen, die Kapitalerträge wurden aber bereits am Anfang des Jahres realisiert.


    1.2 Wie würden die Steuern nachträglich berechnet werden? (zum Verkaufszeitpunkt war ja bei meiner Depotbank die NV-Bescheinigung hinterlegt und entsprechend wurde hier keine Steuer berechnet in den Verkaufsdokumenten ausgewiesen).


    Ich danke allen im Voraus, die sich auch mit der etwas trockenen Angelegenheit beschäftigen und wünsche einen schönen Sonntag,
    ETF_Paul

  • Warnhinweis: keine Steuerberatung.


    Vorbemerkung: Zum Grundfreibetrag kommt noch der Sparerpauschbetrag sowie der Sonderausgaben-Pauschbetrag hinzu. Sofern die Überschreitung durch andere Einkunftsarten verursacht wurde gelten die dortigen Freibeträge und Werbungskosten mit. Auch weitere Sonderausgaben fließen mit ein. Zu Sonderausgaben s. https://www.finanztip.de/sonderausgaben/

    Auch darauf achten, dass bei den Kapitalerträgen alle Abschläge (Teilfreistellung, Transaktionskosten) richtig berücksichtigt sind.


    Ich zitiere mal aus dem Antrag zur NV


    Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, die ausgestellte NV-Bescheinigung an das Finanzamt zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.


    Insofern wäre diese mMn umgehend zurückzugeben, sofern die Grenze sicher unter Berücksichtigung aller Abzugsmöglichkeiten überschritten werden wird.


    Sofern ich es richtig verstehe wird der Grundfreibetrag zzgl. der anderen Frei- und Pauschbeträge nur unwesentlich überschritten. Die Steuerberechnung nach der Steuererklärung würde mMn dann nur wenig Steuern generieren, da dann die Günstigerprüfung gilt. Der Grenzsteuersatz erreicht erst knapp über 17 T€ den Wert von 25%; der Durchschnittssteuersatz liegt dann bei 9%. Zum selber spielen https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml

  • Hallo Kater.Ka

    Vielen Dank für die Antwort.


    Mir ist bewusst, dass ich die NV-Bescheinigung unverzüglich zurückgeben muss.

    Es geht mir aber um die Versteuerung von Kapitalerträgen, welche vor der Rückgabe der NV-Bescheinigung erzielt wurden, in dem Jahr, in dem ich über den Grundfreibetrag komme.

    Findet hier eine nachträgliche Berechnung für Kapitalerträge aus dem gesamten Jahr statt?


    Danke erneut und viele Grüße,

    ETF_Paul

  • Sorry, bei mir hat sich Finanzamt gemeldet, und für 2018 und 2019 nachträglich eine Steuererklärung verlangt. Habe ich natürlich umgehend erledigt. Finanzamt hat auch geschrieben, dass ich die Überschreitung des Grundfreibetrags hätte erkennen müssen. Als 8-Klassenschüler kann ich leider die Komplexidät der sich ständig wechselnden Gesetze und Formulare nicht nachvollziehen.

    Hallo ETF_Paul, Du brauchst Dich nach meiner Meinung nicht beeilen. Denn abgerechnet wird ja erst am Jahresende. Da kann es ja noch zu einer negativen Entwicklung kommen. Dann kann es ja sein, dass Du wieder unterhalb des Grundfreibetrages bist. Solltest Du Fonds mit negetiver Entwicklung haben, kannst Du die ja auch noch dieses Jahr verkaufen.

    Gruß


    Altsachse